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Sammelbeschluss Oktober 2025 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1124/2025 Datum RR-Sitzung: 29. Oktober 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.1034 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Sammelbeschluss Oktober 2025 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds

A) Kultur

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 31, Art. 35-37, Art. 38, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 46 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

01 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Wimmis Geschäfts Nr.: 843415 Vorhaben: Erneuerung Bühneneinrichtung und Saalbeleuchtung in der Aula Chrümig Gegenstand: Die Aula Chrümig in Wimmis wird von Vereinen sowie der breiten Öffentlichkeit rege für Veranstaltungen aller Art genutzt. Die mittlerweile 60-jährige Bühnen- technik entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Im Zuge der Erneu- erung der Bühnentechnik soll auch die Saalbeleuchtung modernisiert werden. Dabei wird besonderes Augenmerk auf eine benutzerfreundliche Bedienung gelegt, um sicherzustellen, dass die Aula weiterhin ohne spezifische Fach- kenntnisse genutzt werden kann. Die Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2024 hat den Kredit für die Umsetzung des Vorhabens bewilligt. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die fest installierten technischen und baulichen Massnahmen im Zuschauerbereich. Vorbereitungsarbeiten werden anteilmässig angerechnet. Reservekosten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 165'000.00 Anrechenbar: CHF 141'187.40 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 122'650.00 Subvention LF: CHF 42'350.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form, bei- spielsweise mit einer Plakette, hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

02 Gesuchsteller: Verein Radio RaBe, Bern Geschäfts Nr.: 841081 Vorhaben: Umbau Vereinslokal Gegenstand: Das Berner Kulturradio RaBe berichtet seit über 30 Jahren über lokale Kultur, Musik und gesellschaftliche Themen. Infolge Sanierungsarbeiten in den gemie- teten Räumlichkeiten und einer Umnutzung zu Wohnungen muss der Verein umziehen. Am Sulgenrain wurde eine an Grösse, Zentrumsnähe, Barrierefrei- heit und langfristiges Mietverhältnis passende Liegenschaft gefunden. Bauliche Massnahmen sind erforderlich, um die Räumlichkeiten für die Öffentlichkeit und zusätzlich für den Radiobetrieb nutzbar zu machen. Das Vereinslokal mit dem Herzstück Living Room und der Veranstaltungsraum sind öffentlich zugänglich für Begegnungen, Konzerte, Veranstaltungen, Talk-Runden und weitere Formate. Die Subvention aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen im Veranstaltungsraum und dem Living Room. Honorarkosten werden anteilmäs- sig angerechnet. Kosten für Studio, Umzug, Server, Versicherungen sowie Baunebenkosten sind nicht anrechenbar. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 455'655.00 Anrechenbar: CHF 72'103.10 Finanzierungsplan: Stiftungen: CHF 145'000.00 Spenden: CHF 117'887.00 Gemeindebeitrag: CHF 30'000.00 Eigenmittel: CHF 90'000.00 noch offen: CHF 51'138.00 Subvention LF: CHF 21'630.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Der Gesuchsteller hat während vier Jahren jeweils unaufgefordert zum Jahresende einen Belegungsplan einzureichen, welcher die öffentliche Nutzung aufzeigt.

  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das sub- ventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

03 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Wynau Geschäfts Nr.: 840619 Vorhaben: Anschaffung neue Uniformen Gegenstand: Die Musikgesellschaft Wynau mit rund 40 aktiven Mitgliedern spielt in Harmo- niebesetzung Blasmusik und bildet Jugendliche aus. Sie hat sich aus Anlass ihres 200-Jahr-Jubiläums neu uniformiert. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Anschaffung der neuen Unifor- men. Reservematerial ist nicht beitragsberechtigt. Es wird gemäss Lotterie- fondspraxis der Beitragssatz von 30 % an die anrechenbaren Kosten angewen- det. Gesamtkosten: CHF 68'576.00 Anrechenbar: CHF 66'708.00 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 48'566.00 Subvention LF: CHF 20'010.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100102 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung des Beitrages nach Beschlussfassung.

  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Material während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hinge- wiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

04 Gesuchsteller: Verein Eidgenössisches Scheller- & Trychlertreffen, Schüpfen Geschäfts Nr.: 843408 Vorhaben: Eidgenössisches Scheller- und Trychlertreffen 2026 Gegenstand: Das Eidgenössische Scheller- und Trychlertreffen 2026 findet vom 21. bis am 23. August 2026 in Schüpfen statt. Erwartet werden rund 240 Vereine mit über

3'600 Trychlerinnen und Trychlern, die sich vor einer Fachjury präsentieren. Zusätzlich zum Hauptwettbewerb umfasst das Programm weitere Elemente des traditionellen Schweizer Brauchtums, darunter Fahnenschwingen und Geisel- chlepfen. Für die Veranstaltung werden rund 10'000 Besucherinnen und Besu- cher erwartet. Zwei öffentliche Umzüge von jeweils rund einem Kilometer Länge sind als zentrale Publikumselemente geplant. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtige Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl Teilnehmenden, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30% der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 3 mit einem Maximal- betrag von CHF 50'000.00 bzw. maximal bis zur Finanzierungslücke. Gesamtkosten: CHF 1'034'000.00 Anrechenbar: CHF 1'034'000.00 Finanzierungsplan: Festkarten: CHF 303'000.00 Festwirtschaft: CHF 374'000.00 Sponsoring: CHF 307'000.00 Subvention LF: CHF 50'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget) mit Angabe der allfälligen Gewinnverteilung.

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
  • Es darf kein Gewinn an Privatpersonen und/oder gewinnorientierte Organisationen verteilt werden.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds (Programm, Website und vor Ort mit einem Banner). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

B) Denkmalpflege

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 49 bis 51 sowie Art. 91 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
  • Art. 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- gesetz, DPG; BSG 426.41)
  • Art. 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- verordnung, DPV; BSG 426.411)
  • Regierungsratsbeschluss Nr. 1026/2019 vom 18. September 2019 über Denkmalpflege. Beitragstabelle zur Bemessung von Finanzhilfen

05 Gesuchsteller: Andreas Pfirter und Ursula Zybach, Spiez Geschäfts Nr.: 844072 Objekt: Wohn- und Geschäftshaus von 1905, Montreuxstrasse 2, 3770 Zweisimmen Massnahme: Restaurierung des Wohnhauses Eingang Beitragsgesuch: 14.11.2023 Gesamtkosten: CHF 3'750'000.00 Anrechenbar: CHF 198'409.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50.0% CHF 99'204.50 Anrechenbar: CHF 1'136'128.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 17.5% CHF 198'822.40 Objekt: lokal Ortsbild: regional Beitrag Bund: CHF 149'013.00 Subvention LF: CHF 149'014.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP.

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP.
  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP.
  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
  • Das Objekt wurde mittels Vertrag vom 01.03.2024 unter Schutz gestellt. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

06 Gesuchsteller: Residence Esplanade AG, Oberwil-Lieli Geschäfts Nr.: 844073 Objekt: Villa von 1830-32, Landsitz Morillon, Morillonstrasse 45, 3007 Köniz Massnahme: Gesamtrestaurierung Villa Morillon Eingang Beitragsgesuch: 14.09.2023 Gesamtkosten: CHF 6'000'000.00 Anrechenbar: CHF 29'021.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50% CHF 14'510.50 Anrechenbar: CHF 91'904.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50% CHF 45'952.00 Anrechenbar: CHF 1'040'885.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 20% CHF 208'177.00 Anrechenbar: CHF 34'126.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50% CHF 17'063.00 Objekt: national Ortsbild: lokal Beitrag Bund: CHF 142'851.00 Subvention LF: CHF 142'852.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP.

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP.
  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP.
  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag.
  • Das Objekt ist ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler einzutragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

07 Gesuchsteller: Sandra Rämi, Thun Geschäfts Nr.: 844071 Objekt: Wohnhaus, im Kern 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts, Obere Hauptgasse 13, 3600 Thun Massnahme: Gesamtsanierung und Restaurierungen, inklusive Malereien, Holzwerk, Holzböden, Täferungen und Fenster Eingang Beitragsgesuch: 18.09.2024 Gesamtkosten: CHF 2'000'000.00 Anrechenbar: CHF 183'546.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 75% CHF 137'659.50 Anrechenbar: CHF 253'557.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 20% CHF 50'711.40 Anrechenbar: CHF 7'577.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 67% CHF 5'076.59 Anrechenbar: CHF 169'588.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50% CHF 84'794.00 Objekt: lokal Ortsbild: national Beitrag Bund: CHF 92'140.00

Subvention LF: CHF 186'101.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP.

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP.
  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP.
  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag.
  • Das Objekt wurde mit RRB-Nummer 2062 vom 16.08.1995 ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C) Natur und Umwelt

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. c des Kantonalen Geldspielgeset- zes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 54 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

08 Gesuchsteller: Fondation Sikypark, Crémines Geschäfts Nr.: 839631 Vorhaben: Multifunktionsgebäude für Tierschutzaufgaben Gegenstand: Der Sikypark-Zoo ist ein Tierrettungspark, der seit seiner Eröffnung im Jahr 2018 dabei hilft, rund 2'000 Tiere jährlich aus Notsituationen zu retten. Über 850 Tiere haben auf dem Zoogelände mit einer Fläche von 50'000 m 2 ihr permanentes Zuhause gefunden. Ein neues Multifunktionsgebäude soll die Tierversorgung optimieren und zugleich Besucherinnen und Besuchern einzigartige Einblicke in die Arbeit des Zoos gewähren. Exotische Vögel erhalten dafür geschützte Volieren, die ganzjährig genutzt werden können. Auch grosse Landschildkröten bekommen ein artgerechtes Gehege. Für tierärztliche Eingriffe sind Räume mit grosszü- gigen Fenstern vorgesehen, die einen Blick hinter die Kulissen erlauben. Dies schafft Transparenz, stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördert Aufklä- rungsarbeit. Insgesamt entsteht ein Umfeld, das sowohl den Bedürfnissen der Tiere als auch den Erwartungen der Gäste entspricht. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen der Räume, welche von der breiten Öffentlichkeit eingesehen werden können. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilsmässig berücksichtigt.

Für die Beitragsermittlung wird gemäss Anhang 1 KGSV die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich des Lotteriefonds angewendet. Gesamtkosten: CHF 1'005'900.00 Anrechenbar: CHF 824'641.80 Finanzierungsplan: Stiftungen: CHF 421'000.00 Spenden: CHF 41'700.00 Lotteriefonds Kanton SO: CHF 50'000.00 Eigenmittel: CHF 25'000.00 noch offen: CHF 196'430.00 Subvention LF: CHF 271’770.00 Kontierung: 4600-4460010402-209100206 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds und dem Bernjurassischen Rat (BJR) muss in geeigneter Form, darunter mit den Logos auf einem Schild im Eingangsbereich, hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds und www.conseildujurabernois.ch/subventions/logo. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E) Gesellschaft

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverord- nung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

09 Gesuchsteller: Stiftung B, Bern Geschäfts Nr.: 840457 Vorhaben: Haus für Jugend, Sport, Kultur und Natur Gegenstand: Der Brünnenhof befindet sich im Herzen der Parkanlage Brünnengut, an der Schnittstelle der Quartiere Bümpliz, Bethlehem und Brünnen. Die Stiftung B

übernimmt den Brünnenhof im Baurecht. Der hintere Bereich des Bauernhau- ses wurde im Oktober 2014 umgebaut und beherbergt den Garderobenbereich sowie das Clublokal des FC Bethlehem. Künftig soll das gesamte Gebäude öffentlich zugänglich sein und noch besser in die bestehenden Strukturen des Stadtteilparks integriert werden. Das Bauern- haus soll durch die Umnutzung zu einem Treffpunkt für Jugendliche werden und gleichzeitig der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die polyvalente Raum- nutzung soll die Bedürfnisse verschiedener Nutzergruppen abdecken. Als lang- fristige Mieter sind der Trägerverein Offene Jugendarbeit der Stadt Bern sowie die Stadt Bern vertreten, welche die Garderoben und das Clublokal dem FC Bethlehem zur Verfügung stellen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen an den Räumlichkeiten, welche der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind. Vorberei- tungsarbeiten werden anteilig berücksichtigt. Baunebenkosten, Umgebungsar- beiten, Reserveaufwendungen, Kücheneinrichtungen sowie Arbeiten an der Hocheinfahrt, den Räumen des Anlagewarts und des FC Bethlehem können nicht angerechnet werden. Für die Beitragsermittlung wird gemäss Anhang 1 KGSV die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich des Lotte- riefonds angewendet.

Gesamtkosten: CHF 2'705'035.00 Anrechenbar: CHF 872’451.00 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 715'000.00 Hypothek: CHF 1'200'000.00 Stiftung: CHF 15'000.00 noch offen: CHF 485'755.00 Subvention LF: CHF 289'280.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

10 Gesuchsteller: Inclusion Handicap, Bern Geschäfts Nr.: 840381 Vorhaben: Barrierefreier Relaunch der Website Gegenstand: In der Schweiz lebt rund jede fünfte Person mit einer Behinderung. Inclusion Handicap als Dachverband der Behindertenorganisationen ist die Stimme für diese rund 1,8 Mio. Menschen und setzt sich für eine inklusive Gesellschaft ein. Die Gesuchstellerin plant einen umfassenden Relaunch ihrer Website, welche künftig den gewünschten Grad der Barrierefreiheit für Menschen mit Seh-, Hör-, kognitiver oder motorischer Einschränkung bieten soll. Eine übersichtlichere Navigation und verbesserte Interaktionsmöglichkeiten sollen allen Besucherin- nen und Besuchern der Website einen Mehrwert bieten. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die extern anfallenden Kosten der Updates, der Programmierung und der technischen Umsetzung. Konzeption, Projektleitung und -begleitung, Redaktionsarbeiten, Wartungs- und Zertifizie- rungskosten sowie Reservepositionen können nicht angerechnet werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird für die technischen Arbeiten ein Beitragssatz von 30 % angewendet und 40 % für die Übersetzungen Deutsch/Französisch. Gesamtkosten: CHF 201'000.00 Anrechenbar: CHF 107'000.00 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 126'700.00 Stiftung: CHF 20'000.00 Loterie Romande: CHF 20'000.00 Subvention LF: CHF 34'300.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

11 Gesuchsteller: Samaritervereinigung der Stadt Bern und Umgebung, Bern Geschäfts Nr.: 841948 Vorhaben: Publikation Samariter-Atlas 2025 «Die Beeren sind los!» Gegenstand: Die Samariter-Atlanten haben sich in den letzten Jahren zu einer geschätzten Serie entwickelt. Die aktuelle Atlas-Ausgabe setzt das Thema mit dem Schwer- punkt „Beeren“ fort. Der Atlas zeigt die Vielfalt der Beeren, erklärt Ursprung,

Verwendungszwecke und typische Merkmale. Zudem gibt er einen kurzen Überblick über die Tätigkeiten der Samaritervereinigung Bern und verweist auf Zahlen und Fakten. Ausserdem werden die gängigsten giftigen Beeren der Region aufgeführt. In diesem Jahr wurde die Auflage auf 250’000 Exemplare erhöht und direkt an die Berner Haushalte versendet. Gemäss Lotteriefondspraxis können die extern anfallenden Kosten für Lektorat, Korrektorat, Gestaltung und Druck der Publikation mit einem Beitragssatz von 15 % unterstützt werden. Interne Aufwendungen, Kosten für die Projektleitung und Koordination sowie Mailing- und Versandkosten können nicht berücksich- tigt werden. Gesamtkosten: CHF 619'195.00 Anrechenbar: CHF 243'500.00 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 582'675.00 Subvention LF: CHF 36’520.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget) mit 2 Belegexemplaren der Publikation per Post.

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

12 Gesuchsteller: Stiftung Schweibenalp, Brienz Geschäfts Nr.: 839252 Vorhaben: Photovoltaik-Anlage auf Gästehaus/Seminarhaus Schweibenalp Gegenstand: Auf dem bereits älteren Gästehaus und auf dem neuen Seminarhaus auf der Schweibenalp bei Brienz wird eine Photovoltaik-Anlage installiert. Das Gäste- haus verfügt über Einzel-, Doppel- und Mehrbettzimmer von einfachem Standard, welche sowohl von Individualgästen als auch von Nutzergruppen des Seminarhauses gebucht werden können. Die Räumlichkeiten des Seminarhau- ses stehen der breiten Öffentlichkeit zur Durchführung von Anlässen und Kursen zur Verfügung. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Kosten der Photovoltaik-Anlage, welche anteilig den von der breiten Öffentlichkeit nutzbaren Räumen und den Mehrbettzimmern dienen. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilig berücksichtigt. Entsprechend der etablierten Praxis des Lotteriefonds wird für die Beitragsermittlung ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 108'284.00 Anrechenbar: CHF 80'929.00

Finanzierungsplan: Schweizer CHF 48’000.00 Berghilfe: Spenden: CHF 15'000.00 Pronovo: CHF 13'806.00 Eigenmittel: CHF 7'208.00 Subvention LF: CHF 24'270.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

13 Gesuchsteller: SAC Sektion Oberaargau, Langenthal Geschäfts Nr.: 843021 Vorhaben: Erweiterung und Sanierung der Haustechnik der Dossenhütte Gegenstand: Die Dossenhütte der Sektion Oberaargau des Schweizer Alpen-Clubs liegt auf dem Grat zwischen Gstellihorn und Dossen im östlichen Berner Oberland auf einer Höhe von 2’663 Metern über Meer. Aufgrund des rückläufigen Wasserzu- flusses infolge des Gletscherschwunds ist eine Anpassung der Wasserversor- gung erforderlich. Gleichzeitig wird die 25-jährige Photovoltaik-Anlage erneuert und dringende Mängel an den Gasinstallationen behoben. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen der Installation der Photovoltaik-Anlage sowie der Gaszufuhr. Vorbereitungs- und Honorarkosten werden anteilig angerechnet. Arbeiten im Bereich der Küche können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Bei- tragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 112'839.65 Anrechenbar: CHF 74'146.70 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 90'599.65 Subvention LF: CHF 22'240.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV;

BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das sub- ventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

14 Gesuchsteller: Reformierte Kirchgemeinde Worb Geschäfts Nr.: 843875 Vorhaben: Öffentlicher Kinderspielplatz Enggistein Gegenstand: Die Reformierte Kirchengemeinde Worb plant, in unmittelbarer Nähe des Rück- kehrzentrums in Enggistein einen öffentlichen Spielplatz zu realisieren. Ziel ist es, einen frei zugänglichen Begegnungsort zu schaffen, der allen Menschen offensteht – unabhängig von Alter, Herkunft oder kulturellem Hintergrund. Der Spielplatz soll zur sozialen Teilhabe beitragen und das Zusammenleben in der Gemeinde fördern. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Spielgeräte und Fallschutzmass- nahmen sowie deren Montage. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitrags- satz von 40 % angewendet. Ebenfalls beitragsberechtigt sind fest installierte Sitzgelegenheiten. Diese werden gemäss Lotteriefondspraxis mit einem Bei- tragssatz von 30 % unterstützt. Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten, Eigen- leistungen sowie Inspektionen können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 189'000.00 Anrechenbar: CHF 106'160.45 Finanzierungsplan: ABEV: CHF 30'000.00 Ref. Kirchen Bern- Jura-Solothurn: CHF 25'000.00 Frauenverein Worb: CHF 5'000.00 Save the Children: CHF 3'000.00 Kirchliche Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen: CHF 2'000.00 Worber Gewerbe- verein: CHF 1'300.00 Eigenmittel / Einzelspenden: CHF 80'810.00 Subvention LF: CHF 41'890.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2

und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

15 Gesuchsteller: Schützengesellschaft Konolfingen Geschäfts Nr.: 843565 Vorhaben: Umbau Vereinslokal Gegenstand: Das Clubhaus der Schützengesellschaft Konolfingen soll erweitert werden. Die Massnahmen sollen den Bedürfnissen der Mitglieder gerecht werden und gleichzeitig neue Möglichkeiten für die Nutzung durch die breite Öffentlichkeit schaffen. Die Schützenstube wird ausgebaut und vergrössert, die sanitären Anlagen sowie die Terrasse werden saniert. Das Schützenhaus wird von der breiten Öffentlichkeit gemietet werden können. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Sanierungs- und Umbauarbeiten der Schützenstube sowie der sanitären Anlagen. Vorbereitungskosten werden anteilig angerechnet. Arbeiten an der Küche und an der Terrasse sowie Spesen und Gebühren können nicht berücksichtig werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 168'413.00 Anrechenbar: CHF 109'453.08 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 103'000.00 Noch offen: CHF 32'583.00 Subvention LF: CHF 32'830.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Im Rahmen der Abrechnung ist unaufgefordert nachzuweisen, dass das Vereinslokal dauerhaft der breiten Öffentlichkeit zur Vermietung offensteht.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung

des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

16 Gesuchsteller: Schweizer Reisekasse (Reka) Genossenschaft, Bern Geschäfts Nr.: 843305 Vorhaben: Öffentlicher Spielplatz Reka-Feriendorf Lenk Gegenstand: Das 50jährige Reka-Feriendorf Lenk wird komplett erneuert. Teil des Vorha- bens ist ein neuer barrierefreier Spielplatz, welcher öffentlich und frei zugäng- lich ist. Das Gesamtvorhaben im Umfang von rund CHF 53 Mio. ist durch Eigenmittel, Kredite (Banken, Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit) und ein NRP Investitionsdarlehen von CHF 10 Mio. gesichert, je hälftig gewährt durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Standortförderung des Kantons Bern. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Spielgeräte und Fallschutzmass- nahmen sowie deren Montage. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitrags- satz von 40 % angewendet. Ebenfalls beitragsberechtigt sind fest installierte Sitzgelegenheiten und eine Feuerstelle. Diese Teile werden gemäss Lotterie- fondspraxis mit einem Beitragssatz von 30 % unterstützt. Vorbereitungs-, Umgebungs- und Belagsarbeiten, Aushub und Entsorgungskosten sowie der Pumptrack, der Ballfangzaun und Unvorhergesehenes können nicht berück- sichtigt werden. Gesamtkosten Spielplatz: CHF 666'000.00 Anrechenbar: CHF 366'144.32 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 525’060.00 Subvention LF: CHF 140'940.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds und dem Sportfonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Lotterie- und Sportfonds

Lotteriefonds E) Gesellschaft sowie Sportfonds A) Bau und Instandsetzung von Sport- bauten und Sportanlagen

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1 Bst. a und c, Art. 70 Abs. 1 Bst. d, Art. 71 Abs. 1 Bst. a, Art. 72 und 73 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
  • Art. 22, Art. 29 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)

17 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Konolfingen Geschäfts Nr.: 841864 / 841865 Vorhaben: Neubau Spielplatz und Sportanlagen beim Schulareal Hübeli Gegenstand: Seit dem Jahr 2015 verzeichnet Konolfingen ein deutliches Bevölkerungs- wachstum. Die bestehenden Schulräume erfüllen die Anforderungen modernen Unterrichts nicht mehr. Das Angebot an Turnhallen und Aussenanlagen ist knapp. Ein neues Schulhaus soll den zukünftigen Bedürfnissen gerecht werden. Sein öffentlich zugänglicher Aussenbereich soll zum Verweilen einladen, Bewe- gungsmöglichkeiten bieten und Rückzugsorte schaffen. Ein Sand- und Wasser- spielbereich, verschiedene Spiel- und Kletterelemente, eine Laufbahn sowie eine Weitsprunganlage erhöhen die Attraktivität des Geländes. Den Verpflich- tungskredit sowie einen Nachkredit in der Höhe von insgesamt CHF 37.14 Mio. für den Neubau der Schulanlage und die Sanierung der bestehenden Räum - lichkeiten hat die Konolfinger Bevölkerung per Urnenabstimmung in den Jahren 2021 und 2023 beschlossen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Anschaffung und Montage der Spielgeräte und Fallschutzmassnahmen. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 40 % angewendet. Die fix montierten Sitzgelegenheiten werden gemäss Lotteriefondspraxis mit einem Beitragssatz von 30 % unterstützt. Der Beitrag aus dem Sportfonds geht an die Erstellung der Laufbahn, der Weit- sprunganlage sowie der Fussballplatzbeleuchtung. Für die Beitragsermittlung wird gemäss Anhang 2 KGSV die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich des Sportfonds angewendet. Vorbereitungsarbeiten, Aushub-, Umge- bungs- und Reinigungsarbeiten sowie der Anteil für die Schulnutzung können nicht berücksichtigt werden. Bei der Unterstützung aus dem Lotterie- und Sportfonds handelt es sich um Maximalbeiträge. Es besteht Zusammenrechnungspflicht. Die Abgrenzung der beiden Beiträge ist sichergestellt. Gesamtkosten: CHF 272'380.00 Anrechenbar: CHF 249'922.00 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 214'260.00 Subvention LF: CHF 42'690.00 Subvention SF: CHF 15'430.00 Kontierung: Beitrag LF: 4600-4460010401-209100108 Beitrag SF: 4600-4460010501-209100301 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV;

BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Lotterie und Sport- Link analog eingereichtem Budget). fonds: - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass der sub- ventionierte Bau während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotterie- und dem Sportfonds muss in geeig- neter Form, u. a. mit den Logos auf einem Schild im Eingangsbereich, hinge- wiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Zusätzliche - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Bedingungen Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen Sportfonds: zur Verfügung zu stellen.
  • Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereins- sport, möglichst an sieben Tagen die Woche während mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
  • An den Unterhalt von Sportanlagen werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet.
  • Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während zehn Jahren nach Beschluss- fassung keine weiteren Beiträge für die unterstützten Anlageteile gewährt werden. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Finanzielle Situation Lotteriefonds per 08.09.2025

Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 126'551’502 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 1'548’687

Finanzielle Situation Sportfonds per 08.09.2025

Nettobestand Sportfonds (inkl. CJB) CHF 39'288’323 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 15'430

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion

Sammelbeschluss Oktober 2025 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds | Lexipedia | Lexipedia