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BGE 17 I 450

BGE 17 I 450

1 da schaner 1891German12 min

Source fallrecht.ch

Kongreß sei vom Präsidenten (Crapotkin) mit der Aufforderung

geschlossen worden, die Mitglieder sollten in ihre Länder zurück¬

kehren und sich in ihren Ideen bestärken « facendo saltare

qualche casa. » Malatesta und Merlino seien nach Italien zu¬

rückgekehrt; ersterer habe sich sodann zunächst nach Egypten be¬

geben, um mit den Sozialisten des Orients Verbindungen anzu¬

knüpfen. In Rom aber habe ein sozialistischer Cerele bestanden

und dieser sei nun von Merlino reorganisirt worden, auch um¬

getauft auf den Namen „18. März“ (zu Ehren der Pariser¬

kommune). Statuten und Reglemente dieser neuen „Gesellschaft“

seien bei den meisten der Angeklagten gefunden worden, ein Be¬

weis, daß eine regelrechte Organisation (Generalausschuß, Sub¬

komites, Gruppen mit Chefs 2c.) vorhanden gewesen sei. Aus

diesen Statuten ergebe sich im Fernern, daß die um Aufnahme

Nachsuchenden sich gänzlich der sozialen Revolution haben weihen

müssen. Die Propaganda der That sei von diesem Vereine intensiv

(durch Cirkulare u. s. w.) betrieben worden. Beim Herannahen

des 18. März (1883) habe man beschlossen, diesen Tag mit

einem principio di esecuzione zu feiern. In der Nacht des 17.

seien an die Mauern Roms Proklamationen angeschlagen worden,

71. Urtheil vom 11. September 1891 deren Inhalt die Londoner Resolutionen wiedergegen habe; ebenso

in Sachen Malatesta. schwarze Fahnen aufgehißt mit der rothen Aufschrift: „Es lebe

die Kommune!“ Die Gesellschaft vom 18. März erscheine danach

A. Durch Urtheil des korrektionellen Gerichtes von Rom nicht mehr als ein politischer Verein, sondern als eine „Ver¬

(4. Sektion) vom 1. Februar 1884 wurde Enrico Malatesta von brecherverbindung,“ da dieselbe die Revolution mit nachfolgender

Santa Maria Capua Vetere gemeinsam mit sieben andern Ange¬ Anarchie bezweckt habe. Davon, daß diese Vereinigung nicht mehr

klagten der Theilnahme an einer Verbrecherverbindung mit dem mit Propaganda in Worten sich begnügt sondern begonnen habe,

Zwecke, Vergehen gegen Personen und Eigenthum zu verüben, zu Thaten überzugehen, zeugen die Proklamationen und die er¬

schuldig erklärt und zu drei Jahren Gefängniß verurtheilt. Dieses wähnten Fahnen. Der Verein sei demgemäß nichts Anderes ge¬

Urtheil führt im Wesentlichen aus: Malatesta habe im Jahre wesen, als eine Verbindung gemeiner Verbrecher und zwar eine

1881 mit dem (ebenfalls verurtheilten) Merlino an dem Sozia¬ organisirte Verbindung. Schon durch diese Organisation seien die

listenkongresse in London Theil genommen. Dort seien folgende Mitglieder nach Art. 426 des (damals geltenden) italienischen

Resolutionen gefaßt worden: Sozialrevolution behufs Umsturzes Strafgesetzes schuldig. Der Appellhof zu Rom bestätigte durch

des bestehenden Regierungssystems und Eroberung des Landes Urtheil vom 30. Dezember 1884 grundsätzlich diese Entscheidung

und des Kapitals. Zusammenwirken aller Arbeiterklassen zur Er¬ setzte aber die Strafe des Malatesta auf zwei Jahre Gefängniß

richtung des Reiches der Anarchie! Nothwendigkeit, die Massen und sechs Monate Polizeiaufsicht herunter. Ein Kassationsgesuch

hiefür vorzubereiten durch Gewöhnung an den Umsturz. Der des Malatesta wurde im April 1885 verworfen.

B. Gestützt auf die erwähnten richterlichen Urtheile sowie einen des Malatesta ergebe, wegen deren die Auslieferung bewilligt

Haftbefehl des königlichen Prokurators in Rom vom 4. Mai 1885 werden müßte. In einer nachträglichen Eingabe vom 25. August

suchte die königlich= italienische Gesandtschaft in Bern mit Note 1891 hebt der Requirirte selbst den politischen Charakter der ge¬

vom 24. Juni 1891 beim schweizerischen Bundesrathe um Aus¬ gen ihn gerichteten Verfolgung hervor und sucht darum nach,

lieferung des Enrico Malatesta nach, welcher nachdem er sich de möchte, im Falle der Verweigerung der Auslieferung aber der

Strafvollziehung in Italtien durch die Flucht entzogen hatte, am Aufrechthaltung der gegen ihn verhängten Ausweisung, von einer

11./12. Juni 1891 in Lugano wegen Uebertretung eines bundes¬ polizeilichen Vollstreckung der letztern abgesehen und ihm Frist

räthlichen Ausweisungsbefehles zur Haft gebracht worden war. angesetzt werden, das Land zu verlassen.

Das Auslieferungsbegehren stützt sich auf Art. 2 letzten Absatz D. Die königlich=italienische Gesandtschaft, welcher die Eingabe

des italienisch=schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 22. Juli des Dr. Battaglini mitgetheilt wurde, hält an dem Auslieferungs¬

1868, in welchem das Delikt der „Verbrecherverbindung“ vorge¬ begehren fest; in einem von ihr übermittelten pro memoria der

sehen sei. königlich=italienischen Regierung wird bemerkt: Es möge zugegeben

C. Namens des Enrico Malatesta hat Advokat Dr. Antonio werden, daß Art. 2 letztes Alinea des schweizerisch=italienische

Battaglini in Lugano mit Eingabe vom 18. Juli 1891 gegen Auslieferungsvertrages die Auslieferungspflicht nur wegen Theil¬

die Auslieferung Einspruch erhoben. Er führt aus: Malatesta nahme an solchen Verbrecherverbindungen statuire, welche die Be¬

habe an den Manifestationen vom 17./18. März 1883 in Rom gehung von Auslieferungsdelikten zum Zwecke haben. Dagegen

nicht Theil genommen und wegen Abwesenheit nicht Theil nehmen sei schon die Theilnahme an einer solchen Verbrechereiverbindung

können. Ueberhaupt sei ihm irgend ein thätliches Eingreifen, eine für sich allein, als besonderes Delikt, ein Auslieferungsverbrechen

Ausführungshandlung einer gesetzlich vorgesehenen Strafthat nie¬ und sei keineswegs gefordert, daß durch die Verbindung oder ihre

mals auch nur vorgeworfen worden. Das einzige was ihm vor¬ Mitglieder eines der im Auslieferungsvertrage bezeichneten Delikte

geworfen werden könne, sei, daß er sozialistischen Grundsätzen schon bgeangen oder versucht worden sei. Dies sei vollständig

huldige und am Londoner Kongreß von 1881 sich betheiligt klar; andernfalls hätte ja die besondere Erwähnung der Ver¬

habe, sowie daß in seiner Wohnung Korrespondenzen auf¬ brecherverbindung im Vertrag gar keinen Sinn, da in Fällen, in

gefunden worden seien, welche auf eine Verbindung zwischen denen einer der in Art. 3 aufgezählten Deliktsthatbestände ganz

ihm und den übrigen Angeklagten hindeuten. Die Aufstellung oder theilweise erfüllt sei, die Auslieferung eben wegen des be¬

der Verbrecherverbindung als besonderer Deliktsbegriff solle nur treffenden Delikts oder Deliktsversuches und nicht wegen Ver¬

dazu dienen, die Verurtheilung von Sozialisten, welche wegen brecherverbindung verlangt würde. Die Einwendung, daß Mala¬

ihrer bloßen politischen Ueberzeugung nicht verurtheilt werden testa keines der im Auslieferungsvertrage aufgezählten Delikte

könnten, durchzusetzen. Die Auslieferung wegen Theilnahme an begangen oder versucht habe, sei also bedeutungslos, sofern nur

einer Verbrecherverbindung könne nun aber nur dann bewillig feststehe, daß er einer Verbrecherverbindung angehört habe, welche

werden, wenn sich die Verbrecherverbindung als Mittel zu Bege¬ die Begehung solcher Delikte sich zum Zwecke setzte. Dies sei aber

hung eines im Vertrage als Auslieferungsdelikt bezeichneten Ver¬ unzweifelhaft. Es ergebe sich aus dem Verbrechen, wegen dessen

brechens qualifizire. Dies habe das Bundesgericht bereits in seiner er verurtheilt worden sei und den unanfechtbaren Feststellungen

Entscheidung in dem durchaus identischen Falle Pistolesi vom des gegen ihn ergangenen Strafurtheils. Die Verurtheilung sei

16. Mai 1879 (Entscheidung Amtliche Sammlung V, S. 226 erfolgt wegen des in Art. 426 u. 429 des frühern italienischen

u. ff.) ausgesprochen. Danach sei hier die Auslieferung zu ver¬ Strafgesetzes vorgesehenen Vergehens, nämlich wegen Theilnahme

weigern, da sich aus den vorgelegten Urtheilen keine Handlung an einer Verbindung, die zum Zwecke hatte, Vergehen gegen

Personen und Eigenthum zu verüben, also Diebstahl, Körper¬ wohl durchgängig nicht kennen, als bloße Vorbereitungshandlung verletzung, Todtschlag, folglich Delikte, die in Art. 2 des Aus¬ straflos bleibt; sie weicht also von dem regelmäßig befolgten

lieferungsvertrages vorgesehen seien, zu begehen. Das Strafurtheil Grundsatze ab, daß die Auslieferung nur für solche Handlungen

stelle fest, daß Malatesta in Rom einer Verbrecherverbindung an¬ vereinbart wird, welche nach dem Rechte beider Vertragsstaaten

gehört habe, welche unter dem Scheine der Behandlung politischer strafbar sind. Allein der Sinn des Vertrags ist ein durchaus

Fragen es grundsätzlich auf Vergehen gegen Personen und auf unzweideutiger; die besondere Zusage der Auslieferung für „Ver¬

Aneignung fremden Eigenthums abgesehen hatte. Die vom Re¬ brecherverbindungen“ neben der Stipulation der Auslieferungs¬ quirirten angerufene bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen pflicht für jede Art von Theilnahme oder Mitschuld an einem Pistolest verweigere die Auslieferung deßhalb, weil die Vergehen Auslieferungsverbrechen kann in der That keinen andern Sinn nicht genau angegeben seien, welche die Verbindung, der Pistolesi haben, als den, daß die Auslieferungspflicht für die „Verbrecher¬

angehörte, bezweckt habe. Im vorliegenden Falle, wo es sich nicht verbindung“ als solche, als besonderes Delikt, bedungen wird, wie bei Pistolesi um einen Angeklagten sondern um einen Ver¬ immerhin indeß, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in

urtheilten handle, treffe dies nicht zu; hier ergebe sich aus dem Sachen Pistolesi (Amtliche Sammlung V, S. 226 ff.) betont

Strafurtheile aufs genaueste, die Begehung welcher Delikte die hat, mit der Beschränkung auf Verbindungen, welche die Begehung Verbrecherverbindung, der Malatesta angehörte, zum Zwecke ge¬ von Auslieferungsdelikten, wie sie in Ziffer 1—12 des Art. 2

habt habe. des Vertrages aufgezählt sind, zum Zwecke haben. Diese Aus¬

E. Mit Zuschrift vom 24. August 1891 übermittelt der legung wird denn auch durch die Botschaft des Bundesrathes

Bundesrath die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. zum Auslieferungsvertrage (Bundesblatt 1868 III S. 448) be¬

Erwägungen

kräftigt (vergleiche den Bericht der ständeräthlichen Kommission,

1. Art. 2 des schweizerisch=italienischen Auslieferungsvertrages ibidem S. 884).

vom 22. Juli 1868 fügt nach Aufzählung der Auslieferungs¬

2. Die Auslieferung kann also nicht deßhalb verweigert werden, delikte in seinem letzten Absatze bei: « II est entendu que l’ex¬ weil dem Requirirten nicht die Begehung eines der in Art. 2

tradition sera aussi accordée pour l'association de malfai¬ Ziffer 1—12 des Auslieferungsvertrages aufgezählten Delikte zur

teurs et pour toute sorte de complicité ou participation aux Last gelegt wird. Es ist im Fernern richtig, daß die gegen den

infractions susmentionnées. » Demnach besteht die Ausliefe¬ Requirirten ergangenen Strafurtheile feststellen, dieser habe einer

rungspflicht nicht nur für jede Art von Theilnahme an einem der Verbrecherverbindung angehört, welche zum Zwecke gehabt habe,

in Art. 2 Ziffer 1—12 aufgezählten Verbrechen, sondern auch „Vergehen gegen Personen und Eigenthum“ zu verüben und

für die bloße Angehörigkeit zu einer auf Begehung socher De¬ daß die letztere Bezeichnung Auslieferungsverbrechen, wie Todt¬

likte gerichteten Verbindung, ohne Rücksicht darauf, ob diese Ver¬ schlag und Raub, in sich begreift. Allein ebenso unzweifelhaft ist,

bindung in Wirklichkeit zur Verübung oder zum Versuche von daß gemäß Art. 3 des Auslieferungsvertrages die Auslieferung

Verbrechen bereits geführt hat oder nicht. Diese Bestimmung auch wegen der in Art. 2 dieses Vertrages aufgezählten Thatbe¬

erscheint als eine anomale; sie statuirt die Auslieferungspflicht stände dann zu verweigern ist, wenn das Vergehen nicht als ein

für einen Thatbestand, welcher wohl nach italienischem Strafrecht gemeines sondern als ein politisches erscheint. Art. 3 beschränkt

(Art. 426 ff. des frühern, Art. 248 ff. des gegenwärtigen ita¬ in diesem Sinne den Art. 2; er schließt, wie überhaupt die lienischen Strafgesetzbuches) als besonderes Delikt der „Verbrecher¬ sämmtlichen schweizerischen Auslieferungsverträge, die Auslieferung

verbindung“ unter Strafe gestellt ist, der aber nach den Grund¬ nicht nur für die absolut sondern auch für die relativ politischen

sätzen der schweizerischen Strafrechte, welche dieses besondere Delikt Delikte, welche gleichzeitig den Thatbestand eines gemeinen Ver¬

brechens erfüllen, aus. Dies kann gewiß nicht bezweifelt werden. Delikte und es berechtigt nichts zu der Annahme, daß die Gesell¬ Die Auslieferung wegen Vergehen, welche an sich unter die Be¬ schaft in That und Wahrheit ein Anderes bezwecke. Wenn es timmungen des Art. 2 des Auslieferungsvertrages fallen, wie richtig wäre freilich, daß die Gesellschaft unter dem bloßen Scheine z. B. Todtschlag u. dergl., ist gemäß Art. 3 dann ausgeschlossen, der Beschäftigung mit politischen Fragen, auf Aneignung fremden wenn die That eine politische ist z. B. zum Zwecke der Durch¬ Eigenthums u. dergl. ausginge, so könnte von einem politischen führung einer Revolution begangen wurde. Die Frage, ob ein Delikte nicht die Rede sein. Denn es ist klar, daß das bloße an sich unter Art. 2 des Auslieferungsvertrages fallender That¬ Vorschieben politischer oder sozialer Doktrinen den Kampf des bestand als politisches Delikt sich qualifizire und daher die Aus¬ Verbrecherthums gegen die Gesellschaft, wie er von Alters her lieferung zu verweigern sei, ist vom ersuchten Staate selbständig durch Diebstahl, Raub u. dergl. geführt wird, nicht zu einem auf Grund gewissenhafter Würdigung der sämmtlichen Umstände politischen zu stempeln vermag. Allein thatsächlich spricht nun des Einzelfalles, zu prüfen und zu entscheiden; der Ausspruch nichts dafür, daß die Gesellschaft in Wirklichkeit nicht eine po¬ der Gerichte oder sonstigen Behörden des ersuchenden Staates, litische Verbindung sondern eine Diebs= oder Räuberbande sei. daß es sich um ein gemeines Verbrechen handle, bindet den er¬ Sie erscheint vielmehr nach allem, was gegenwärtig vorliegt, suchten Staat nicht und enthebt dessen Behörden nicht des Rechtes durchaus als eine revolutionäre politische Verbindung; da sie den und der Pflicht eigener Prüfung des Sachverhaltes. Wird danach gewaltsamen Umsturz der bestehenden gesetzlichen Ordnung vorzu¬ im vorliegenden Falle untersucht, ob es sich um ein politisches bereiten und durchzuführen bezweckt, so sind ihre Zwecke aller¬ Delikt handle, so ist diese Frage zu bejahen. Die Verbindung dings rechtswidrige; allein die Verbrechen, deren Begehung sie wegen deren Mitgliedschaft der Requirirte bestraft worden ist, be¬ bezweckt, sind nicht gemeine, sondern politische. Es ist demge¬ zweckt nach der Darstellung der ergangenen Strafurtheile den mäß die Auslieferung gemäß Art. 3 des Staatsvertrages zu Umsturz der bestehenden staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung verweigern. um an deren Stelle ein anderes politisches und wirthschaftliches

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht System, dasjenige der „Anarchie“ zu setzen; deren ausgesprochener

erkannt: Zweck ist also zweifellos ein politischer. Da sie ihre Ziele, die

Beseitigung der bestehenden politischen Gewalten und andere Ver¬ Die Auslieferung des Enrico Malatesta an das Königreich Italien wird nicht bewilligt. theilung der wirthschaftlichen Güter, wie nach den vorliegenden

Urtheilen angenommen werden muß, nicht etwa nur auf dem

Wege friedlicher Propaganda sondern auf dem Wege der Gewalt

zu erreichen strebt, so ist allerdings anzuerkenen, daß ihr Zweck die

Begehung von Verbrechen gegen Personen und Eigenthum invol¬

virt. Allein dafür, daß es dabei auf die Verübung gemeiner, mit

einem auf politische Zwecke gerichteten Unternehmen gar nicht oder

nur locker zusammenhängender Verbrechen, abgesehen sei, liegt

nicht das mindeste vor. Die Propaganda der That, welche die

Gesellschaft bis jetzt entwickelt hat, beschränkt sich auf Aufreizungen

zum Aufruhr durch Verbreitung aufrührerischer Proklamationen

und Aufhißen revolutionärer Fahnen; sie bewegt sich also durch¬

aus in der Bahn politischer und nicht in derjenigen gemeiner