BGE 4 I 275
BGE 4 I 275
1 da schaner 1878German6 min
Source fallrecht.ch
54. Urtheil vom 13. Juni 1878 in Sachen Achermann
und Konsorten gegen die Eisenbahngesellschaft
Bern=Luzern.
A. Die Rekurrenten haben an die Bern-Luzernbahngesellschaft
Forderungen für im Auftrage der Luzernerregierung als Gerichts¬
schreiber vollzogene Aushändigung von Expropriationsgeldern
nebst damit verbundenen Verrichtungen angemeldet. Diese For¬
derungen wurden, unter Vorbehalt der Festsetzung ihres Betrages,
in das Schuldenverzeichniß und sodann in Klasse VII des Ver¬
sen deren Ansprachen vor oder neben den Liquidationskosten in theilungsentwurfes aufgenommen. Hiegegen protestirten die Re¬
Klasse I locirt werden. kurrenten, indem sie verlangten, daß ihre Ansprachen als Ge¬ C. Der Massaverwalter der Bern-Luzernbahn trug auf Ab¬ halte in die dritte Klasse eingereicht werden. Allein durch Ent¬ weisung des Rekurses an, gestützt darauf, daß sich das präten¬ scheid vom 10. August 1877 wies der Massaverwalter dieses dirte Vorzugsrecht aus keiner Bestimmung des Liquidationsge¬ Begehren ab. setzes ergebe. B. Gegen diesen Entscheid ergriffen die Gerichtsschreiber den
Erwägungen
Rekurs an das Bundesgericht. In Abweichung von dem beim
1. Das Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Ab¬ Massaverwalter gestellten Begehren stellten sie das Gesuch, daß
tretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 setzt lediglich fest, ihre Forderungen in Klasse 1, eventuell in Klasse III locirt wer¬ wann eine zwangsweise Enteignung gerechtfertigt und sonach statt¬ den, und führten zu dessen Begründung an:
haft sei, nach welchen Regeln bei ihrer Durchführung verfahren Dasjenige, was die Bern-Luzernbahngesellschaft ihnen schulde, werden müsse, ferner wie die Bezahlung der Entschädigung zu habe durchaus den Charakter von Arbeitslöhnen, beziehungsweise geschehen habe und welche Wirkungen sich an dieselbe knüpfen, Gehalten. Das ganze Expropriationsgeschäft müsse nach Ma߬ und endlich wer die Kosten des Expropriationsverfahrens zu tra¬ gabe des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 von der Bahngesell¬ gen habe. Bestimmungen darüber, in welcher Klasse im Falle schaft besorgt und bezahlt werden. Zu diesem Expropriationsge¬ des Konkurses über den Exproprianten die Entschädigungen oder schäfte gehöre auch die Auszahlung der Entschädigungssummen
die Kosten zu befriedigen seien, enthält dagegen jenes Gesetz so an die Eigenthümer oder die Inhaber anderer dinglicher Rechte
wenig, als solche in andern Expropriationsgesetzen vorkommen; behufs Ledigung der Abtretungsgegenstände. Diese Operationen vielmehr finden in dieser Hinsicht einfach die in den Konkursge¬ erfolgen durch Organe, welche von Gesetzes- und Amtswegen setzen aufgestellten Rangordnungen ihre Anwendung. Bekanntlich aufgestellt seien, und fallen im Kanton Luzern nach einer Re¬ gilt auch für die Liquidation derjenigen Unternehmungen, auf gierungsverordnung vom 28. November 1853 den Gerichtsschrei¬ welche das Bundesgesetz über Abtretung von Privatrechten zur bern zu. Diese Organe müsse die Eisenbahngesellschaft in allen Anwendung kommt, im Falle von Zahlungsunfähigkeit keines¬ Fällen bezahlen; denn es seien ja Geschäfte der Gesellschaft, wegs das gleiche Verfahren, sondern enthält die Bundesgesetz¬ welche durch dieselben besorgt werden, ohne welche der Grund gebung z. Z. lediglich über die Zwangsliquidation von Eisen¬ und Boden gar nicht in das Eigenthum der Gesellschaft über¬ bahnen die nöthigen Vorschriften, während alle übrigen in An¬ gehen könne. Daß für solche grundlegende Arbeiten der Lohn un¬ wendung des erwähnten Bundesgesetzes erstellten öffentlichen ter allen Umständen und zum Voraus bezahlt werden müsse, Werke dem kantonalen Konkursverfahren unterliegen. verstehe sich von selbst. Das für diese Arbeiten zu leistende Ent¬
2. Frägt es sich demnach, ob das Bundesgesetz über Ver¬ geld sei ein wirklicher Lohn und da die Uebernahme derselben pfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. zu den amtlichen Pflichten der Gerichtsschreiber gehöre, somit Brachmonat 1874 den hier in Frage stehenden Forderungen ein nicht eine freie sei, so haben die Ansprüche der Gerichtsschreiber
Vorzugsrecht einräume, so anerkennen Rekurrenten selbst, daß in ganz eminenter Weise den Charakter der allernothwendigsten dasselbe auf keine spezielle Bestimmung dieses Gesetzes gestützt Arbeitslöhne, beziehungsweise Gehalte. Jedenfalls müsse der ge¬
werden könne, und in der That kann auch ein begründeter Zwei¬ gen die Gerichtsschreiber bestandene Zwang sein Aequivalent, fel darüber nicht obwalten, daß das beanspruchte Recht diesem wann auch nicht nach einer speziellen Bestimmung des Liquida¬ Gesetze fremd ist. Wenn nämlich das Gesetz in Art. 38 sagt, tionsgesetzes, so doch nach Inhalt und Konsequenz des Expro¬
daß im dritten Range zu bezahlen seien "die Schulden der Ge¬ priationsgesetzes in einem Forderungsprivilegium finden und müs¬
es sich um Vorrechte, also Ausnahmen von der Regel handelt, sellschaft für Gehalte und Arbeitslöhne," so hat das Bundesge¬
auf die strikte Anwendung des Gesetzes zu beschränken. Wenn richt schon in dem Urtheile vom 19. Jänner d. J. in Sachen übrigens Rekurrenten behaupten, daß der gegen sie bestehende ge¬ Bernasconi ausgeführt, daß das in jener Gesetzesstelle aufge¬ setzliche Zwang sein Aequivalent in einem Privilegium finden stellte Vorzugsrecht nur denjenigen Personen, welche zu der Eisen¬ müsse, so ist darauf zu erwidern, daß diese Behauptung jeden¬ bahngesellschaft in dem Verhältnisse eines Angestellten, Beamte¬ falls nur insofern einige Berechtigung hätte, als die Rekurrenten ten, Bediensteten oder Arbeiters gestanden haben, für die aus auch gezwungen gewesen wären, der Eisenbahngesellschaft zu kre¬ diesem Verhältnisse herrührenden Forderungen zukomme, und nun sitiren. Nun enthält aber gerade das luzernische Sportelngesetz trifft diese Voraussetzung offenbar bei den Rekurrenten nicht zu. eine gegentheilige Bestimmung, indem nach §. 59 ibidem die Die Rekurrenten haben sich der Bern-Luzernbahngesellschaft nicht den richterlichen Behörden, Beamten und Bediensteten zufallen¬ zu irgend einem Dienste verdungen, sondern sie haben diejeni¬ den Gebühren ihnen auf Verlangen von den Parteien sogleich gen Verrichtungen, für welche sie ihre Forderungen stellen, als entrichtet werden müssen, und nun Kläger wohl behauptet, aber Beamte, öffentliche Funktionäre, gemäß Gesetz (Art. 43. des Bun¬ nicht bewiesen haben, daß diese gesetzliche Bestimmung für die desgesetzes über Abtretung von Privatrechten), resp. der luzer¬ hier in Rede stehenden Verrichtungen keine Anwendung finde. nischen regierungsräthlichen Verordnung über die Ausrichtung
der Entschädigungsgelder für zum Eisenbahnbau abgetretene Demnach hat das Bundesgericht
erkannt: Rechte vom 28. Wintermonat 1853, vorgenommen und ihre For¬
derungen an die Eisenbahngesellschaft bestehen in den an diese Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen und es hat dem¬
Verrichtungen als Gegenleistung gesetzlich geknüpften Sporteln nach bei dem Entscheide des Massaverwalters sein Verbleiben.
oder Gebühren. Da diese Gebühren den Gerichtsschreibern selbst
und nicht dem Staate zufallen, so bilden sie allerdings einen
Bestandtheil des Gehaltes der Erstern; allein es ist dieser Um¬
stand für das beanspruchte Vorzugsrecht deßhalb unerheblich, weil
der Anspruch der Gerichtsschreiber auf Besoldung ihnen nicht ge¬
genüber der Eisenbahngesellschaft, sondern nur gegenüber dem
Staate Luzern zusteht, zu welch' letzterem allein sie in dem Rechts¬
verhältnisse von Angestellten sich befinden, das in Art. 38 Ziff. 3
des Bundesgesetzes vom 24. Brachmonat 1874 statuirte Vorzugs¬
recht "der Arbeitslöhne und Gehalte" aber gemäß dem bereits
oben Gesagten nur die Gehalte der Beamten oder Angestell¬
ten der Eisenbahngesellschaft genießen.
3. Daß die Ansprachen der Rekurrenten nicht unter die in
erster Klasse zu befriedigenden Liquidationskosten fallen, anerken¬
nen Rekurrenten selbst, indem sie verlangen, daß dieselben vor
oder neben den Liquidationskosten in Klasse I locirt werden.
Nun steht es aber selbstverständlich dem Bundesgerichte nicht zu,
vor oder neben den im Gesetze aufgestellten Vorzugsrechten neue
Privilegien zu schaffen, sondern es hat sich das Gericht, da