RRB Nr. 1019/2016
Amt für Jugend und Berufsberatung, Stipendienreform, Stellenplan
26 d’october 2016German6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2016
1019. Amt für Jugend und Berufsberatung, Stipendienreform (Stellenplan)
Erwägungen
1. Ausgangslage 2009 wurde im Kantonsrat eine Reihe von Vorstössen zum Stipendien- wesen eingereicht (KR-Nrn. 386–390/2009 und 395/2009). Diese Vorstösse haben die Kommission für Bildung und Kultur dazu veranlasst, dem Kan- tonsrat eine umfassende Neuordnung des Stipendienwesens und der sti- pendienrechtlichen Grundlagen zu beantragen. Am 27. April 2015 be- schloss der Kantonsrat die entsprechende Änderung des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (KR-Nrn. 386b/2009 und 387b/2009). Sie ist noch nicht in Kraft getreten. Der Kanton Zürich weist heute eine im gesamtschweizerischen Ver- gleich tiefe Stipendiatenquote aus. Ausserdem verfügt der Kanton über ein sehr komplexes Stipendienrecht, das auf administrativer Ebene zu auf- wendigen Prozessen bei der Gesuchsbearbeitung durch das Amt für Ju- gend und Berufsberatung (AJB) führt. In den vergangenen Jahren haben sich sowohl das Bildungssystem (z. B. Bologna-Reform an den Hochschulen) als auch die Bildungslandschaft des Kantons Zürich stark verändert. Diese Veränderungen und die hohe Komplexität der heutigen Stipendienverordnung führen dazu, dass stipen- dienrechtliche Grundsätze wie die Chancengleichheit nicht mehr voll- umfänglich gewährleistet werden können. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die beschlossenen Änderungen des Bildungsgesetzes und die Umsetzung der Reformziele sind neben der Erarbeitung einer neuen Stipendienverordnung weitere umfangreiche organisatorische und admi- nistrative Umsetzungsarbeiten notwendig.
2. Ziele Die Neuregelung des Stipendienwesens hat zum Ziel, die im nationalen Vergleich tiefe Stipendiatenquote im Kanton Zürich dem schweizerischen Mittelfeld anzunähern und das Stipendienwesen des Kantons Zürich an die heutige Bildungspolitik und -landschaft und die heutigen gesellschaft- lichen Bedürfnisse anzupassen. Zudem werden zahlreiche administrative Vereinfachungen angestrebt.
3. Inhalte der Reform
3.1 Neues Stipendienrecht Das neue Stipendienrecht erweitert die beitragsberechtigten Ausbil- dungen zugunsten der Berufsbildung. Berufsvorbereitungsjahre gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) und Vorbereitungskurse für die höhere Berufs- bildung gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Be- rufsbildung (BBG) haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen und gehören daher in Zukunft ebenfalls zu den beitragsberechtigten Aus- bildungen. Das geltende, komplizierte System für die Beitragsbemessung wird im Rahmen der Stipendienreform abgelöst und durch das Modell der «dop- pelten Fehlbetragsrechnung» ersetzt. Dieses Modell wird in einigen ande- ren Kantonen (z. B. Bern, Basel-Stadt und Freiburg) bereits verwendet. Im Rahmen der doppelten Fehlbetragsrechnung wird der finanzielle Be- darf einer Person in Ausbildung nicht mehr anhand von nur einem, son- dern von zwei Budgets, des Familienbudgets und des persönlichen Budgets der Person in Ausbildung, ermittelt. Dieses Bemessungssystem ist wesent- lich transparenter als das bisherige und erlaubt es, zahlreiche Sonderrege- lungen und komplexe Familienkonstellationen einfacher zu handhaben. Ausserdem führt dieses System zu finanziellen Erleichterungen für bei- tragspflichtige Eltern, indem es einen grösseren finanziellen Spielraum gewährt und höhere Eigenleistungen von auszubildenden Personen vo- raussetzt. Gleichzeitig schafft das neue Bemessungssystem administra- tive Vereinfachungen und durch die Vermeidung von Verzerrungen und Schwelleneffekten auch plausiblere Ergebnisse. Um die Mehrkosten beschränken zu können (vgl. RRB Nr. 316/2016, F15.5), die durch die Erweiterung der Anspruchsberechtigten entstehen, werden im Rahmen des neuen Bemessungsmodells nach Vollendung des
25. Altersjahres (bzw. unter bestimmten Voraussetzungen des 28. Altersjah- res) in Zukunft keine existenzsichernden Stipendien mehr ausgerichtet. Die normbiografische Orientierung (Ausrichtung von existenzsichern- den Stipendien bis zur Vollendung des 25. bzw. 28. Altersjahres, danach bis zur Vollendung des 35. Altersjahres wahlweise Ausrichtung von Sti- pendien mit erhöhter Eigenleistung oder existenzsichernde Darlehen und ab Vollendung des 35. Altersjahres nur noch Ausrichtung von Dar- lehen) schafft Anreize für einen raschen Studienabschluss und begrenzt den finanziellen Mehraufwand des Kantons für Ausbildungsbeiträge. Die Form der Ausbildungsbeiträge wird dadurch nicht wie bisher von den Ab- schlüssen abhängig sein, die eine Person bereits erworben hat, sondern von ihrem Alter.
3.2 Administrative Erleichterungen Mit der Reform erfährt das kantonale Stipendienwesen nicht nur recht- liche Änderungen. Auch in administrativer Hinsicht werden zahlreiche Änderungen angestrebt, die nicht nur zu einer Verringerung des Bearbei- tungsaufwandes seitens der Behörde führen, sondern auch Erleichterun- gen für die gesuchstellenden Personen bringen. Zu den administrativen Massnahmen gehören die Möglichkeit einer elektronischen Gesuchseingabe, eine an das neue Bemessungsmodell und aktuelle Bedürfnisse angepasste Fachapplikation für die Gesuchsbearbei- tung und -administration sowie verbesserte Verfahrensabläufe und Do- kumentationen.
4. Erforderliche Mittel
4.1 Fachapplikation Im Rahmen der Reform muss die bestehende Fachapplikation hinsicht- lich Tauglichkeit für die Bewältigung der neuen Anforderungen überprüft werden. Aufgrund des auszuarbeitenden Pflichtenhefts wird im Laufe des Projekts entschieden, ob die bestehende Applikation erweitert und an- gepasst werden kann oder ob die Entwicklung oder Beschaffung einer neuen Applikation kostengünstiger ist. Die Fachapplikation soll künftig die Prozesse der Gesuchseinreichung, der Gesuchsbearbeitung und der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bestmöglich unterstützen. Dabei soll der Prozess bezüglich Gesuchsein- reichung in das E-Government-Angebot des Kantons Zürich integriert werden (kantonale Transaktionsplattform ZHservices).
4.2 Beratungsleistungen Das AJB benötigt im Rahmen der Totalrevision der Stipendienver- ordnung in Bezug auf die organisatorische und fachtechnische Umset- zung externe Beratung und Unterstützung. Die Dienstleistungen Dritter betreffen Modellrechnungen (Einhaltung der finanziellen Vorgaben), ad- ministrative Prozessoptimierungen, die Erstellung des Software-Pflich- tenhefts für die Fachapplikation und die IT-spezifische Begleitung des all- fälligen Submissionsverfahrens. Für die Beratung wird mit Kosten von rund Fr. 320 000 gerechnet.
4.3 Personelle Mittel Die Konzipierung und Koordination des Projekts und der damit verbun- denen Tätigkeiten lassen sich nicht im Rahmen des bestehenden Stellen- plans des AJB bewältigen. Der Personalbedarf für die Leitung des Projekts (einschliesslich Vorprojekt) beläuft sich auf 1,0 Stelle wissenschaftliche
Mitarbeiterin mbA bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA. Gemäss durchgeführter vereinfachter Funktionsanalyse und aufgrund des amts- und direktionsinternen Quervergleichs ist diese Funktion in die Lohn- klasse 21 einzureihen. Die laufenden Planungs- und Umsetzungsarbeiten sind sehr umfangreich und mit Bezug auf die Konzipierung einer Informa- tiklösung, deren Vergabe gegebenenfalls aufgrund eines Ausschreibungs- verfahrens, deren nachfolgende Herstellung und Umsetzung mit Test- und Schulungsphasen langwierig. Vor diesem Hintergrund wird die Stelle der Projektleitung für drei Jahre benötigt.
4.4 Kosten für Fachapplikationen Die Kosten für die Anpassung der bestehenden bzw. der allfälligen Be- schaffung einer neuen Fachapplikation werden auf rund Fr. 600 000 ge- schätzt. Für das gesamte Projekt ist im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) eine gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 920 000 zu bewilligen. Die Aus- gabenverfügung erfolgt gemäss § 39 lit. a der Finanzcontrollingverord- nung durch die Bildungsdirektion. Die Mittel sind im Budget 2016 und im KEF 2017–2020 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stellenplan des Amtes für Jugend und Berufsberatung wird be- fristet auf drei Jahre (1. Oktober 2016 bis 30. September 2019) um fol- gende Stelle erweitert: Stelle Richtposition Klasse VVO 1,0 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA 21
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi