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Krankenversicherung, Prämienverbilligung 2013, Kantonsbeitrag, Verbilligungsbeiträge, Festlegung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. September 2012

1001. Krankenversicherung (Prämienverbilligung 2013, Festlegung des Kantonsbeitrages und der Verbilligungsbeiträge)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenver- sicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Per- sonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht fest- gelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu ver- billigen, während jungen Erwachsenen in Ausbildung und Kindern aus Familien mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allge- mein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Ver- sicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Der Bund überweist den Kantonen für die Prämienverbilligung jähr- lich einen pauschalen Beitrag. Dieser entspricht gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG in seiner Gesamtheit 7,5% der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; er wird vom Bundesrat anteilmässig nach Grösse der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt. Der Kantonsbei- trag für die Prämienverbilligung ist vom Regierungsrat gemäss dem ge- änderten, am 15. Mai 2011 von den Stimmberechtigten angenommenen und am 1. September 2011 in Kraft getretenen § 17 Abs. 1 EG KVG so festzulegen, dass er mindestens 80% des Bundesbeitrages entspricht. Die Prämienverbilligung wird im Kanton Zürich auf zwei verschiedene Arten ausgerichtet: einerseits durch individuelle Beiträge an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (IPV, §§ 8 ff. EG KVG) und anderseits durch Prämienübernahmen bei Sozialhilfe- und Zusatz- leistungsbeziehenden (Ergänzungsleistungen und Beihilfe zur AHV/IV) sowie durch Übernahme von Verlustscheinen für unbezahlte Versiche- rungsprämien (§§ 14 und 18 EG KVG).

Bei der IPV wird die Prämienverbilligung abgestuft nach verschiede- nen Einkommensklassen bemessen (sogenanntes Stufenmodell), wobei diese Klassen unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem, ob jemand ver- heiratet ist und/oder Kinder hat oder aber alleinstehend ist und keine Kinder hat. Massgebend sind jeweils das steuerbare Einkommen und Vermögen. Die bezugsberechtigten Personen werden jährlich von den Gemein- den aufgrund der definitiven Steuerdaten am Stichtag 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres ermittelt und der Sozialversi- cherungsanstalt (SVA) mitgeteilt (§§ 9 Abs. 2 und 19 Abs. 1 EG KVG). Die Mitteilung und die Auszahlung der Prämienverbilligung an die Ver- sicherten (über die Krankenkassen) erfolgen gemäss § 19 Abs. 2–5 EG KVG durch die SVA, die dafür vom Kanton nach § 24 EG KVG eine kostendeckende Entschädigung erhält. Die Entschädigung an die SVA wird aufgrund des Entscheids des Kantonsrates zum Budget 2010 an den Kantonsbeitrag angerechnet. Nach Massgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen legt der Regierungsrat gestützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Der Regierungsrat fällt zu diesem Zweck zwei verschiedene Beschlüsse, einen am Ende des Vorvorjahres des Aus- zahlungsjahres (in dem er die Einkommens- und Vermögensgrenzen festlegt) und einen im September des Vorjahres (in dem er den Kan- tonsbeitrag und die individuellen Verbilligungsbeiträge festsetzt). Die zur Prämienverbilligung 2013 berechtigenden Einkommens- und Ver- mögensgrenzen hat der Regierungsrat am 13. Dezember 2011 festgelegt (RRB Nr. 1534/2011). Es ist nun zu entscheiden, wie hoch der Kantons- beitrag sein soll und wie viel Prämienverbilligung die verschiedenen Personenkategorien in den drei Prämienregionen 2013 erhalten sollen.

2. Kantonsbeitrag 2013 Am 25. Januar 2010 überwies der Kantonsrat eine Erklärung zum KEF mit dem Begehren, den Aufwand für die IPV in den Jahren 2012 und 2013 auf dem Niveau von 394,9 Mio. Franken festzusetzen. Der Re- gierungsrat hat sich bereit erklärt, diese KEF-Erklärung umzusetzen (vgl. RRB Nr. 562/2010). Der Aufwand für die Prämienübernahmen wird 2013 gemäss den derzeitigen Schätzungen 306,4 Mio. Franken be- tragen (vgl. Ziffer 3.1). Unter Berücksichtigung der Entschädigung für die SVA von 5,9 Mio. Franken ergibt sich somit ein Gesamtaufwand von 707,2 Mio. Franken. Nach Abzug des Bundesbeitrages für die Prämien- verbilligung 2013, der sich nach derzeitigen Schätzungen auf 383,1 Mio. Franken beläuft, und eines Übertrages aus der Sicherheitsdirektion (vgl.

Ziffer 3.1) verbleibt ein Kantonsbeitrag von 320 Mio. Franken, was rund 83,5% des Bundesbeitrages entspricht. Der Kantonsbeitrag ist daher auf 320 Mio. Franken festzusetzen.

3. Prämienverbilligung 2013

3.1. Prämienübernahmen und Verlustscheine Die Prämienverbilligung wird wie erwähnt nicht nur durch indivi- duelle Beiträge, sondern auch durch die Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Zusatzleistungs- und Sozial- hilfebeziehenden ausgerichtet (sogenannte Prämienübernahmen). Prä- mienübernahme bedeutet die Vergütung der tatsächlichen OKP-Prämie (Sozialhilfe) bzw. der vom Bund festgesetzten Durchschnittsprämie (EL- Bezügerinnen und -Bezüger). Die Mittel dafür werden vorerst von den Gemeinden aufgewendet und diesen im Folgejahr zulasten des Gesamt- betrages für die Prämienverbilligung zurückerstattet (§§ 14 und 18 EG KVG). Beim Aufwand 2013 für Prämienübernahmen sind die erwartete Prämienteuerung sowie die Entwicklung der Fallzahlen in der Sozial- hilfe und im Bereich Zusatzleistungen zur AHV/IV zu berücksichtigen. Neu wird sodann die Übernahme der Krankenkassenprämien von vor- läufig aufgenommenen Personen mit einer Aufenthaltsdauer unter sie- ben Jahren nicht mehr durch die Sicherheitsdirektion, sondern ebenfalls durch die Gemeinden abgewickelt. Zur administrativen Vereinfachung integrieren die Gemeinden diese Fälle in ihre Abrechnung der Prämien- übernahmen an die Gesundheitsdirektion. In den Prämienübernahmen werden damit im Unterschied zu früheren Jahren auch Kosten im Um- fang von 4,1 Mio. Franken für die Krankenversicherung von vorläufig aufgenommenen Personen mit einer Aufenthaltsdauer unter sieben Jahren enthalten sein. Gestützt auf Art. 87 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), überweist der Bund den Kantonen die hierfür notwendigen Mittel. Die Sicherheitsdirektion überträgt die ihr überwiesenen Bun- desbeiträge im Umfang von 4,1 Mio. Franken an die Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien. Die anfallenden Mehr- kosten werden somit durch den Übertrag der Sicherheitsdirektion ge- deckt. Bei den Verlustscheinübernahmen änderte auf Anfang 2012 das Ver- fahren. Der neue Art. 64a KVG, der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Kantone, pauschal 85% der Forderungen der Kran- kenversicherer zu übernehmen, deren Betreibung mit einem Verlust- schein geendet hat. Die neue Regelung ergibt auf der einen Seite eine leichte Entlastung des Staatshaushaltes, denn bis anhin hat der Kanton 100% der durch Verlustschein belegten Prämienausstände übernom- men. Auf der anderen Seite muss der Kanton neu nicht nur ausstehende

Prämien, sondern auch Kostenbeteiligungen (Franchisen, Selbstbehalte) übernehmen. Es ist davon auszugehen, dass die dadurch anfallende Mehr- belastung und die Verminderung der Vergütung von 100% auf 85% sich in etwa die Waage halten werden. Die Aufwendungen für Verlustscheine dürften 2013 rund 26,8 Mio. Franken betragen. Auch diese Ausgaben gehen zulasten des Gesamtbetrages für die Prämienverbilligung. Vor diesem Hintergrund rechnet die Gesundheitsdirektion für das Jahr 2013 mit Ausgaben für Prämienübernahmen und Verlustscheine von insgesamt rund 306,4 Mio. Franken.

3.2. Individuelle Prämienverbilligung (IPV) Der Aufwand für individuelle Prämienverbilligungsbeiträge 2013 wird entsprechend der Erklärung zum KEF auf 394,9 Mio. Franken festgelegt. Da die Einkommensgrenzen 2013 unverändert belassen werden (vgl. RRB Nr. 1534/2011), geht aufgrund der allgemein steigenden Einkom- men die Anzahl der IPV-Anträge tendenziell leicht zurück. Zudem stei- gen die Nachmeldungen langsamer als erwartet an. Aufgrund dieser Entwicklungen stehen 13,4 Mio. Franken für die Anpassung der Verbilli- gungsbeiträge 2013 zur Verfügung. Bei Kindern aus bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen sind mindestens 85% der regionalen Durchschnittsprämie zu verbilligen. Um diese gesetzliche Mindestvorgabe weiterhin einzuhalten, sind die Verbilligungsbeiträge der Region 3 in den Einkommensgruppen 1–5 zu erhöhen. Weiter müssen die Verbilligungsbeiträge bei jungen Erwach- senen in Ausbildung in den drei Regionen erhöht werden, um der Min- destvorgabe von 50% Prämienverbilligung auch 2013 zu entsprechen. Die durch den Prämienanstieg 2013 bedingte Mehrbelastung bei den Erwachsenen kann mit den verbleibenden Mitteln lediglich teilweise ausgeglichen werden. Mit Beschluss Nr. 1311/2010 hat der Regierungsrat den durch die Econcept AG erstellten Bericht zu den Fehlanreizen im Steuer- und Sozialleistungssystem zur Kenntnis genommen und den betroffenen Direktionen den Auftrag erteilt, die vorgeschlagenen Verbesserungs- massnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu prüfen und gegebenen- falls umzusetzen. Gestützt auf die im Bericht entwickelte Methodik, werden die Prämienverbilligungsbeiträge jährlich auf mögliche Fehl- anreize geprüft. Die Prämienverbilligungsbeiträge 2013 weisen keine bedeutsamen Schwelleneffekte auf. Die nachfolgende Aufstellung zeigt, welche Prämienverbilligungsbei- träge 2013 Erwachsenen, jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jah- ren, jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jahren in Erstausbildung und für Kinder gewährt werden sollen (in Klammern jeweils Verände- rung gegenüber 2012):

1. Verheiratete und Alleinerziehende Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken und Kinder in Franken 4) Gruppe 1 Verheiratete 1) Region 1 2208 (24) 1044 (–) 0–22,8 Region 2 1920 (48) 936 (–) Region 3 1776 (72) 876 (12) Alleinerziehende 2) Region 1 1716 (24) 1044 (–) Region 2 1512 (48) 936 (–) Region 3 1392 (72) 876 (12) Gruppe 2 Verheiratete Region 1 1572 (24) 1044 (–) 22,9–30,4 Region 2 1296 (48) 936 (–) Region 3 1188 (72) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 1068 (24) 1044 (–) Region 2 936 (48) 936 (–) Region 3 852 (72) 876 (12) Gruppe 3 Verheiratete Region 1 1128 (24) 1044 (–) 30,5–38,5 Region 2 900 (48) 936 (–) Region 3 828 (72) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 804 (24) 1044 (–) Region 2 672 (48) 936 (–) Region 3 612 (72) 876 (12) Gruppe 4 Verheiratete Region 1 780 (24) 1044 (–) 38,6–43,0 Region 2 636 (48) 936 (–) Region 3 588 (72) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 576 (24) 1044 (–) Region 2 468 (48) 936 (–) Region 3 420 (72) 876 (12) Gruppe 5 Verheiratete Region 1 432 (24) 1044 (–) 43,1–47,5 Region 2 384 (24) 936 (–) Region 3 348 (24) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 324 (24) 1044 (–) Region 2 300 (24) 936 (–) Region 3 276 (24) 876 (12) Gruppe 6 Verheiratete Region 1 0 (–) 924 (24) 5) 47,6–52,0 Region 2 0 (–) 828 (24) 5) Region 3 0 (–) 780 (36) 5) Alleinerziehende Region 1 0 (–) 924 (24) 5) Region 2 0 (–) 828 (24) 5) Region 3 0 (–) 780 (36) 5) Gruppe 7 Verheiratete Region 1 0 (–) 624 (–) 5) 52,1–61,0 Region 2 0 (–) 552 (–) 5) Region 3 0 (–) 516 (–) 5) Alleinerziehende Region 1 0 (–) 624 (–) 5) Region 2 0 (–) 552 (–) 5) Region 3 0 (–) 516 (–) 5)

2. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Erstausbildung Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Gesamteinkommen in Fr. 1000 0–61,0 Region 1 2388 (72) Region 2 2112 (72) Region 3 1956 (60)

3. Übrige Personen Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken in Franken Gruppe 1 Region 1 1716 (24) 1044 (–) 0–17,2 Region 2 1512 (48) 936 (–) Region 3 1392 (72) 876 (12) Gruppe 2 Region 1 1068 (24) 1044 (–) 17,3–24 Region 2 936 (48) 936 (–) Region 3 852 (72) 876 (12) Gruppe 3 Region 1 804 (24) 1044 (–) 24,1–31,4 Region 2 672 (48) 936 (–) Region 3 612 (72) 876 (12) Gruppe 4 Region 1 576 (24) 1044 (–) 31,5–37,2 Region 2 468 (48) 936 (–) Region 3 420 (72) 876 (12) 1) Verheiratete = verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2) Alleinerziehende = getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusam- menleben 3) Region 1: Stadt Zürich

Region 2: Dietlikon, Kloten, Opfikon, Wallisellen, Regensdorf, Rümlang, Dietikon, Schlieren, Urdorf, Adliswil, Horgen, Kilchberg, Richterswil, Thalwil, Wädenswil, Erlenbach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oetwil am See, Stäfa, Uetikon am See, Zumikon, Zollikon, Dübendorf, Egg, Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Schwer- zenbach, Uster, Volketswil, Wangen-Brüttisellen und Winterthur Region 3: Übrige Gemeinden 4) Höchstens jedoch die tatsächliche Jahresprämie; junge Erwachsene, die eine reduzierte Prämie bezahlen und nicht

in Erstausbildung stehen, Beiträge nur bis Einkommensgruppe 5 5) Nur Kinder

Der Aufwand für die individuelle Prämienverbilligung 2013 beläuft sich auf 394,9 Mio. Franken. Diese Mittel sind im vom Regierungsrat ver- abschiedeten Budgetentwurf 2013 in der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien, eingestellt. Gemäss § 17 Abs. 2 EG KVG handelt es sich dabei um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG). Für die individuelle Prämienverbilligung 2013 ist eine gebundene Ausgabe von 394,9 Mio. Franken zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Kranken- kassenprämien, zu bewilligen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Kantonsbeitrag für das Jahr 2013 wird auf 320 Mio. Franken festgesetzt.

II. 2013 werden an Personen, deren steuerbares Gesamtvermögen Fr. 300 000 (Verheiratete und Alleinerziehende) bzw. Fr. 150 000 (Übrige Personen) nicht überschreitet, individuelle Prämienverbilligungsbeiträge ausgerichtet, die wie folgt abgestuft sind (in Klammern Veränderungen gegenüber 2012): 1. Verheiratete und Alleinerziehende Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken und Kinder in Franken 4) Gruppe 1 Verheiratete 1) Region 1 2208 (24) 1044 (–) 0–22,8 Region 2 1920 (48) 936 (–) Region 3 1776 (72) 876 (12) Alleinerziehende 2) Region 1 1716 (24) 1044 (–) Region 2 1512 (48) 936 (–) Region 3 1392 (72) 876 (12) Gruppe 2 Verheiratete Region 1 1572 (24) 1044 (–) 22,9–30,4 Region 2 1296 (48) 936 (–) Region 3 1188 (72) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 1068 (24) 1044 (–) Region 2 936 (48) 936 (–) Region 3 852 (72) 876 (12) Gruppe 3 Verheiratete Region 1 1128 (24) 1044 (–) 30,5–38,5 Region 2 900 (48) 936 (–) Region 3 828 (72) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 804 (24) 1044 (–) Region 2 672 (48) 936 (–) Region 3 612 (72) 876 (12) Gruppe 4 Verheiratete Region 1 780 (24) 1044 (–) 38,6–43,0 Region 2 636 (48) 936 (–) Region 3 588 (72) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 576 (24) 1044 (–) Region 2 468 (48) 936 (–) Region 3 420 (72) 876 (12) Gruppe 5 Verheiratete Region 1 432 (24) 1044 (–) 43,1–47,5 Region 2 384 (24) 936 (–) Region 3 348 (24) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 324 (24) 1044 (–) Region 2 300 (24) 936 (–) Region 3 276 (24) 876 (12)

Gruppe 6 Verheiratete Region 1 0 (–) 924 (24) 5) 47,6–52,0 Region 2 0 (–) 828 (24) 5) Region 3 0 (–) 780 (36) 5) Alleinerziehende Region 1 0 (–) 924 (24) 5) Region 2 0 (–) 828 (24) 5) Region 3 0 (–) 780 (36) 5) Gruppe 7 Verheiratete Region 1 0 (–) 624 (–) 5) 52,1–61,0 Region 2 0 (–) 552 (–) 5) Region 3 0 (–) 516 (–) 5) Alleinerziehende Region 1 0 (–) 624 (–) 5) Region 2 0 (–) 552 (–) 5) Region 3 0 (–) 516 (–) 5)

2. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Ausbildung Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Gesamteinkommen in Fr. 1000 0–61,0 Region 1 2388 (72) Region 2 2112 (72) Region 3 1956 (60)

3. Übrige Personen Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken in Franken Gruppe 1 Region 1 1716 (24) 1044 (–) 0–17,2 Region 2 1512 (48) 936 (–) Region 3 1392 (72) 876 (12) Gruppe 2 Region 1 1068 (24) 1044 (–) 17,3–24 Region 2 936 (48) 936 (–) Region 3 852 (72) 876 (12) Gruppe 3 Region 1 804 (24) 1044 (–) 24,1–31,4 Region 2 672 (48) 936 (–) Region 3 612 (72) 876 (12) Gruppe 4 Region 1 576 (24) 1044 (–) 31,5–37,2 Region 2 468 (48) 936 (–) Region 3 420 (72) 876 (12) 1) Verheiratete = verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2) Alleinerziehende = getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusam- menleben 3) Region 1: Stadt Zürich

Region 2: Dietlikon, Kloten, Opfikon, Wallisellen, Regensdorf, Rümlang, Dietikon, Schlieren, Urdorf, Adliswil, Horgen, Kilchberg, Richterswil, Thalwil, Wädenswil, Erlenbach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oetwil am See, Stäfa, Uetikon am See, Zumikon, Zollikon, Dübendorf, Egg, Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Schwer- zenbach, Uster, Volketswil, Wangen-Brüttisellen und Winterthur Region 3: Übrige Gemeinden 4) Höchstens jedoch die tatsächliche Jahresprämie; junge Erwachsene, die eine reduzierte Prämie bezahlen und nicht

in Erstausbildung stehen, Beiträge nur bis Einkommensgruppe 5 5) Nur Kinder

III. Für die individuelle Prämienverbilligung 2013 wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 394 900 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 6700, Beiträge an die Krankenkassenprämien, bewilligt.

IV. Veröffentlichung von Dispositiv II im Amtsblatt.

V. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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