BGE 24 I 42
BGE 24 I 42
1 da schaner 1898German9 min
Source fallrecht.ch
werden. Brönnimann wurde wegen Überschreitung dieses Tarifes
verzeigt, worauf die Direktion des Innern gegen ihn Strafklage
erhob und ihn gleichzeitig in seinem Berufe als Kaminfeger für
den Bezirk Unterseen provisorisch einstellte; dieser Einstellungs¬
beschluß wurde vom Regierungsrat unterm 24. November 1897
bestätigt. Inzwischen war Brönnimann vom korrektionellen Ge¬
richte Interlaken wegen Tarifüberforderung zu einer Buße von
40 Fr. verurteilt worden, und es erwuchs dieses Urteil in Rechts¬
kraft. Am 19. Januar 1898 faßte der Regierungsrat des Kan¬
tons Bern sodann den Beschluß, Brönnimann sei in seinem
Berufe als Kaminfeger definitiv eingestellt.
B. Gegen den letztgenannten Beschluß hat Brönnimann recht¬
zeitig und formgemäß den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬
desgericht ergriffen, mit dem Antrage, der angefochtene Beschluß
sei, als eine Verfassungsverletzung und Rechtsverweigerung ent¬
haltend und als Akt der Willkür, aufzuheben. Zur Begründung
bringt er vor: Zunächst sei der erwähnte Beschluß nicht mit
Motiven versehen. Sodann könne laut § 20 des Gesetzes über
das Gewerbewesen vom 7. November 1849 der Entzug eines
einmal erteilten Berufs= und Gewerbepatentes oder eines Gewerbe¬
scheines — und der Rekurrent habe seinerzeit ein solches Patent
erworben — einzig durch richterlichen Spruch erfolgen. Ferner
seien die Kaminfeger als Staatsbeamte oder Staatsangestellte an¬
zusehen, daher könne ihre Abberufung nur nach Maßgabe des
Gesetzes über Abberufung der Beamten vom 20. Februar 1851 9. Urteil vom 24. März 1898 in Sachen erfolgen; danach sei der Regierungsrat zur Einstellung nicht Brönnimann. kompetent, sondern nur die Gerichte, und es enthalte der Ein¬
Einstellung im Beruf als Kaminfeger durch Verwaltungsbeschluss. stellungsbeschluß auch eine Verletzung des Art. 16 der bernischen
Staatsverfassung, wonach ein Beamter oder Angestellter des
A. J. Brönnimann in Matten übte seit dem Jahre 1877 im Staates nur durch richterlichen Spruch von seinem Amte entsetzt
ner Oberland, namentlich in Unterseen, seinen Beruf als oder abberufen werden kann. Dazu komme, daß als Strafe für
Kaminfegermeister aus; er ist seinerzeit gemäß der Feuerordnung Tarifüberforderungen lediglich Buße vorgesehen sei, kein Gesetz
ir den Kanton Bern vom 25. Mai 1819 vom Regierungs¬ aber dem Regierungsrate das Recht der Einstellung einräume.
statthalter von Interlaken in Pflicht genommen worden. Am C. Der Regierungsrat des Kantons Bern trägt auf Abwei¬
7. Oktober 1896 erließ der Regierungsrat des Kantons Bern sung des Rekurses an. Er verweist zunächst darauf, daß der an¬
einen neuen Kaminfegertarif provisorisch für ein Jahr, wonach gefochtene Beschluß nur die Bestätigung desjenigen vom 24. No¬
Überforderungen mit einer Buße von 2 Fr. bis 50 Fr. bestraft vember 1897 enthalte, und daher die Motive des letztern auch
für den angefochtenen gelten. Die Begründung dieses frühern Be¬
angestellt werden sollen. Daher sei auch Art. 16 der Staatsver¬ schlusses geht dahin: Die Frage, ob der Einstellungsbeschluß der
fassung und das Gesetz über die Abberufung der Beamten nicht Direktion des Innern begründet sei, sei noch nach der Feuer¬
anwendbar, welch letzteres ausdrücklich sage, daß es sich nicht auf ordnung vom 25. Mai 1819 zu entscheiden; aus dieser nun
bloße Staats= oder Gemeindebedienstete beziehe und ebenso nicht ergebe sich, daß die Kaminfeger, da sie in Pflicht genommen auf solche Angestellte der Gemeinde oder des Staates, über deren werden, nicht freie Gewerbsleute, sondern Angestellte der Feuer¬
Dienstentlassung besondere Gesetze, Reglemente oder Dienstverträge polizei feien, und zwar Angestellte ohne bestimmte Amtsdauer, etwas abweichendes bestimmen. derart, daß sie vom Regierungsstatthalter jederzeit sowohl ange¬
Erwägungen
gestellt, als auch wieder eingestellt und sogar gänzlich entlassen
1. In erster Linie ist zu prüfen, ob der angefochtene Einstel¬ und durch andere Kaminfeger ersetzt werden können, das eine und
lungsbeschluß des Regierungsrates eine Verletzung des Art. 16 das andere selbst ohne Angabe eines bestimmten Grundes. Dieses
der Berner Staatsverfassung, sowie des Gesetzes über Abberufung Einstellungs= und Entlassungsrecht stehe nun selbstverständlich
der Beamten vom 20. Februar 1851 enthalte, welche beide vor¬ a fortiori auch der Direktion des Innern und in höchster In¬ schreiben, daß kein Beamter oder Angestellter des Staates von stanz der Regierung zu. Ebenso verhalte es sich übrigens nach
seinem Amte anders als durch richterliches Urteil entsetzt oder ent¬ der neuen Feuerordnung vom 1. Februar 1897, in Kraft seit
fernt werden könne. Eine Verletzung dieser Bestimmung wäre 1. Mai 1897. Auf Art. 16 der Staatsverfassung aber könne
unter zwei Voraussetzungen vorhanden: Der Rekurrent müßte sich der Rekurrent nicht berufen, weil er weder Beamter noch als Beamter oder Angestellter ein Amt bekleiden, und es müßte Staatsangestellter im Sinne dieser Vorschrift sei, da ihm keine
die stattgehabte Einstellung sich als Entsetzung oder Abberufung bestimmte Amtsdauer zukomme, und zudem sei die Einstellung darstellen. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob der Beruf des nicht eine definitive Entsetzung, sondern nur eine provisorische
Kaminfegers nach den im Kanton Bern bestehenden gesetzlichen Einstellung. Dieser Begründung wird in der Beantwortung des
Bestimmungen als Bekleidung eines Staatsamtes anzusehen ist; vorliegenden Rekurses noch folgendes beigefügt: Im Besitze eines dafür würde sprechen, daß die Kaminfeger vom Regierungsstatt¬ Berufs= oder Gewerbepatentes sei der Rekurrent nicht. Auch wenn
halter angestellt und in Pflicht genommen werden, sowie der Um¬ er ein solches besäße, würde ihm das übrigens nichts helfen
stand, daß der Rekursbeklagte in seinem frühern Entscheide erklärt denn die Berufspatente, gemäß Gewerbegesetz, seien nicht Wahl¬
hat, die Kaminfeger hätten Funktionen der Feuerpolizei auszu¬ patente, sondern Fäbigkeitsdiplome, so daß der Besitz eines solchen üben; auf der andern Seite käme in Betracht, daß die Kamin¬ Kaminfegerberufspatentes den Inhaber keineswegs berechtigen
feger auf eine bestimmte Amtsdauer offenbar nicht gewählt sind, könnte, auf eine bestimmte Staatsanstellung in seinem Berufe
wie dies der Rekurrent selbst nicht behauptet. Ausschlaggebend für Anspruch zu machen, sondern nur beweisen würde, daß er die die Verneinung der Frage, ob eine Verletzung der oben genannten nötigen Kenntnisse und Geschicklichkeiten habe, um angestellt zu
Verfassungs= und Gesetzesbestimmungen vorliege, ist, daß von werden. Die Wahlfähigkeit als Kaminfeger nun sei dem Rekur¬
einer Entsetzung oder Abberufung in casu nicht gesprochen wer¬ renten nicht entzogen worden, sondern bloß die Berechtigung, als
den kann. Denn die Thatsache der Anstellung auf völlig unbe¬ staatlich angestellter Kaminfeger in dem ihm angewiesenen Bezirk
stimmte Dauer ist unbestritten, und eine lebenslängliche Anstel¬ zu funktionieren. Diese Berechtigung oder Anstellung habe auf
lung darf, da diese die Ausnahme bildet, nicht vermuthet werden; unbestimmte Zeit gelautet, und deswegen habe sie auch jederzeit
unter diesen Umständen aber kann es der Anstellungsbehörde wieder entzogen werden können, da weder die alte noch die neue
nicht verwehrt sein, die Anstellung aufzuheben, und wenn sie von Feuerordnung noch sonst irgend ein Gesetzeserlaß vorschreibe, daß
dieser Befugnis Gebrauch macht, so liegt darin keine Entsetzung die Kaminfeger auf bestimmte Amtsdauer oder gar lebenslänglich
oder Abberufung, unter welch ersterer übrigens nach dem Abberu¬
fungsgesetze Art. 2 nur diejenige Entfernung vom Amte verstan¬ Rechte gewährt, nicht als willkürlich bezeichnet werden kann.
den ist, welche als Nebenbestimmung eines Strafurteils, und das Richtig ist allerdings, daß die neue Feuerordnung vom 1. Februar
will sagen in Verbindung mit einem solchen, erscheint. 1897, in Kraft seit 1. Mai 1897, eine neue Kaminfegerordnung
2. Ist der Rekurs schon aus diesem Grunde abzuweisen, so vorsieht, welche auf dem citierten Gewerbegesetz beruhen soll und
mag weiterhin betreffend die Frage, ob in dem angefochtenen Be¬ wonach zur Ausübung des Berufes eines Kaminfegers ein
schluß ein Akt der Willkür und somit eine Verletzung des Art. 4 Patent nötig ist; allein diese neue Kaminfegerordnung ist noch
der Bundesverfassung liege, gesagt werden: Der ersten dahin nicht erlassen, so daß wohl angenommen werden muß, es treffen
zielenden Begründung des Rekurrenten, der Beschluß sei nicht mit auf die Kaminfeger noch die Bestimmungen der Feuerordnung
Motiven versehen, hält der Rekursbeklagte mit Recht entgegen, vom 25. Mai 1819 zu. Sollte aber der Rekurrent im Besitze
dieser Beschluß enthalte lediglich eine Bestätigung des provisori¬ eines Patentes sein, so kann wiederum in der Auslegung des
schen Beschlusses vom 24. November 1897, der seinerseits genü¬ Rekursbeklagten über den Sinn, die Bedeutung eines solchen
gend motiviert gewesen sei; in der That war eine neue Begrün¬ Patentes eine Willkür nicht gefunden werden. Dazu kommt, daß
dung für den zweiten Beschluß, welche nur eine Wiederholung sich die Einstellung gemäß der Erklärung des Rekursbeklagten
der frühern Motivierung hätte sein können, unnötig, zumal jener nur auf einen Bezirk bezieht, dem Rekurrenten die Wahlfähigkeit
frühere Beschluß samt Begründung dem Rekurrenten eröffnet als Kaminfeger aber nicht entzogen ist. Endlich ist zwar richtig,
worden ist. Betreffend das Anbringen des Rekurrenten sodann, daß weder die Feuerordnung von 1819, noch der Kaminfegertarif
das ihm erteilte Gewerbe= oder Berufspatent habe ihm nach § 20 von 1896 eine Bestimmung enthält, welche dem Regierungsrat
nur durch richterlichen Spruch entzogen werden können, ist zu¬ das Recht zur Bestrafung der Kaminfeger giebt. Allein es kann
nächst zu bemerken, daß der Rekursbeklagte bestreitet, daß der der Schlußnahme des Rekursbeklagten vom 19. Januar 1898
Rekurrent überhaupt ein derartiges Patent erworben habe; und auch eine andere Bedeutung als diejenige einer Strafe beigelegt
diese Bestreitung hat wohl eher die Präsumtion der Wahrheit werden, wie denn auch Art. 5 des Abberufungsgesetzes sagt, die
für sich als die gegenteilige Behauptung des Rekurrenten. Prin¬ bloße Abberufung von einer Beamtung oder Anstellung werde
zipiell aber ist zu sagen: Die allegierte Gesetzesstelle enthält nicht als Strafe angesehen; es ist jene Schlußnahme zu betrachten
allerdings die genannte Vorschrift. Allein wenn der Regierungs¬ als administrative Maßregel, die der Regierungsrat traf als die
rat ausführt, es bedürfe gegenwärtig noch zur Ausübung des dem Rekurrenten vorgesetzte Anstellungsbehörde. Sonach hält auch
Kaminfegerberufes eines Patentes oder Gewerbescheines nicht, so dieser letzte Rekursgrund nicht Stich.
kann diese Auslegung des Gewerbegesetzes nicht als willkürlich 3. Ist demgemäß im angefochtenen Beschlusse eine Verletzung
angesehen werden, da zwar § 11 Ziffer 1 daselbst eine besondere verfassungsmäßiger Rechte des Rekurrenten nicht zu erblicken, so
polizeiliche Genehmigung vorschreibt „zu dem Beginn solcher Ge¬ muß der Rekurs abgewiesen werden.
werbe, bei welchen... durch ungeschickten Betrieb... die Erreichung
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
allgemein polizeilicher Zwecke gefährdet werden kann, oder wo das erkannt: Gemeinwohl besondere Sicherheit erheischt“,- und nun der Be¬ Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. ruf eines Kaminfegers sehr wohl unter diese Gewerbe gerechnet
werden kann, — anderseits aber die Kaminfeger nicht unter den
Berufen oder Gewerben aufgezählt sind, welche namentlich eines
Berufs= oder Gewerbepatentes bedürfen, so daß die Nichtunter¬
stellung der Kaminfeger unter diejenigen Berufsarten, zu deren
Ausübung ein Patent nötig ist, das alsdann gewisse erhöhte