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Anhörung des Bundes: Änderung der Krankenversicherungsverordnung über den Datenaustausch und die Phantome. Stellungnahme des Kantons Bern

Regierungsrat

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Bundesamt für Gesundheit Abteilung Versicherungsaufsicht

Per E-Mail an:

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RRB Nr.: 713/2025 2. Juli 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek- tion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Anhörung des Bundes: Änderung der Krankenversicherungsverordnung über den Daten- austausch und die Phantome Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Muri Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt lediglich eine Anhörung zu den Ausführungsbestim- mungen zur Revision des KVG (23.0481: Datenaustausch, Risikoausgleich) durch, die am 14. Juni 2024 vom Parlament verabschiedet worden war.

Die Verordnungsänderung ist aber für die Kantone und Krankenversicherer von grosser finanzi- eller und durchführungstechnischer Tragweite. Sie betrifft alle Kantone in erheblichem Masse und wird vollständig ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden. Der Regierungsrat teilt deshalb die Auffassung des BAG nicht, dass die vorliegende Verordnungsänderung von be- grenzter Tragweite ist und deshalb keine Vernehmlassung, sondern lediglich eine Anhörung durchzuführen ist. Diese Kritik äussert auch die GDK in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2025, welcher sich der Regierungsrat vollumfänglich anschliesst.

Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen zur erwähnten Änderung des KVG gehen zwar grundsätzlich in die richtige Richtung, sind jedoch noch nicht ausgereift und teilweise gesetzes- widrig. Die Vorlage ist daher unter Beizug von Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der Krankenversicherer zu überarbeiten. Für den Fall, dass das BAG ein solches Vorgehen ab- lehnt, beantragt der Regierungsrat die Gutheissung der nachfolgenden Anträge:

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.06.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 306976 I Geschäftsnummer: 2025.STA.956 1/5

Erwägungen

1. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

1.1 Art. 10b E-KVV: Kriterium für die Sistierung der Versicherungspflicht

Der Regierungsrat beantragt, die Kriterien für die Sistierung der Versicherungspflicht daran zu knüpfen, seit wann der Versicherer eine versicherte Person nicht mehr kontaktieren konnte.

Die Voraussetzung an eine Sistierung ist gemäss Art. 3 Abs. 5 KVG, dass der Versicherer die versicherte Person seit einer bestimmten Anzahl von Monaten nicht mehr kontaktieren konnte. Art. 10b E-KVV knüpft jedoch ausschliesslich an «die letzten Nachrichten des Versicherten» an den Versicherer an. Dieser neue Anknüpfungspunkt widerspricht damit den gesetzlichen Grund- lagen (vgl. Art. 3 Abs. 5 KVG und Art. 6b Bst. d E-KVV).

Zudem dürfte dieser neue Anknüpfungspunkt in der Praxis zu zahlreichen Fragen führen: Kann sistiert werden, wenn die versicherte Person den Versicherer mit nur einer Nachricht oder über- haupt nie kontaktiert hat und es somit keine «letzten Nachrichten» gab? Was, wenn die versi- cherte Person den Versicherer überhaupt nie kontaktiert hat, der Versicherer aber seit sechs Monaten erfolglos versucht, Kontakt zu diesem aufzunehmen? Ausserdem stellt sich die Frage, was mit diesen «letzten Nachrichten» überhaupt gemeint ist: Sind damit E-Mails und Briefe der versicherten Person an den Versicherer gemeint, das Bezahlen der letzten Krankenkassenprä- mien und der Kostenbeteiligung, oder zählen dazu auch allfällige Anrufe der versicherten Per- son oder die Benutzung der Krankenversicherer-App dazu? Das Kriterium der «letzten Nach- richten» der versicherten Person ist deshalb praxisfern und wird zu viel Rechtsunsicherheiten führen.

1.2 Art. 10b Abs. 1 E-KW und Übergangsbestimmung: Zuständige Behörde

Der Regierungsrat beantragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu prüfen, welche Behörde die Bescheinigung nach Art. 10b Abs. 1 E-KVV ausstellen kann.

Gemäss Art. 10b Abs. 1 E-KVV hat die «für den Wohnsitz zuständige kantonale Behörde» dem Versicherer auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung auszustellen. In den Erläuterungen ist in diesem Zusammenhang die Rede vom «kantonalen Einwohneramt». Der Kanton Bern verfügt über keine «für den Wohnsitz zuständige kantonale Behörde» und über kein «kantonales Ein- wohneramt». Ausser die Stadtkantone dürfte kein Kanton über ein solches Amt verfügen. Es ist deshalb in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu prüfen, welche Behörde die erforderliche Be- scheinigung ausstellen kann.

1.3 Art. 10b Abs. 1 und 2E-KW: Sistierung der Versicherungspflicht

Der Regierungsrat beantragt, die Absätze 1 und 2 klarer zu formulieren. Zudem ist ein konkreter Zeitpunkt für den Beginn der Sistierung der Versicherungspflicht vorzusehen.

Der Versicherer kann die Versicherungspflicht erst dann sistieren, wenn er vorgängig eine schriftliche Bescheinigung bei der für den Wohnsitz zuständigen kantonalen Behörde beantragt hat, die bestätigt, dass der Versicherte ohne Hinterlassung einer Adresse weggezogen ist (Art. 10b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 E-KVV). Diese Bescheinigung ist «nach drei bis sechs Monaten nach den letzten Nachrichten des Versicherten» einzuholen. Allerdings kann diese Bescheinigung of- fenbar auch noch nach dieser Frist eingeholt werden, zumindest suggeriert dies der zweite Satz in Absatz 2. Es ist daher fraglich, ob hier wirklich ein bestimmter Zeitraum erwähnt werden sollte

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung 7.06.2025 I Version: 8 I Dok.-Nr.: 2507046 I Geschäftsnummer: 2025.STA.956 2/5

und nicht besser ein frühester Zeitpunkt, ab welchem eine solche Bescheinigung eingeholt wer- den kann.

Weiter wird in Absatz 2 ein Zeitraum definiert, in welchem — vorbehältlich der vorgängigen Ein- holung der Bescheinigung — die Versicherer die Versicherungspflicht sistieren. Damit können die Versicherer wählen, aufweichen Zeitpunkt sie die Versicherungspflicht sistieren. So kann ein Versicherer die Versicherungspflicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der letzten Nachricht sis- tieren, während ein anderer Versicherer in der identischen Situation die Versicherungspflicht per Ende des sechsten Monates nach den letzten Nachrichten sistiert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Versicherer dieses Wahlrecht haben sollten. Daher ist nicht ein Zeitraum, sondern ein Zeitpunkt für den Beginn der Sistierung zu definieren.

1.4 Art. 10b Abs. 4 E-KVV: Information über die Aufhebung der Sistierung der Versi- cherungspflicht

Der Regierungsrat beantragt, dass in Art. 10b Abs. 4 E-KVV die Versicherer verpflichtet werden, die Aufhebung der Sistierung der Versicherungspflicht im Rahmen des einheitlichen Datenaus- tauschverfahrens der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

Art. 10b Abs. 3 E-KVV regelt, dass der Versicherer die zuständige kantonale Behörde im Rah- men des einheitlichen Datenaustauschs über die Sistierung informiert. Eine Verpflichtung, die Wiederaufnahme der Versicherungspflicht im Rahmen des einheitlichen Datenaustauschs der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, fehlt dagegen. Die kantonale Behörde, die für die Einhaltung der Versicherungspflicht zuständig ist, erhält somit keine Informationen über die Wiederaufnahme der Versicherungspflicht. Trotzdem müssen die Kantone gestützt auf Art. 64a KVG 85 Prozent der Verluste der Versicherer übernehmen, die wegen der Wiederaufnahme der Versicherungspflicht anfallen können, obwohl die Versicherungspflicht — gemäss den Informati- onen im Datenaustausch — weiterhin sistiert ist. Es ist deshalb zwingend notwendig, dass die Versicherer die Wiederaufnahme der Versicherungspflicht im Rahmen des Datenaustauschs melden. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass die Kantone bei von Versicherern geltend ge- machten Verlusten von Personen, deren Versicherungspflicht vom Versicherer sistiert und dem Kanton nicht kommuniziert worden ist, Nachforschungen zur Versicherungspflicht betreiben müssen.

1.5 Art. 10b Abs. 4 E-KVV: «Verschwinden»- und «Auftauchen» der versicherten Per- son

Der Regierungsrat beantragt, für die Begriffe «Verschwinden» und «Auftauchen» (sowie der im erläuternden Bericht erwähnte Begriff «in Erscheinung treten») der versicherten Person eine einheitliche Terminologie zu wählen, welche ausschliesslich an das Kriterium für die Sistierung — «nicht mehr kontaktieren können» (vgl. Ziff. 1.1) — anknüpft.

So kann beispielsweise weder Art. 10b Abs. 4 E-KVV noch dem erläuternden Bericht dazu ent- nommen werden, was als «Wiederauftauchen» oder «in Erscheinung treten» der versicherten Person gilt und gegenüber wem sie «wiederauftauchen» bzw. «in Erscheinung treten» muss. Nach Ansicht des Regierungsrats muss hier das Kriterium sein, dass der Versicherer die versi- cherte Person wieder kontaktieren kann (vgl. Art. 6b Abs. 1 Bst. c KVG). Dies gilt sowohl bei der Aufhebung der Sistierung (Art. 10b Abs. 4 E-KVV, erster Satz) als auch beim Verzicht auf die Nachzahlung bei Vorliegen berechtigter Gründe (Art. 10b Abs. 4 E-KVV, zweiter Satz).

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.06.2025 I Version: 8 I Dok.-Nr.: 2507046 I Geschäftsnummer: 2025.STA.956 3/5

Bei Ablehnung dieses Antrags ist zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit zu definieren, welche konkreten Lebenssachverhalte unter diese Begriffe fallen. Nur so kann eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts sowie Rechtssicherheit gewährleistet werden.

1.6 Art. 10b Abs. 6 E-KVV: Information des Versicherers an die zuständige kantonale Behörde

Der Regierungsrat beantragt, im ersten Satz von Art. 10b Abs. 5 E-KVV zu benennen, worüber der Versicherer die zuständige Behörde informieren muss.

Der Versicherer muss die kantonale Behörde innerhalb von zehn Tagen nach der Sistierung via Datenaustausch über die Sistierung informieren (Art. 10b Abs. 3 E-KVV). Nach 18 Monaten der Sistierung und «ohne Nachricht des Versicherten» muss der Versicherer die zuständige kanto- nale Behörde wiederum via Datenaustausch informieren. Es fehlt in Absatz 5 und im erläutern- den Bericht die Angabe, worüber er sie informieren muss.

1.7 Art. 10b Abs. 5 E-KVV: Ausschliessen der versicherten Person aus dem Versi- chertenbestand durch den Versicherer

Der Regierungsrat beantragt, dass der Versicherer zu verpflichten ist, nach 18 Monaten Sistie- rung ohne Nachricht des Versicherten die versicherte Person aus ihrem Bestand auszuschlies- sen.

Gemäss dem Wortlaut von Art. 10b Abs. 5 E-KVV (Kann-Bestimmung) steht es dem Versicherer frei, die versicherte Person aus seinem Bestand auszuschliessen, wohingegen aus dem erläu- ternden Bericht hervorbegeht, dass der Versicherer diese versicherte Person aus seinem Versi- chertenbestand ausschliessen muss. Art. 10b Abs. 5 E-KVV ist entsprechend anzupassen.

2. Bemerkungen zum erläuternden Bericht

2.1 Betreibung von Personen mit unbekanntem Wohnsitz

Der Regierungsrat beantragt, die Aussage im ersten Abschnitt in Ziffer 2.2.1 «Da sie keinen be- kannten Wohnsitz haben, können sie keine Betreibung einleiten und somit auch keine Verlust- scheine erhalten, die gemäss Artikel 64a Absatz 4 KVG zu 85 c)/0 von den Kantonen übernom- men werden.» zu korrigieren.

Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG sieht vor, dass eine Zustellung der Betreibungsurkunden durch öf- fentliche Bekanntmachung ersetzt wird, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist. Eine Betreibung einer Person ist nur dann nicht möglich, wenn der Gläubiger nie eine Adresse der versicherten Person hatte. Daher kann der Versicherer die versicherte Person gestützt auf Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG durchaus betreiben und einen Verlustschein erwirken, selbst wenn der Versicherer die versicherte Person nicht mehr kontaktieren kann.

2.2 Datenbekanntgabe der Kantone an die Versicherer

Der irreführende letzte Satz in Ziffer 2.1 «Ein Verband der Versicherer hat nämlich festgestellt, dass es schwierig ist, Informationen über den Bezug von Sozialhilfe durch diese Personen zu erhalten.» ist zu überprüfen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.06.2025 I Version: 8 I Dok.-Nr.: 2507046 I Geschäftsnummer: 2025.STA.956 4/5

Die Kantone verweigern heute mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht Auskünfte an die Ver- sicherer über Personen, welche Sozialhilfe im Sinne von Art. 16b Abs. 1 Bst. b KVG beziehen. Die Bekanntgabe von Personendaten über den Bezug von Sozialhilfe erfordert eine gesetzliche Grundlage, da es sich dabei um besonders schützenswerte Daten handelt. Mit dem künftigen Art. 16a Abs. 2 KVG wird sie geschaffen.

3. Terminologische und redaktionelle Bemerkungen

3.1 Aussetzen der Versicherungspflicht

In Art. 10b Abs. 2 E-KVV ist die Rede vom «Aussetzen» der Versicherungspflicht. Im Randtitel und den Absätzen 3, 4 und 5 wird hingegen der Begriff der «Sistierung» verwendet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb in Art. 10b E-KVV Gleiches nicht gleich benannt wird. Dies erhöht die Rechtsunsicherheit für die Rechtsanwendenden.

3.2 Versicherte

In den geltenden Verordnungsbestimmungen wird jeweils in der Einzahl der Begriff der «versi- cherten Person» verwendet. Nur wenn es um mehrere Personen geht, wird der Begriff «Versi- cherte» (Mehrzahl) verwendet. Im Sinne einer einheitlichen Terminologie und der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter ist die Vorlage in dieser Hinsicht zu überprüfen.

3.3 Übersetzung der Vorlage

Im deutschen Text der Vorlage sind Sätze teilweise grammatikalisch falsch oder ergeben kei- nen Sinn (bspw. Übergangsbestimmungen Abs. 1) oder es werden französische Abkürzungen verwendet (DFI statt EDI). Die Übersetzung der deutschen Vorlage ist in dieser Hinsicht zu überprüfen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

LI Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung 17.06.2025 I Version> 8 I Dok.-Nr.: 2507046 I Geschäftsnummer: 2025.STA.956 5/5

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