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I 222-2024 Bohnenblust (Biel, FDP) Entschädigung amtlicher Anwältinnen und Anwälte. Antwort des Regierungsrates

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 222-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.297

Eingereicht am: 12.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Bohnenblust (Biel/Bienne, FDP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 243/2025 vom 05. März 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Entschädigung amtlicher Anwältinnen und Anwälte

Mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessord- nung (StPO) auf den 1. Januar 2011 hat der bernische Regierungsrat die Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) in Kraft gesetzt. Seither gilt ein einheitlicher Ansatz von 200 Franken pro Stunde.

Gemäss Budget 2025 und Aufgaben-/Finanzplan 2026–2028 des Kantons Bern der Finanzdi- rektion, Seite 349, wird eine Erhöhung des seit Anfang 2011 gültigen Stundenansatzes für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten um bis zu 15 Prozent derzeit auf politischer Ebene diskutiert.

In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen gebeten, dies unter Rücksprache mit den betroffenen Fachkreisen (insbesondere BAV):

Erwägungen

1. In welcher Höhe würde der amtliche Ansatz aktuell liegen, wenn die allgemeine Teuerung berücksichtigt würde? a) Seit erstmaliger Festlegung des Ansatzes auf 200 Franken? b) Seit Inkrafttreten der EAV?

2. Wie beurteilen der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung die Tatsache, dass die Kostensteigerung in der Advokatur deutlich über der allgemeinen Teuerung liegt (Anstieg der Anforderungen an die Datensicherheit, Einführung Justitia 4.0, Anstieg Lohnkosten durch Fachkräftemangel, Anstieg Mieten, eigene Marge i. S. einer doppelten Teuerung)?

3. Wie stellen sich der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung dazu, dass mit Inkraft-

treten der neuen StPO das Nachforderungsrecht des Differenzbetrags zwischen der amtli-

chen Entschädigung und des üblichen Honorars aufgehoben wird (auch in den Ver nehm- lassungsunterlagen EG ZSJ mit Streichung von Art. 42a KAG ersichtlich) eine faktische zu- sätzliche Verschlechterung zu Ungunsten der Anwaltschaft eintritt?

4. Wie steht der Kanton Bern im interkantonalen Vergleich da? Dies unter Berücksichtigung der Reisekosten, die im Kanton Bern lediglich mit einer Pauschale abgegolten werden.

5. Wie schätzt der Regierungsrat bzw. die Justizverwaltungsleitung die Tatsache ein, dass – auch bei Vertretung geschädigter Personen oder im zivilen Bereich im Arbeits- und Fami- lienrecht – die «schwächere» Partei oftmals einen Nachteil dadurch erleidet, dass nicht gleich lange Spiesse bestehen, da erfahrene, qualifizierte, oftmals Fachanwältinnen und Fachanwälte weniger amtliche Mandate übernehmen? Würde sich in dem Lichte eine Erhö- hung der amtlichen Ansätze zu Gunsten der (finanz-)schwächeren Partei im Sinne einer wirkungsvolleren Umsetzung der Wirkung der Waffengleichheit auswirken?

Antwort des Regierungsrates

1. In welcher Höhe würde der amtliche Ansatz aktuell liegen, wenn die allgemeine Teuerung berücksichtigt würde? a) Seit erstmaliger Festlegung des Ansatzes auf 200 Franken?

Der Stundenansatz für die Entschädigung amtlicher Mandate beläuft sich seit Inkrafttre- ten der EAV am 1. Januar 2011 auf Fr. 200.--. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Teuerung würde sich der Betrag von Fr. 200.-- heute auf Fr. 211.-- belaufen.

b) Seit Inkrafttreten der EAV?

Siehe oben, Antwort auf Frage 1a).

2. Wie beurteilen der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung die Tatsache, dass die Kostensteigerung in der Advokatur deutlich über der allgemeinen Teuerung liegt (Anstieg der Anforderungen an die Datensicherheit, Einführung Justitia 4.0, Anstieg Lohnkosten durch Fachkräftemangel, Anstieg Mieten, eigene Marge i. S. einer doppelten Teuerung)?

Mangels eigener Sachkenntnis der konkreten Umstände in der Advokatur vermag die Jus- tizverwaltungsleitung diese Frage nicht abschliessend zu beurteilen. Hinsichtlich der Anfor- derungen an die Datensicherheit, die Informatik im Allgemeinen und die anstehende Ein- führung von Justitia 4.0 macht die Justizverwaltungsleitung jedoch ebenfalls die Erfahrung, dass die Kosten über der eigentlichen Teuerung liegen dürften. Eine konkrete Quantifizie- rung ist ihr aber auch hier nicht möglich. Zu berücksichtigen ist, dass gewisse Elemente der Kostensteigerungen, wie beispielsweise die Miete, bereits im Landesindex der Konsumen- tenpreise und somit in der Teuerung berücksichtigt sind (vgl. Frage 1).

Dass Kostensteigerungen seit der letzten Festlegung eingetreten sind, erscheint der Justiz- verwaltungsleitung erstellt, weshalb sie einer Erhöhung des Stundenansatzes positiv ge- genüberstehet. Zur Höhe des korrekten Entgelts kann und darf sich die Justiz jedoch nicht äussern, da sie diese im Falle einer Rechtsstreitigkeit materiell beurteilen müsste. Die Jus- tizverwaltungsleitung weist darauf hin, dass eine Anpassung des Satzes aufgrund der unter Umständen wesentlich höheren Kosten für die Justiz mit der Budgetierung zu koordinieren sei, andernfalls seitens der Justiz Nachkredite beantragt werden müssten.

Wie die Justizverwaltungsleitung kann der Regierungsrat die Kostensteigerung in der Advo- katur nicht einschätzen, sieht aber keinen Grund, von der Einschätzung der Justizverwal- tungsleitung abzuweichen.

Der BAV stellte am 4. November 2024 einen Antrag auf Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 215.--. Er vertritt die Ansicht, dass mindestens die Gewährung eines Teuerungsaus- gleichs erforderlich sei, um eine faire Entlöhnung der Anwaltschaft sicherzustellen. Gemäss der Justizverwaltungsleitung hätte eine Erhöhung auf Fr. 215.-- jährliche Folgekosten in der Höhe von Fr. 1'447'886.-- Gesamtaufwand amtliche Entschädigung: Fr. 20'753'042.--). Bei einer Erhöhung auf Fr. 211.- (vgl. Frage 1) beliefen sich die Mehrkosten auf Fr. 1'061'783.-- (Gesamtaufwand amtliche Entschädigung: Fr. 20'366'938.--).

3. Wie stellen sich der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung dazu, dass mit Inkraft- treten der neuen StPO das Nachforderungsrecht des Differenzbetrags zwischen der amtli- chen Entschädigung und des üblichen Honorars aufgehoben wird (auch in den Vernehm- lassungsunterlagen EG ZSJ mit Streichung von Art. 42a KAG ersichtlich) eine faktische zu- sätzliche Verschlechterung zu Ungunsten der Anwaltschaft eintritt?

Per 1. Januar 2024 wurde auf Bundesebene das Nachforderungsrecht amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte in Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO gestrichen. In der ZPO war schon bis anhin kein entsprechendes Nachforderungsrecht verankert. Nicht davon betroffen ist die Verwaltungsrechtspflege. Im Kanton Bern ist das entsprechende Nachforderungsrecht in Art. 42a KAG geregelt. Zwar war in den Vernehmlassungsunterlagen zum laufenden Ge- setzgebungsvorhaben betreffend die Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozess- ordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) und die Aufhebung des Dekrets über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) noch vorgesehen, Art. 42a KAG zu streichen. Nach aktuellem Stand des Gesetzgebungs- verfahrens soll aber Art. 42a KAG beibehalten und dahingehend angepasst werden, dass für die Nachzahlungspflicht auf das jeweilige Prozessrecht verwiesen wird. Dies weil sich laut Verwaltungsgericht die Nachzahlung der Anwaltskosten in Verfahren nach dem VRPG ebenfalls nach Art. 42a KAG richte. Aus der mangelnden gesetzlichen Grundlage in der StPO ergebe sich nicht zwingend, dass auch in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege auf das Nachforderungsrecht verzichtet werden müsse.

Demzufolge käme es einzig Im Strafverfahren im Rahmen des wegfallenden Nachforde- rungsrechts in der StPO zu einer Schlechterstellung der Anwaltschaft. Die Justizverwal- tungsleitung weist jedoch darauf hin, dass fraglich ist, inwieweit das Nachforderungsrecht in der Praxis überhaupt ausgeübt wurde bzw. inwieweit Nachforderungen tatsächlich einbring- lich waren. Gemäss einzelnen Rückmeldungen aus der Anwaltschaft sei das Nachforde- rungsrecht aufgrund des oft bescheidenen Erfolges und der damit verbundenen Kosten längst nicht in allen Fällen ausgeübt worden.

4. Wie steht der Kanton Bern im interkantonalen Vergleich da? Dies unter Berücksichtigung der Reisekosten, die im Kanton Bern lediglich mit einer Pauschale abgegolten werden.

Im Kanton Bern beträgt der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wältinnen und Anwälte Fr. 200.- (Art. 1 Abs. 1 EAV). Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin wird mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV entschädigt. Die Reisekos- ten gehören gemäss dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 20251 zu den Auslagen (Ziff. 3.1). Die Auslagen können pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars,

Kreisschreiben zur «Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht»

höchstens Fr. 750.-, berechnet werden, wobei die Abrechnung der effektiven Auslagen vor- behalten bleibt (Ziff. 3.3). Werden die effektiven Auslagen geltend gemacht, können als Reisekosten die Kosten eines Bahnbillets 1. Klasse zum halben Preis (Halbtax) ber echnet werden. Stattdessen kann für mit dem eigenen Auto ausgeführte Fahrten eine Kilometer- entschädigung von 70 Rp. pro Kilometer ausgerichtet werden (Ziff. 3.4 Bst. a).

Die umliegenden Kantone bezahlen keine höheren, sondern teilweise sogar tiefere Ent- schädigungen als der Kanton Bern:

Im Kanton Solothurn beträgt der Stundenansatz in Straf- und Zivilverfahren Fr. 180.- pro Stunde.2 Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu ent- schädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerent- schädigung ausgerichtet werden. 3

Der Kanton Freiburg bezahlt für die amtliche Verteidigung in Zivil- und Strafsachen eben- falls Fr. 180.- pro Stunde, sofern die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kosten- liste festgesetzt wird.4 Die Reiseentschädigung umfasst sämtliche Kosten (Transport, Ver- pflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit. Dabei haben die Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 2.50 je Kilometer.5

Im Kanton Basel-Landschaft beträgt die Entschädigung bei amtlicher Verteidigung Fr. 200.- pro Stunde.6 Bei Reisen sind die tatsächlichen Spesen und Fahrtauslagen zu berechnen. Bei Benützung des Automobils beträgt die Entschädigung Fr. 0.70 pro Kilometer. 7

Leicht höher als im Kanton Bern ist die Entschädigung in den Kantonen Zug 8, Zürich9 und Aargau10 mit in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Im Kanton Zug besteht ein Anspruch auf Er- satz der notwendigen Barauslagen, welche u.a. Reisespesen umfassen. Der Ersatz not- wendiger Auslagen kann pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens Franken 1’000.-, be- rechnet werden.11 Im Kanton Zürich werden die notwendigen Auslagen erstattet, worunter namentlich angefallene Reisespesen fallen.12 Im Kanton Aargau werden die notwendigen Auslagen ersetzt, worunter insbesondere Reisespesen fallen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen. 13

Einige Kantone bemessen die amtliche Entschädigung prozentual vom ordentlichen Hono- rar. Im Kanton Wallis beispielsweise beläuft sich die Entschädigung für unentgeltliche Rechtspflege in Straf- und Zivilsachen auf 70 % des ordentlichen Honorars.14

Der Vergleich zeigt, dass die aktuelle Entschädigung im Kanton Bern – auch unter Berück- sichtigung der Reisekosten – verglichen mit den umliegenden Kantonen im Durchschnitt liegt.

§158 Abs. 3 und §160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT) SO; zzgl. MWST §158 Abs. 5 und §160 Abs. 5 i.V.m. §157 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT) SO Art. 143 Abs. 2 des Justizgesetzes FR i.V.m. Art. 57 Abs. 2 des Justizreglements FR Art. 58 Abs. 3 und Art. 76 ff. des Justizreglements FR §3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte BL; i.d.R. ohne Zuschläge §16 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte BL §14 Abs. 2 und §16 Abs. 1 i.V.m. §15 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT) ZG; in besonderen Fällen kann der Stundenansatz auf Fr. 300.-- pro Stunde erhöht werden §3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) ZH §9 Abs. 3 bis und §10 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) AG; zzgl. MWST und Auslagen; wobei in einfachen Fäl- len eine Reduktion bis auf Fr. 200.-- möglich ist §25 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT) ZG §1 Abs. 2 und §22 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) ZH §13 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) AG; Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Abs. 2 in der Spesenverordnung geregelt. Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Vewaltungsbehörden (Gtar) VS

5. Wie schätzt der Regierungsrat bzw. die Justizverwaltungsleitung die Tatsache ein, dass – auch bei Vertretung geschädigter Personen oder im zivilen Bereich im Arbeits- und Fami- lienrecht – die «schwächere» Partei oftmals einen Nachteil dadurch erleidet, dass nicht gleich lange Spiesse bestehen, da erfahrene, qualifizierte, oftmals Fachanwältinnen und Fachanwälte weniger amtliche Mandate übernehmen? Würde sich in dem Lichte eine Erhö- hung der amtlichen Ansätze zu Gunsten der (finanz-)schwächeren Partei im Sinne einer wirkungsvolleren Umsetzung der Wirkung der Waffengleichheit auswirken?

Die Annahme, dass erfahrene Anwältinnen und Anwälte weniger amtliche Mandate über- nehmen, kann die Justizverwaltungsleitung nicht bestätigen. Was die Verfahren vor Straf- und Zivilgerichten anbelangt, werden viele amtliche Mandate durch Fachanwältinnen und Fachanwälte oder andere qualifizierte Anwältinnen und Anwälte mit langjähriger Erfahrung ausgeübt. Auch das Verwaltungsgericht hat bis heute keine Unterschiede zwischen amtli- cher und gewillkürter Vertretung festgestellt was die Qualität der Fallführung und Vertretung durch die bernischen Anwältinnen und Anwälte betrifft.

Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine angemessene Entschädigung amtli- cher Mandate die Voraussetzung schafft, damit die Bereitschaft zu deren Übernahme ge- rade auch bei qualifizierten Anwältinnen und Anwälten mit langjähriger Erfahrung gewähr- leistet bleibt. Die Verfahrensleitung ist und bleibt dafür verantwortlich, dass den Rechtsun- terworfenen im Rahmen amtlicher Mandate eine den Anforderungen entsprechende Rechtsvertretung zur Seite gestellt wird. Die Entschädigung hat fair zu sein, was insbeson- dere bedeutet, dass sie ein hinreichendes Entgelt für die wichtige Arbeit zu Gunsten des Rechtsstaats darstellen muss.

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