RRB Nr. 1004/2013
Formularpflicht beim Abschluss eines neuen Mietvertrages, Inkraftsetzung am 1. November 2013
11 da settember 2013German3 min
Source zh.ch
Formularpflicht beim Abschluss eines neuen Mietvertrages, Inkraftsetzung am 1. November 2013
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2013
1004. Formularpflicht beim Abschluss eines neuen Mietvertrages
Erwägungen
A. Die Stimmberechtigten haben in der Volksabstimmung vom 25. No- vember 2012 die kantonale Volksinitiative «Transparente Mieten (Offen- legung von Anpassungen bei Neuvermietung)» rechtskräftig angenommen (ABl 2012-12-28). Mit der Volksinitiative wurde das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB; LS 230) durch einen § 229 b ergänzt. Der Regierungsrat setzte diese Änderung des EG ZGB auf den 1. November 2013 in Kraft (ABl 2013-05-13).
B. § 229 b EG ZGB verpflichtet Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art. 270 Abs. 2 OR (SR 220) vorgesehene Formular zu verwenden, wenn der Leerwoh- nungsbestand im Kanton höchstens 1,5% beträgt. Gemäss § 229 b Abs. 2 EG ZGB ermittelt das kantonale Statistische Amt jeweils per 1. Juni den Leerwohnungsbestand im Kanton. Beträgt der Leerwohnungsbestand 1,5% oder weniger, ordnet der Regierungsrat die Pflicht zur Verwen- dung des Formulars an. Liegt er über dem Wert von 1,5%, hebt der Re- gierungsrat diese Pflicht wieder auf. Eine entsprechende Änderung der Formularpflicht gilt ab 1. November des betreffenden Jahres. Die Ein- führung der Formularpflicht kann demnach frühestens auf den 1. Novem- ber 2013 erfolgen.
C. Der Leerwohnungsbestand betrug im Kanton Zürich am 1. Juni 2013 0,60%. Er liegt damit unter 1,5%. Die Verwendung des Formulars ge- mäss Art. 270 Abs. 2 OR beim Abschluss eines neuen Mietvertrages für Wohnräume ist daher im ganzen Kanton obligatorisch zu erklären. Die Formularpflicht gilt ab 1. November 2013. Zu präzisieren ist, dass die Pflicht zur Verwendung des Formulars beim Abschluss eines neuen Miet- vertrages für Wohnräume ab 1. November 2013 besteht. Bei Mietver- trägen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, besteht keine Formularpflicht, auch wenn die Übernahme des Mietobjektes am 1. No- vember 2013 oder später erfolgt.
D. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde an das Verwaltungs- gericht erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und kann bei besonderer Dringlichkeit bis auf fünf Tage abgekürzt werden (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG LS 175.1). Die definitive Leerwohnungsquote per 1. Juni 2013 liegt erst seit Kurzem vor. Der Beschluss kann erst danach ergehen. Zudem hat eine Änderung der Formularpflicht jeweils auf den 1. November zu
erfolgen. Damit der Beschluss vor dem 1. November 2013 überhaupt publiziert und rechtskräftig werden kann, rechtfertigt es sich, die Be- schwerdefrist auf zehn Tage abzukürzen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG). Zudem ist der Einreichung einer Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu entziehen (§ 25 Abs. 3 VRG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen im Kanton Zürich sind verpflichtet, beim Abschluss eines neuen Mietvertrages das Formu- lar gemäss Art. 270 Abs. 2 OR zu verwenden.
II. Dieser Beschluss tritt am 1. November 2013 in Kraft.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert zehn Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung ent- zogen.
IV. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I und II in der Gesetzessammlung.
V. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi