Lexipedia

Decision

BGE 37 I 18

BGE 37 I 18

1 da schaner 1911German6 min

Source fallrecht.ch

BGE 37 I 18

18 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung-

4. Arkeil vom 23, März 1911 in Sachen BVömisch-katholishe Kir<Ggemeinde Arlesheim, gegen Elektrizitkätsgeselllhast Alioth F.-G.

Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach nur « die innerhalb des Gemeindegebietes wohnhaften Personen katholischer Konsfession » von den katholischen Kirchgemeinden zur Kirchensteuer herangezogen werden können. Zulässigkeit der Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass auch juristische Personen nur dann Mitglieder einer Kirchgemeinde und also auch nur dann kultussteuerpftichtig seien, wenn sie als der katholischen Konfession angehörig erscheinen — eine Voraussetzung, deren Vorhandensein bei der Rekursbeklagten ohne Willkür verneint werden konnte.

A. — Am 20. März 1905 erließ der basellandschasiliche Land- rat ein „Gesez betreffend die katholischen Kirchgemeinden“. Dieses Gese wurde der Volksabstimmung unterjtellt und trat am 1. Januar 1906 in Kraft. Nach dessen $ 1 gehören den daselbst aufgezählten, staatli<h anerkannten römisch-katholischen Kirchgemeinden (wo- runter Arlesheim) an : „Alle innerhalb des Gemeindegebiets wohn- haften Personen katholischer Konfession, die nicht den Austritt aus der Kirchgemeinde erklärt haben.“

Auf der Grundlage diefes Gesezes gab fich die Rekurrentin am 2. Februar 1908 ein Steuerreglement, das am 26. Februar 1908 vom NRegierungsrat genehmigt wurde, und dessen $$ 1 und F lauten :

8 1: „Zur De>ung der laufenden Ausgaben der Kirchgemeinde „soll, soweit die übrigen Einnahmen der Kirchgemeinde nicht hin- „reichen, eine Kultussteuer eingezogen werden.“

8 2: „Diese Kultussteuer erliegt auf all den Personen, welche „laut Geset betr. die katholischen Kirchgemeinden in den $ 1 bis „O Mitglieder der Kirchgemeinde Arlesheim sind.

„Korporationen, Gesellschaften und Genossenschaften unterliegen „der Steuerpflicht innerhalb der Schranken des Art. 49d BV.“

Gestützt auf dieses Steuerregement verlangte am 1. September 4910 die Rekurrentin von der Rekursbeklagten die Bezahlung einer Kultussteuer von 2133 Fr. 25 Cts, |

1. Rechtsverweigerung. — Materielle, N° 4, 19

Ein von der Nekursbeklagten hiegegen ergriffener Rekurs wurde am 26. August 1910 vom Kirchenrat Arles8heim abgewiesen, vom Regierungsrat dagegen mit Entscheid vom 30. November 1910 in dem Sinne gutgeheißen, daß die Steuerforderung der Nekur- rentin gegenüber der Nekursbeklagten als unstatthaft erklärt wurde.

Die Begründung des regierungsrätlichen Entscheides läßt sich folgendermaßen zusammenfassen: Nah $ 1 des Geseyes betreffend die katholischen Kirchgemeinden sei die Steuerpflicht von der aus- drülih oder stillschweigend erklärten Konfessionsangehörigkeit ab- hängig. Wenn nun von Konfessionsangehdrigkeit in der Regel nur in Bezug auf Einzelpersonen gesprochen werden könne, so sei doch denkbar, daß auch Personenverbände mit konfessionellem Cha: rakter entstehen könnten, Der zweite Absay von $ 2 des Arles- heimer Kultussteuerreglements fönne bei richtiger Anwendung nur für solche, aus Römisch-Katholischen zusammengesetzte Verbände gelten. Von irgend einem konfessionellen Charakter sei aber bei der Rekursbeklagten keine Rede.

B. — Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, re<t- zeitig und formrichtig ergriffene staatsrechliche Rekurs.

Die Rekurrentin anerkennt, daß die Rekursbeklagte als kon- fessionslose juristishe Person nicht Mitglied der katholischen Kirch- gemeinde sein könne, hält aber dafür, daß sie nah $ 2 des Steuerreglements in Verbindung mit der bundesgerichtlichen Praxis betreffend Art. 49 BV dennoch zur Kultussteuer herangezogen werden dürfe. Die vom Regierungsrat vorgenommene Auskegung des Steuerreglements im entgegengesezten Sinne sei willkürlich. Es sei ganz klar, daß beim Erlaß sowohl, als bei der Genehmigung des Steuerreglements (speziell des $ 2) nur an konfessions- lose juristishe Personen habe gedacht werden können, da kon-

fessionelle Personen in Arlesheim gar nicht existierten,

C. — Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat Ab- weisung des Rekurses beantragt. Er gibt zu, daß anläßlich der Genehmigung des Steuerreglements dur< ihn in Bezug auf 82 Abs. 2 „ein einschränkender Vorbehalt angezeigt gewesen“ wäre; das Fehlen eines solchen könne es jedo< niht rechtfertigen, daß bei der Anwendung des Reglements über die Schranken des Gesetzes hinausgegangen werde.

20 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Erwägungen

41. — Jndem sich die Rekurrentin darauf beschränkt, den re- gierungsrätlichen Entscheid wegen Willkür anzufechten, ist sie mit Recht davon ausgegangen, daß eine Verlezung des Art. 49 Abs. 6 BV oder des gleichlautenden $ 148 des basellandschaft- lichen Gemeindegesezes hier niht in Frage kommen kann. Jn der Tat bestimmt jener Verfassungsartikel nur, daß der Bezug von Kultussteuern unter gewissen Vorausseßungen verboten fei, niht au, daß unter gewissen andern Voraussezungen die Be- steuerung stattfinden müsse, oder doch ein verfassungsmäßiges Recht auf die Erhebung einer Kultussteuer bestehe.

9. — Wenn der Regierungrat in dem angefochienen Entscheide erklärt, $ 2 Abs. 2 des Steuerreglements der Gemeinde Arlesheim könne „bei rihtiger Anwendung nur für Personenverbände mit konfessionellem Charakter gelten“, so mag die Richtigkeit dieser Aus- legung allerdings zweifelhast erscheinen, indem jedenfalls die Ansicht vertreten werden könnte, die Gemeinde Arlesheim habe in der Be- steuerung der Korporationen, Gesellschaften und Genossenschafien so weit gehen wollen, als es nach der bundesgerichtlichen Aus- legung des Art. 49 BV zulässig ist, und sie habe also insbesondere au< die Kultusbesteuerung konfessionsloser juristischer Personen beabsichtigt. Jmmerhin ist jedo<h auch die Auffassung des Regie- rungsrates mögli, daß von vornherein nur die Korporationen, Gesellschaften und Genossenschasten mit konfessionellem Cha- rakter ins Auge gefaßt worden seien, und daß daher in 8 2 Abj. 2 bloß i hre Besteuerung „innert der Schranken des Art. 49 BV“ habe dekretiert werden wollen ; dies umso mehr, als na< $ 2 Abs. 1 die Kultussteuer bloß auf denjenigen Personen erliegt“, welche „laut Gesez“ Mitglieder der Kirchgemeinde sind, das Gesetz jedoch als solche nur „die innerhalb des Gemeindegebiets wohn- haften Personen katholischer Konfession“ bezeichnet. Waren aber danach über die Bedeutung der einschlägigen Bestimmung des Steuerreglements beide Auffassungen, sowohl diejenige der Re- furrentin, als auch diejenige der Rekursbeklagten, möglich, so hat fich der Regierungsrat jedenfalls dadur< keiner Willkür schuldig gemacht, daß er der lehteren den Vorzug gab.

3. — Wollte indessen auh angenommen werden, $ 2 Abs. 2

I. Rechtsverweigerung. — Materielle. N° 4. 91

des mehrerwähnten Steuerreglements könne von vornherein über- haupt nur im Sinne der Rekurrentin ausgelegt werden, so wäre ein Aft der Willkür doc jedenfalls darin niht zu erbli>en, daß der Regierungsrat erklärt, nah dem kantonalen Geset betreffend die katholishen Kirchgemeinden sei die Steuerpflicht der juristischen Personen „von der ausdrü>lich oder stillschweigend erklärten Kon- fession8angehörigkeit abhängig“, und es fönne daher (vergl, die Präzisierung dieses Standpunktes in der NRekursantwort) auch jenes Reglement, troy dessen vorbehaltloser Genehmigung durch den Regierungsrat, nur in diesem Sinne aufreht erhalten werden. Nach $ 1 des zitierten Geseßes gehören in der Tat, wie bereits in Erw, 2 hievor konstatiert wurde, den Kirchgemeinden nur an „die innerhalb des Gemeindegebietes wohnhaften Personen katho- lisher Konfession“. Diese Bestimmung konnte nun gewiß ohne Willkür dahin ausgelegt werden, daß au< juristis<he Personen nur dann Mitglieder einer Kirchengemeinde und alfo auh nur dann kultussteuerpflichtig scien, wenn sie als der katholischen Konfession angehörig erscheinen. Durfte aber dana<h ohne Willkür davon ausgegangen werden, daß das Gesetz die Kultusbesteuerung konfessionsloser juristischer Personen verbiete, so kommt auf die Juterpretation des gemeinderätlichen Reglementes nichts mehr an.

Dex vorliegende Rekurs ist somit au< ganz unabhängig von der dem Steuerreglement der Kirchgemeinde ArleS8heim seitens des Regierungsrates zu Teil gewordenen Auslegung als unbegründet abzuweisen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.