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RRB Nr. 1029/2020

Private Trägerschaften der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe, Beitragsberechtigung, Erneuerung

28 d’october 2020German8 min

Source zh.ch

Private Trägerschaften der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Oktober 2020

1029. Private Trägerschaften der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe (Erneuerung Beitragsberechtigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventio- nen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zu- sätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere An- gebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Er- probung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berück- sichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschlüssen Nrn. 873/2016 und 403/2017 anerkannte der Regie- rungsrat die nachfolgend genannten im Kanton Zürich tätigen Träger- schaften ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 als beitragsberechtigt. Fristgerecht ersuchen sie um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung.

2. Beitragsberechtigte private Trägerschaften

2.1. Verein infoclick.ch, tschau.ch, E-Beratung und Jugend- information, Bern Die E-Beratung und Jugendinformation tschau.ch ist eine professio- nell geführte Online-Informations- und -Beratungsplattform für junge Menschen. Fachleute beantworten die Lebens- und Alltagsfragen der jugendlichen Ratsuchenden zu allen Themen, die für Jugendliche wich- tig sind, und vermitteln die Hilfesuchenden notwendigenfalls an lokale und kantonale Fachstellen. Die von tschau.ch erbrachten Dienste leis- ten einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Kanton Zürich, insbesondere in der Hinsicht, dass

die Jugendlichen mittels fundierter Information und Beratung in ihrer Selbstkompetenz gestärkt werden. Es soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ein Betrag von jährlich höchs- tens Fr. 60 000 ausgerichtet werden.

2.2. Verein infoSekta, Fachstelle für Sektenfragen, Zürich infoSekta ist eine unabhängige Konsumentenschutzorganisation, die Beratungs- und Aufklärungsarbeit zum Thema Sekten und Kulte leistet. Angeboten werden Beratungen für Betroffene und Angehörige, Fach- leute und Interessierte. Ausserdem betreibt infoSekta Öffentlichkeits- arbeit, engagiert sich in der Prävention und bietet Weiterbildungen an. Die von der Informations- und Beratungsstelle infoSekta erbrachten Dienste leisten einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend- und Familienhilfe, insbesondere durch die Unterstützung Be- troffener und Opfer und durch die Sensibilisierung von Jugendlichen und ihren Bezugspersonen sowie der Öffentlichkeit und der Politik für das Phänomen «Sekte» bzw. vereinnahmende Gruppierungen. Es soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ein Be- trag von jährlich höchstens Fr. 40 000 ausgerichtet werden.

2.3. LIMITA, Verein zur Prävention sexueller Ausbeutung, Zürich Die Fachstelle Limita zur Prävention sexueller Ausbeutung hat zum Ziel, Kinder, Jugendliche und Menschen mit einer Behinderung besser vor sexueller Gewalt zu schützen. Dies geschieht hauptsächlich durch In- formations- und Fortbildungsveranstaltungen, Beratung von Institutio- nen, Fachpersonen und Erziehungsberechtigten sowie durch Erarbei- tung von Präventionsmaterialien. Ein weiteres Aufgabengebiet ist die Sen- sibilisierung und Bildung im Freizeitbereich. Die Tätigkeit von Limita leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des präventiven Kindesschutzes im Kanton Zürich. Es soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 200 000 ausgerichtet werden.

2.4. Verein PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, Zürich Der Verein PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (PACH) trägt mit seiner Beratungs- und Facharbeit dazu bei, die Lebenssituation von Pflegekindern zu verbessern und dafür ein öffentliches Interesse zu we- cken. Pflegeeltern können sich von PACH in schwierigen Situationen beraten und begleiten lassen. Auch Pflegekinder erhalten von der PACH Unterstützung und Informationen. Ausserdem wird schwangeren Frauen und Paaren, die sich eine Adoptionsfreigabe überlegen, Beratung und Begleitung in dieser kritischen Lebensphase geboten. Auch nach der

Adoptionsfreigabe werden die leiblichen Mütter bzw. Eltern sowie die Adoptiveltern beraten und begleitet. PACH bietet Infoveranstaltungen, Kurse, Tagungen und weitere Unterstützungsmassnahmen an. Es soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zu- gunsten der regionalen Fachstelle Zürich ein Beitrag von jährlich höchs- tens Fr. 30 000 ausgerichtet werden.

2.5. Stiftung Pro Juventute, Beratung + Hilfe 147, Zürich Pro Juventute Beratung + Hilfe 147 ist ein Angebot der Pro Juventute Schweiz und richtet sich an Kinder und Jugendliche. Die Fachleute der Beratung + Hilfe 147 sind rund um die Uhr telefonisch, per Chat, E-Mail oder SMS erreichbar. Kinder und Jugendliche erhalten kostenlose und professionelle Beratung bei alltäglichen Fragen sowie schwierigen Lebens- situationen. Bei Bedarf leiten die Mitarbeitenden die Ratsuchenden an entsprechende Institutionen vor Ort weiter. Dafür pflegt Pro Juventute Beratung + Hilfe 147 eine aktuelle Adressdatenbank mit Informationen und Adressen zu verschiedenen Fachstellen. Zudem wird basierend auf den Beratungsangeboten die Webplattform 147.ch laufend mit neuen In- halten und Formaten erweitert. Pro Juventute Beratung + Hilfe 147 leis- tet einen direkten und nachhaltigen Beitrag zur Erfüllung der Kinder- und Jugendhilfe. Die Höhe des Beitrags orientiert sich am Verteilschlüs- sel, der 2011 von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren basierend auf den Bevölkerungszahlen der Kantone empfohlen wurde. Der Beitrag des Kantons Zürich lag in den letzten vier Jahren bei rund Fr. 140 000 pro Jahr. Es soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin ein Beitrag von jährlich höchs- tens Fr. 150 000 ausgerichtet werden.

2.6. Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände, Bern Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV) ist die Dachorganisation der Jugendorganisationen in der Schweiz. Sie setzt sich dafür ein, dass Jugendliche in ihren Kompetenzen gestärkt wer- den und gesellschaftliche Verantwortung übernehmen können. Seit 1991 organisiert die SAJV die Eidgenössische Jugendsession. Durch die Ju- gendsession erhalten jährlich über 200 Jugendliche einen Einblick in die Abläufe der schweizerischen Politik. Auf diese Weise erhalten Jugend- liche eine Chance, sich über politische Prozesse und Mitwirkungsmög- lichkeiten zu informieren, was zu Motivation für weitere politische Tätig- keiten oder zu eigenem zivilgesellschaftlichem Engagement führen kann. Die SAJV trägt massgeblich dazu bei, dass sich Jugendliche an politischen Entscheiden im Rahmen ihrer besonderen Interessen und Bedürfnisse beteiligen können. In den letzten Jahren nahmen aus dem Kanton Zürich

durchschnittlich rund 30 Jugendliche teil. Damit weiterhin Jugendliche aus dem Kanton Zürich von Angeboten der SAJV profitieren können, soll ein Betrag im Umfang von Fr. 200 pro Teilnehmerin oder Teilnehmer aus dem Kanton Zürich, unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin, jährlich höchstens Fr. 10 000, ausgerichtet werden.

2.7. Verein Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung, Zürich Die Beratungsstelle des Vereins Zentralstelle für Ehe- und Familien- beratung richtet sich an verheiratete, im Konkubinat oder in einer gleich- geschlechtlichen Beziehung lebende Paare und Familien. Ihre Paar- und Familientherapeutinnen und -therapeuten suchen in Gesprächen einen Weg zur Klärung der verschiedensten Probleme in Ehe, Familie und Partnerschaft. Die Beratungsstelle bietet Paarberatung sowie Rechts- beratung an und ist Teil der psychosozialen Versorgung des Kantons Zürich. Der Verein Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung erfüllt hinsichtlich der Beratung von Paaren mit Kindern eine wichtige Funk- tion in der Kinder- und Jugendhilfe des Kantons. Es soll unter Berück- sichtigung geeigneter Kennzahlen zur Beratung und der Leistungsfähig- keit des Gesuchstellers ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 30 000 aus- gerichtet werden.

3. Erneuerung Beitragsberechtigung Die vorstehend genannten Trägerschaften erfüllen weiterhin die Vo- raussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Sie können da- her gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2021 für die Dauer von vier Jahren als beitragsberechtigt anerkannt werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 Abs. 1 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgeset- zes. Gemäss § 36 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungsle- gung vom 9. Januar 2006 (LS 611) in Verbindung mit § 39 lit. b der Finanz- controllingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bil- dungsdirektion über die Bewilligung von gebundenen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 200 000 bzw. das Amt für Jugend und Berufsberatung gestützt auf § 10 der Kinder- und Jugendhilfeverordnung vom 7. De- zember 2011 (LS 825.11) in Verbindung mit § 20 der Organisationsver- ordnung der Bildungsdirektion vom 25. Januar 2017 (LS 172.110.6) bis Fr. 100 000.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der in Erwägung 2 aufgeführten Träger- schaften wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2024. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 30. Juni 2023 ein- zureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – infoclick.ch, Projektstelle Zürich, Zentralstrasse 156, 8003 Zürich (E) – infoSekta, Fachstelle für Sektenfragen, Streulistrasse 28, 8032 Zürich (E) – Limita, Fachstelle zur Prävention sexueller Ausbeutung, Klosbachstrasse 123, 8032 Zürich (E) – PACH Pflegekinder- und Adoptivkinder Schweiz, Pfingstweidstrasse 16, 8005 Zürich (E) – Pro Juventute, Thurgauerstrasse 39, 8050 Zürich (E) – Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV), Hohle Gasse 4, 3097 Liebefeld (E) – Verein Zentralstelle Ehe- und Familienberatung, Hildastrasse 18, 8004 Zürich (E) – die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli