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BGE 16 I 28

BGE 16 I 28

1 da schaner 1890German10 min

Source fallrecht.ch

vorzunehmen und vom Regierungsrathe endgültig zu genehmigen

sei; der in Art. 25 und 26 des Steuergesetzes vorgesehene Re¬

kurs in Steuersachen an das Kantonsgericht sei nur hinsichtlich

der Vermögens= und Erwerbstaxation im Ganzen zulässig, nicht

aber auch speziell in Bezug auf die Güterschatzungen.

B. Nunmehr beschwerte sich die Direktion der Gotthardbahnge¬

sellschaft im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesge¬

richte, beantragend: Es seien folgende Steuerschatzungen von Ge¬

bäuden der Gotthardbahn als Ausflüsse von willkürlicher und un¬

gleicher Behandlung vor dem Gesetze aufzuheben:

1. Bei dem Bahndienst= und Wohngebäude in Göschenen der

Mehrbetrag über 23,000 Fr., also ein Betrag von 7000 Fr.;

2. Bei der Restauration Göschenen sammt Wohnung der 3. Urtheil vom 7. Februar 1890 in Sachen Mehrbetrag über 65,348 Fr. 12 Cts., also ein Betrag von Gotthardbahngesellschaft. 84,651 Fr. 88 Cts.

A. Nachdem durch Schiedsgerichtsspruch im Mai und Juni 1887 3. Bei den Postlokalitäten in Göschenen der Mehrbetrag über

war bestimmt worden, welche der im Kanton Uri gelegenen Grund¬ 31,830 Fr., also ein Betrag von 18,170 Fr.

stücke und Gebäude der Gotthardbahngesellschaft, weil nicht in 4. Beim Beamten=Wohngebäude in Erstfeld der Mehrbetrag

unmittelbarer und nothwendiger Beziehung zur Eisenbahn stehend, über 50,000 Fr., also ein Betrag von 25,000 Fr.

von der konzessionsmäßigen Steuerfreiheit ausgeschlossen seien und Unter Kostenfolge.

der urnerschen Steuerpflicht unterstehen, beauftragte der Regie¬ Zur Begründung führt die Rekurrentin in eingehender Weise

rungsrath des Kantons Uri die Gemeinderäthe der betreffenden aus, daß die angefochtenen Steuerschatzungen in gar keinem Ver¬

Gemeinden, den Steuerwerth der als steuerbar bezeichneten Gegen¬ hältnisse zu der Einschatzung der andern Steuerpflichtigen des

stände festzustellen. Die daherigen gemeinderäthlichen Schatzungen Kantons Uri stehen, vielmehr der Gotthardbahngesellschaft gegen¬

wurden nach Maßgabe des Art. 8 des urnerschen Reglementes über das Gesetz ganz anders angewendet worden, ihr mit anderm

für Schatzung der liegenden Güter, nach vorheriger Kenntnißgabe Maße gemessen worden sei, als den übrigen Steuerpflichtigen;

an die Gotthardbahn, von den Gemeinderäthen dem Regierungs¬ speziell bezüglich der Restaurationslokalitäten in Göschenen rügt

rathe zu endgültiger Feststellung der Schatzungen zugestellt. Der ste, daß bei Ermittlung des Ertragswerthes des Gebäudes in

Regierungsrath stellte hierauf durch Beschluß vom 5. Januar 1889 völlig gesetzwidriger, ja absurder Weise nicht nur der dem Eigen¬

die betreffenden Schatzungen fest und theilte diesen Beschluß am thümer bezahlte Pachtzins, sondern auch der Geschäftsgewinn

19. gleichen Monats der Gotthardbahngesellschaft mit. Die Gott¬ des Restaurateurs in Anschlag gebracht sei, für welchen letzterer

hardbahngesellschaft rekurrirte gegen diesen Beschluß. rücksichtlich ohnehin die Erwerbsteuer bezahlen müsse, und der natürlich nicht

mehrerer Objekte an das Obergericht des Kantons Uri; dieses zum Liegenschaftsertrage gehöre.

erklärte sich indeß durch Entscheidung vom 20. März 1889 als C. Der Regierungsrath des Kantons Uri wendet in seiner

inkompetent, da nach Art. 6 des Steuergesetzes vom 2. Mai 1886 Vernehmlassung auf diese Beschwerde in erster Linie ein, der Re¬

und Art. 8 der Vollziehungsverordnung dazu vom 19. Juli 1886 kurs sei wegen Verabsäumung der sechzigtägigen Rekursfrist des

Art. 59 O.=G. verspätet. Denn der angefochtene Regierungsbe¬ die Steuerschatzung der liegenden Güter durch die Gemeinderäthe

schluß vom 5. Januar 1889 sei der Gotthardbahngesellschaft am Steuerpflichtigen nach Art. 25 des Steuergesetzes der Rekurs an

19. gleichen Monats mitgetheilt worden während ihre Beschwerde das Obergericht offen. Die in dem Art. 6 des Gesetzes vorge¬

an das Bundesgericht erst am 20. Mai 1889 zur Post gegeben sehene regierungsräthliche Taxation habe nur administrative Be¬

worden sei. Durch den Rekurs an das offenbar inkompetente deutung. Auf den Einwand der Verspätung des Rekurses replizire

Obergericht des Kantons Uri habe der Lauf der Rekursfrist nicht daher die Gotthardbahngesellschaft eventuell mit dem Begehren, es

unterbrochen werden können. Uebrigens wäre die Beschwerde auch möge das Bundesgericht die Weigerung des Obergerichtes, auf

dann verspätet, wenn die sechzigtägige Beschwerdefrist erst von ihre Beschwerde einen materiellen Entscheid zu geben, als Rechts¬

der Eröffnung des obergerichtlichen Urtheils an berechnet würde. verweigerung im engern Sinne erklären und das Obergericht daher

Denn dieses Urtheil sei am 20. März 1889 gefällt und auch so¬ anweisen, einen solchen Entscheid nachträglich abzugeben. Sub¬

fort eröffnet worden; wenn etwa die Gotthardbahngesellschaft sich eventuell bleibe ihr die nochmalige Anrufung den Obergerichtes

bei der Sitzung vom 20. März nicht habe vertreten lassen, so sei und jede weitere Rechtsvorkehr vorbehalten. Allein das Bundes¬

dies gleichgültig. In der Sache selbst bestreitet der Regierungs¬ gericht könne auch ohne neue Beschlüsse der kantonalen Behörden

rath, daß eine willkürliche Handhabung des Steuergesetzes statt¬ auf die Beschwerde eintreten; denn, soviel stehe jedenfalls fest, daß

gefunden habe; die Rekurrentin habe hiefür gar keinen Beweis das urnersche Steuergesetz so habe aufgefaßt werden können, wie

erbracht; sie habe keine Schatzungen anderer Liegenschaften pro¬ dies seitens der Gotthardbahngesellschaft geschehen sei; die regie¬

duzirt, aus welchen sich ergäbe, daß sie unverhältnißmäßig belastet rungsräthliche Schlußnahme habe sich daher der Gotthardbahnge¬

worden sei; auf bloße unerwiesene Parteibehauptungen könne ein sellschaft erst mit dem Spruche des Obergerichtes als kantonal

staatsrechtlicher Rekurs nicht begründet werden. Demnach werde rechtskräftig präsentirt und erst von der Eröffnung des oberge¬

beantragt: richtlichen Urtheils an laufe daher die Rekursfrist. Wäre auch die

1. Auf den Rekurs der Direktion der Gotthardbahn vom von der Gotthardbahn vertretene Auslegung des Gesetzes eine

20. Mai gegen die am 5. Januar dieses Jahres erfolgte regie¬ irrige, so müßte doch gesagt werden, daß der Staat Uri selber

rungsräthliche Steuertaxation verschiedener Immobilien sei wegen durch mangelhafte Redaktion des Gesetzes die Gotthardbahn in

Verwirkung der Rekursrechte, in Folge verspäteter Eingabe, nicht den Irrthum geführt habe. Danach könne er denn aber den“

einzutreten, eventuell thum nicht zum Nachtheile der Gotthardbahn, speziell nicht als

2. Die daherige Rekursbeschwerde sei auch materiell bezüglich Präklusionsgrund geltend machen. Werde aber die Rekursfrist erst

sämmtlicher Beschwerdepunkte als unbegründet abzuweisen; von der Eröffnung des obergerichtlichen Urtheils an berechnet, so

3. Die Kosten des Verfahrens seien der Rekurrentin aufzuerlegen sei dieselbe gewahrt. Denn die Eröffnung dieses Entscheides habe

und dieselbe überdies zu verhalten, an die rekursbeklagte Regierung erst am 1. April 1889 stattgefunden, die Beschwerde an das

des Kantons Uxi eine Entschädigung von 50 Fr. zu leisten. Bundesgericht aber sei schon am 19. (nicht erst am 20.) Mai der

D. Replikando führt die Direktion der Gotthardbahngesellschaft Post übergeben worden. In der Sache selbst richtet die Gott¬

aus: Die Auslegung, welche das Obergericht und der Regie¬ hardbahngesellschaft an den Instruktionsrichter das Gesuch, er

rungsrath des Kantons Uri dem urnerschen Steuergesetze geben, möchte gemäß Art. 61 O.=G. die nothwendigen Verfügungen zu

daß nämlich gegen die Schatzung von Liegenschaften ein Rekurs an Erhebung der erforderlichen Beweise treffen, eventuell der Gott¬

das Obergericht nicht statthaft sei, sei unrichtig. Das urnersche hardbahngesellschaft eine Frist zur Antretung der Beweise be¬

Gesetz kenne keine besondere Grundsteuer, sondern es sei das stimmen. Sie benenne übrigens als Beweismittel jetzt schon die

Grundeigenthum der Vermögenssteuer unterworfen; gegen die Ver¬ Steuerregister der Gemeinden Göschenen, Erstfeld, Altorf und

mögenssteuertaxation in ihrem ganzen Umfange aber stehe den Andermatt sowie Expertise. Die Replik schließt mit den Anträgen:

1. Die Anträge der Rekursantwort seien abzuweisen; dagegen (welche nach vorangegangener Selbsttaxation erfolgt) steht 2. Das Rekurspetitum sei zuzusprechen; dem Steuerpflichtigen gemäß Art. 25 des Steuergesetzes der Weiter¬ 3. Eventuell sei zunächt das Obergericht des Kantons Uri an¬ zug der regierungsräthlichen Entscheidung an das Kantons= (bezie¬ zuweisen, über die an dasselbe gerichtete Beschwerde der Gotthard¬ hungsweise Ober=) gericht offen. Die Festsetzung der Steuerschatzung

bahn einen materiellen Entscheid abzugeben; des unbeweglichen Eigenthums geschieht nach Art. 6 des Gesetzes

4. Alles unter Kostenfolge für die Gegenpartei. grundsätzlich für Perioden von je 15 Jahren; die Taxation des Den Instruktionsrichter bitten wir um die nöthigen Anord¬ steuerpflichtigen Vermögens und Erwerbes dagegen wird nach

nungen betreffend die Beweise. Art. 21 leg. cit. alle 5 Jahre einer allgemeinen Revision unter¬ E. Der Regierungsrath des Kantons Uri hält in seiner Du¬ stellt und es finden alljährlich „Zwischenrevisionen“ statt. Bei der plik an den Anträgen seiner Vernehmlassungsschrift fest, indem er Festsetzung der Steuerschatzung des unbeweglichen Eigenthums

für die durch die Replik verursachten Kosten eine Kostenforde¬ handelt es sich darum, den Werth des Objektes auszumitteln, bei rung von 80 Fr. geltend macht und die neuen Ausführungen der Taxation des steuerpflichtigen Vermögens und Erwerbes da¬ und Anträge der Gotthardbahngesellschaft als unstatthaft und un¬ gegen darum, festzustellen, was der einzelne Steuerpflichtige als

begründet bekämpft. Vermögen oder Erwerb nach den Bestimmungen des Gesetzes

Erwägungen

wirklich zu versteuern habe. Festsetzung der Steuerschatzung des un¬

1. In erster Linie muß die Einrede der Verspätung des Re¬ beweglichen Eigenthums und Taxation des steuerpflichtigen Ver¬

kurses geprüft werden. Dabei ist vor allem zu bemerken, daß die mögens und Erwerbes sind also ganz verschiedene Operationen.

Gotthardbahngesellschaft sich in ihrer Rekursschrift ausschließlich Allerdings kommt selbstverständlich die Steuerschatzung der Liegen¬

gegen die Beschlüsse des Regierungsrathes des Kantons Uri vom schaften bei der Taxation des steuerpflichtigen Vermögens in Be¬

5. Januar 1889, nicht dagegen gegen den Entscheid des Ober¬ tracht. Allein einen Bestandtheil dieser Taxation bildet ihre Fest¬

gerichtes vom 20. März 1889 beschwert hat; erst in ihrer Re¬ stellung nach dem urnerschen Gesetze nicht; sie ist vielmehr von

plik hat sie eventuell auch die letztere Entscheidung angefochten. derselben getrennt. Auf Grund der Steuerschatzung der Liegen¬

Angenommen nun auch, die Gotthardbahn habe diese neue Be¬ schaften und der übrigen maßgebenden Momente wird die Taxa¬

schwerde in Verbindung mit der Replik in der früher anhängig tion des steuerpflichtigen Vermögens festgestellt. Die lediglich den

gemachten Rekurssache, geltend machen können, so wäre dieselbe Werth des Objektes feststellende Steuerschatzung der Liegenschaften

doch jedenfalls verspätet; denn die, das neue Begehren enthaltende, bestimmt noch nichts darüber, inwiefern und von welchen Steuer¬

Replikschrift ist erst am 30. Juli 1889 der Post übergeben wor¬ pflichtigen dieser Werth als (Aktiv=)Vermögen zu versteuern sei;

den, während die obergerichtliche Entscheidung der Rekurrentin dies ist vielmehr Sache der Vermögenssteuertaxation, bei welcher

spätestens am 1. April eröffnet wurde; die sechzigtägige Rekurs¬ das steuerpflichtige Gesammtvermögen der einzelnen der Steuer

frist des Art. 59 O.=G. wäre also jedenfalls versäumt. Uebri¬ unterworfenen Subjekte festzusetzen und unter anderm zu bestim¬

gens enthält die obergerichtliche Entscheidung durchaus keine Rechts¬ men ist, dem Vermögen welches Steuerpflichtigen der Schatzungs¬

verweigerung, sondern ist vielmehr nach Maßgabe der kantonalen werth einer Liegenschaft als Aktivum zuzurechnen, inwiefern die¬

Gesetzgebung vollständig richtig. Die urnersche Gesetzgebung unter¬ sem Schatzungswerthe der Abrechnung fähige Passiven gegenüber

scheidet zwischen der Festsetzung der Steuerschatzung des unbeweg¬ stehen u. s. w. Im vorliegenden Falle nun handelt es sich nicht

lichen Eigenthums und der Taxation des steuerpflichtigen Ver¬ um die Taxation des steuerpflichtigen Gesammtvermögens der Gott¬

mögens und Erwerbes; erstere erfolgt nach Art. 6 des Steuer¬ hardbahngesellschaft, sondern lediglich um die Schatzung der ein¬

gesetzes endgültig durch den Regierungsrath, rücksichtlich letzterer zelnen dieser gehörigen Liegenschaften nach ihrem objektiven Werthe:

XVI — 1890

der Rekurs an das kantonale Obergericht war daher nach der

klaren Bestimmung des urnerschen Gesetzes nicht statthaft.

2. Daraus folgt denn auch von selbst, daß durch den Rekurs

an das Obergericht die Frist zur Beschwerde an das Bundesge¬

richt gegen die regierungsräthliche Schlußnahme vom 5. Januar

1889 nicht unterbrochen wurde; denn Beschwerden an inkompe¬

tente kantonale Stellen unterbrechen nach feststehender Praxis des

Bundesgerichtes die Beschwerdefrist des Art. 59 leg. cit. nicht.

Ist dem aber so, so erscheint die Beschwerde ohne weiteres als

verspätet. Denn zwischen der Eröffnung der regierungsräthlichen

Schlußnahme vom 5. Januar 1889 und der Einreichung der Be¬

schwerde beim Bundesgericht sind zweifellos mehr als 60 Tage ver¬

strichen. Demnach ist auf die Beschwerde gegenwärtig als verspätet

nicht einzutreten. Dagegen bleibt natürlich der Gotthardbahnge¬

sellschaft das Recht gewahrt, gegen spätere Steuereinschatzungen

anderer oder der gleichen Objekte durch den urnerschen Regierungs¬

rath den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu er¬

greifen, sofern sie sich dadurch, insbesondere durch die Maxime,

bei Berechnung des Ertragswerthes eines Gebäudes auch den

Gewerbegewinn des Miethers in Anschlag zu bringen, in ihren

verfassungsmäßigen Rechten verletzt erachten sollte.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Beschwerde wird als verspätet nicht eingetreten.

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