I 206-2024 Widmer (Bern, GRÜNE) Konventionalstrafen in Verträgen mit externen Leistungserbringern? Antwort des Regierungsrates
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 206-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.281
Eingereicht am: 09.09.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Widmer (Bern, GRÜNE) (Sprecher/in) Kohler (Meiringen, GRÜNE) Lindegger (Roggwil, GRÜNE) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 203/2025 vom 26. Februar 2025 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Konventionalstrafen in Verträgen mit externen Leistungserbringern?
Immer wieder kommt es vor, dass der Kanton bei externen Firmen Leistungen per Vertrag be- stellt. Sei dies der Bau einer Liegenschaft, eine IT-Lösung oder das Erbringen einer Dienstlei- tung. In der Privatwirtschaft wird in Verträgen üblicherweise eine Konventionalstrafe vereinbart, sollte eine Partei den Vertrag verletzen, d. h. wenn eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen entweder nur ungenügend oder gar nicht erfüllt. Typischerweise sind dies ver- passte Deadlines, Verstösse gegen ein Geheimhaltungsabkommen oder gegen ein Wettbe- werbsverbot.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Finden sich in allen Verträgen des Kantons mit externen Vertragspartnern Vereinbarungen über Konventionalstrafen? Wenn nein, wo (Direktionen, Vertragsarten) ist es üblich, wo werden (noch) keine vereinbart?
2. Welche Gründe können gegen die Vereinbarung einer Konventionalstrafe – zum Beispiel über einen Lieferverzug – sprechen?
3. Was sind die Gegenstände, über die der Kanton in Verträgen üblicherweise Konventional- strafen vereinbart?
4. Wie viele Fälle von eigeforderten Konventionalstrafen gab es im den letzten fünf Jahren? In welchen Direktionen? Wie viele davon waren erfolgreich?
5. In wie vielen Fällen konnte der Kanton in den letzten fünf Jahren (insbesondere beim Feh- len einer Vereinbarung über eine Konventionalstrafe im Vertrag) erfolgreich auf Schadener- satz klagen, wenn ein Leistungserbringer durch Verzug oder andere Störungen einen sol- chen verursachte?
6. Welche Hebel, ausser Konventionalstrafe und Schadenersatzklage, hat der Kanton als Ver- tragspartner, um sich gegen Leistungsstörungen abzusichern?
Antwort des Regierungsrates
Die nachstehenden Antworten zur Vertragspraxis der Kantonsverwaltung basieren auf dem Er- gebnis einer Umfrage bei den Direktionen, der Staatskanzlei und der Justiz im Herbst 2024.
1. Finden sich in allen Verträgen des Kantons mit externen Vertragspartnern Vereinbarungen über Konventionalstrafen? Wenn nein, wo (Direktionen, Vertragsarten) ist es üblich, wo werden (noch) keine vereinbart?
Konventionalstrafen werden in der Praxis dann vereinbart, wenn Vertragsvorlagen bzw. allge- meine Geschäftsbedingungen (AGB) angewendet werden, welche Konventionalstrafen vorse- hen. Dies ist namentlich der Fall bei den Vertragsvorlagen und AGB der Kantonsverwaltung für Dienstleistungen und Lieferungen sowie im Bereich der Informatik (siehe www.be.ch/agb).
Bei Bagatellverträgen wird bisweilen auf die Anwendung der AGB verzichtet. Bei Musterverträ- gen, die von marktmächtigen Anbietern vorgegeben werden (z.B. Lizenzverträge für Standard- software), ist das Vereinbaren der kantonalen AGB meist nicht möglich.
Vor allem die Bauämter vereinbaren zusätzliche Sicherheiten gemäss den Vorlagen der Koordi- nationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB). Zu- dem kommen bei Bauwerkverträgen i.d.R. projektspezifisch Baunormen zur Anwendung, insbe- sondere die Norm SIA 118.
2. Welche Gründe können gegen die Vereinbarung einer Konventionalstrafe – zum Beispiel über einen Lieferverzug – sprechen?
Konventionalstrafen haben den Vorteil, dass mit ihnen Schäden einfach geltend gemacht wer- den können. Sie können aber die Vertragsparteien, die zur Bezahlung der Konventionalstrafe verpflichtet werden sollen, unter Umständen dazu veranlassen, einen entsprechenden Risikozu- schlag in ihren Angebotspreis einzurechnen, oder aus Risikogründen ganz auf ein Angebot z u verzichten.
3. Was sind die Gegenstände, über die der Kanton in Verträgen üblicherweise Konventional- strafen vereinbart?
Die kantonalen Vertragsvorlagen und AGB sehen zusammengefasst für folgende Fälle Konven- tionalstrafen vor, wobei im Einzelfall davon abgewichen werden kann: Verletzungen der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, des Ent- sendegesetzes, der Lohngleichheit, der Vorschriften gegen die Schwarzarbeit und der Um- weltschutzbestimmungen Verletzung der Geheimhaltungspflicht Leistungsverzug, z.B. beim Ausmass von Bauleistungen
Darüber hinaus sieht Artikel 5 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öf- fentliche Beschaffungswesen (IVöBV) vor, dass Wettbewerbsabreden unter Anbietern oder ih- ren Lieferanten mit einer Konventionalstrafe zu sanktionieren sind, wenn das entsprechende Ri- siko nicht gering ist.
Vereinzelt werden auftragsbezogen weitere Konventionalstrafen oder ähnliche Bestimmungen vereinbart, z.B. Bonus-/Malusregelungen bei der Nichteinhaltung von Leistungskennzahlen wie z.B. zur Verfügbarkeit von ICT-Systemen oder zur Einhaltung von Terminen bei Bauvorhaben.
4. Wie viele Fälle von eingeforderten Konventionalstrafen gab es im den letzten fünf Jahren? In welchen Direktionen? Wie viele davon waren erfolgreich?
Die Umfrage in der Verwaltung ergab einen einzigen Fall in der Wirtschafts-, Energie- und Um- weltdirektion, bei dem eine Konventionalstrafe erfolgreich einverlangt wurde. Die anderen Orga- nisationseinheiten meldeten keine eingeforderten Konventionalstrafen.
Nicht erhoben und mitgezählt werden hier die teils vereinbarten Bonus-/Malusregelungen, bei denen der Bonus oder Malus im Rahmen der periodischen Abrechnung berücksichtigt wird.
5. In wie vielen Fällen konnte der Kanton in den letzten fünf Jahren (insbesondere beim Fehlen einer Vereinbarung über eine Konventionalstrafe im Vertrag) erfolgreich auf Schadenersatz kla- gen, wenn ein Leistungserbringer durch Verzug oder andere Störungen einen solchen verur- sachte?
Die Umfrage in der Verwaltung ergab keinen solchen Fall.
6. Welche Hebel, ausser Konventionalstrafe und Schadenersatzklage, hat der Kanton als Ver- tragspartner, um sich gegen Leistungsstörungen abzusichern?
Dazu gehören: Rücktritt vom Vertrag und Neuausschreibung bzw. Beauftragung des nächstplatzierten An- bieters (wenn in der Ausschreibung vorbehalten) oder eines anderen Unternehmens (im freihändigen Bereich) Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des fehlbaren Unternehmens (wenn vertraglich ver- einbart) Klage auf gehörige Vertragserfüllung (unüblich) Abschluss einer Versicherung gegen Leistungsstörungen (unüblich) Indirekt, bei nachweisbarem Fehlverhalten: Ausschluss von zukünftigen Beschaffungsver- fahren und/oder Abgabe schlechter Referenzen
Im Baubereich können Konventionalstrafen oft nur einen kleinen Teil eines potenziellen Scha- dens decken. Die Bauämter sehen in ihren Verträgen daher auch Folgendes vor: Haftungspflicht für fehlerhafte Ingenieur- und Architekturleistungen Rückbehalte bei Rechnungen als Sicherheit für die Erfüllung des Vertrags Rügefristen zur Behebung von während der Frist erkannten Mängeln zu Lasten des Beauf- tragten, mit einer Absicherung durch eine Solidarbürgschaft.
Verteiler ‒ Grosser Rat