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Decision

RRB Nr. 1012/2013

Gemeindewesen, Stadt Winterthur, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

18 da settember 2013German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2013

1012. Gemeindeordnung (Stadt Winterthur)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Geneh- migung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeinde- ordnung beschlossen. Die Änderung umfasst die bundesrechtlich gefor- derte Verselbstständigung der Pensionskasse der Stadt Winterthur. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Winterthur am 9. Juni 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Stadthaus, Postfach, 8402 Winterthur, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi