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BGE 24 II 41

BGE 24 II 41

1 da schaner 1898German18 min

Source fallrecht.ch

8. Urteil vom 24. März 1898 in Sachen

Stamm gegen Birsigthalbahn.

Verschulden des Haftpflichtigen? — Kausalzusammenhang und

Schaden. — Diligenzpflicht der Strassenbahnen.

Mitverschulden des Klägers. — Art und Mass der Entschädigung.

Nachklagevorbehalt. — Frist für denselben.

A. Der am 25. November 1885 geborene, taubstumme und in

der Taubstummenanstalt Riehen untergebrachte Rudolf Stamm

von Thayngen befand sich Sonntags, den 13. September 1896,

bei seiner Mutter in Basel auf Besuch und ging nachmittags mit

den Eheleuten Leppert, Hausgenossen seiner Mutter, spazieren.

Etwa um 4 Uhr kamen sie vom zoologischen Garten her gegen

die Binningerstraße, um quer über diese zur Güterstraße zu ge¬

langen. Die Eheleute Leppert waren etwas vorausgegangen und

hatten den Knaben aus den Augen gelassen. Dieser war durch

die Anlagen hindurch nachgefolgt, wurde aber auf der Binninger¬

straße, auf der gleich neben dem Trottoir das Geleise der Birsig¬

thalstraßenbahn sich befindet, von der Lokomotive eines von Bin¬

ningen her kommenden Zuges von hinten erfaßt, zu Boden

geworfen und eine Strecke weit, bis der Zug zum Stehen gebracht

werden konnte, auf der kothigen Straße vorwärts geschoben. Die

untern Extremitäten gelangten dabei unter den vorn an der Lo¬

komotive angebrachten Schutzrahmen und wurden derart zugerich¬

tet, daß in der Folge das linke Bein über dem Knie in der Mitte

des Oberschenkels, das rechte unterhalb des Knies amputiert

werden mußten.

B. Der Verletzte erhob wegen dieses Unfalls durch den ihm

bestellten Vormund gegen die Birsigthalbahn=Aktiengesellschaft, ge¬

stützt auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, gerichtliche Klage auf

Schadenersatz. Er forderte neben dem Ersatz für beschädigte Klei¬

dungsstücke mit 38 Fr. 50 Cts., der Transport= und Verpfle¬

gungskosten mit 227 Fr. 50 Cts., sowie der Kosten für An¬

schaffung der ersten Stelzfüße und künstlichen Beine mit 160 Fr.

und 500 Fr. und derjenigen für Reparatur und Unterhalt der

künstlichen Gliedmaßen im Betrage von 100 Fr. bis zum 20. Al¬ und zwar sowohl für die zukünftigen Heilungskosten, als für die

tersjahre und 70 Fr. für später oder kapitalisiert von 3700 Fr., Einbuße an Erwerbsfähigkeit. Bei der Bemessung der letztern

eine Entschädigung von 20,000 Fr., eventuell eine sicherzustellende wurde auf das gerichtsärztliche Befinden abgestellt, das dieselbe

Rente von 1200 Fr. per Jahr, für dauernde Verminderung der auf 80 % veranschlagt hatte, anderseits aber angenommen, daß

Arbeitsfähigkeit, die auf 80 % geschätzt und bei deren Umwer¬ die Erwerbsmöglichkeit eines Taubstummen ohnedies eine beschränkte

tung von einem mutmaßlichen zukünftigen Einkommen von sei. Der Ausfall wurde demnach auf 300 Fr. für drei Jahre

1500 Fr. ausgegangen wurde, und 1000 Fr. Schmerzensgeld, vom 16. Altersjahre an und auf 800 Fr. für die Folgezeit fest¬

letzteres gestützt darauf, daß die Beklagte bezw. ihre Leute ein gesetzt. Die grobe Fahrlässigkeit wurde verneint und demgemäß die

grobes Verschulden treffe; überdies wurde um Aufnahme eines Forderung eines Schmerzengeldes abgewiesen, dagegen das Begeh¬

Rektifikationsvorbehalts für den Fall der Verschlimmerung des ren um Vorbehalt der Nachklage gutgeheißen, jedoch nur für ein

Gesundheitszustandes des Klägers nachgesucht. Die Bahngesellschaft Jahr, da nach dem ärztlichen Gutachten wohl nach Verfluß dieses

bestritt ihre Haftpflicht grundsätzlich, weil der Unfall durch höhere Zeitraumes die Folgen des Unfalls abschließend bestimmt werden

Gewalt, oder durch die Schuld des Verletzten oder dritter Per¬ könnten. Demnach wurde, indem außer den anerkannten fälligen

sonen, der Eheleute Leppert, herbeigeführt worden sei. Eventuell Posten die Unterhaltsbeträge bis zum Urteilstage des Klägers in

wurden die Ansätze für beschädigte Kleider, für Transport= und der Form einer sofort zu entrichtenden Geldsumme, die übrigen Posten

Verpflegungskosten, sowie für die Anschaffung künstlicher Glied¬ in der Form einer in bestimmten Raten zahlbaren Rente bezw.

maßen anerkannt, ebenso die Kosten für Reparaturen und Unter¬ einer später zu zahlenden Aversalsumme ausgesetzt wurden, erkannt:

halt derselben, diese immerhin nur in der Form einer Rente, in I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu bezahlen:

der vom Kläger angegebenen Höhe. Dagegen wurde der Posten 1. 546 Fr. und Zins à 5 % seit 13. September 1897 (Tag

ür Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch unter der Annahme der Klage)

der Haftpflicht der Beklagten bestritten, und zwar in erster Linie 2. Vom 25. November 1897 bis 25. November 1905 eine

im ganzen Umfange, weil der Kläger im Zeitpunkte des Unfalls Jahresrente von 100 Fr. praenumerando am 25. Februar,

überhaupt noch nicht erwerbsfähig gewesen sei, eventuell der Höhe 25. Mai, 25. August und 25. November jeden Jahres, in Raten

nach, weil die Einbuße nicht so hoch zu taxieren sei. Auch hier von 25 Fr. zahlbar;

wäre, wurde beigefügt, die Entschädigung in der Form einer Rente 3. 500 Fr., fällig am 25. November 1905;

zuzusprechen, die sicher zu stellen die Beklagte sich anerbot. Gänzlich 4. Vom 25. November 1905 an eine lebenslängliche Jahres¬

bestritten wurden auch die Forderung eines Schmerzengeldes und rente von 70 Fr., zahlbar praenumerando in Raten von 35 Fr.

das Begehren um Vorbehalt der Nachklage, welche jedenfalls nur am 25. Mai und 25. November jeden Jahres;

ür ein Jahr zu gestatten wäre. 5. Vom 25. November 1901 bis 25. November 1904 eine

C. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt verwarf laut sei¬ Jahresrente von 300 Fr., in Raten von 75 Fr. praenumerando

nem Urteil vom 11. Januar 1898 die Einreden der höhern Ge¬ am 25. Februar, 25. Mai, 25. August und 25. November jeden

walt und des Selbstverschuldens des Klägers, sowie des Verschul¬ Jahres zahlbar;

dens dritter Personen, der Eheleute Leppert, das übrigens auch 6. Vom 25. November 1904 an eine lebenslängliche Jahres¬

deshalb die Beklagte nicht befreien könnte, weil ihr selbst auch rente von 800 Fr., in Raten von 200 Fr. praenumerando

eine Schuld an dem Unfall beizumessen sei. Die Natur und Höhe am 25. Februar, 25. Mai, 25. August und 25. November jeden

der bestrittenen Posten betreffend erklärte das Civilgericht zunächst, Jahres zahlbar.

daß die Zuerkennung einer Rente den Verhältnissen entspreche II. Die Beklagte wird bei ihrem Anerbieten behaftet, die unter

2 bis 6 zugesprochenen Leistungen durch Deposition erstklassiger Binningerstraße gelegenen Geleise der Beklagten sich befand, in Wertpapiere bei der Gerichtskasse sicher zu stellen. welchem gerade ein Zug der letztern mit einer bestimmten Ge¬

III. Die Beklagte wird bei ihrer Anerkennung behaftet, daß schwindigkeit heranfuhr und so die unglückliche Kollision bewirkte.

dem Kläger für den Fall der Verschlimmerung seines Gesund¬ Von der rechtlichen Würdigung dieser Ursachen nach ihrer Zu¬

heitszustandes während eines Jahres, vom Urteilstage an, die rechnung zur Schuld des Klägers, der Beklagten oder dritter

Rektifizierung des Urteils vorbehalten sei. Personen hängt in erster Linie das Schicksal der Klage ab. So¬

Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt, an das beide bald nämlich in einer oder in mehreren dieser Richtungen ein Ver¬

Parteien den Streit weitergezogen hatten, bestätigte mit Urteil schulden als ursächlich für den Unfall angesehen werden muß, so

vom 14. Februar 1898 dasjenige des Civilgerichts, im Anschluß braucht die Einrede der höhern Gewalt, die vorab von der Be¬

an dessen thatsächliche und rechtliche Ausführungen. klagten erhoben worden ist, nicht näher geprüft zu werden. In

D. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und der That kann dann, wenn auf Seite des Klägers oder der Be¬

formgemäß die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Der klagten ein zurechenbares Verschulden vorliegt, zum vornherein

Kläger beantragt Aufhebung des vorderrichterlichen Entscheides davon keine Rede sein, daß der Unfall durch höhere Gewalt ver¬

hinsichtlich Ziff. I, 5 und 6 des Dispositivs und Zusprechung ursacht worden sei. Wenn aber ein Verschulden dritter ursächlich

der eingeklagten Entschädigung von 20,000 Fr., eventuell von mit dem Unfall in Zusammenhang steht, so braucht ebenfalls nicht

200 Fr. Rente per Jahr; ferner Zusprechung eines Schmer¬ untersucht zu werden, ob dieses sich der Bahn gegenüber als zensgeldes von 1000 Fr., alles zuzüglich Zins zu 5 % höhere Gewalt qualifiziere, da füber die Haftung in diesen Fällen

vom Tage der Klage an; ferner Aufhebung der unter Zif¬ besondere Regeln aufgestellt sind. Es sind somit zunächst die

fer III des Dispositivs fixierten zeitlichen Beschränkung für den verschiedenen von den Parteien aufgeworfenen Verschuldungsfragen

Vorbehalt der Rektifikation des Urteils im Falle späterer Ver¬ zu untersuchen, und zwar wird vorab zu prüfen sein, ob die Be¬

schlimmerung des Zustandes des Klägers und Streichung einer klagte ein Verschulden treffe, da nur dann, wenn dies zu ver¬

zeitlichen Beschränkung, eventuell Verlängerung der betreffenden neinen ist, die Einrede des Selbstverschuldens und des Verschul¬

Frist. Außerdem werden die sämmtlichen Beweisanträge über die dens dritter eine vollständige Befreiung zur Folge haben würde,

nicht erhobenen Beweise aufrecht erhalten und zwar speziell die während andernfalls das Verschulden des Klägers bloß zu einer

unter IV, Ziff. 11 der Klage beantragte amtliche Erkundigung Reduktion der Haftung führen, dasjenige dritter im Verhältnis

beim Regierungsrate von Baselstadt betreffend die Vorschriften des Klägers zu der Beklagten überhaupt keinen Einfluß darauf

über die Maximalgeschwindigkeiten der beklagten Bahn; ferner Ex¬ ausüben würde.

pertise über die Geschwindigkeitsstreifen der Beklagten eine Zeit 2. Der Kläger wirft der Beklagten vor allem aus vor, daß

lang vor und nach dem Unfall (sub IV, 15 der Klage bean¬ der Zug mit einer größern als der reglementarisch gestatteten

tragt); endlich Einvernahme von Inspektor Frese in Riehen als Geschwindigkeit gefahren, wodurch der Unfall herbeigeführt oder

Zeuge und Expertise über die Erwerbsverhältnisse bildungsfähi¬ doch dessen Folgen vergrößert worden seien, weil nicht rasch genug

ger und ganz ausgebildeter Taubstummer (vgl. Klage sub VI, 3). habe angehalten werden können. Nach den Feststellungen der Vor¬ Die Beklagte ersucht um gänzliche Abweisung der Klage, event. instanz hatte der Zug eine Geschwindigkeit von 16,7 Km. in der

um Reduktion der dem Kläger zugesprochenen Entschädigung. Stunde, während in den noch gültigen Konzessionsbestimmungen

Erwägungen

der beklagten Gesellschaft eine Maximalgeschwindigkeit von 12 Km.

1. Der Unfall ist seinen äußern Ursachen nach darauf zurück¬ vorgesehen ist, die allerdings seit längerer Zeit ohne Einspruch

zuführen, daß der Kläger in einem Zeitpunkte auf dem auf der der eigenen und der Aufsichtsorgane, wie es scheint, hauptsächlich

im Hinblick auf die den Basler Straßenbahnen gestattete Maxi¬ dig eine, je nach den Orts= und Zeitumständen und den Ver¬

malgeschwindigkeit von 15 Km. überschritten wurde. Abgesehen kehrsverhältnissen größere oder geringere Gefahr einer Kollision

nun aber davon, ob diese vermehrte Geschwindigkeit der Bahn besteht. Und dabei dürfen sie nicht außer Acht lassen, daß nicht

zum Verschulden angerechnet werden könne, so fehlt jedenfalls allen Personen, die das Geleise zu betreten befugt sind, in gleichem

zwischen derselben und dem Unfall der erforderliche ursächliche Maße das Bewußtsein der Gefahr, die hiermit verbunden sein

Zusammenhang. Wie nämlich die kantonalen Gerichte feststellen, kann, innewohnt, daß auch Kinder und Leute mit beschränkter

kann die Lokomotive bei einer Geschwindigkeit von 16,7 Km. ebenso Einsicht sich auf der Straße aufhalten und mit der Bahn in

rasch anhalten, wie bei normalem Fahren, und hätte sie jedenfalls Jerührung kommen können und daß selbst der mit solchen Ver¬

auch bei reglementsmäßiger Geschwindigkeit nicht so rasch ange¬ kehrsmitteln und ihren Gefahren vertraute allmälig durch die

halten werden können, um den Kläger nicht mehr zu treffen und zu Gewöhnung dagegen abgestumpft wird, oder auch nur im Augen¬

verletzen. Daraus folgt, daß der Unfall sich auch ereignet hätte, wenn blicke, weil seine Gedanken und seine Aufmerksamkeit sonst in

die reglementsmäßige Geschwindigkeit beobachtet worden wäre und Anspruch genommen sind, nicht darauf achtet, ob das Geleise, das

daß deshalb die Überschreitung des reglementsmäßigen Maximums er betritt, frei sei. Diese erhöhte Gefahr nun hat gewiß nicht

nicht als Ursache des Unfalls im rechtlichen Sinne betrachtet wer¬ allein für das Publikum eine erhöhte Diligenzpflicht zur Folge,

den kann. Ebensowenig hat nach den Feststellungen der Vorinstan¬ sondern sie ist in der Hauptsache durch vermehrte Vorsicht und

zen die zu große Fahrgeschwindigkeit auf die Schwere der Ver¬ gegebenen Falls, wenn diese nicht beobachtet wird, oder zur Ver¬

letzungen des Klägers einen wesentlichen Einfluß ausgeübt. Nicht hütung von Unfällen nicht hinreicht, durch die Haftpflicht der

nur konnte der Zug trotz der erhöhten Geschwindigkeit in der Bahn auszugleichen. Dem entspricht die Anwendung besonderer

gleichen Zeit zum Stehen gebracht werden, wie wenn dem Regle¬ Warnungssignale und die Aufstellung spezieller Dienstvorschriften,

ment gemäß gefahren worden wäre, sondern es ist derselbe that¬ wie derjenigen über die Maximalgeschwindigkeit und der andern

sächlich auch nach dem Zusammenstoß so rasch als möglich ange¬ in § 22 der Konzessionsbedingungen für die Birsigthalbahn ent¬

halten worden, wie die kantonalen Gerichte ausdrücklich unter haltenen, daß bei drohender Gefahr für den Zug oder die Pas¬

Würdigung der Aussagen der Zeugen und des Klägers selbst santen auf der Straße (z. B. beim Scheuwerden von Pferden)

über die Stelle, wo er erfaßt und wo er unter dem Zuge her¬ die Fahrgeschwindigkeit zu ermäßigen oder, wenn nötig, der Zug

vorgezogen wurde, erklären. Auch hierin trifft also die Beklagte anzuhalten sei. Überhaupt folgt aus der Art des Betriebes, daß

keine Schuld. Daß ferner die Schutzvorrichtung der Lokomotive das die Lokomotive bedienende Personal auf alle Vorkommnisse

so mangelhaft konstruiert gewesen sei, daß sie die Unfallsfolgen auf der Straße Obacht geben und namentlich darauf achten muß,

nur vergrößert hätte, ist nach den Ausführungen der Vorinstan¬ ob das Geleise nach vorne frei, oder ob die Gefahr eines Zusam¬

zen, die sich auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen, menstoßes vorhanden sei. Das Personal muß stets auf der Hut

thatsächlich unrichtig. Dennoch muß dem Bahnpersonal, in Über¬ und bereit sein, die nötigen Warnungssignale zu geben, und

einstimmung mit den Vorinstanzen, eine Schuld an dem Unfall nach den Umständen auch mit andern Mitteln eine Kollision

beigemessen werden: Bahnen, die zu ihrem an sich gefahrvollen vermeiden. Im vorliegenden Falle behauptet der Kläger, daß

Betrieb die öffentliche Straße benutzen, müssen beim Fahren eine sich schon längere Zeit vor dem Herannahen des Zuges auf dem

entsprechend größere Vorsicht aufwenden, als diejenigen, deren Geleise befunden und dem in den Rillen fließenden Wasser zuge¬

Fahrbahn auf eigenem, abgeschränktem Gebiet liegt. Sie müssen sehen habe, während nach der Darstellung der Beklagten der

damit rechnen, daß das Geleise von Jedermann, der die öffentliche Knabe unmittelbar vor dem Zuge vom Trottoir her das Geleise

Straße benutzen darf, betreten werden kann und daß somit bestän¬ noch überschreiten wollte. Die erstere Annahme scheint von den

Vorinstanzen abgelehnt zu werden, indem sie es als unerwiesen Geleise betreten, umgesehen habe, ob etwa ein Bahnzug heran¬

hinstellen, daß die Bahnangestellten den Kläger schon von weitem komme. Er kannte gewiß auch seinen Zustand und hätte deshalb

auf dem Geleise stehen oder gehen gesehen hätten. Aber auch die um so vorsichtiger sein sollen. Es kann daher nicht gesagt wer¬

andere, nur von den Bahnbedientesten vertretene Version ist nach den, daß es ihm an der zur Annahme eines Verschuldens erfor¬

dem vorinstanzlichen Urteil nicht als erwiesen zu betrachten. Da¬ derlichen Einsicht gefehlt habe, und er durfte deshalb, ohne sich

nach ist anzunehmen, es habe der Kläger doch einige Zeit vor dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszusetzen, nicht auf dem

dem Herannahen des Zuges das Geleise betreten gehabt. Das Geleise verweilen. Dadurch wird nun freilich die Haftpflicht der

Bahnpersonal muß also doch schon eine gewisse Zeit vor dem Zusam¬ Bahn nicht ausgeschlossen, sondern, da auf ihrer Seite ebenfalls

menstoß die gefährliche Lage des Knaben erkannt haben, und es ein Verschulden vorliegt, bloß ermäßigt.

sind denn auch schon auf gewisse Entfernung Warnungssignale 4. Da die Bahn ein Verschulden trifft, ist es unerheblich, ob

abgegeben worden. Damit durfte sich aber im vorliegenden Falle auch die Eheleute Leppert durch mangelnde Beaufsichtigung des

das Personal deshalb nicht begnügen, weil es sah, daß es sich Knaben in schuldhafter Weise den Unfall mitverursacht haben.

um ein Kind handle, das leichter als Erwachsene die Signale Denn durch Vergehen und Versehen dritter Personen wird die

überhören konnte, und weil auch sofort erkannt werden konnte Bahn nach positivrechtlicher Anordnung von ihrer Haftpflicht nur

und mußte, daß die Signale nicht beobachtet wurden. Es hätte befreit, wenn sie nicht selbst den Unfall mit verschuldet hat. (Art. 2

deshalb sogleich die Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt und dafür des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes; vgl. Amtl. Samml. der bundes¬

Vorsorge getroffen werden sollen, daß der Zug möglichst rasch gerichtl. Entsch., Bd. XIV, S. 455 f.). Es ist daher auf die

angehalten werden konnte. Statt dessen versuchte man noch im Frage des Verschuldens der Eheleute Leppert nicht näher einzu¬

Augenblick, als der Zug sich in nächster Nähe des Knaben be¬ treten.

fand, lediglich durch Signale und Zurufe eine Kollision zu ver¬ 5. Was die Form der Entschädigung betrifft, so hat sich der

meiden. Unter solchen Umständen aber muß gesagt werden, daß Vertreter des Klägers heute der Zuerkennung einer Rente nicht

die Bahnangestellten nicht alle Sorgsamkeit aufwendeten, die unter mehr ernsthaft widersetzt. Diese Art der Ausgleichung der Unfalls¬

den Verhältnissen, wie sie damals vorlagen, geboten war und daß folgen erscheint auch im vorliegenden Falle als den Verhältnissen

ie somit ein durch die Beklagte zu vertretendes Verschulden am angemessen. Es ist für den Knaben, der zur Leitung eines Ge¬

Unfall trifft. Immerhin ist dieses Verschulden kein grobes. Solche schäfts niemals befähigt sein wird, gewiß vorteilhafter, wenn er

Nachlässigkeiten kommen bei jedem Betriebe vor und weisen nicht zeitlebens auf ein sicheres, jährliches Einkommen rechnen kann,

auf eine ganz besondere Sorglosigkeit hin. In gleicher Weise, wie als wenn ihm jetzt ein Kapitalbetrag ausgeworfen würde, den er

hier verfahren wurde, wird unter ähnlichen Umständen auch von doch nicht nutzbringend zu verwenden im Stande wäre. Auch die

andern Bahnbediensteten verfahren, und obwohl dadurch die Schuld künftigen Heilungskosten werden richtiger in der Form jährlich zu

nicht ausgeschlossen wird, so kann doch nicht gesagt werden, daß leistender Quoten ausgewiesen.

das von jeder, auch der weniger sorgsamen Verwaltung aufge¬ 6. Bezüglich der Höhe der Entschädigung besteht, abgesehen

wendete Maß von Diligenz nicht beobachtet worden sei. von der Frage des Schmerzengeldes, die mit der Verneinung der

3. Anderseits ist der Kläger von einer Mitschuld am Unfall Frage des groben Verschuldens zu Ungunsten des Klägers beant¬

nicht freizusprechen. Er ist nach den nicht bestrittenen Anbringen wortet ist, nur Streit über die Forderung von 20,000 Fr. bezw.

in der Klage intelligent und anstellig und war sich offenbar wohl einer Rente von 1200 Fr. wegen dauernder Verminderung der

bewußt, daß er sich beim Betreten des Geleises in eine Gefahr Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte bestreitet den Anspruch grundsätz¬

begebe, hat er doch selbst angegeben, daß er sich, bevor er das lich, weil der Kläger zur Zeit des Unfalls noch nicht erwerbs¬

fähig gewesen sei. Dieser Einwand ist jedoch mit den Vorinstanzen waren, in der er annähernd dasselbe leisten und verdienen konnte,

zu verwerfen. Nicht das ist der ersetzbare Schaden, was der Ver¬ wie ein vollsinniger. Es dürfte deshalb mit 800 Fr. der spätere

letzte in Folge der Hemmung in seiner Erwerbsthätigkeit ein¬ Erwerbsausfall des Klägers eher zu niedrig gewertet sein. Allein

büßt, sondern das, was ihm in Folge der Verminderung oder der um ungefähr den Betrag, um welchen hier die Entschädigung zu

Aufhebung der Erwerbsfähigkeit entgeht. Es ist nicht erforder¬ erhöhen wäre, müßte sie andern Orts deshalb ermäßigt werden,

lich, daß sich diese bereits in einem bestimmten Erwerbe äußert; weil den Kläger, was die Vorinstanzen verneint haben, mit ein

wenn nur die persönlichen und sozialen Bedingungen zur Erlan¬ Verschulden an dem Unfall trifft. Es ist deshalb auch in diesem

gung einer erwerbenden Stellung vorhanden sind und der Ge¬ Punkte der Ansatz der Vorinstanz zu belassen.

samtheit der Verhältnisse nach bei normalem Verlaufe der Dinge 7. Was endlich den Vorbehalt der Nachklage betrifft, so ist die

eine Ausübung der Erwerbsfähigkeit mit aller Wahrscheinlichkeit Aufnahme desselben in das Urteil gesetzlich begründet, da der

vorauszusehen ist. Dies trifft aber hier zu. Der Kläger ist - medizinische Sachverständige erklärte, die Zeit sei noch zu kur,

abgesehen von seiner Taubstummheit — körperlich und geistig um die Möglichkeit einer Verschlimmerung auszuschließen, und

normal, er wird sogar als besonders intelligent und anstellig man werde wohl erst nach Verfluß mehrerer Monate bis Jahre

bezeichnet. Er hatte Gelegenheit, bei seinem Stiefvater das Schu¬ zu einem abschließenden Urteil darüber gelangen können. Wenn

sterhandwerk zu erlernen und hätte sich den damit verbundenen angesichts dieser Außerung des Sachverständigen die Vorinstanzen

Erwerb verschaffen können. Die Ersatzpflicht ist deshalb grund¬ die Möglichkeit einer Nachklage auf ein Jahr beschränkten, so ist

sätzlich auch für diesen Posten begründet. Beim Ausmaß der damit einerseits der noch vorhandenen Unsicherheit in der ab¬

Entschädigung muß davon ausgegangen werden, daß die Erwerbs¬ schließenden Beurteilung der Unfallsfolgen genügend Rechnung fähigkeit des Klägers durch den Unfall um 80 % vermindert getragen, anderseits aber auch darauf Rücksicht genommen, daß es

worden sei. Es entspricht dies dem ärztlichen Gutachten, auf das im Interesse beider Parteien liegt, die Schadensliquidation mög¬

auch die Vorinstanzen abgestellt haben. Einen Ausfall nehmen lichst bald zu einem endlichen Abschluß zu bringen.

diese erst an vom 16. Altersjahre an, weil der Knabe bis dahin 8. Aus dem Gesagten folgt, daß eine Ergänzung des Beweises

noch die Taubstummenanstalt zu besuchen habe; während der im Sinne der klägerischen Anträge nicht nötig, und daß das

Lehrzeit sodann hätte er, wird weiter ausgeführt, eiwa seinen Urteil der Vorinstanz in allen Teilen zu bestätigen ist.

Unterhalt, d. h. 365 Fr. im Jahre, verdienen können. Diesen

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht Ausführungen ist ohne anders beizustimmen. Für die spätere Zeit erkannt: nehmen die Vorinstanzen an, daß der Kläger infolge seines De¬ Die Berufungen sowohl des Klägers als diejenige der Beklag¬ fekts auf dem Arbeitsmarkt bedeutend geringer gewertet worden ten werden verworfen und demgemäß das angefochtene Urteil in wäre, da er in der Wahl seines Berufs überaus beschränkt sei allen Teilen bestätigt. und sein Zustand viele Rücksichten von Seiten derjenigen ver¬

lange, mit denen er zu verkehren habe. Das ist gewiß richtig,

aber umgekehrt wird Taubstummen gegenüber gerade wegen ihres

Fehlers vielfach besondere Nachsicht geübt, die dazu beiträgt, ihre

ungünstige Stellung im Wettbewerb um die Arbeit einigermaßen

auszugleichen. Im konkreten Falle kommt dazu, daß beim Kläger,

mochte er auch in der Wahl des Berufs beschränkt sein, alle

Voraussetzungen zur Erlangung einer Erwerbsstellung vorhanden