BGE 17 I 472
BGE 17 I 472
1 da schaner 1891German9 min
Source fallrecht.ch
dirt und den Aktionären das Ergebniß von 111 Fr. 64 Cts. per
Aktie mitgetheilt worden.
Auf Grund dieses Refultates übermittelte der Kläger dem Be¬
klagten mit Schreiben vom 11. Juli 1890 eine Abrechnung unter
Reduktion von je 500 Fr. der Forderung Palatini auf den Betrag
von 111 Fr. 64 Cts. Am 12. September 1890 hob er Betreibung 75. Urtheil vom 3. Juli 1891 in Sachen für die Summe von 3183 Fr. 30 Ets. an. Beklagter schlug Palatini gegen Horandt. Recht dar mit der Einrede, er verlange für seine Forderung Her¬
ausgabe von Aktien in natura, die Anrechnung derselben sei nach Der Kläger Fritz Horandt=Müller, derzeit in Nord=Amerika,
dem Wortlaut des bundesgerichtlichen Urtheils nur für 11,000 Fr. hatte im Jahre 1886 dem Beklagten die Ausführung der Maurer¬
zulässig, nicht aber für den Mehrbetrag an Kapital und Zinsen. arbeiten zu dem vom Kläger übernommenen Bau der Band= und
Demzufolge reichte Kläger beim Bundesgerichte ein Erläuterungs¬ Seidenfabrik St. Ludwig übertragen. Dabei war vereinbart worden,
begehren ein, welches dahin beschieden wurde, daß auch die Be¬ Beklagter habe für sein aus diesen Arbeiten sich ergebendes Gut¬
gleichung der Zinsen durch Hingabe von Aktien zum Nominal¬ haben Aktien der Fabrik zum Nennwerth an Zahlungsstatt anzu¬
werthe und nur insoweit durch Baarzahlung zu geschehen habe, nehmen.
als sich ein nicht auf diese Weise tilgbarer Ueberschuß unter Ueber die Höhe der Forderung des Beklagten sowohl als über
500 Fr. ergeben werde. Am 10. März 1891 erhob nun Kläger die Verpflichtung desselben zur Annahme von Aktien entstand Streit,
neuerdings Klage auf Bezahlung von 3202 Fr. 30 Cts. nebst da Beklagter sich wiederholt weigerte, Aktien anzunehmen. Ueber
Zins à 5% seit 21. Juni 1890. Er stellt dabei für beide Forde¬ die erste Frage entschied ein von den Parteien gewähltes Schieds¬
rungen auf den 21. Juni 1890 ab und rechnet daher wie folgt: gericht, über die letztere fällte das Civilgericht von Basel am 14. Fe¬
I. Forderung Horandts laut Urtheil Fr. 5,369 08 bruar 1890 folgenden Entscheid: Jahreszins à 5% per 1. Juni 1888—90 805 35 „Die Klage ist abgewiesen. Palatini als Kläger und Widerbe¬ Zins bis 21. Juni 1890 15 45 klagter ist zur Zahlung von 5369 Fr. 08 Cts. sammt Zins zu 5% Außerordentliche Kosten zweiter Instanz 150 25
vom 1. Juni 1887 an verurtheilt. Total, Fr. 6340 13 „Die Forderung des Palatini, Klägers, wird festgesetzt auf II. Forderung Palatinis laut Urtheil Fr. 11,143 28
11,143 Fr. 28 Cts. sammt Zins zu 5% vom 1. Juni 1887 an. 3 Jahreszinse à 5% per 1. Juni 1888-90 1,671 50
Zins bis 21. Juni 1890 32 05 ir diesen Betrag ist er gehalten, Aktien der Band= und Seiden¬
fabrik St. Ludwig zum Nennwerth an Zahlung zu nehmen. Kläger Total 11148 25
trägt sämmtliche Kosten des Prozesses.“ Davon sind 11,000 Fr. vom Kapital und 1500 Fr. von
Sowohl das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt als den Zinsen, zusammen 12,800 Fr., in Aktien der Band= und
Seidenfabrik St. Ludwig zu bezahlen. Die Aktie zu 111 Fr. das Bundesgericht bestätigten das Urtheil, letzteres in seiner Ent¬ 64 Cts. berechnet, hat demnach Palatini für 25 Aktien in scheidung vom 30. Mai 1890, mit dem Zusatz, daß, insoweit die baar zu beanspruchen statt 12,500 Fr. 2,791 Forderung des Klägers den Betrag von 11,000 Fr. übersteigt, zuzüglich den nicht durch 500 theilbaren
d. h. für die Summe von 143 Fr. 28 Cts., Ausgleichung in Rest von 346 83
baar respektive durch Verrechnung auf die dem Kläger geleisteten Total, Fr. 3137 83
Vorschüsse Platz zu greifen habe. Saldo zu Gunsten Horandts Nr. 32092 30 Inzwischen war die Band= und Seidenfabrik St. Ludwig liqui¬
XVII — 1891
Der Beklagte beantragt, den Kläger mit seiner Klage abzu¬ der Gesellschaft mehr abtreten. Es ist gleichgültig, ob Kläger zur
weisen und zur Zahlung von 6529 Fr. 70 Cts. nebst Zins à Zeit dex Liquidation noch Aktien besaß; es blieb ihm auch dann
5% vom 21. Juni 1890 sowie sämmtlichen Kosten zu verurtheilen. das Recht, nachdem die Lieferung von Aktien unmöglich geworden
Beklagter, ohne die Rechnung des Klägers — bis auf einen un¬ war, den Gläubiger durch den nunmehrigen Geldwerth der un¬
bedeutenden Punkt — zu beanstanden, behauptet, berechtigt zu sein, möglich gewordenen Leistung zu befriedigen und zwar durch Be¬
Zahlung zu verlangen in Aktien oder in baar; da Kläger die zahlung resepktive Verrechnung des Liquidationsergebnisses. Der
erstere Zahlungsart nicht möglich, indem er zur Zeit der Liquida¬ Beklagte muß demnach verurtheilt werden, sich das Liquidations¬
tion der Gesellschaft seine sämmtlichen Aktien an das Haus Von ergebniß der Aktien auf seine Forderung von Kapital und Zinsen,
der Mühll=Merian verkauft habe, stellt Beklagter, der Aufstellung soweit sie durch 500, den Nennwerth derselben, theilbar ist, an¬
in der Klage konform, seine Forderung auf Fr. 12,846 83 rechnen zu lassen. Dem Beklagten kann der Abzug der Kosten des
Hiezu rechnet er die Kosten des Rechtsvor¬ Rechtsvorschlages nicht gestattet werden, da seine Weigerung, die
schlages mit Abrechnung des Klägers anzunehmen, ungerechtfertigt war; hin¬
Fr. 12,869 83 gegen muß die Forderung von Zinseszinsen abgewiesen werden.
6,430 13 Die Zinsen der Forderung Horandts betragen Fr. 820 80 abzüglich Forderung des Klägers
Diejenigen der Forderung Palatini betragen Rest zu Gunsten des Beklagten N. N.088 0 1703 Fr. 55 Cts. Davon sind in baar zu ent¬
welchen Betrag er als Widerkläger geltend macht. richten Fr. 203 55
Eventuell bestreitet Beklagter den Zinseszins vom 21. Juni und durch Aktien beziehungsweise
1890 an. deren Liquidationswerth zu verrech¬
Kläger hat Abweisung der Widerklage verlangt; er bestreitet, nen 1500 Fr.
daß der Beklagte irgend ein Interesse habe, Aktien in natura zu 1500 X 111 64 „ 334 90 Fr. 538 45
erhalten. 500
Mit Urtheil vom 29. Mai 1891 hat das Civilgericht von Basel¬ Die Mehrforderung Horandts an Zinsen beträgt
stadt Palatini verurtheilt, dem Kläger zu bezahlen 3202 Fr. 30 Cts. demnach Fr. 282 35
nebst Zins à 5% ab 2919 Fr. 95 Cts. seit 21. Juni 1890. welche Beklagter zu verzinsen nicht kann angehalten werden. Das
Dieses Urtheil wird im Wesentlichen folgendermaßen motivirt: zu verzinsende Kapital von 3203 Fr. 30 Cts. reduzirt sich so auf
Die Verpflichtung des Klägers zur Erfüllung des Bauvertrages 2919 Fr. 95 Cts.
st eine alternative: Er sollte die Wahl haben, entweder in baarem Gegen dieses Urtheil des erstinstanzlichen Gerichts hat Palatini
Gelde oder in Aktien zum Nominalwerthe berechnet, zu erfüllen; direkt an das Bundesgericht rekurrirt und der Kläger hat sich damit
er hat seine Wahl getroffen, indem er im frühern Prozesse die einverstanden erklärt. Palatini wiederholt seine in der Klagebeant¬
Verurtheilung des Beklagten zur Abnahme der Aktien beantragte. wortung gestellten Rechtsbegehren, dahingehend, Kläger sei mit
Die Lieferung der Aktien wurde aber dem Schuldner ohne sein seiner Klage abzuweisen und zu Zahlung von 6520 Fr. 70 Cts.
Verschulden dadurch, daß Beklagter den Entscheid erster Instanz zu verfällen.
Erwägungen
und es bestehen keine Aktien mehr, sondern Kläger könnte dem Be¬ 1. Es ist zuerst festzuhalten, daß die Verpflichtung Palatinis,
klagten nur noch die Ansprüche an die Liquidatoren auf Ausrich¬ Aktien der Band= und Seidenfabrik St. Ludwig zum Nennwerth
tung des Liquidationsergebnisses, aber kein Mitgliedschaftsrecht an an Zahlungsstatt anzunehmen, definitiv in den in Sachen bereits
gefällten, insbesonders in den bundesgerichtlichen Urtheilen vom gerichtes die Verpflichtung des Palatini ausgesprochen hat, für den
30. Mai und 5. Dezember 1890 ausgesprochen ist. Betrag seiner Forderung die betreffenden Aktien an Zahlungsstatt
Die einzige heute noch streitige Frage ist die, ob, nachdem die zu nehmen.
Gesellschaft nunmehr liquidirt ist, und Horandt nicht mehr in der 3. Diese Leistung ist aber ohne Verschulden des Klägers da¬
Lage ist, dem Palatini Aktien zu liefern, letzterer berechtigt ist, volle durch unmöglich geworden, daß die Liquidation der Gesellschaft in¬
Zahlung seines Guthabens in Geld zu verlangen, oder ob er sich zwischen stattgefunden und folglich das Bestehen ihrer Aktien auf¬
damit zu begnügen hat, das auf diese Aktien fallende Liquidations¬ gehört hat. Da Kläger in Folge dessen nicht mehr dem Beklagten
ergebniß von 111 Fr. 64 Cts. per Aktie, sich anrechnen zu lassen. die Rechte eines Aktionärs einer existirenden Aktiengesellschaft
Das Civilgericht hat in dieser Hinsicht angenommen, diese Liefe¬ abtreten kann, so muß ihm freistehen, sich dadurch dem Beklagten
rung von Aktientiteln sei ohne das Verschulden des Klägers un¬ gegenüber zu befreien, daß er letzterem das volle Betreffniß der
möglich geworden und zwar dadurch, daß der Beklagte Palatini das Aktien nach dem Liquidationsergebnisse bezahlt, respektive verrechnet,
am 14. Februar 1890 gefällte erstinstanzliche Urtheil an höhere Ein solcher Befreiungsmodus erscheint als mit dem Erfüllungs¬
Instanzen weiterzog, so daß der definitive Entscheid des Bundes¬ modus im Einklang, der zwischen den Parteien verabredet wurde:
gerichts erst am 30. Mai fiel, also zu einer Zeit, wo die frag¬ indem Palatini nämlich sich verpflichtete, Gesellschaftsaktien für
liche Aktiengesellschaft durch Beschluß der Generalversammlung der seine Arbeiten im Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, sollte er
Aktonäre bereits aufgelöst und das Liquidationsergebniß festgesetzt eben die Schicksale der Unternehmung theilen, und er wußte daher,
war. Damals hatte, nach der Annahme des rekurrirten Entscheides, als er diese Klausel annahm, daß er sich dadurch einem unver¬
die liquidirte Gesellschaft aufgehört zu eristiren und es gab in kennbaren Risiko aussetzte, indem er sich möglicherweise Titel für
Folge dessen keine Aktien derselben mehr. Unter solchen Umständen voll anrechnen lassen müsse, die eine bedeutende Kurseinbuße be¬
habe Kläger noch das Recht gehabt, in Ermangelung von Aktien reits erlitten hätten.
den Beklagten durch den Geldwerth der unmöglich gewordenen Leistung 4. Muß nach diesen Erörterungen das rekurrirte Urtheil in
nämlich durch Bezahlung respektive Verrechnung des Liquidations¬ Hauptsachen bestätigt werden, so folgt daraus, daß die Kosten des
ergebnisses der Aktien, zu befriedigen. Rechtsvorschlages zu Lasten des Beklagten, dessen Bestreitung sich
2. Diese Auffassung erscheint keineswegs als eine rechtsirrthüm¬ als unbegründet herausgestellt hat, zu verbleiben haben.
liche. Angenommen auch, was aus der Aktenlage nicht mit abso¬ Da Kläger gegen den Entscheid des Civilgerichtes in Bezug auf
luter Sicherheit hervorgeht, daß der Kläger ursprünglich die Er¬ die Zinseszinsen nichts eingewendet hat, so rechtfertigt es sich, das
füllung seiner Verpflichtung dem Beklagten gegenüber entweder in rekurrirte Urtheil auch in dieser Beziehung bestehen zu lassen.
baarem Gelde oder in Aktien der Band= und Seidenfabrik St. Lud¬
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht wig habe prästiren dürfen, so steht jedenfalls fest, daß diese Alter¬ erkannt: native nur so lange bestand, bis Horandt seine Wahl vollzogen Die Weiterziehung des Beklagten Palatini wird als unbegrün¬ hatte, und, wie das rekurrirte Urtheil es mit Recht hervorhebt, diese det abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem an¬ Wahl war dadurch getroffen, daß Kläger bereits in dem frühern gefochtenen Urtheile des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom Prozeß die Verurtheilung des Beklagten zur Abnahme der Aktien 15. Mai 1891 sein Bewenden. widerklagsweise gerichtlich verfolgte. Dadurch konzentrirte sich fort¬
an die Obligation auf die einzige Alternative der Aktienlieferung
und es muß an dieser Auffassung heute um so mehr festgehalten
werden, als ein in Rechtskraft erwachsenes Urtheil des Bundes¬