2025.SIDGS.811
Beiträge aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach dem Bergsturz in Blatten
4 da zercladur 2025German3 min
Source be.ch
Beiträge aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach dem Bergsturz in Blatten
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 593/2025 Datum RR-Sitzung: 4. Juni 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.811 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach dem Bergsturz in Blatten
Rechtsgrundlagen:
- Artikel 32, Artikel 36, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 1-2 und 4 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Artikel 32, Artikel 61 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
Am 28. Mai 2025 ereignete sich in Blatten im Lötschental ein massiver Bergsturz. Berichten zu- folge sind über zehn Millionen Kubikmeter an Geröll vom Kleinen Nesthorn über den Birchglet- scher ins Lötschental gedonnert. Die Auswirkungen sind verheerend. Ein Grossteil des Dorfs Blatten wurde unter den enormen Schuttmassen begraben. Die Geröllmassen stauen die Lonza, was Überschwemmungen verursacht. Die instabile geologische Lage verhindert derzeit Räumungs- und Wiederaufbauarbeiten, weitere Schäden sind nicht auszuschliessen.
01 Gesuchsteller: Glückskette, Genf Geschäfts Nr.: 843459 Vorhaben: Nothilfe: Erdrutsch in Blatten Gegenstand: Die Glückskette hat ihren Fonds „Naturkatastrophen in der Schweiz” aktiviert und unterstützt in Abstimmung mit der Gemeinde Blatten, den kantonalen Behörden, dem Schweizerischen Roten Kreuzes und der Caritas die Hilfs- massnahmen vor Ort. Sie leistet direkte finanzielle Unterstützung für die Betroffenen, organisiert Notunterkünfte und erbringt allgemeine mittel- und langfristige Hilfe. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an den Spendenaufruf der Glückskette für den Fonds «Naturkatastrophen in der Schweiz» zur Unterstützung der Menschen in Blatten. Beitrag LF: CHF 250’000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107 Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung.
- Die Gesuchstellerin muss den Lotteriefonds über wesentliche Projektände- rungen und Minderkosten unverzüglich und pro-aktiv informieren.
- Dem Lotteriefonds ist spätestens 18 Monate nach Beitragsgewährung ein Schlussbericht zur geleisteten Hilfe zuzustellen, mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Mittelverteilung nach Organisation inkl. Angaben zu den damit unterstützen Massnahmen.
- Der Beitrag darf nicht zur Deckung von Overheadkosten der Organisationen eingesetzt werden.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds.
Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen.
Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
02 Gesuchsteller: Schweizer Patenschaft für Berggemeinden, Zürich Geschäfts Nr.: 843468 Vorhaben: Nothilfe: Erdrutsch in Blatten Gegenstand: Die Schweizer Patenschaft für Berggemeinden, deren Ziel die Stärkung der Solidarität zwischen Berg und Tal ist, unterstützt die Aufräum- und Instand- stellungsarbeiten in Blatten. Sie hat dafür einen speziellen Fonds eingerichtet, um Aufräumarbeiten und den Wiederaufbau der zerstörten öffentlichen Einrich- tungen zu ermöglichen und Folgeprojekte wie Schutzbebauungen oder Auffor- stungen anpacken zu können. Sie leistet allgemeine mittel- und langfristige Hilfe. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an den Spendenaufruf der Schweizer Patenschaft für Berggemeinden zur Unterstützung der Menschen in Blatten. Beitrag LF: CHF 250’000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107 Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung.
- Die Gesuchstellerin muss den Lotteriefonds über wesentliche Projektände- rungen und Minderkosten unverzüglich und pro-aktiv informieren.
- Dem Lotteriefonds ist spätestens 18 Monate nach Beitragsgewährung ein Schlussbericht zur geleisteten Hilfe zuzustellen, mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Mittelverteilung nach Organisation inkl. Angaben zu den damit unterstützen Massnahmen.
- Der Beitrag darf nicht zur Deckung von Overheadkosten der Organisationen eingesetzt werden.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion