2026.SIDGS.278
Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach dem Zyklon Gezani auf Madagaskar
4 da mars 2026German2 min
Source be.ch
Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach dem Zyklon Gezani auf Madagaskar
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 214/2026 Datum RR-Sitzung: 4. März 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2026.SIDGS.278 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach dem Zyklon Gezani auf Madagaskar
Rechtsgrundlagen:
- Artikel 32, Artikel 36, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 1, 2 und 4 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Artikel 32 und Artikel 61 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
Gesuchsteller: Medair, Ecublens Geschäfts Nr.: 847550 Vorhaben: Nothilfe: Lebensrettende Massnahmen nach Zyklon Gezani auf Madagaskar Gegenstand: Am 10. Februar 2026 traf der Zyklon Gezani mit voller Wucht auf die Ostküste Madagaskars und verwüstete die Region Toamasina. Mit über 150 mm Regen und Windgeschwindigkeiten von mehr als 160 km/h verursachte der Sturm massive Schäden an Häusern, Infrastruktur wie Sanitäranlagen und der Trink- wasserversorgung. Nach ersten Schätzungen sind über 400’000 Menschen betroffen, mehr als 70’000 mussten ihre zerstörten oder beschädigten Wohn- häuser verlassen. Das Risiko wasserbedingter Krankheiten ist stark ange- stiegen, was insbesondere Kleinkinder, schwangere Frauen und ältere Men- schen gefährdet. Medair ist seit 2002 in Madagaskar tätig und hat direkt am 11. Februar 2026 die Nothilfemassnahmen vor Ort gestartet. Die Aktivitäten konzentrieren sich auf die Bereitstellung lebensrettender Soforthilfe. Dazu gehören die Verteilung von Wasser-, Sanitär- und Hygiene-Kits, die Abgabe grundlegender Hilfsgüter wie Küchenutensilien, Solarlampen und Planen sowie die Bereitstellung von Bar- geldhilfe für besonders betroffene Haushalte. Während der Laufzeit von 4 Mo- naten sollen 16'800 Menschen erreicht werden. Ziel der Intervention ist es, die Grundversorgung der betroffenen Bevölkerung so rasch wie möglich sicherzustellen und gleichzeitig erste Schritte für den Wiederaufbau vorzubereiten. Der beantragte Beitrag aus dem Lotteriefonds des Kantons Bern fliesst direkt in diese Nothilfemassnahmen. Subvention LF: CHF 30'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107
Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung.
- Der Gesuchsteller muss den Lotteriefonds über wesentliche Projektände- rungen und Minderkosten unverzüglich und pro-aktiv informieren.
- Dem Lotteriefonds ist spätestens 18 Monate nach Beitragsgewährung ein Schlussbericht zur geleisteten Hilfe zuzustellen, mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Mittelverteilung nach Organisation inkl. Angaben zu den damit unterstützen Massnahmen.
- Der Beitrag darf nicht zur Deckung von Overheadkosten der Organisationen eingesetzt werden.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion