RRB Nr. 1000/2014
Private soziale Institutionen, Beitragsberechtigung, Erneuerung
24 da settember 2014German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2014
1000. Private soziale Institutionen, Erneuerung der Beitrags- berechtigung
Erwägungen
A. Verschiedene gemeinnützige Beratungsstellen, Vereine und Stiftun- gen, die durch ihre Tätigkeit den Kanton und die öffentliche Sozial- und Behindertenhilfe entlasten, werden zulasten des Kontos 3636 3 00000, Subventionen an private Organisationen, subventioniert. Die Beiträge stützen sich zur Hauptsache auf § 19 des Gesetzes über Invalideneinrich- tungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbe- hinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG; LS 855.2). Nach dieser Bestimmung kann der Kanton an Organisationen, die Dienstleistungen zugunsten von erwachsenen invaliden Menschen erbringen, Subventionen ausrichten. Sodann gründet der Beitrag an den Verein TIXI auf § 22b Abs. 5 IEG. Danach kann der Kanton Organisationen, die Transportdienst- leistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen erbringen, Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten ge- währen. Im Weiteren stützen sich die Beiträge auf Grundlagen im Sozial- hilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1). Gemäss § 46 Abs. 2 SHG können Beiträge an Einrichtungen geleistet werden, die der Betreuung von Hilfebedürftigen dienen. Bei der Informationsstelle der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Departement Soziale Ar- beit) und der Sozialkonferenz des Kantons Zürich liegt überdies eine Delegation von Aufgaben vor, die gemäss § 9 lit. a und b SHG der Sicher- heitsdirektion obliegen. Gestützt auf § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgeset- zes vom 1. April 1990 (LS 132.2) gelten die üblichen Ausgabenkompe- tenzen.
B. Mit RRB Nr. 1408/2011wurden gestützt auf § 4 des Staatsbeitrags- gesetzes 15 Institutionen bis zum 31. Dezember 2014 als beitragsberech- tigt anerkannt. Mit RRB Nr. 336/2012 vom 4. April 2012 wurde der Verein TIXI ge- stützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes bis zum 31. Dezember 2014 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Einrichtungen sind nachfolgend gemäss der erwähnten Grundlage für den Beitrag (IEG bzw. SHG) unterteilt (alphabetische Reihenfolge): a) Beitrag gemäss § 19 und § 22b Abs. 5 IEG – ada-zh, Angehörigenvereinigung Drogenabhängiger, Zürich – Arche Zürich (Arche Kind und Familie und Fachstelle für Integration), Zürich
– Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Zürich – Entlastungsdienst Kanton Zürich, Zürich – Integration Handicap, Rechtsdienst für Behinderte, Zürich – Pro Infirmis Kanton Zürich, Zürich – Pro Offene Türen der Schweiz, Selbsthilfezentrum, Zürich – SelbsthilfeZentrum Region Winterthur, Winterthur – Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland, Uster – Verein TIXI, Zürich – Zürcher Fürsorgeverein für Gehörlose, Zürich b) Beitrag gemäss § 9 lit. a und b, § 46 Abs. 2 SHG – Fachstelle für Schuldenfragen im Kanton Zürich, Zürich – FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Zürich – Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Uster – Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter ZH/SH, Zürich – Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Departement Soziale Arbeit, Infostelle, Zürich Diese Institutionen haben das Gesuch für eine Erneuerung der Bei- tragsberechtigung eingereicht. Sie erfüllen weiterhin die Voraussetzun- gen für die Ausrichtung von Subventionen. Ihre Beitragsberechtigung kann daher ab 1. Januar 2015 verlängert werden. Die Beitragsberechti- gung ist bis Ende 2017 zu befristen.
C. Mit der Anerkennung der Beitragsberechtigung gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitrags- höhe verbunden. Die Höhe des Staatsbeitrages wird bei der Bewilligung des einzelnen Gesuches, das jedes Jahr neu eingereicht werden muss, je- weils für ein Beitragsjahr festgelegt. Wegen der knappen finanziellen Mittel des Kantons ist eine jährliche Überprüfung hinsichtlich Zweck- mässigkeit der Subventionierung erforderlich. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der Einrichtung und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der folgenden privaten sozialen Institu- tionen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2015 erneuert: – ada-zh, Angehörigenvereinigung Drogenabhängiger, Zürich – Arche Zürich (Arche Kind und Familie und Fachstelle für Integration), Zürich – Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Zürich – Entlastungsdienst Kanton Zürich, Zürich
– Fachstelle für Schuldenfragen im Kanton Zürich, Zürich – FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Zürich – Integration Handicap, Rechtsdienst für Behinderte, Zürich – Pro Infirmis Kanton Zürich, Zürich – Pro Offene Türen der Schweiz, Selbsthilfezentrum, Zürich – SelbsthilfeZentrum Region Winterthur, Winterthur – Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland, Uster – Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Uster – TIXI Zürich, Zürich – Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter ZH/SH, Zürich – Zürcher Fürsorgeverein für Gehörlose, Zürich – Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Departement Soziale Arbeit, Infostelle, Zürich.
II. Die Beitragsberechtigung gilt für alle in Dispositiv I genannten Ins- titutionen bis zum 31. Dezember 2017.
III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung ist rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Verlängerung der Beitragsberechtigung einzureichen.
IV. Mitteilung an die beitragsberechtigten Institutionen (durch Zu- schrift der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt) sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi