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Decision

RRB Nr. 1026/2022

Bundesbeiträge bei Wasserbauprojekten, Verwendung

13 da fanadur 2022German6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juli 2022

1026. Verwendung von Bundesbeiträgen bei Wasserbauprojekten

Erwägungen

Der Bund subventioniert Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmass- nahmen auf der Grundlage des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) und des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100). Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 46 der Bundesverfassung (SR 101) erhält der Kanton Zürich seit 2008 Glo- balsubventionen für entsprechende Projekte unter 5 Mio. Franken. Mit den Programmvereinbarungen im Umweltbereich werden die finanziel- len Leistungen des Bundes und die dafür zu erbringenden Leistungen im Kanton vertraglich vereinbart. Die Bundesbeiträge werden in Tranchen jährlich pauschal vom Bund an den Kanton, vertreten durch die Baudirektion, überwiesen. Die vom Bund erhaltenen Beiträge werden in der Bilanz passiviert und als Ver- bindlichkeiten ausgewiesen. Unterschieden wird zwischen kantonalen (eigenen) und kommunalen Projekten. Zum Zeitpunkt der Leistungser- bringung oder Abrechnung werden die für die Projekte bestimmten und berechneten Beiträge den Projektkonten gutgeschrieben (eigene Pro- jekte) bzw. an die Gemeinden ausbezahlt (kommunale Projekte) und die passivierten Bundesbeiträge entsprechend reduziert. Die Finanzkontrolle stellte im Rahmen ihrer Prüfungen 2018 und 2019 fest, dass noch nicht verwendete Beiträge aus den Programmvereinbarun- gen mit dem Bund der Periode 2008–2011 sowie der Periode 2012–2015 bestehen, obwohl beide Programmperioden bereits mit dem Bund abge- rechnet waren. Ausserdem gibt es Unklarheiten bei den Abrechnungs- dokumenten des Bundes. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hat die Bu- chungspraxis der Jahre 2008 bis 2019 überprüft und bereinigt. Für die ersten beiden Perioden (2008–2011 und 2012–2015) wurden die dabei fest- gestellten nicht verwendeten Bundesbeiträge auf ein Abklärungskonto gebucht und passiviert. Dieses beläuft sich derzeit auf Fr. 6 726 948. Die dritte Programmperiode (2016–2019) wurde im Rahmen der Überprü- fung definitiv bereinigt und ist mittlerweile mit dem Bund abgerechnet. In dieser Periode wurden nicht verwendete Bundesbeiträge von Fr. 400 713 festgestellt. Diese sind nach wie vor auf dem entsprechenden Passivkon- to in der Bilanz des AWEL ausgewiesen. In der laufenden Programm- periode 2020–2024 (vierte Periode) gibt es keine Abweichungen mehr.

Mit der Einführung der Programmvereinbarung im Jahr 2008 gab es viele angekündigte Projekte und entsprechend eine grosse Zahl an Subven- tionsanträgen der Gemeinden. Die beantragten Subventionsbeträge über- schritten die vom Bund zugesagten Subventionsbeträge der Programm- vereinbarung 2008–2011 (erste Periode). Um alle Anträge der Gemein- den zu berücksichtigen, wurden in Anlehnung an § 15 des Wasserwirt- schaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (LS 724.11) der Grundsubventionssatz für Bundesbeiträge von 35% der beitragsberechtigten Kosten teilweise herabgesetzt und den Gemeinden lediglich 10% oder 20% zugesichert. Im jährlichen Reporting gegenüber dem Bund wurden die herabgesetzten Bundesbeiträge ausgewiesen. Der Bund ist in seiner Abrechnung gegen- über dem Kanton jedoch immer von den beitragsberechtigten Projekt- kosten und dem Subventionssatz von 35% ausgegangen und hat diese Bei- träge dem Kanton zugesprochen sowie die Differenzen aus der Grund- subvention von 35% und den vom Kanton herabgesetzten und den Ge- meinden zugesicherten Subventionssätzen nie zurückgefordert. Diese Praxis hat dazu geführt, dass sich in den ersten beiden Perioden der Jahre 2008 bis 2015 eine Differenz gebildet hat zwischen den tatsächlich an die Gemeinden ausgezahlten Beiträgen und den vom Bund erhaltenen Bei- trägen basierend auf einem Grundsubventionssatz von 35%. In die gleiche Zeitperiode fielen zudem einerseits die Umstellung der kantonalen Rech- nungslegung per 1. Januar 2009 auf die IPSAS-Rechnungslegungsstan- dards («International Public Sector Accounting Standards»). Anderseits wurde per 1. Januar 2015 von der quartalsmässigen Abgrenzung der Bun- desbeiträge in der Erfolgsrechnung auf die Passivierung der Bundesbei- träge in der Bilanz umgestellt. Die ermittelten nicht ausbezahlten Bundesbeiträge für kommunale Projekte der ersten beiden Perioden (2008–2011 und 2012–2015) betragen gemäss durchgeführter Überprüfung Fr. 2 897 183 für Schutzbauten (In- vestitionsbeiträge) und Fr. 88 723 für Revitalisierungen (Transferbei- träge). Für die Periode 2016–2019 fallen zudem nicht ausbezahlte Bundes- beiträge für kommunale Projekte von Fr. 400 713 für Schutzbauten (In- vestitionsbeiträge) an. Die verbleibende passivierte Differenzsumme von nicht verwendeten bzw. nicht weiterbelasteten Bundesbeiträgen von Fr. 3 741 042 für kan- tonale Projekte kann nicht mehr eindeutig zugewiesen werden. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat mit E-Mail vom 16. Septem- ber 2021 schriftlich bestätigt, dass aus den definitiv abgerechneten Pro- grammperioden 2008–2011, 2012–2015 und 2016–2019 die Leistungen in den Programmvereinbarungen Schutzbauten und Revitalisierung ge- mäss Berichterstattung des Kantons zu 100% erfüllt wurden. Infolge dieser vollumfänglichen Leistungserfüllungen wird das BAFU keine Rückforderungen stellen.

Die betroffenen Bilanzkonti mit den passivierten nicht ausbezahlten bzw. nicht verbuchten Bundesbeiträgen sollen bereinigt werden. Dies erfolgt in einer nachträglichen Ausrichtung an die betroffenen 73 Ge- meinden gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SuG und im Sinne einer Gleichbe- handlung. Eine formelle Ausgabenbewilligung wird nicht benötig, da es sich finanzrechtlich nicht um eine Ausgabe handelt. Der Kreditbedarf zu den Programmvereinbarungen wurde aufgrund der Bundesbeiträge je- weils netto ausgewiesen und beschlossen (RRB Nrn. 1454/2007, 1178/2011 und 1048/2015). Die Bundesbeiträge für die drei betroffenen Programm- perioden wurden bereits vereinnahmt und passiviert. Gemäss § 34 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) handelt es sich somit finanzrechtlich nicht um eine Ausgabe, da kein Finanzvermögen für die nachträgliche Ausrichtung verwendet wird. Zudem wurden für die beiden Programmperioden 2012–2015 und 2016–2019 bereits entsprechende Rahmenkredite bewilligt (RRB Nrn. 1178/2011 und 1048/2015). Die in der Aufsichtsprüfung 2018 und in der Prüfung der Jahresrechnung 2019 gemachten Feststellungen der Finanzkontrolle werden mit dieser Bilanzbereinigung erledigt. Zudem werden die passivierten Investitionsbeiträge für kantonale Projekte ausserplanmässig erfolgswirksam zugunsten der Leistungs- gruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, aufgelöst.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die passivierten Investitionsbeiträge von Fr. 3 297 896 und die pas- sivierten Transferbeiträge von Fr. 88 723 für kommunale Wasserbaupro- jekte werden nachträglich an diejenigen Gemeinden ausgerichtet, denen in den Programmperioden 2008–2011, 2012–2015 sowie 2016–2019 ein Bundesbeitrag von weniger als 35% zugesichert und ausgerichtet wurde.

II. Die passivierten Investitionsbeiträge von Fr. 3 741 042 für kantonale Projekte werden ausserplanmässig aufgelöst und als Ertrag in der Er- folgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, verbucht.

III. Mitteilung an die Finanzkontrolle, die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli