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Gemeindewesen, Zweckverband Abfallverwertung Bezirk Horgen, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2010

1020. Gemeindewesen (Zweckverband für Abfallverwertung im Bezirk Horgen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Hirzel, Horgen, Hütten, Kilchberg, Langnau a. A., Oberrieden, Richterswil, Rüschlikon, Schönenberg, Thalwil und Wädenswil bilden zusammen seit 1963 einen Zweckver- band für die Organisation eines gemeinsamen Kehrichtsammel- und -verwertungsdienstes (RRB Nr. 4493/1963). Aufgrund der verfassungs- rechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 24. November und dem 10. Dezember 2009 haben die Stimmberechtigten der elf Ver- bandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Hor- gen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechts- mittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbeson- dere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanz- referendums im Verbandsgebiet. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands für Abfallverwertung im Bezirk Horgen werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Verbandsvorstand des Zweckverbands für Ab- fallverwertung im Bezirk Horgen, Zugerstrasse 165, 8810 Horgen, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Hirzel, Bergstrasse 6, 8816

Hirzel, Horgen, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen, Hütten, Dorfstrasse 6, 8825 Hütten, Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, Langnau am Albis, Neue Dorfstrasse 14, 8135 Langnau a. A., Oberrieden, Alte Landstrasse 42, 8942 Oberrieden, Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Rich- terswil, Rüschlikon, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon, Schönenberg, Kirch- weg 2, 8824 Schönenberg, Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, und Wädenswil, Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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