2024.DIJ.21683
Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) (Änderung). Antrag des Regierungsrates
13 da november 2024German4 min
Source be.ch
Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) (Änderung). Antrag des Regierungsrates
Antrag des Regierungsrates RRB Nr. 1116 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 151.211 Aufgehoben: –
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I
Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Keine Hauptänderung.
II.
Der Erlass 151.211 Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 04.06.2013 (GO) (Stand 01.10.2024) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Konstituierende Sitzung
Die Gegenstände der konstituierenden Sitzung sind, in nachfolgender Reihenfolge:
a Eröffnung der Sitzung durch das älteste der anwe- senden amtsältesten Ratsmitglieder (Alterspräsi- dentin oder Alterspräsident),
b Feststellung der Anwesenheit der Ratsmitglieder,
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I
c Rede der Alterspräsidentin oder des Alterspräsiden- ten,
d Ernennung der provisorischen Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler,
e Kenntnisnahme des Berichts des Regierungsrates über die Gesamterneuerungswahlen und der er- wahrten Ergebnisse der Regierungsratswahlen so- wie Feststellung des Wahlergebnisses der Gross- ratswahlen, auf Antrag der Justizkommission,
f Wahl, Vereidigung und Rede der Grossratspräsi- dentin oder des Grossratspräsidenten,
g Vereidigung der Ratsmitglieder,
h Wahl der ersten Vizepräsidentin oder des ersten Vi- zepräsidenten und der zweiten Vizepräsidentin o- der des zweiten Vizepräsidenten,
i Vereidigung der Mitglieder des Regierungsrates,
k Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Regierungsrates,
l Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekre- tärs des Grossen Rates,
m Wahl der Staatsschreiberin oder des Staatsschrei- bers,
m1 Wahl der Beauftragten oder des Beauftragten für Datenschutz,
n Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen und deren Präsidentinnen und Präsidenten,
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I
o Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
Art. 38 Justizkommission (JuKo)
Die Justizkommission besteht aus 17 Mitgliedern. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Ober- gerichts, des Verwaltungsgerichts, der General- staatsanwaltschaft und der Justizleitung,
b Beratung des Voranschlags, des Aufgaben- und Fi- nanzplans, der Nachkredite, des Geschäftsberichts sowie von Finanzmotionen und übrigen Finanzge- schäften betreffend die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft,
c Vorbereitung der Wahlen und Wiederwahlen der Mitglieder der Gerichtsbehörden, der General- staatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts und der stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie Unterbreitung von Wahlempfehlungen,
d Vorberatung des Wahlvorschlags des Regierungs- d Aufgehoben. rates hinsichtlich der oder des Beauftragten für Da- tenschutz,
e Bewilligung von Gesuchen der Mitglieder des Ober- gerichts, des Verwaltungsgerichts und der General- staatsanwaltschaft für die Ausübung von Nebenbe- schäftigungen und öffentlichen Ämtern,
f Vorberatung der Gesuche um Straferlass,
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I
g Beschlüsse über die Bildung oder die Aufhebung von Gemeinden oder die Veränderung ihres Ge- biets nach den Vorschriften der Gemeindegesetz- gebung. Sie behandelt ausserdem Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat. Sie ist überdies Aufsichtsbehörde für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, die Ge- neralstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältin- nen und Generalstaatsanwälte.
Art. 109 Zeitpunkt der Wahlen
Zu Beginn der neuen Amtsdauer werden gewählt:
a die Ratsorgane, soweit eine Wahl durch den Gros- sen Rat nötig ist,
b die Regierungspräsidentin oder der Regierungsprä- sident,
c die Regierungsvizepräsidentin oder der Regie- rungsvizepräsident,
d die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates,
e die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber. e die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber.,
f die Beauftragte oder den Beauftragten für Daten- schutz. Die übrigen Wahlen finden vor Beginn der neuen Amtsdauer statt.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I Im Falle von Vakanzen vor Ablauf der Amtsdauer findet die Wahl für den Rest der Amtsdauer statt.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt zusammen mit dem kantonalen Datenschutzgesetz vom ... in Kraft.
Bern, 13. November 2024
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer ID 3080