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Decision

RRB Nr. 1016/2022

Strassen, Zürich, Hofackerstrasse, Projektgenehmigung

13 da fanadur 2022German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juli 2022

1016. Strassen (Zürich, Hofackerstrasse RVS 30058)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 4. März 2022 das Projekt für die Neugestaltung der Hofackerstrasse, im Abschnitt Freie- bis Witikonerstrasse (Bau Nr. 15 083), Zürich, zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Im Projektperimeter sind die Hofacker- (RVS 30058), die Freie- (RVS 30058.1) und Witikonerstrasse (RVS 30051) als regionale Verbin- dungsstrassen klassiert. Zudem verlaufen entlang der Freiestrasse, Sem- pacherstrasse und Witikonerstrasse regionale Velorouten. Diese Verbin- dungen gelten als überkommunal im Sinne von § 45 in Verbindung mit § 1 StrG. Das Projekt sieht vor, das Vortrittsregime am Knoten Hofacker-/ Freiestrasse anzupassen. Die bestehende Lichtsignalanlage wird dabei zugunsten eines Rechtsvortrittregimes aufgehoben. Die Fahrbahnbreite der Hofackerstrasse wird leicht korrigiert und beträgt neu durchgehend 6,10 m. Die bestehenden Trottoirüberfahrten der einmündenden Strassen werden gemäss den geltenden Standards ausgebaut. Der Baubeginn ist für den Frühling 2023 geplant. An der Hofackerstrasse werden die Immissionsgrenzwerte überschrit- ten, weshalb die Einführung von Tempo 30 und Einbezug in die Tempo- 30-Zone «Hofacker/Mühlehalde» als Lärmsanierungsmassnahme vor- gesehen wurde. Diese Verkehrsvorschriften wurden im Zusammenhang mit dem Projekt «Abschluss stadtweite Lärmsanierung» vom Stadtrat von Zürich festgesetzt, sind rechtskräftig und wurden umgesetzt. Diese Mass- nahme wurde mit RRB Nr. 1142/2020 bereits genehmigt. Aufgrund des- sen wird das vorliegende Strassenbauprojekt bezüglich Lärmschutzmass- nahmen nicht als «wesentliche Änderung» eingestuft. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung am 2. September 2019 Stellung genommen. Dabei wurde das Projekt auf die praktische Leistungsfähigkeit überprüft. Ge- mäss dem eingereichten Verkehrsgutachten vom 13. Juni 2019 wird mit dem Rückbau der Lichtsignalanlage die Leistungsfähigkeit des überkom- munalen Knotens Hofacker-/Witikonerstrasse nicht vermindert. Inso- fern ist das Vorhaben konform mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfas- sung (LS 101). Aus methodischen Gründen bestehen bei der Ermittlung der verkehrlichen Wirkungen aber gewisse Unsicherheiten. Daher wurde

von der Stadt verlangt, den Verkehrsablauf nach der Realisierung im Rahmen einer Wirkungskontrolle zu überprüfen. Falls angebracht, könnte das Vortrittsregime im Nachgang mittels Änderung der Markierung angepasst werden. Weiter gilt es grundsätzlich, die Strassenhierarchie gemäss Richtplan sicherzustellen. Die Einführung eines Rechtsvor- trittsregimes ist dafür zwar nicht förderlich, im vorliegenden Fall aber vertretbar, da sowohl die Hofacker- als auch die südliche Freiestrasse überkommunal klassiert sind und die nördliche Freiestrasse als Einbahn signalisiert ist. Insofern ist der Rückbau der Lichtsignalanlage vertretbar. Die in der Begehrensäusserung angebrachten Anträge gelten als berei- nigt. Die Stadt wird eine Wirkungsanalyse durchführen, wovon Vormerk genommen wird. Die Mitwirkungs- und Auf‌lageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wur- den ordnungsgemäss durchgeführt und das Projekt wurde vom 22. Januar bis 22. Februar 2021 öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wurden die neuen Verkehrsvorschriften publiziert. Innerhalb der Frist sind gegen das Pro- jekt fünf Einsprachen eingegangen. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 1257 vom 8. Dezember 2021 wurden die Einsprachen behandelt und das Projekt festgesetzt. Die Kostenfreigabe erfolgte mit dem Stadtratsbeschluss Nr. 30 am 12. Januar 2022. Die Beschlüsse sind rechtskräftig. Einer Genehmi- gung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Neugestaltung der Hofackerstrasse, im Ab- schnitt Freie- bis Witikonerstrasse betragen voraussichtlich Fr. 8 778 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermitt- lung auf rund Fr. 1 183 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belas- ten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Neugestaltung der Hofackerstrasse, im Abschnitt Freie- bis Witikonerstrasse, in der Stadt Zürich, wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli