2025.DIJ.19592
Einsetzung einer besonderen Verwaltung für die Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee
17 da december 2025German11 min
Source be.ch
WW Kanton Bern Canton de Berne
Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 1388/2025 Datum RR-Sitzung: 17. Dezember 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2025.DU.19592 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Einsetzung einer besonderen Verwaltung für die Gemischte Gemeinde Oberried am Bri enzersee
Erwägungen
1. Sachverhalt
a) Anlässlich der Klausurtagung des Gemeinderats der Gemischten Gemeinde Oberried vom 12. Juli 2024 erklärten der Gemeindepräsident Andreas Oberli und der Vizegemeindepräsi dent André Müllener ihren Rücktritt per 31. Dezember 2025.
b) Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemischten Gemeinde Oberried forderten den Gemeinderat im Rahmen einer Konsultativabstimmung anlässlich der Gemeindeversamm lung vom 11. Juni 2025 auf, Sondierungsgespräche im Hinblick auf eine Gemeindefusion zu führen.
c) Die Gemeinderatsmitglieder Rita Siegrist und William Zahnd erklärten an der Klausurta gung des Gemeinderats Oberried vom 24. September 2025 ihren Rücktritt per 31. Dezem ber 2025.
d) Der Gemeinderat Oberried forderte die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mit Flugblatt vom 30. September 2025 auf, sich für ein Amt im Gemeinderat zur Verfügung zu stellen, ansonsten werde der Gemeinderat der Gemischten Gemeinde Oberried per 1. Januar 2026 nicht mehr beschlussfähig sein.
e) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 reichte die Gemischte Gemeinde Oberried beim Re gierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli eine aufsichtsrechtliche Selbstanzeige ein. Sie führte aus, bis zum 14. Oktober 2025 seien keine Rückmeldungen von zur Wahl berechtig ten Personen für ein Amt im Gemeinderat ab dem 1. Januar 2026 eingegangen. Damit stünden für die Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderats vom 3. Dezember 2025, für die Legislatur 2026 bis 2029, voraussichtlich bloss zwei Personen zur Verfügung. Mit der absehbaren Unterschreitung der erforderlichen Mindestanzahl an Gemeinderatsmitgliedern sei die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemischten Gemeinde Oberried ernsthaft ge fährdet. Die Voraussetzungen für die Einsetzung einer besonderen Verwaltung bei der Ge mischten Gemeinde Oberried seien erfüllt, weil die ordnungsgemässe Verwaltung ab dem 1. Januar 2026 nicht anders gewährleistet werden könne.
f) Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli eröffnete gestützt auf die Selbstanzeige eine aufsichtsrechtliche Untersuchung gegen die Gemischte Gemeinde Oberried. Am 19. November 2025 führte das Regierungsstatthalteramt eine erste Besprechung mit André Q Chevrolet durch, welcher sich grundsätzlich bereit erklärte, bei Bedarf die Aufgabe als be 2 sonderer Verwalter der Gemischten Gemeinde Oberried zu übernehmen.
g) Am 27. November 2025 führte das Regierungsstatthalteramt eine Besprechung mit Vertre tern der Gemischten Gemeinde Oberried und der Einwohnergemeinde Brienz sowie mit André Chevrolet durch. Gestützt auf die Besprechung wurde Folgendes in Aussicht gestellt: «Sollte nach der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2025 der Gemeinderat der Ge mischten Gemeinde Oberried ab dem 1. Januar 2026 nicht genügend besetzt sein, wird das Regierungsstatthalteramt dem Regierungsrat beantragen, André Chevrolet als beson deren Verwalter der Gemischten Gemeinde Oberried einzusetzen und der besonderen Ver waltung die umfassenden Kompetenzen des Gemeinderats zu übertragen. Gleichzeitig wird das Regierungsstatthalteramt beantragen, dass die am 3. Dezember 2025 gewählten Ge meinderäte im Amt eingestellt werden.» Im Rahmen der Besprechung vom 27. November 2025 wurde Siegfried Aulbach betreffend Einstellung im Amt das rechtliche Gehör gewährt. Siegfried Aulbach nahm zur Kenntnis, dass, sollte per 1. Januar 2026 eine besondere Ver waltung erforderlich sein, er voraussichtlich im Amt eingestellt würde.
h) Gleichentags reichte André Chevrolet seine Offerte für die Übernahme der besonderen Verwaltung der Gemischten Gemeinde Oberried beim Regierungsstatthalteramt ein. Er er klärte sich bereit, als besondere Verwaltung der Gemischten Gemeinde Oberried einge setzt zu werden.
i) An der ordentlichen Gemeindeversammlung der Gemischten Gemeinde Oberried vom 3. Dezember 2025 wurden Siegfried Aulbach als Gemeindepräsident und Peter Coatti als Ge meinderat gewählt. Weitere Gemeinderäte konnten - mangels entsprechender Kandidatu ren - nicht gewählt werden.
j) Der Regierungsstatthalter-Stellvertreter gewährte Peter Coatti anlässlich einer Bespre chung vom 4. Dezember 2025 das rechtliche Gehör bezüglich der Einstellung im Amt. Pe ter Coatti erklärte, er sei durch den Gemeindeschreiber bereits vor der Wahl über dieses Vorgehen informiert worden. Er sei trotzdem bereit gewesen, sich zur Wahl zu stellen. Dies insbesondere auch mit der Überlegung, dass damit nur ein weiteres neues Gemeinderats mitglied gefunden werden müsste, damit der Gemeinderat wieder beschlussfähig würde. Peter Coatti erklärte sich bereit, mit der besonderen Verwaltung zusammenzuarbeiten. Ins besondere sei er auch bereit, Delegationen für die Gemeinde Oberried wahrzunehmen.
2. Erwägungen / Begründung
a) Der Regierungsrat kann auf Antrag der zuständigen kantonalen Stelle oder von Amtes we gen für die Gemeinde eine besondere Verwaltung einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde nicht anders gewährleistet werden kann.1
b) Der Gemeinderat der Gemischten Gemeinde Oberried besteht mit seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.2
c) Der Gemeinderat der Gemischten Gemeinde Oberried besteht ab dem 1. Januar 2026, nach den Gesamterneuerungswahlen vom 3. Dezember 2025, nur noch aus zwei Perso-
Art. 90 Bst. b GG. Art. 14 Organisationsreglement der Gemischten Gemeinde Oberried vom 8. Dezember 2022 (OgR).
nen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Gemeinderat Oberried nicht mehr beschlussfähig. Die ord nungsgemässe Verwaltung der Gemischten Gemeinde Oberried ist damit ab dem 1. Januar 2026 bis auf weiteres nicht mehr gewährleistet.
d) Die Einsetzung einer besonderen Verwaltung stellt diejenige Aufsichtsmassnahme gegen über einer Gemeinde dar, die am stärksten in die Gemeindeautonomie eingreift. Sie ist be sonders gravierend und darf deshalb nur zum Tragen kommen, wenn keine anderen Mass nahmen zielführend sind. Trotz mehrmaliger Aufrufe an die Bürgerinnen und Bürger von Oberried, sich für eine Wahl in den Gemeinderat zur Verfügung zu stellen, konnten an der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2025 bloss zwei stimm- und wahlberechtigte Personen in den Gemeinderat gewählt werden. Da der Gemeinderat Oberried damit ab dem 1. Januar 2026 bis auf weiteres bzw. bis zur allfälligen Wahl von zumindest einem wei teren Gemeinderatsmitglied nicht mehr beschlussfähig sein wird, stehen keine milderen (wirksamen) aufsichtsrechtlichen Massnahmen zur Verfügung, die ergriffen werden könn ten. Zumal es offenkundig weder dem bisherigen (aktuellen) Gemeinderat noch den beiden sich für die neue Amtsdauer zur Verfügung stellenden Gemeinderäten gelungen ist, weitere Personen für eine Kandidatur zu gewinnen. Dies obwohl seitens des Gemeinderats mehr fach darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall die „Zwangsverwaltung“ durch den Kanton drohe. Unter diesen Umständen erscheint es aus heutiger Sicht wenig wahrschein lich, dass es kurzfristig gelingen wird, den Gemeinderat Oberried durch die Wahl eines wei teren Gemeinderatsmitglieds wieder beschlussfähig zu machen.
e) Die gewählten Gemeinderäte Siegfried Aulbach und Peter Coatti konnten sich zur Einset zung einer besonderen Verwaltung äussern. Sie haben davon Kenntnis genommen, dass der Regierungsstatthalter zusammen mit dem Antrag betreffend Einsetzung einer besonde ren Verwaltung beantragen wird, sie in ihrem Amt einzustellen. Ungeachtet davon steht es ihnen in Absprache mit der besonderen Verwaltung jedoch offen, einzelne Aufgaben und Delegationen für die Gemeinde zu übernehmen.
f) Hinsichtlich des Aufgabenbereichs der beantragten besonderen Verwaltung erscheint es angezeigt, dieser die umfassenden Kompetenzen des Gemeinderats zu übertragen. Wie anlässlich der Besprechung vom 27. November 2025 mit der Gemeinde ausgeführt, bein haltet dies unter anderem die Aufgabe, im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass der Gemeinderat Oberried ab dem 1. Januar 2027 wieder beschlussfähig wird. Vor diesem Hintergrund wird dem Regierungsrat die Einsetzung einer besonderen Verwaltung ab dem 1. Januar 2026 vorerst für die Dauer eines Jahres beantragt. Gleichzeitig wird die besondere Verwaltung bei den anstehenden Gesprächen mit der Einwohnergemeinde Bri- enz betreffend eine allfällige Fusion der beiden Gemeinden dafür zu sorgen haben, dass die Gemischte Gemeinde Oberried bei diesen Gesprächen angemessen vertreten ist. Nicht Aufgabe der besonderen Verwaltung ist demgegenüber die Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindeverwaltung. Sollte die aufgrund der Kündigung des aktuellen Gemeinde schreibers per Ende April 2026 vakant werdende Stelle bis Ende 2025 noch nicht besetzt werden können, wird es Aufgabe der besonderen Verwaltung sein, diese Stellenbesetzung vorzunehmen bzw. gegebenenfalls vorübergehend eine befristete externe Lösung im Man datsverhältnis zu suchen.
g) Das Regierungsstatthalteramt beantragt, Herr André Chevrolet als besonderen Verwalter für die Gemischte Gemeinde Oberried einzusetzen. Herr Chevrolet ist aufgrund seiner lang jährigen vielseitigen Tätigkeiten im Gemeindewesen fachlich bestens geeignet, um die Auf gabe als besonderer Verwalter zu übernehmen. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Ge meindeschreiber der Gemischten Gemeinde Oberried und als ehemaliger Bewohner der
Gemeinde ist er zudem auch mit den örtlichen Verhältnissen gut vertraut. Die Entschädi gung für die besondere Verwaltung ist gestützt auf die angemessen erscheinende Offerte von André Chevrolet vom 5. Dezember 2025 (vordatiert) auf CHF 125.00 / Stunde exkl. MwSt, mit einem Kostendach pro Jahr von CHF 60'000.00 festzulegen. Die Kosten für die besondere Verwaltung gehen zulasten der Gemischten Gemeinde Oberried.
h) Der Regierungsstatthalter beantragt, die besondere Verwaltung für die Gemischte Ge meinde Oberried bis zum 31. Dezember 2026 einzusetzen.
i) Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung an das Verwaltungsgericht des Kan tons Bern kommt die aufschiebende Wirkung in sinngemässer Anwendung von Art. 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG)3 zu. Nach Art. 68 Abs. 2 VRPG kann die verfü gende Behörde aus wichtigen Gründen anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Vorliegend hätte eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung die Konsequenz, dass die Verwaltung der Gemischten Gemeinde Oberried wäh rend mehrerer Monate führungslos bliebe resp. ihre Geschäfte nicht ordnungsgemäss erle digen könnte. Mangels Besetzung des Gemeinderats könnten im Besonderen weder Ent scheide getroffen noch Stellungnahmen des Gemeinderats herausgegeben werden, Unter schriften getätigt oder Zahlungen und Entschädigungen ausgelöst werden. Die Gemischte Gemeinde Oberried wäre nicht mehr handlungsfähig. Das Vorliegen dieser risikobehafteten Situation stellt einen wichtigen Grund für den Regierungsrat als verfügende Behörde dar, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
j) Nach Art. 21 des Dekretes über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsra tes (GebD GR/RR)4 hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebühren, welche durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung, bei der rechts- oder ordnungswidrige Zustände festgestellt wurden, zu tragen.
Da sich die Situation der Gemischten Gemeinde Oberried weder aus einem rechtswidrigen noch nachlässigen Verhalten der Gemeinde ergeben hat, kann vorliegend auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
3. Verfügung
Gestützt auf die vorstehende Begründung wird
Dispositiv
verfügt: ?
1. Für die Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee wird ab dem 1. Januar 2026 eine besondere Verwaltung gemäss Art. 90 Buchstabe b Gemeindegesetz eingesetzt. Die ein gesetzte besondere Verwaltung erhält die umfassenden Kompetenzen des Gemeinderates.
2. Als besonderer Verwalter eingesetzt wird Herr André Chevrolet, Fabrikstrasse 6F, 3800 In terlaken. Er wird beauftragt, die umfassende Aufgabenerfüllung des Gemeinderates wahr zunehmen, im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass der Gemeinderat der Ge mischten Gemeinde Oberried ab dem 1. Januar 2027 wieder beschlussfähig wird und dafür
3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG); BSG 155.21. 4 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR); BSG 154.11.
zu sorgen, dass die Gemischte Gemeinde Oberried bei den anstehenden Gesprächen mit der Einwohnergemeinde Brienz betreffend eine allfällige Fusion der beiden Gemeinden an gemessen vertreten wird. Zudem wird er beauftragt, die ab Ende April2026 vakant wer dende Stelle des Gemeindeschreibers zu besetzen bzw. vorübergehend eine befristete ex terne Lösung im Mandatsverhältnis zu suchen, sollte bis Ende 2025 noch keine Gemeinde schreiberin bzw. kein Gemeindeschreiber gefunden werden.
3. Die Entschädigung für die besondere Verwaltung wird auf CHF 125.00 / Stunde exkl. MwSt, mit einem Kostendach von CHF 60'000.00 pro Jahr festgelegt. Die Kosten trägt die Ge mischte Gemeinde Oberried am Brienzersee.
4. Die besondere Verwaltung wird beauftragt, dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Ober hasli zuhanden des Regierungsrats mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.
5. Die Einsetzung der besonderen Verwaltung endet am 31. Dezember 2026.
6. Die Gemeinderatsmitglieder Siegfried Aulbach und Peter Coatti werden bis zum Ende der besonderen Verwaltung in ihrem Amt eingestellt.
7. Es werden keine Gebühren für diese Verfügung erhoben.
8. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wir kung entzogen.
9. Diese Verfügung ist durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung im kantonalen Amts blatt und im Anzeiger Interlaken öffentlich bekannt zu machen.
4. Eröffnung
Durch die Direktion für Inneres und Justiz per Einschreiben zu eröffnen:
Herr André Chevrolet, Fabrikstrasse 6 F, 3800 Interlaken Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee, Hauptstrasse 21,3854 Oberried am Bri enzersee
Schriftliche Mitteilung per A-Post:
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1,3800 Interlaken Siegfried Aulbach, Quai 27, 3854 Oberried am Brienzersee Peter Coatti, Panoramastrasse 21,3854 Oberried am Brienzersee
Im Namen des Regierungsrates
Cl : N Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern schriftlich in zwei Doppeln und begründet Be schwerde erhoben werden (Art. 74 ff. VRPG). Eine Beschwerde kann von der Partei, die mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden (Art. 15 und 79a VRPG).
Verteiler - Direktion für Inneres und Justiz