RRB Nr. 103/2009
KEF-Erklärungen, Stellungnahme betreffend Überweisung
21 da schaner 2009German55 min
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Januar 2009
103. KEF-Erklärungen (Stellungnahme betreffend Überweisung)
Erwägungen
1. Allgemeines Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungs- legung (CRG) kann der Kantonsrat zum KEF Erklärungen beschliessen. Antragsberechtigt sind die einzelnen Mitglieder des Kantonsrates und die Kommissionen (§§ 34 und 49e Kantonsratsgesetz). Zum KEF 2009– 2012 sind 43 Erklärungen eingegangen. Diese werden in einer KEF- Debatte am 26. und 27. Januar und gegebenenfalls zusätzlich am 2. Feb- ruar 2009 behandelt. Im Hinblick auf diese Debatte soll mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzelnen Anträgen festgelegt werden. Die vom Kantonsrat beschlossenen KEF-Erklärungen hat der Regie- rungsrat im nächsten KEF umzusetzen. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Monaten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG).
2. Zu den einzelnen Anträgen
2.1 Direktion der Justiz und des Inneren Nr. 1 Einbürgerungsgebühren (Leistungsgruppe Nr. 2207) Antrag von Kantonsrat Martin Geilinger, Winterthur Indikator B1 Kostendeckungsgrad Einbürgerungsgebühren wird ab 2010 entweder unter Berücksichtigung aller relevanten Kosten berech- net oder im KEF nicht mehr aufgeführt. Stellungnahme des Regierungsrates Aufgrund der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen bundesrecht- lichen Bestimmungen dürfen die Gebühren höchstens die Verfahrens- kosten decken. Auf diesen Zeitpunkt hat der Regierungsrat die Gebühren für das Kantonsbürgerrecht deshalb auf Fr. 500 pro Person festgelegt. Diese Gebühr wird für Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht zu- rückgelegt haben, um die Hälfte auf Fr. 250 ermässigt. Diese Gebühren- festlegung musste damals auf der Grundlage von Schätzungen erfolgen, da Erfahrungswerte nicht zur Verfügung standen. Bis Ende 2005 wur- den die Gebühren auf der vollständig anders gearteten Grundlage der
steuersatzbestimmenden Einkommens- und Vermögensdaten festgelegt und konnten sich bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 50 000 belaufen. In den nachfolgenden Jahren hat sich erwiesen, dass die Gebühren- erträge der Abteilung Einbürgerungen des Gemeindeamtes die Kosten übersteigen. Allerdings ist dazu zu erwähnen, dass in der Kontoposition «Gebühren für das Kantonsbürgerrecht» auch die Vergütungen des Bundesamtes für Migration für die Mitwirkung des Kantons im Bereich der erleichterten Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen enthalten sind. Diese beliefen sich z. B. 2007 auf rund Fr. 491 000. Diese besonderen Einbürgerungsverfahren unterstehen der Leitung und der Entscheid- kompetenz des Bundes, der zwar die damit verbundenen Gebühren ver- einnahmt, die Kantone aber für ihre aufwendigen Berichterstattungen, Abklärungen und Aktenaufbereitungen entschädigt. Dennoch ist erkannt, dass die Kosten- und Ertragssituation der Ab- teilung Einbürgerungen Potenzial für eine Senkung der Gebühr für das Kantonsbürgerrecht enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des derzeit in Vernehmlassung befindlichen neuen Bürgerrechtsgesetzes sowie der zugehörigen Verordnung ist deshalb vorgesehen, die Gebüh- ren für das Kantonsbürgerrecht auf Fr. 300 bis Fr. 400 zu senken und den Ansatz für junge Bewerberinnen und Bewerber weiterhin zu halbieren. Ohne nennenswerte Verzögerungen sollten die neuen Bürgerrechtsbe- stimmungen 2010 oder 2011 in Kraft treten. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 2 Aufsicht über die Sammeleinrichtung (Leistungsgruppe Nr. 2225) Antrag von Kantonsrat Martin Geilinger, Winterthur Indikator B1 Kostendeckungsgrad PK- und Stiftungs-Aufsicht wird ab 2010 auf 100% festgelegt. Stellungnahme des Regierungsrates Die Angaben betreffend die Übernahme der Sammeleinrichtungen (geschätzter Aufwand und zu erwartender Ertrag) wurden bereits 2006 in das Budget V2007 bzw. den KEF 2008–2012 aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lagen noch keine verlässlichen Daten über das Gebühren- volumen der durch den Kanton Zürich zu übernehmenden Einrichtun- gen vor. Die Aufnahme der Daten in den KEF hatte in diesem Sinne provisorischen Charakter und wurde in den folgenden Jahren so fortge- schrieben. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (BVS) strebt allge- mein einen Kostendeckungsgrad von 100% an. Aus diesem Grunde wurde die Gebührenverordnung bereits per 1. Januar 2008 revidiert. In Zusammenhang mit der Übernahme der Aufsicht über die Sammelein- richtungen durch die Kantone bestehen aber nach wie vor grosse Un-
sicherheiten. So steht noch nicht fest, ob und wenn ja ab wann das BVS diese Aufsicht übernehmen muss. Fest steht, dass die Gebührenordnung im Hinblick auf eine volle Kostendeckung angepasst werden wird. Offen ist heute auch, ob betreffend die Aufsicht über die Sammelein- richtungen das (vom Gebührensystem des Kantons Zürich abweichen- de) System des Bundes übernommen oder ob dasjenige des Kantons beibehalten und angepasst wird. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 3 Fachstelle für Integrationsfragen (Leistungsgruppe Nr. 2241) Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden Auf die massive Ausdehnung der Integrationstätigkeit ist zu verzich- ten. Der Minus-Saldo ist für die kommenden Jahre auf der Höhe des Budgets 2008 zu belassen (–1,2 Mio. Franken). Stellungnahme des Regierungsrates Bei der geplanten Erhöhung des Budgets für die Integrationsförde- rung im Kanton Zürich handelt es sich um einen ausgewiesenen Nach- holbedarf, um die gesetzlichen Verpflichtungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, Art. 53) betreffend Integ- ration der Zuziehenden und Information der Gesamtbevölkerung wahrnehmen und effizient steuern zu können. Zudem sind die Mittel notwendig, um die vorgesehenen Massnahmen im Bereich Integrations- förderung zur Erreichung der Legislaturziele 13, 13.1 und 13.7 umsetzen zu können. Die zusätzlich bereitzustellenden Mittel sind insbesondere für die Kampagne «Aller Anfang ist Begegnung» der Nordwestschweizer Kantone (vgl. Legislaturziel 13.1) sowie für Projekte zur Frühintegra- tion und Sprachförderung vorgesehen. Die Integrationsförderung ist eine notwendige Investition, um das Bildungs- und Wertschöpfungspotenzial der Zuziehenden und ihrer Kinder zum Nutzen der ganzen Gesellschaft zu entfalten und sozialen Problemen und Integrationsdefiziten vorzubeugen. Der gesellschaftli- che und volkswirtschaftliche Nutzen dieser Investitionen ist erheblich, deshalb investieren andere Kantone, wie zum Beispiel die Kantone Basel-Stadt oder Neuenburg, bezogen auf ihre Bevölkerungszahl wesent- lich grössere Summen in die Integration als bisher der Kanton Zürich. Da die kantonalen Investitionen Drittmittel vom Bund (mehr als 1,5 Mio. Franken) sowie von Gemeinden und Stiftungen erzeugen, verstär- ken sich diese in der konkreten Umsetzung der Massnahmen mehrfach. Unabhängig von den Arbeiten am Integrationsgesetz ist diese massvolle Budgeterhöhung sinnvoll und notwendig. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
2.2 Sicherheitsdirektion Nr. 4 Einführung biometrischer Pass und ID (Leistungsgruppe Nr. 3000) Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit Streichung von E4 Einführung / Umsetzung biometrischer Dateien in Identitätskarten. Stellungnahme des Regierungsrates Gestützt auf internationale Vorgaben (Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstandes) hat die Schweiz ab 1. März 2010 flächendeckend Pässe und Reisedokumente für Ausländerinnen und Ausländer mit bio- metrischen Daten einzuführen. Dazu hat der Bundesgesetzgeber am 13. Juni 2008 als Rechtsgrundlage im Bundesrecht eine Revision des Aus- weisgesetzes verabschiedet. Gegen diese Gesetzesänderung wurde das Referendum ergriffen. Die Volksabstimmung über die Gesetzesände- rung soll am 17. Mai 2009 stattfinden. Die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben im Ausweiswesen (Ausstellung der Ausweise) erfolgt grundsätzlich durch die Kantone. Wie die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments im Schreiben vom 17. November 2008 an die Kantone festgehalten hat, müssen die Umsetzungsarbeiten beim Bund und in den Kantonen trotz des Referendums ohne Unterbruch weitergeführt werden. Die Weiterführung der Arbeiten ist erforderlich, um den genannten Termin für die international vorgegebene flächendeckende Einführung bio- metrischer Pässe einhalten zu können. Das geänderte Ausweisgesetz schafft auch die rechtlichen Grund- lagen für die Einführung von Identitätskarten mit biometrischen Daten. Der Zeitpunkt für ihre Einführung ist entgegen der ursprünglichen An- nahme im Rahmen der KEF-Erstellung aber noch offen. Hingegen sind die Verfahren zur Ausstellung der Pässe und der Identitätskarten gemäss Vorgabe im Ausweisgesetz des Bundes spätestens zwei Jahre nach der flächendeckenden Einführung biometrischer Pässe zusammenzulegen. Dies bedeutet, dass zusätzlich zu den biometrischen Pässen spätestens ab 1. März 2012 auch die Identitätskarten auf den kantonalen Erfas- sungszentren ausgestellt werden müssen. Die Zusammenlegung der Verfahren erfolgt unabhängig davon, ob die Identitätskarten bis dahin mit biometrischen Daten ausgestellt werden oder nicht. In diesem Sinn ist am inhaltlichen Grundgehalt des Entwicklungs- schwerpunktes E4 festzuhalten, wonach zwei Jahre nach der flächen- deckenden Einführung der biometrischen Pässe auch die Identitäts- karten auf den Erfassungszentren des Kantons auszustellen sind. Die Umsetzung dieser Vorgabe ist mit entsprechenden finanziellen Auswir- kungen für den Kanton verbunden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 5 Aufstockung des Sollbestandes bei der Kantonspolizei Zürich (Leistungsgruppe Nr. 3100) Antrag von Kantonsrat René Isler, Winterthur Die Erhöhung des Aufwandes zur Bildung der notwendigen Anzahl von Polizeiaspirantinnen und -aspiranten zum Erreichen des Sollbestan- des bei der Kantonspolizei Zürich ist so im KEF einzustellen, dass die damit verbundenen Mehrkosten innerhalb der gesamten Direktion über die Planjahre kompensiert werden und somit saldoneutral eingestellt werden können. Stellungnahme des Regierungsrates Die Stossrichtung des Anliegens wird zwar begrüsst, denn es ist das erklärte Ziel des Regierungsrates, den KAPO-Sollbestand zur Erfüllung des Auftrags zu erreichen. Die Absicht, die Mehrkosten direktions- intern zu kompensieren, kommt einer Kürzungsrunde für andere Ämter der Sicherheitsdirektion gleich. Durch diese Mittelverlagerung werden neue Probleme in anderen Ämtern geschaffen. Aufgrund der besonderen Aufwandstruktur der Sicherheitsdirektion mit einem gros- sen Anteil an gesetzlich gebundenen Beiträgen an Private und an Ge- meinwesen könnten zudem bisherige Leistungen nicht mehr erbracht werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 6 Führung einer vierten Aspirantenklasse ab 2010 zur Annäherung an den Sollbestand (Leistungsgruppe Nr. 3100) Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit Ab 2010 bis zur Erreichung des Sollbestands ist eine vierte Aspiran- tenklasse zu führen. Stellungnahme des Regierungsrates Es ist das erklärte Ziel des Regierungsrates, den KAPO-Sollbestand zur Erfüllung des Auftrags zu erreichen. In diesem Sinne wird die Stoss- richtung des Anliegens begrüsst. Massgebend ist zwar weniger die Zahl der Aspirantenklassen oder die Klassengrösse als vielmehr die Zahl der jährlich fertig ausgebildeten KAPO-Aspirantinnen und -Aspiranten bzw. die dafür erforderlichen finanziellen Mittel. Die Kantonspolizei hat die Voraussetzungen geschaffen, um ab 2009 drei Aspirantenklassen zu führen, wobei aus didaktischen und logistischen Gründen eine Klasse nicht mehr als 40 Aspirantinnen und Aspiranten umfassen sollte. Offen ist, ob in erster Linie das Ausschöpfen dieser Klassengrössen im Vorder- grund stehen sollte, ob Übergangslösungen mit Zivilstellen möglich wären oder ob Voraussetzungen für eine 4. Klasse geschafft werden können. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden.
Nr. 7 Anzahl Hafttage abgewiesener Asylbewerber (Leistungsgruppe Nr. 3300) Antrag von Kantonsrat Markus Bischoff, Zürich Leistungsindikator Nr. 4: Die Zahl der Hafttage ist für die Jahre P10 bis P12 auf den bisherigen 32 000 zu belassen (statt Erhöhung auf 40 000 und 48 000). Stellungnahme des Regierungsrates Am 1. Februar 1995 trat das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht in Kraft. Dieses brachte neu die Möglichkeit, Ausländerinnen und Ausländer zur Durchführung des Wegweisungsverfahrens bzw. zur Sicherstellung des Vollzuges in Haft zu nehmen. Diese Massnahmen beschlagen Personen aus dem Asylbereich, aber auch Personen, die dem Geltungsbereich des damali- gen ANAG bzw. des heutigen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) unterstehen. Für den Vollzug dieser ausländerrechtlichen Haften wurde die Abtei- lung Ausschaffungshaft im Flughafengefängnis Kloten mit 106 Plätzen geschaffen. Von 1995 bis 2001 wurde diese Kapazität im Jahresdurch- schnitt nicht ausgeschöpft, währenddem seither die Kapazitäten dauer- haft ausgeschöpft worden sind. Diese dauerhafte Belegung der Haft- plätze führte dazu, dass entweder Personen, bei denen die Haftgründe gegeben waren, nicht in Haft genommen werden konnten oder andere Personen, die bereits in Haft waren, zugunsten neuer Inhaftierungen aus der Haft entlassen werden mussten. Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2006 brachte wesentliche Änderungen im Bereich der Zwangsmassnahmen. Das behördliche Instrumentarium wurde ver- ändert und erweitert. Vor diesem Hintergrund wies die Sicherheitsdirektion die Direktion der Justiz und des Innern darauf hin, dass ein Mehrbedarf an Haftplät- zen für den Vollzug ausländerrechtlicher Haft zu erwarten sei. Deshalb kommt eine Belassung der im KEF eingestellten Hafttage bei 32 000 Tagen anstelle der vorgesehenen schrittweisen Erhöhung nicht in Be- tracht. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
2.3 Finanzdirektion Nr. 8 Reduktion des betrieblichen Aufwandes Antrag von Kantonsrat Martin Arnold, Oberrieden Der betriebliche Aufwand ist in den Planjahren 2010 bis 2012 so weit zu senken, dass eine ausgeglichene Rechnung resultiert.
Stellungnahme des Regierungsrates Ist der mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung gefährdet, ist der Regierungsrat ohnehin gesetzlich verpflichtet, zu handeln (vgl. § 4 Abs. 2 CRG). Da der Ausgleich über eine Periode von acht Jahren gegeben sein muss, ist allerdings nicht in jedem einzelnen Jahr eine ausgeglichene Rechnung erforderlich. Positive Abschlüsse im konjunkturellen Auf- schwung sollen Aufwandüberschüsse in Rezessionsperioden ausgleichen können. Sollte der Regierungsrat zum Schluss kommen, dass zur Gewährleis- tung des mittelfristigen Ausgleichs ein Entlastungsprogramm notwen- dig ist, können die daraus hervorgehenden Vorgaben noch nicht in den KEF 2010–2013 einfliessen. Die Planung und Umsetzung eines Entlas- tungsprogramms ist aufwendig und beansprucht deutlich mehr Zeit. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 9 Neuer Indikator für Führungsspanne Antrag der Kantonräte Daniel Oswald, Winterthur, und Peter Rösler, Greifensee Die Führungsspanne (Anzahl Mitarbeiter pro Vorgesetzter) ist pro Direktion als Indikator im KEF auszuweisen. Stellungnahme des Regierungsrates Im KEF muss jede Leistungsgruppe die Entwicklung der Personal- stellen (Beschäftigungsumfang) planen und Veränderungen der Per- sonalstellen begründen. Der KEF vermittelt somit bereits jetzt die wesentlichen Informationen zu geplanten Personalveränderungen. Eine Gesamtdarstellung der geplanten Personalveränderungen mit Begrün- dungen ist überdies jeweils im Abschnitt «Entwicklungen der Funktions- bereiche», Kapitel «Funktionsbereich Personal, Entwicklungsplanung», enthalten. Die Budgetierung der Personalstellen erfolgt gemäss Beschäftigungs- umfang. Denn für die finanziellen Veränderungen ist die Entwicklung des Beschäftigungsumfanges und nicht der Anzahl der Mitarbeitenden massgebend. Ein Indikator zur Führungsspanne würde jedoch bloss auf Veränderungen der Anzahl der Mitarbeitenden oder der Führungsper- sonen hinweisen und nicht auf Veränderungen bei den Personalstellen. Indikatoren sind im KEF jeweils durch die Leistungsgruppen zu planen. Indikatoren auf Stufe Direktion werden bis anhin keine aus- gewiesen. Hingegen werden auf Stufe Direktion Informationen zur Or- ganisation und zu den Aufgaben aufbereitet. Ein Indikator zur Füh- rungspanne würde kaum zusätzliche Informationen zur Organisation innerhalb der Direktionen liefern.
Ein Indikator zur Führungsspanne ist zudem nicht steuerbar. Denn die Führungsspanne ist grundsätzlich abhängig von den Aufgaben, welche die direkt unterstellten Mitarbeitenden ausführen. Je komplexer und vielfältiger die Aufgaben der Mitarbeitenden sind, desto kleiner sollte die Führungsspanne sein. Wenn eher wenig komplexe und insgesamt ähnliche Aufgaben zu erfüllen sind, dann kann eher eine grössere Füh- rungsspanne festgelegt werden. Bei der Festlegung der Führungsspanne ist auch zu berücksichtigen, inwiefern bei den direkt unterstellten Mit- arbeitenden eine fachliche Führung erforderlich ist, oder ob diese ihr Fachgebiet selbstständig verantworten. Allgemein wird empfohlen, nicht mehr als sieben Mitarbeitende zu führen. Letztlich dürfte dieser Indikator für die Lehrpersonen, die rund die Hälfte des kantonalen Personalbestandes ausmachen, kaum zu ermitteln sein. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 10 Jährliche Saldoverbesserung der konsolidierten Rechnung 2010 Antrag der Finanzkommission Damit in der konsolidierten Rechnung ab dem Jahr 2010 jeweils eine jährliche Saldoverbesserung gegenüber dem vorliegenden KEF von über 120 Mio. Franken geplant werden kann, bitten wir den Regierungs- rat aufzulisten, welche Auswirkungen sich mit einem solchen Ziel, pro Globalbudget, auch in Franken, ergeben. Stellungnahme des Regierungsrates Die vorliegende KEF-Erklärung erweckt den Anschein, der Kantons- rat plane und benötige dafür Planungsgrundlagen. Dies widerspricht der Funktion des KEF als Planungsinstrument des Regierungsrates (vgl. § 13 Abs. 1 CRG). Mit einer KEF-Erklärung kann der Kantonsrat Vorstellungen einbringen, was der Regierungsrat in seiner Planung um- setzen soll. Es ist unbestritten, dass Entlastungsmassnahmen gegenüber dem KEF 2009–2012 vom 12. September 2008 notwendig sind. Falls der Re- gierungsrat im KEF 2010–2013 Saldoverbesserungen gegenüber dem KEF 2009–2012 einstellt, wird das wie gewohnt im Kapitel «Finanzent- wicklung des Kantons Zürich» und in den Planungen der betroffenen Direktionen und Leistungsgruppen ausgewiesen und begründet. Falls der Regierungsrat hingegen ein Entlastungsprogramm auslöst, wären dessen Ergebnisse im KEF 2010–2013 noch nicht enthalten, da die KEF-Planung Ende Juni 2009 abgeschlossen sein muss, während die Planung eines Entlastungsprogramms deutlich mehr Zeit beansprucht. Über Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich hätte der Kantons- rat zu befinden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 11 Personal (Beschäftigungsumfang; Leistungsgruppe Nr. 4400) Antrag von Kantonsrätin Hedi Strahm, Winterthur Der Beschäftigungsumfang ist bis zum Jahr 2012 um 30 Steuerkom- missärinnen und Steuerkommissäre auf 697 Stellen aufzustocken. Stellungnahme des Regierungsrates Für die Schaffung von 30 neuen Stellen für Steuerkommissärinnen und Steuerkommissäre fehlen ausreichende Entscheidungsgrundlagen. Eine Erhöhung der Zahl der Steuerkommissärinnen und Steuerkom- missäre, einschliesslich der Bücherrevisorinnen und Bücherrevisoren, wirkt sich zwar grundsätzlich positiv auf den Steuerertrag aus. Zu er- wähnen sind jedoch die Schwierigkeiten, die sich bereits heute bei der Besetzung der bestehenden Stellen ergeben. Die steigenden Anforde- rungen an Mitarbeitende aufgrund der zunehmenden Verkomplizierung des Steuerrechts und der angespannte Stellenmarkt für hochqualifizier- tes Personal bringen Verzögerungen bei der Besetzung dieser Stellen mit sich. Es ist derzeit nicht abzusehen, inwieweit die veränderte Wirt- schaftslage zu einer Entspannung führen wird. Hinzu kommt, dass neu angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zunächst ausgebildet werden müssen. Die Aufstockung um 30 neue Stellen für Steuerkommissärinnen und Steuerkommissäre kann nicht ohne Überprüfung der Organisation der Ausbildung im kantonalen Steueramt erfolgen. Erweist sich aufgrund des Verhältnisses zwischen der Zahl der Steuer- kommissärinnen und Steuerkommissäre und jener der steuerpflichtigen Personen und unter Berücksichtigung der technischen Anpassungen im IT-Bereich ein Stellenausbau als angezeigt, wird die Finanzdirektion rechtzeitig die notwendigen Massnahmen einleiten. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 12 Anteil Gesamtpapier/Recyclingpapier am Gesamtverbrauch von Papier (Leistungsgruppe Nr. 4700) Antrag von Kantonsrat Sandro Feuillet, Zürich, Kantonsrätin Claudia Gambacciani, Zürich, und Kantonsrat Lars Gubler, Uitikon Der Regierungsrat setzt sich dafür ein, dass der Anteil an Recycling- papier am Gesamtverbrauch an Papier (in der kantonalen Verwaltung) im Jahr 2009 mindestens 40%, im 2010 60%, 2011 80% und 2012 100% des Papierverbrauchs beträgt. Stellungnahme des Regierungsrates Die Leistungsgruppe Nr. 4700, Drucksachen und Material, enthält unter anderem den Indikator «W3 Anteil Recyclingpapier am Gesamt- verbrauch an Papier». Die Werte betragen mindestens 29% im Jahr
2009 und steigern sich schrittweise auf mindestens 40% im Jahr 2012. Diese Werte sind unter Berücksichtigung des bisherigen Kaufverhaltens der Kundinnen und Kunden der Kantonalen Drucksachen- und Mate- rialzentrale, auch solcher ausserhalb der Zentralverwaltung, sowie geziel- ter Massnahmen zur Förderung von Recyclingpapier festgelegt worden. Die Erklärung zum KEF geht damit deutlich über die im KEF aufge- führten Werte hinaus. Der Regierungsrat hat sich in seiner Stellungnahme zur Motion KR- Nr. 245/2006 dafür ausgesprochen, dass in der Verwaltung vermehrt Recyclingpapier eingesetzt werden soll. Er verweist dabei auf seinen Bericht und Antrag zum Postulat KR-Nr. 80/2002 vom 20. Juli 2005 be- treffend Verwendung von Recyclingpapier in der kantonalen Verwal- tung. Der Finanzdirektion wurde der Auftrag erteilt, ein Konzept zu erarbeiten, das sicherstellen soll, dass die kantonale Verwaltung ihren Papierverbrauch zukünftig zu mindestens 50% mit Recyclingpapier ab- deckt. Dieses Konzept liegt vor und ein entsprechender Regierungs- ratsbeschluss ist in Vorbereitung. In den vergangenen Jahren erfolgten bei den Papieren grosse techno- logische Entwicklungen, insbesondere auch bei der Herstellung von Recyclingpapieren. Diese können zum Teil nur noch wenig von hoch- weissen Frischfaserpapieren unterschieden werden. Eine Steigerung des Anteils an Recyclingpapier ist aus fachlicher Sicht möglich und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll, vor allem bei Kopierpapier und Briefumschlägen. Allerdings sind zahlreiche Anwendungen zu beach- ten, bei denen heute keine Recyclingpapiere eingesetzt werden können. Zu erwähnen sind unter anderem Post-Auszahlungs-Scheine, besondere Farbpapiere, Durchschreibe-Garnituren und weitere besondere Druck- sachen wie Urkunden, Diplome, Ausweise. Der Regierungsrat steht dem grundsätzlichen Anliegen der KEF- Erklärung, den Anteil an Recyclingpapier zu steigern, positiv gegenüber, stuft jedoch eine derart deutliche Steigerung aus heutiger Sicht als un- realistisch ein. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 13 Einstellung des ordentlichen Stufenanstieges in der ganzen KEF-Periode (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag von Kantonsrätin Julia Gerber Rüegg, Wädenswil, und der Kantonsräte Raphael Golta, Zürich, und Hans Läubli, Affoltern a. A. Im KEF ist der ordentliche Stufenaufstieg für die ganze KEF-Periode einzustellen.
Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss Personalverordnung des Kantons Zürich (PVO) kann der Regierungsrat den Stufenaufstieg aufschieben oder ganz aussetzen, wenn der mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet (§ 21 Abs. 3 PVO). Im KEF 2010 bis 2013 ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, da der einmalige Golderlös von 1,6 Mrd. Franken im Jahr 2005 aus der Be- rechnung des mittelfristigen Ausgleichs 2006 bis 2013 fällt. Der Stufenaufstieg kostet gegenwärtig 1,5% der Lohnsumme. Da die Erhöhung der Lohnsumme um 1% gegenwärtig zu Mehrkosten von rund 45 Mio. Franken führt, betragen die Kosten für den Stufenaufstieg rund 68 Mio. Franken. Die Einstellung des Stufenaufstiegs im KEF 2010 bis 2013 würde den mittelfristigen Ausgleich kumuliert mit 680 Mio. Franken belasten. Das Erreichen des mittelfristigen Ausgleichs wäre mit dieser Vorgabe sehr unwahrscheinlich. Selbst wenn die auf 2010 geplante Abschaffung des Stufenaufstieges nicht beschlossen würde, ist somit kaum davon auszugehen, dass für 2010 oder gar für zusätzliche Planjahre ein Stufenaufstieg eingestellt werden kann. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 14 Rotationsgewinne (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden Für individuelle Lohnerhöhungen (beförderungs- oder leistungsbe- zogen) sowie Stufenanstiege sind keine Beträge zulasten des Rotations- gewinns einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Bei der Festlegung der Vorgaben zur Lohnentwicklung wird zunächst geprüft, welcher Umfang der Lohnentwicklung aus lohnpolitischen Gründen anzustreben ist. Bei der Frage der Finanzierung der ange- strebten Lohnentwicklung ist es sinnvoll, Rotationsgewinne einzubezie- hen. Die Verwendung von Rotationsgewinnen für die Finanzplanung ent- lastet den Staatshaushalt. Wenn Rotationsgewinne bei der Budgetierung nicht berücksichtigt werden, hat dies zur Folge, dass mehr Mittel als tat- sächlich benötigt budgetiert werden. Da Rotationsgewinne beim Perso- nalaufwand entstehen, ist es sinnvoll, einen Teil dieser Gewinne für die Finanzierung der Lohnentwicklung zu verwenden, auch wenn kein Rechtsanspruch des Personals auf die Rotationsgewinne besteht.
Die Rotationsgewinne der Direktionen wurden für die Jahre 2005 bis 2007 erhoben. In jeder Direktion entstanden in jedem Jahr Rotations- gewinne von mindestens 0,4% der Lohnsumme. Für die Finanzplanung wird dieser Wert von 0,4% der Lohnsumme zur Finanzierung der Lohn- entwicklung verwendet. Bei kleineren Gemeinden mit wenig Angestellten kann es hingegen durchaus sein, dass einmal tiefere Rotationsgewinne als 0,4% der Lohn- summe oder sogar gar keine Rotationsgewinne anfallen. Wenn dies der Fall ist, sollte aber auch in den Budgets der kleineren Gemeinden der erforderliche Spielraum vorhanden sein. Bei einer Lohnsumme von beispielsweise 1 Mio. Franken betragen 0,4% lediglich Fr. 4000. Die Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden ist gewährleistet, da die Vorgaben für individuelle Lohnerhöhungen und Stufenaufstiege für alle Mitarbeitenden gelten, die dem kantonalen Personalrecht unter- stellt sind, unabhängig vom Umfang der anfallenden Rotationsgewinne. Es ist richtig, dass die Gemeinden, die dem kantonalen Personalrecht unterstellt sind, so budgetieren, dass sie die Vorgaben für individuelle Lohnerhöhungen und Stufenaufstiege umsetzen können. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 15 Verwendung der Rotationsgewinne (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag von Kantonsrätin Julia Gerber Rüegg, Wädenswil, und den Kantonsräten Raphael Golta, Zürich, und Hans Läubli, Affoltern a. A. Die Rotationsgewinne aller Direktionen, der Staatskanzlei, der Rechts- pflege sowie der selbstständigen Anstalten sind im KEF jährlich auszu- weisen. Stellungnahme des Regierungsrates Rotationsgewinne können nur auf der Grundlage von Personalwech- seln, die sich in vergangenen Kalenderjahren ereignet haben, ausgewie- sen werden. Für künftige Jahre ist ein Ausweis von Rotationsgewinnen nicht möglich. Der KEF ist ein Planungsinstrument für die kommenden vier Jahre. Für den Ausweis von Rotationsgewinnen ist er das falsche Gefäss. Die meisten selbstständigen Anstalten wären mit der komplexen Me- thodik zur Erhebung der Rotationsgewinne überfordert. Diese sehr zeitintensive Aufgabe würde das Personal dieser Anstalten erheblich belasten. Da die Personaldaten der selbstständigen Anstalten mehrheit- lich nicht im PALAS geführt werden, kann das Personalamt kaum Un- terstützung leisten. Für die Finanzplanung im KEF können jedoch Rotationsgewinne im Umfang von 0,4% der Lohnsumme berücksichtigt werden. Gemäss RRB Nr. 1294/2008, der in der Begründung zu dieser KEF-Erklärung
zitiert wird, fielen 2005 bis 2007 für alle Direktionen insgesamt Rota- tionsgewinne von durchschnittlich 0,8% der Lohnsumme an. Die Band- breite der Rotationsgewinne der einzelnen Direktionen in diesen Jah- ren betrug 0,4 bis 1,1%. Künftige Rotationsgewinne sind nicht bekannt. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass auch in kommenden Jah- ren die Rotationsgewinne der Direktionen 0,4% der Lohnsumme oder mehr betragen. Es spricht nichts dagegen, diese Annahme auch auf die selbstständigen Anstalten anzuwenden. Zur Begründung dieser KEF-Erklärung ist ergänzend zu bemerken: Während die Rotationsgewinne der Direktionen gemäss den Berech- nungen für die Jahre 2005 bis 2007 durchschnittlich 0,8% der Lohnsumme betragen, kostet ein Stufenaufstieg gegenwärtig 1,5% der Lohnsumme. Es bestehen keine Hinweise, dass der Stufenaufstieg bei regelmässiger Anwendung kostenneutral ist. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 16 ZVV-Bonuspass für alle Mitarbeitenden (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag von Kantonsrat Hans Läubli, Affoltern a. A., Kantonsrätin Julia Gerber Rüegg, Wädenswil, und Kantonsrat Thomas Maier, Dübendorf Im KEF ist eine jährliche Einmalzulage an das gesamte Personal in der Form des ZVV-Bonuspasses einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Es trifft zu, dass die Baudirektion ihren Mitarbeitenden den ZVV- Bonuspass oder den Z-Bonuspass anbietet. Der ZVV-Bonuspass ist eine Pendler-Jahreskarte für das ganze ZVV-Gebiet innerhalb des Kan- tons Zürich. Der Z-Bonuspass ist eine Pendler-Jahreskarte für den Wirtschaftsraum Zürich, einschliesslich der Nachbarkantone. Die Bau- direktion übernimmt einen Teil der Kosten dieser Jahreskarten aus Rücklagen. Die restlichen Kosten bezahlen die Mitarbeitenden. Es ist korrekt, dass der ZVV-Bonuspass und der Z-Bonuspass ab 2010 nicht mehr aus Rücklagen finanziert werden können. Aber auch als Einmalzulage ist eine Finanzierung dieser Jahreskarten für das gesam- te Personal nicht möglich; eine Einmalzulage kann gemäss § 26 Abs. 3 PVO nur bei besonderen Leistungen gewährt werden. Der Regierungsrat erachtet aber die Förderung der Benützung öffent- licher Verkehrsmittel als sinnvoll. Die Übernahme eines Teils der Kos- ten für den ZVV- und den Z-Bonuspass für das gesamte Personal soll bezüglich der Kosten und der erforderlichen Organisation vertieft ge- prüft werden. Zu klären ist auch, wie sich eine entsprechende Regelung auf die Beiträge an staatsbeitragsberechtigte Institutionen auswirkt. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden.
2.4 Volkswirtschaftsdirektion Nr. 17 CO2-Emissionen im Strassenverkehr, Indikator W5 (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Kantonsrat Thomas Wirth, Hombrechtikon Der Indikator W5 CO2-Emissionen im Strassenverkehr wird ausge- hend vom Budget 2008 jährlich um 1,5% gesenkt. P09 P10 P11 P12 2037 2006 1976 1947 Stellungnahme des Regierungsrates Die Überweisung der KEF-Erklärung ist abzulehnen, weil die KEF- Erklärung eine rein umweltpolitische Zielsetzung verfolgt und keine Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen macht. Es besteht somit kein Bezug zum KEF. Inhaltlich ist auf die Stellungnahme der Volkswirtschaftsdirektion an die KEVU vom 28. November 2008 zu verweisen: – Die Verringerung der verkehrsbedingten Luftbelastung ist ein er- klärtes Ziel des Gesamtverkehrskonzeptes des Kantons Zürich (RRB Nr. 1334/2006). Deshalb und im Hinblick auf die Entwicklung und Einführung des Controllings Gesamtverkehr wird dieser Indika- tor in der Leistungsgruppe des Amtes für Verkehr geführt. Für die Festlegung von Messmethodik sowie für die Prognose- und die Ist- Werte sind die Fachspezialistinnen und -spezialisten im Amt für Ab- fall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion zuständig, Verkehrsspezifische Zielwerte liegen noch nicht vor; sie sind im Rah- men der Einführung des Controllings Gesamtverkehr zu entwickeln. – Mit der Ratifizierung des Kyoto-Protokolls hat sich die Schweiz ver- pflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis 2010 um 8% gegenüber 1990 zu senken. Zur Zielerreichung können auch internationale CO2- Zertifikate erworben werden. Der aktuellste Zwischenbericht des Bundes zeigt, dass dieses Ziel mit grosser Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Für die Umsetzung der Kyoto-Ziele hat der Bund das CO2-Ge- setz erlassen. Dieses regelt, dass die CO2-Emissionen bis 2010 gegen- über 1990 um 10% zu verringern sind. Die Senkung von 10% der CO2-Emissionen entspricht dabei einer Verminderung von 8% der Treibhausgasemissionen. Die geforderte Senkung von 10% der CO2- Emissionen wird im CO2-Gesetz noch weiter aufgeteilt. Die Brenn- stoffe sollen um 15% und die Treibstoffe um 8% gesenkt werden. Im Treibstoffbereich wird der Zielkurs nicht eingehalten. Der Bund schlägt daher eine Differenzierung der Automobilsteuer mit Bonus für die energieeffizienten und emissionsarmen Fahrzeuge vor.
Für die Entwicklung des Kantons Zürich sind aber grössere Zeit- räume zu beachten. Mit dem Energieplanungsbericht 2006 hat sich der Regierungsrat für das Szenario Fortschritt der Vision Energie 2050 entschieden. Dies bedeutet, dass der CO2-Ausstoss im Kanton Zürich von heute rund 6 Tonnen CO2/Kopf und Jahr bis ins Jahr 2050 auf 2,2 Tonnen CO2/Kopf und Jahr sinken soll. Erste Massnahmen hat der Regierungsrat mit seinen Legislaturzielen 2007–2011 festgelegt. Mit einer Revision des Verkehrsabgabengesetzes soll dem Verur- sacherprinzip besser Rechnung getragen werden. Energieeffiziente Fahrzeuge mit tiefen Schadstoffemissionen sollen steuerlich bevor- teilt werden (Massnahme 9.1). Ferner beabsichtigt der Regierungs- rat, den Brennstoffverbrauch im Gebäudebereich zu senken (Mass- nahme 9.2), selber nur noch nach dem Minergie-Standard zu bauen (Massnahme 9.3) und den Rahmenkredit für die Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien zu erhöhen (Massnah- me 10.1). Die eigenen kantonalen Fahrzeugflotten und deren Jahres- leistung sollen bezüglich CO2-Effizienz jährlich überprüft werden (Beschluss der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz BPUK-Ost). Ziel ist es, die CO2-Effizienz zu verbessern, einen Ab- senkpfad für den Gesamtausstoss festzulegen und die Vorbildfunk- tion der öffentlichen Hand zu dokumentieren. Die Senkung des CO2- Ausstosses im Treibstoffbereich ist somit auch in die Legislaturziele des Regierungsrates eingeflossen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 18 Wohnbauförderung, Indikator L6 (Leistungsgruppe Nr. 5300) Antrag von Kantonsrat Martin Geilinger, Winterthur Indikator L6 Anzahl neu unterstützte Mietwohnungen (Zusicherun- gen) wird ab 2010 auf 250 festgelegt. Stellungnahme des Regierungsrates Beim Indikator L6 «Anzahl neu unterstützte Mietwohnungen (Zu- sicherungen)» wurde für die Jahre 2008–2012 jeweils mit 200 geplant. Beim Indikator handelt es sich um einen Richtwert, der in Abhängig- keit zu den eingegangenen Gesuchen steht und damit vom Kanton nicht direkt beeinflusst werden kann. Tatsächlich könnte der gegenwärtig freie Betrag (rund 31,6 Mio. Franken) aus dem Rahmenkredit mit rund 320 Darlehen für 4½-Zim- mer-Wohnungen in einem Jahr ausgeschöpft werden, allerdings stünden dann möglicherweise für die kommenden KEF-Jahre keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung. Es besteht keinerlei Absicht, die Zahl der zu subventionierenden Wohnungen zu beschränken. Die Beschränkung ergibt sich durch den Rahmenkredit von 180 Mio. Franken. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
2.5 Bildungsdirektion Nr. 19 Anzahl strategischer Projekte Antrag von Kantonsrat Daniel Oswald, Winterthur Die Anzahl strategischer Projekte ist für die Jahre 2010 bis 2012 wie folgt festzusetzen: 2010: 10 2011: 8 2012: 8 Stellungnahme des Regierungsrates Die strategischen Projekte der Bildungsdirektion beruhen in der Regel auf der Umsetzung von Gesetzesvorlagen wie dem Volksschul- gesetz (VSG) vom 7. Februar 2005 und dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Januar 2008 oder auf Beschlüssen des Kantonsrates (z. B. Religion und Kultur) oder des Bildungsrates (z. B. Weiterentwicklung der zweisprachigen Maturi- tät an Zürcher Mittelschulen). Eine Beschränkung der Zahl der strate- gischen Projekte ab 2011 auf acht ist deshalb weder sachgerecht noch sinnvoll. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 20 Beiträge an die EDK (Leistungsgruppen Nrn. 7000 bis 7407) Antrag von Kantonsrat Matthias Hauser, Hüntwangen Die Summe der Saldi der Erfolgsrechnungen der Leistungsgruppen 7000 bis 7407 ist in den Jahren 2010, 2011 und 2012 je um mindestens 2,7 Mio. Franken zu verbessern. Stellungnahme des Regierungsrates Das Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 bildet die rechtliche Grundlage der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren (EDK). Gemäss Art. 5 Abs. 3 des Konkordates werden die Kosten der Konkor- datstätigkeit nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Kantonen verteilt. Gemäss Rechnung 2007 machte dies für den Kanton Zürich rund 2,7 Mio. Franken aus (vgl. KR-Nr. 144/2008). Diese Ausgaben sind gesetzlich gebunden und können nicht gekürzt bzw. eingespart werden. Die EDK übernimmt für alle Kantone Aufgaben, die sonst von den einzelnen Kantonen wahrgenommen werden müssten, was zu höheren Kosten führen würde. Die EDK ist z. B. Anerkennungsbehörde für aus- ländische Berufsabschlüsse im Bereich der Lehrerbildung. Ohne diese Regelung müsste der Kanton Zürich eine eigene Anerkennungsbehörde schaffen. Auch gemeinsam durchgeführte Evaluationen – z. B. die Eva- luation der Maturitätsreform (EVAMAR) – würden für den Kanton Zürich teurer, müsste er sie selber durchführen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 21. Aufstockung des MBA um drei betriebliche Ausbildungsberaterinnen und -berater (Berufsbildungscontrollerinnen und -controller; Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur Zur Stärkung des Lehrbetriebssupportes und für die Beratung von Lehrbetrieben wie Lernende der beruflichen Grundbildung werden drei zusätzliche Stellen der betrieblichen Ausbildungsberatung im MBA (Berufsbildungscontroller) geschaffen. Stellungnahme des Regierungsrates Es trifft zu, dass im Kanton Zürich eine Berufsbildungscontrollerin oder ein Berufsbildungscontroller bzw. eine Berufsinspektorin oder ein Berufsinspektor im Vergleich mit anderen Kantonen im Durchschnitt für wesentlich mehr Lehrstellen zuständig ist. Um die vom eidgenössi- schen und kantonalen Berufsbildungsgesetz (BBG und EG BBG) vor- geschriebenen Aufgaben der Aufsicht, Beratung und Begleitung in der beruflichen Grundbildung durchführen zu können, ist ein Bedarf von drei zusätzlichen Stellen ausgewiesen. Mit dem neuen EG BBG vom 14. Januar 2008 übernimmt der Kanton zahlreiche neue Aufgaben, die mit den bestehenden Stellen des Mittel- schul- und Berufsbildungsamtes (MBA) nicht abgedeckt werden kön- nen. Der Regierungsrat wird demnächst über die neuen Stellen, die zur Umsetzung des EG BBG notwendig sind, entscheiden. In diesem Zu- sammenhang wird auch eine Erhöhung der Zahl der Berufsinspektorin- nen und Berufsinspektoren geprüft. Die Schaffung von neuen Stellen liegt in der abschliessenden Kom- petenz des Regierungsrates. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 22 Gestaltungspool (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Kantonsrätin Corinne Thomet-Bürki, Kloten Veränderung (Verschlechterung) der Erfolgsrechnung Leistungs- gruppe 7200 (Volksschule): Erhöhung des Berechnungsfaktors für den Gestaltungspool: 2010: 7 Mio. Franken Stellungnahme des Regierungsrates Im Rahmen der Umsetzung des neuen Volksschulgesetzes hat der Regierungsrat am 11. Juli 2007 die Verordnung über die sonderpädago- gischen Massnahmen erlassen. Weil die Umsetzung dieser Verordnung für die Schulleitungen und die Lehrerschaft mit Mehrarbeit verbunden ist, beschloss der Regierungsrat gleichzeitig, den Gemeinden zusätzliche Mittel zur gezielten Entlastung vor Ort zu gewähren (Gestaltungspool).
Gemäss § 2c Abs. 3 der Lehrerpersonalverordnung teilt die Bildungs- direktion den Gemeinden zusätzlich 0,028 VZE pro Lehrerstelle zu. Damit kann die Schulpflege – die Lehrpersonen entlasten, die besondere Aufgaben übernehmen, – das Schulleitungspensum erhöhen, – die Klassengrössen verringern oder die integrative Förderung ver- stärken. Durch die zusätzlichen VZE für den Gestaltungspool – insgesamt 215 VZE – entstehen Gesamtkosten von insgesamt rund 30,7 Mio. Franken, wovon rund 9,8 Mio. Franken beim Kanton anfallen. Die Umsetzung dieser Massnahme erfolgt in drei Staffeln, gekoppelt an die Umsetzung der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen. Die erste hat im Schuljahr 2008/09 begonnen, die zweite und dritte Staffel folgen in den Schuljahren 2009/10 und 2010/11. Es ist nicht angezeigt, die Zahl der VZE für den Gestaltungspool in einem Zeitpunkt zu erhöhen, in welchem die Umsetzung noch nicht er- folgt und die Wirksamkeit noch nicht erprobt ist. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 23 Schulversuche mit der Grundstufe (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Kantonsrat Daniel Oswald, Winterthur Verbesserung der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe 7200 (Volks- schule) wie folgt: 2010: 0,58 Mio. Franken 2011: 0,58 Mio. Franken 2012: 0,49 Mio. Franken Stellungnahme des Regierungsrates Mit der KEF-Erklärung wird verlangt, dass die Versuche zur Grund- stufe zuerst ausgewertet werden sollen, bevor die Grundstufe in der Volksschule eingeführt wird. Die Erklärung geht unzutreffend davon aus, dass mit diesen Beiträgen bereits die flächendeckende Einführung vorbereitet werden soll. Der Schulversuch mit der Grundstufe geht auf eine Leistungsmotion des Kantonsrates zurück. Gestützt darauf beschloss der Regierungsrat am 10. September 2003, vom August 2004 bis zum August 2009 einen Schulversuch mit der Grundstufe durchzuführen. Die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des Versuchs er- folgt im Rahmen des Projektes «Erziehung und Bildung in Kindergar- ten und Grundstufe (Projekt 4bis8)» der EDK-Ost. Im Sommer 2008 hat die EDK-Ost einen ersten Zwischenbericht veröffentlicht. In der ersten Hälfte 2010 wird der Schlussbericht vorliegen. Dieser wird die Grundlage für den politischen Entscheidungsprozess bilden.
Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 14. November 2007 den Schulversuch um weitere drei Jahre bis Ende August 2012 verlängert. Die Einführung der Grundstufe bedarf einer Änderung des Volksschulgesetzes. Vor einem Entscheid der zuständigen politischen Behörden (Regierungsrat und Kantonsrat) bzw. der Stimm- berechtigten kann sie nicht eingeführt werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 24 Neuer Indikator: Risikogruppe nach PISA (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Kantonsrat Markus Späth-Walter, Feuerthalen Neuer Indikator W8: Der Anteil von Schülerinnen und Schüler in der
9. Klasse, die gemäss PISA-Untersuchung zur Risikogruppe gehören (14% in Mathematik, 18% im Lesen) ist bis 2011 auf das deutschschwei- zerische Mittel von 2006 zu reduzieren (Mathematik 11%, Lesen 15%). Stellungnahme des Regierungsrates Es ist unbestritten, dass der Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Risikogruppe möglichst klein sein sollte. Dieses Ziel kann jedoch nicht direkt durch die Festlegung eines Indikators erreicht bzw. gesteuert werden (vgl. dazu die Ausführungen zur KEF-Erklärungen Nr. 26 be- treffend Anschlusslösungen nach der Volksschule und Nr. 31 betreffend die Indikatoren L2 und L3 für die nichtstaatlichen und ausserkantona- len Schulen, Lehrwerkstätten und Kurse). Um den Anteil der Risikogruppe zu verringern, werden bereits auf- grund der früheren PISA-Studien bzw. aufgrund der vom Kanton durchgeführten Lernstanderhebungen Massnahmen eingeleitet. Dazu gehören z. B. Massnahmen im Rahmen der Umsetzung des Volksschul- gesetzes vom 7. Februar 2005 (z. B. QUIMS, Einführung eines sonder- pädagogischen Diagnoseverfahrens), die vom Bildungsrat beschlossene Verstärkung der Leseförderung, die Neugestaltung des 9. Schuljahres oder das Projekt «Chance Sek». Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Massnahmen im Schulsystem in der Regel nicht kurzfristig Wirkung zeigen. Die nächste PISA-Erhebung, deren Ergebnisse 2011 vorliegen werden, wird bereits 2009 durchgeführt. Auf diesen Zeitpunkt bereits Änderungen zu erwarten, ist nicht realistisch. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 25 Neuer Entwicklungsschwerpunkt E6 (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur Neuer Entwicklungsschwerpunkt E6: Gezielte Nachqualifikation jener Lehrpersonen, insbesondere auf der Sekundarstufe 1, die nicht über das für die Stufe notwendige Diplom verfügen.
Stellungnahme des Regierungsrates Der Grundsatz, wonach Lehrpersonen über die entsprechende Aus- bildung für die Bildungsstufe verfügen, an der sie unterrichten, ist un- bestritten. Einschränkend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Grundsatz nie vollständig umgesetzt werden kann. Seit Lan- gem werden insbesondere an den Abteilungen B und C der Sekundar- schule Lehrpersonen eingesetzt, die nicht für diese Stufe ausgebildet sind. Der Kanton unternimmt bereits Anstrengungen, um diese Situation zu verbessern. So verlangt die Bildungsdirektion von den Lehrpersonen, die über keine stufengemässe Ausbildung verfügen, dass sie eine ent- sprechende Zusatzausbildung absolvieren. Im Jahr 2008 haben rund 100 Lehrpersonen eine entsprechende Zusatzausbildung besucht. Daneben werden vor allem Massnahmen geprüft, mit denen die Attraktivität des «Arbeitsplatzes Volksschule» verbessert werden kann. Dazu gehört in erster Linie der neue Berufsauftrag der Lehrpersonen (vgl. die Beant- wortung der Anfrage KR-Nr. 352/2007 betreffend ausbildungsfremde Lehrpersonen an der Sekundarschule B und C der Volksschule des Kantons Zürich). Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 26 Anschlusslösungen nach der Volksschule (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Kantonsrätin Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden Der Indikator W7 «Keine Anschlusslösung nach der Volksschule ein- schliesslich 10. Schuljahr in %» soll neu wie folgt festgelegt werden: 2010: 6,5 2011: 5,5 2012: 4,5 Stellungnahme des Regierungsrates Das Ziel, wonach möglichst alle Schülerinnen und Schüler im An- schluss an die Volksschule eine Anschlusslösung – eine Berufslehre oder eine weiterführende Schule – finden, ist unbestritten. Dieses Ziel kann jedoch nicht direkt durch die Festlegung eines Indikators erreicht bzw. gesteuert werden (vgl. dazu die Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 24 betreffend Risikogruppen nach PISA und Nr. 31 betreffend die Indikatoren L2 und L3 für die nichtstaatlichen und ausserkantonalen Schulen, Lehrwerkstätten und Kurse). Der Kanton hat bereits Massnahmen getroffen, um das oben erwähn- te Ziel zu erreichen: – Mit dem Projekt «Neugestaltung 3. Sek» werden die Jugendlichen gezielter und frühzeitiger auf den Anschluss in die berufliche Grund- bildung und weiterführende Schulen vorbereitet.
– Im Zuge der Umsetzung des neuen EG BBG wird die Lehrstellenför- derung verstärkt. Für Jugendliche mit Lernschwierigkeiten wird eine fachkundige individuelle Begleitung eingerichtet und im Rahmen des Projektes Case-Management Berufsbildung des BBT werden Mass- nahmen für Jugendliche ergriffen, deren Einstieg in die Berufswelt gefährdet ist. – Das Angebot an beruflichen Grundbildungen mit Attest wird weiter ausgebaut, um auch die Anschlussfähigkeit der leistungsschwächeren Jugendlichen zu ermöglichen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 27 QUIMS (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Kantonsrat Walter Isliker, Zürich Verbesserung der Erfolgsrechnung Leistungsgruppe 7200 (Volksschule) wie folgt: 2010 4,0 Mio. Franken 2011 4,0 Mio. Franken Stellungnahme des Regierungsrates Mit der KEF-Erklärung wird die Streichung der Ausgaben für die zu- sätzlichen Ressourcen im Rahmen von QUIMS (Qualität in multikultu- rellen Schulen) verlangt. Gemäss § 25 des Volksschulgesetzes vom 7. Feb- ruar 2005 stellen Schulen mit einem hohen Anteil Fremdsprachiger zu- sätzliche Angebote zur Verfügung. Diese sind darauf ausgerichtet, das Leistungsniveau aller Schülerinnen und Schüler zu heben, indem sie insbesondere die Deutschkenntnisse der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler verbessern sowie die Integration und die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern fördern. Beträgt der Anteil fremdsprachi- ger Schülerinnen und Schüler in einer Schule mehr als 40%, legt die Gemeinde die zusätzlichen Angebote zur Sicherung der Qualität in multikulturellen Schulen (QUIMS) fest (§ 20 Abs. 1 Volksschulverord- nung vom 28. Juni 2006). QUIMS wird gestützt auf die Vorgaben des Volksschulgesetzes ab dem Schuljahr 2006/07 gestaffelt eingeführt. Mit dem Schuljahr 2010/11 wird die Einführung in allen rund 90 Schulen abgeschlossen. Eine Aus- weitung auf weitere Schulen ist nicht vorgesehen. Die Ausgaben für QUIMS sind gesetzlich gebunden und könnten nur im Rahmen einer Gesetzesänderung aufgehoben werden. Dafür besteht kein Anlass. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 28 Nettoinvestitionen (Leistungsgruppe Nr. 7301) Antrag von Kantonsrätin Karin Maeder-Zuberbühler, Rüti Erhöhung der Nettoinvestitionen der Mittelschulen um 66,2 Mio. Franken
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 19. März 2008 (Richtlinien für den KEF 2009) für den Zeitraum von 2009 bis 2012 einen Investi- tionsplafond von 1,5 Mrd. Franken festgesetzt. Die geplante Umsetzung von verschiedenen Grossprojekten im erwähnten Planungszeitraum hat zur Folge, dass im Bildungsbereich zahlreiche notwendige Bauprojekte verschoben werden müssen. Im Rahmen der Stellungnahme zur Interpellation KR-Nr. 351/2008 betreffend «Finanzmarktkrise: Der Kanton Zürich muss sich rüsten» hat der Regierungsrat u. a. ausgeführt: «Trotz der Verschlechterung der Finanzlage sollten so Projekte mit investivem Charakter (Infrastruktur, Bildung usw.) ausgeführt oder gar beschleunigt werden und der Anstieg des Budgetdefizits der öffentlichen Hand zugelassen werden. (…) Der Regierungsrat klärt gegenwärtig ab, wo ein Vorziehen geplanter Vorhaben möglich ist und ob Projekte zur Umsetzung erwünschter Strukturverbesserungen allenfalls beschleu- nigt werden können. Ein gewisser Spielraum bei den Investitionen des Kantons scheint gegenwärtig zu bestehen, da in den vergangenen Jahren die Investitionsbudgets nicht ausgeschöpft wurden.» Gemäss den Ausführungen des Regierungsrates in der Interpellation KR-Nr. 351/2008 sind nicht nur die im Rahmen der KEF-Erklärungen genannten Projekte aus dem Bildungsbereich, sondern auch ausfüh- rungsreife Projekte aus den Bereichen Gesundheit und Verkehr und Infrastruktur unter diesem Aspekt zu prüfen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 29 Nettoinvestitionen (Leistungsgruppe Nr. 7303) Antrag von Kantonsrätin Karin Maeder-Zuberbühler, Rüti Erhöhung der Nettoinvestitionen der Berufsfachschulen und Lehr- abschlussprüfungen um 10 Mio. Franken. Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. die Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 28, Nettoinvestitionen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 30 Konzept Weiterbildung im Kanton Zürich (Leistungsgruppe Nr. 7303) Antrag von Kantonsrat Matthias Hauser, Hüntwangen Verbesserung des Saldos der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe 7303 wie folgt: 2010: 2,3 Mio. Franken 2011: 2,0 Mio. Franken 2012: 2,0 Mio. Franken
Stellungnahme des Regierungsrates Mit der KEF-Erklärung wird der Verzicht auf ein Weiterbildungs- konzept und eine Kürzung der Staatsbeiträge im Bereich der allgemei- nen Weiterbildung gefordert. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Januar 2008 regelt den Bereich der Weiterbildung in den §§ 31–33 neu. Im Bereich der allgemeinen Weiterbildung kann der Kanton selber Angebote führen oder Angebote Dritter mittels Leis- tungsvereinbarung finanziell unterstützten, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Angebote andernfalls nicht aus- reichend bereitgestellt würden. Bereits in der Weisung zum EG BBG hat der Regierungsrat ausge- führt, dass gestützt auf die neuen gesetzlichen Grundlagen ein Weiter- bildungskonzept erarbeitet wird. Darin sollen die Grundlagen für die Umsetzung der Bestimmungen zur Weiterbildung erarbeitet werden. Die Bildungsdirektion hat im Mai 2008 den Projektauftrag für die Er- arbeitung des Weiterbildungskonzepts erteilt. Dieses wird zurzeit von einer Projektgruppe, in der private und staatliche Weiterbildungsanbie- ter vertreten sind, erarbeitet und soll im Sommer 2009 vorliegen. Welche finanziellen Mittel der Kanton für die allgemeine Weiterbil- dung einsetzen wird, kann erst nach Vorliegen des Weiterbildungskon- zepts bzw. der entsprechenden Ausführungsbestimmungen bestimmt werden. Mit einer Kürzung der Mittel für die allgemeine Weiterbildung gemäss KEF-Erklärung könnte der Kanton seinen gesetzlichen Auftrag nicht mehr erfüllen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 31 Nichtstaatliche und ausserkantonale Schulen, Lehrwerkstätten und Kurse L2 und L3 (Höhere Berufsbildung; Leistungsgruppe Nr. 7305) Antrag von Kantonsrat Ralf Margreiter, Oberrieden Indikator L2 Anzahl Studierende Vorbereitungskurse Berufsprüfung wird auf folgende Werte festgelegt: 2010: 950; 2011: 975; 2012: 1000 Indikator L3 Anzahl Studierende Vorbereitungskurse Höhere Fach- prüfung wird auf folgende Werte festgelegt: 2010: 210; 2011: 230; 2012: 250. Stellungnahme des Regierungsrates Die Indikatoren L2 und L3 der Leistungsgruppe 7305, Nichtstaatliche und ausserkantonale Schulen, Lehrwerkstätten und Kurse, sind keine politischen festgesetzten Zielgrössen, sondern eine statistische Fortschrei- bung des Ist-Zustandes (vgl. die Ausführungen zu den KEF-Erklärungen Nrn. 24 und 26). Grundlage für die beiden Indikatoren bildet eine Erhebung der kan- tonalen Bildungsstatistik bei sieben Weiterbildungsinstitutionen, die Staatsbeiträge erhalten. Die konkreten Zahlen werden aufgrund einer
Schätzung der Marktentwicklung festgelegt, die auf einer Beurteilung der Entwicklung der Demografie, der Wirtschaftslage sowie des Be- darfs an qualifizierten Personen in einzelnen Berufsfeldern beruht. Unbestritten ist die grosse Bedeutung der Weiterbildung. Der Regie- rungsrat trägt diesem Umstand insbesondere bei der Umsetzung des neuen EG BBG und der Erarbeitung eines Weiterbildungskonzepts Rechnung (vgl. die Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 30). Die Zahl der Teilnehmenden kann bei den infrage stehenden Vor- bereitungskursen nicht durch den Kanton gesteuert werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 32 Nettoinvestitionen (Leistungsgruppe Nr. 7401) Antrag von Kantonsrätin Karin Maeder-Zuberbühler, Rüti Erhöhung der Nettoinvestitionen der Universität Zürich um 35 Mio. Franken. Stellungnahme des Regierungsrates: Vgl. die Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 28. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 33 Nettoinvestitionen (Leistungsgruppe Nr. 7406) Antrag von Kantonsrätin Karin Maeder-Zuberbühler, Rüti Erhöhung der Nettoinvestitionen der Zürcher Fachhochschule um 7 Mio. Franken. Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. die Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 28. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 34 Gewährung von Stipendien / neuer Indikator (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag von Kantonsrätin Susanna Rusca Speck, Zürich Steigerung der Stipendienbezügerinnen- und -bezügerquote und Sti- pendienausgabenquote pro Kopf der Bevölkerung im Kanton Zürich auf den schweizerischen Mittelwert 0,8%. Neuer Indikator: 2010: 0,5% 2011: 0,6% 2012: 0,8% Stellungnahme des Regierungsrates Mit der Festlegung eines Indikators kann die Zahl der Stipendien- bezügerinnen und -bezüger nicht geändert werden. Die Voraussetzun- gen zum Erhalt von Stipendien sind in der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 und in den Anhängen dazu festgelegt.
Es ist unklar, wie die Umsetzung der KEF-Erklärung erfolgen soll, bzw. welche konkreten Auswirkungen eine Erhöhung des Indikators hätte. So würde z. B. eine Senkung der Anforderungen zum Bezug von Stipendien unter Beibehaltung der bisherigen Stipendienhöhe die Stipen- dienbezügerquote erhöhen. Gleichzeitig würde dies zu erheblichen Mehr- kosten führen. Anderseits könnte die Quote der Stipendienbezügerin- nen und -bezüger kostenneutral umgesetzt werden, wenn gleichzeitig die ausbezahlten Stipendien gekürzt würden. Unklar ist jedoch, in wel- chem Umfang die Stipendienbezüge gekürzt werden müssten. Unter Umständen könnte dies für die einzelnen Stipendienbezügerinnen oder -bezüger zur Folge haben, dass die Stipendien nicht mehr für eine Aus- bildung ausreichen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 35 Finanzielle Entwicklung der Universität (Leistungsgruppe Nr. 9600) Antrag von Kantonsrat Werner Scherrer, Bülach Der Budget-Saldo der Universität Zürich ist in der KEF-Periode 2010–2012 in der Grössenordnung von 90 Mio. Franken zu verbessern. Stellungnahme des Regierungsrates Die mit der KEF-Erklärung verlangte Saldoverbesserung soll insbe- sondere durch eine Erhöhung der Beiträge der Kantone für ihre Studie- renden erreicht werden. Der Regierungsrat erachtet es als eine ständige Verpflichtung, sich dafür einzusetzen, dass die andern Kantone einen angemessenen Beitrag für ihre Studierenden entrichten. Um dieses Ziel erreichen zu können, ist der Regierungsrat mit Beschluss vom 1. April 1998 der Interkanto- nalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997 beigetre- ten. Der Kantonsrat hat diesen Beitritt am 24. August 1998 genehmigt. Gemäss Art 12 IUV betragen die Beiträge der Kantone für ihre Stu- dierenden seit 2002: – Fakultätsgruppe I (Geistes- und Sozialwissenschaften) Fr. 9 500 – Fakultätsgruppe II (Natur- und Technische Wissenschaften) Fr. 23 500 – Fakultätsgruppe III (Medizin, ab drittem Studienjahr) Fr. 46 000 Die Kommission Universitätsvereinbarung, die sich paritätisch aus je vier Regierungsvertretungen von Universitätskantonen und Nichtuni- versitätskantonen aus der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und der Finanzdirektorenkonferenz (FDK) zusammensetzt, kann die Bei- träge an die Entwicklung der Ausbildungskosten bzw. an die Teuerung anpassen (Art. 26 IUV). 2005 wurden die Beiträge wie folgt der Teue- rung angepasst: – Fakultätsgruppe I Fr. 10 090 – Fakultätsgruppe II Fr. 24 430 – Fakultätsgruppe III Fr. 48 860
2007 hat der Kanton Zürich im Rahmen der IUV 119,6 Mio. Franken Beiträge von anderen Kantonen erhalten. Gleichzeitig hat der Kanton für Zürcher Studierende in anderen Kantonen Beiträge von 23,4 Mio. Franken geleistet. Eine Erhöhung im verlangten Ausmass hätte bei ein- zelnen Studiengängen einen Kostendeckungsgrad von über 100% zur Folge. Eine Konkordatsänderung, die für eine substanzielle Erhöhung der Beiträge notwendig ist, benötigt die Zustimmung aller beteiligten Kan- tone. Ein solcher Verhandlungsprozess, einschliesslich Ratifikationsver- fahren, dauert mehrere Jahre. Für die Anpassung der Beiträge gemäss Art. 26 IUV (Teuerung) ist zu beachten, dass die Kommission Universi- tätsvereinbarung ihren Beschluss gemäss Art. 26 Abs. 4 IUV mindestens zweieinhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitteilen muss. Das Thema bleibt jedoch insofern auf der Traktandenliste der genannten Gremien, als mit dem NFA der Anspruch verankert wurde, dass die Leistungen, welche die Kantone zugunsten der Angehörigen anderer Kantone er- bringen, kostendeckend sein sollen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 36 Finanzielle Entwicklung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Leistungsgruppen Nrn. 9710 und 9720) Antrag von Kantonsrat Werner Scherrer, Bülach Der Budget Saldo der Zürcher Fachhochschulen ist in der KEF- Periode 2010–2012 in der Grössenordnung von 90 Mio. Franken zu ver- bessern. Stellungnahme des Regierungsrates Die mit der KEF-Erklärung verlangte Saldoverbesserung soll durch eine Erhöhung der Beiträge der Kantone für ihre Studierenden erreicht werden. Der Regierungsrat erachtet es als eine ständige Verpflichtung, sich dafür einzusetzen, dass die andern Kantone einen angemessenen Beitrag für ihre Studierenden entrichten. Um dieses Ziel erreichen zu können, hat der Regierungsrat am 22. Oktober 2003 beschlossen, der Interkan- tonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 beizutre- ten. Der Kantonsrat hat diesen Beitritt am 14. Juni 2004 genehmigt. Gemäss Art. 9 Abs. 3 FHV werden die Beiträge so festgelegt, dass sie 85% der Ausbildungskosten decken. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine Hochschule für den Standortkanton in er- heblichem Ausmasse zur Wertschöpfung beiträgt und einen wichtigen Standortvorteil bildet. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Vereinbarungskantone, wobei ein entsprechender Be- schluss einer Mehrheit von zwei Dritteln bedarf.
2007 hat der Kanton Zürich im Rahmen der FHV 80,1 Mio. Franken Beiträge von anderen Kantonen erhalten. Gleichzeitig hat der Kanton für Zürcher Studierende in anderen Kantonen Beiträge von 27,3 Mio. Franken geleistet. Mit einer Erhöhung der Beiträge im verlangten Aus- mass würde zum Teil ein Kostendeckungsgrad von über 100% erreicht. Für eine Konkordatsänderung – diese wäre für eine Anhebung des Deckungsbeitrages von 85% notwendig – ist die Zustimmung aller beteiligten Kantone notwendig. Ein solcher Verhandlungsprozess, ein- schliesslich Ratifikationsverfahren, dauert mehrere Jahre. Die konkrete Festsetzung der Beiträge erfordert eine zwei Drittel Mehrheit der Ver- einbarungskantone. Eine Anpassung der Beiträge wird seit Längerem diskutiert. Angesichts der unterschiedlichen Interessen der Kantone sind auch auf diesem Wege keine raschen Änderungen möglich. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
2.6 Baudirektion Nr. 37 Verschiebung Neubau PJZ anstelle Bildungsbauten Antrag von Kantonsrätin Carmen Walker Späh, Zürich, und Kantonsrat Max Clerici, Horgen Anstelle von Kürzungen der Nettoinvestitionen im Bildungsbereich durch die Verschiebung der Projekte – Gebäude L Umnutzung – Gebäude B Gesamtsanierung – Irchel 5. Bauetappe – Plattenstrasse 22/24 Neubau – Uster (Neubau Kantonsschule und Umbau/Sanierung Berufsschulen) – Erweiterung Wetzikon – Berufsschule Horgen (Turnhallen) – KS Büelrain Erweiterung – KS Freudenberg Turnhallen – KS Oerlikon Sanierung Sportanlage – KS Limmattal (Aula und Turnhallen) im Umfang von 350 Millionen ist der Baubeginn des Polizei- und Jus- tizzentrums (PJZ) im Jahr 2009 zu verschieben. Stellungnahme des Regierungsrates Das Projekt Polizei- und Justizzentrum (PJZ) wurde vom Volk im Jahr 2004 in einer Volksabstimmung beschlossen. Die Planungsarbeiten sind inzwischen so weit fortgeschritten, dass nach dem Landerwerb und dem Abbruch des Güterbahnhofes voraussichtlich ab 2010 mit der Um- setzung des Neubauvorhabens gerechnet werden kann. An den bisherigen Standorten (z. B. alte Militärkaserne, provisorisches Polizeigefängnis)
sind zunehmend Instandsetzungsmassnahmen notwendig, die auf Dauer nicht mehr aufgeschoben werden können. Werden diese aufgrund von technischen und betrieblichen Erfordernissen durch die heutige Nut- zung vorgezogen, so müssen diese beim Auszug der Nutzer mehrheitlich abgeschrieben werden. Am Zeitplan für das Projekt PJZ soll deshalb festgehalten werden. Die elf aufgeführten Projekte der Bildungsdirektion befinden sich teilweise noch in frühen Projektphasen. Mit einer straffen Führung wäre ein Vorziehen gewisser Projekte im Sinne einer Konjunkturstütze, wie der Regierungsrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation KR-Nr. 351/ 2008 ausgeführt hat, möglich. Ein gewisser Spielraum bei den Investitio- nen des Kantons scheint danach gegenwärtig zu bestehen, da in den ver- gangenen Jahren die Investitionsbudgets nicht ausgeschöpft wurden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 38 Bauzonenmanagement, Indikator W2 (Leistungsgruppe Nr. 8300) Antrag der Kantonsräte Thomas Wirth, Hombrechtikon, und Hans Meier, Glattfelden Der Indikator W2 Bauzonenmanagement wird auf 0 gesetzt. Stellungnahme des Regierungsrates Ausgangslage: Seit Anfang der 90er-Jahre wurden im Durchschnitt 160 ha Bauzone pro Jahr neu überbaut. Gleichzeitig findet vielerorts die Verdichtung der bereits weitgehend überbauten Bauzonen statt. Der Umbau und die Verdichtung der bestehenden Siedlungen – die Siedlungsentwicklung nach innen – wird auch weiterhin eine wesentliche Aufgabe der Planung aller Stufen bleiben. Eine bessere Ausnützung der inneren Reserven soll auch in Zukunft dazu beitragen, die noch vorhandene freie Land- schaft zu erhalten, die Ausdehnung der Besiedlung zu begrenzen und Infrastrukturen effizient zu nutzen. Dies betrifft nicht nur die Zent- rumsgebiete, sondern auch viele kleinere Gemeinden. Gerade in länd- lichen Gemeinden sind noch erhebliche innere Reserven vorhanden, die durch geeignete Massnahmen aktiviert werden können. Dadurch ergibt sich die Chance, die Ortskerne zu beleben, attraktiver zu gestalten sowie Wohnraum und Arbeitsplätze an mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossenen Lagen zu schaffen. Da die bestehenden Bauzonen noch ausreichend Kapazitäten an Wohn- und Arbeitsflächen für die nächsten 25 Jahre bieten, ist es der- zeit nicht notwendig, Gebiete grösseren Ausmasses einzuzonen oder das Siedlungsgebiet im kantonalen Richtplan zu erweitern.
Bisherige Entwicklung von KEF-Indikator W2 Bauzonenmangement: Der KEF-Indikator W2 Bauzonenmanagement zeigt den Saldo zwi- schen Ein- und Auszonungen während eines Kalenderjahres auf. Für die letzten Jahre wurden folgende Werte ausgewiesen: 2003: 11,2 ha 2004: 14,1 ha 2005: 13,9 ha 2006: 17,9 ha 2007: 10,0 ha Damit wurde der angestrebte Kennwert von unter 10 ha jeweils über- schritten. 2006 hat insbesondere die Überführung einer Reservezone in Adliswil in die Bauzone (rund 10 ha für International School und Wohnzone) zu dieser beträchtlichen Überschreitung geführt. 2007 konnte die Vorgabe beinahe erreicht werden. Möglichkeiten zur Einflussnahme: Die Baudirektion ist für die Vorprüfung und Genehmigung von Än- derungen kommunaler Zonenpläne zuständig. Bei dieser Gelegenheit wird jeweils die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Änderungen überprüft. Neueinzonungen müssen sehr gut begründet werden. Zudem werden auch Wege gesucht, um Ein- zonungen mit Auszonungen zu kompensieren. Allerdings bereitet dies insbesondere in jenen Fällen Probleme, in denen die Grundeigentüme- rin oder der Grundeigentümer der einzuzonenden Gebiete nicht mit jenen der auszuzonenden Gebiete identisch sind. Die Gemeinden und Regionalplanungsgruppen werden auch darin unterstützt, die inter- kommunale Zusammenarbeit auch in Fragen der Zonenplanung zu ver- stärken, insbesondere wenn es um Arbeitszonen geht. Schlussfolgerung: Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Baudirektion das der KEF-Erklärung zugrunde liegende Ziel einer haushälterischen Boden- nutzung verfolgt. Aufgrund der Ergebnisse der letzten Jahre erweist sich allerdings bereits eine Kennzahl des Bauzonenzonenmanagements von unter 10 ha als sehr ehrgeizig. Vor diesem Hintergrund ist es unrea- listisch, den Wert des Indikators W2 auf 0 zu setzen. Zudem sollte auch der für den Abtausch von Bauzonen erforderliche Handlungsspielraum erhalten bleiben. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 39 Zwei neue Stellen bei der Abteilung Archäologie und Denkmalpflege (Leistungsgruppe Nr. 8300) Antrag von Kantonsrätin Eva Torp, Hedingen Ich stelle den Antrag auf Fr. 300 000 bis Fr. 350 000 für zwei neue Stellen bei der Abteilung Archäologie und Denkmalpflege.
Stellungnahme des Regierungsrates Aufgrund des Sparprojektes San04 baute die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege insgesamt 14 Vollzeitstellen ab. Diese Verminde- rung hatte einen nachteiligen Einfluss auf die Aufgabenerfüllung, wobei versucht wurde, die Kernaufgaben (Betreuung von Schutzobjekten, Be- ratung der Bauherrschaften, Rettungsgrabungen) wahrzunehmen. Im Zuge der Zusammenlegung zweier Abteilungen zu einer Abteilung Archäologie und Denkmalpflege wurden die internen Prozesse und Arbeitsabläufe überprüft und unterdessen so weit möglich verbessert. Eine umfassendere Analyse, welche die Struktur der künftigen Auf- gabenerfüllung aufzeigen soll, ist in Erarbeitung. Auf der Grundlage der detaillierten Auflistung des Ressourcenbedarfs wird eine Neuausrich- tung geprüft und angestrebt. Bis die Analyse ausgewertet ist, soll auf die Schaffung der beiden geforderten Stellen verzichtet werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 40 Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einrichtung von Umweltzonen (Leistungsgruppen Nrn. 8300 und 8500) Antrag von Kantonsrätin Monika Spring, Zürich Evaluierung geeigneter Gebiete und Schaffung gesetzlicher Grund- lagen für die Errichtung von Umweltzonen in Gemeinden und Regio- nen in Abstimmung mit dem Bund und interessierten Gemeinden. Damit soll ein substanzieller Beitrag zur Umsetzung der Legislatur- Ziele Nr. 8 und 17 geleistet werden. Stellungnahme des Regierungsrates In der Schweiz wurden bisher noch keine Umweltzonen geschaffen. Indessen sieht das Luftreinhalterecht des Bundes für Gebiete, in denen schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, die Schaffung von Massnahmen- plänen vor (Art. 44a Umweltschutzgesetz, Art. 31 ff. Luftreinhalte-Ver- ordnung). Der Kanton Zürich verfügt schon heute über einen Massnah- menplan («Luft-Programm 1996»); gegenwärtig wird ein überarbeiteter Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008 vorbereitet. Bereits in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 15/2008 wurde da- rauf hingewiesen, dass die Eignung von Umweltzonen für die Lösung von Immissionsproblemen noch genauer untersucht werden müsse, bevor über deren Einführung entschieden werden könne. Es ist zweck- mässig, die erforderlichen Abklärungen in Absprache mit dem Bund sowie den interessierten Kantonen und Gemeinden zu treffen. Den Er- gebnissen dieser Abklärungen soll nicht vorgegriffen werden. Die zu- ständigen kantonalen Behörden werden die nötigen Grundlagenarbei- ten zu gegebener Zeit an die Hand nehmen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 41 Erhöhung des Rahmenkredites zur Förderung der Energieeffizienz und erneuerbaren Energien (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Kantonsrätin Sabine Ziegler, Zürich Raschere Umsetzung des Legislatur-Zieles Nr. 10.1 durch Erhöhung des geplanten Rahmenkredites zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien von geplanten 4 Mio. Franken auf 10 Mio. Franken jährlich. Darin enthalten sind auch die Kosten für eine Stellen- aufstockung zur Bearbeitung der grösseren Anzahl Gesuche. Stellungnahme des Regierungsrates Subventionen zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuer- baren Energien erfolgen gestützt auf § 16 des Energiegesetzes. Der Kantonsrat spricht auf dieser Rechtsgrundlage jeweils einen Rahmen- kredit für die Förderung. Gegenwärtig beläuft sich der Rahmenkredit 2002–2010 über 22,5 Mio. Franken. In den vergangenen Jahren lag das Budget jeweils unter den gemäss Rahmenkredit zur Verfügung stehen- den Mitteln. Bis Ende 2008 wurden rund 8,3 Mio. Franken zulasten des Rahmenkredits zugesichert. Gemäss Legislaturzielen des Regierungsrates soll dieser Rahmen- kredit von durchschnittlich 2,5 auf 4,0 Mio. Franken pro Jahr erhöht werden. Eine Vorlage für einen neuen Rahmenkredit 2010–2019 über 40 Mio. Franken ist in Erarbeitung. Für 2009 sind im Budget 4,8 Mio. Franken zulasten des laufenden Rahmenkredits eingestellt. Davon entfallen 4,0 Mio. Franken auf Sub- ventionen an Projekte und 0,8 Mio. Franken auf die indirekten Mass- nahmen wie Information und Beratung. Aufgrund der Kantonsbudgets und der Wirkung der einzelnen kantonalen Förderprogramme vergibt der Bund jährlich Globalbeiträge an die Kantone für die Förderung von Energieeffizienz und erneuerbarer Energien. Die entsprechenden Globalbeiträge werden mittels Verfügung im ersten Quartal des Bei- tragsjahrs den Kantonen verbindlich zugesichert. Für 2009 wird der Globalbeitrag 4,8 Mio. Franken betragen, womit insgesamt 9,6 Mio. Franken zur Verfügung stehen. Dieser erwartete Bundesbeitrag liegt über den budgetierten 2,6 Mio. Franken, da der Bund die Globalbeiträge für 2009 an die Kantone kurzfristig von 14 auf 100 Mio. Franken ange- hoben hat. Es wird geprüft, ob mittels Nachtragskredit das kantonale Budget weiter erhöht werden soll, um einen noch höheren Bundesbei- trag zu erwirken. Daneben werden energetische Gebäudeerneuerungen durch das nationalen Gebäudeprogramm der Stiftung Klimarappen unterstützt, die jährlich rund 6 Mio. Franken in den Kanton Zürich zusichert.
Die Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien ab 2010 ist ungewiss, da der Bund ein mehrjähriges nationales Gebäude- erneuerungsprogramm, allenfalls über eine Teilzweckbindung auf der CO2-Abgabe plant. Ob dieses Geld in Form von Globalbeiträgen über die Kantone oder direkt über ein nationales Bearbeitungszentrum ver- teilt würde, ist zurzeit offen. Aufgrund der fehlenden Informationen kann die Diskussion über die richtige Höhe des Rahmenkredits nicht zum jetzigen Zeitpunkt geführt werden. Aus heutiger Sicht hält der Regierungsrat an einer Erhöhung auf jährlich durchschnittlich 4,0 Mio. Franken fest. Der neue Rahmen- kredit über zehn Jahre soll demzufolge 40 Mio. Franken umfassen. Im Weiteren kann im Budget bei Bedarf jederzeit von der durchschnitt- lichen Jahrestranche abgewichen werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 42 Strategie für die Bewirtschaftung von kantonalen Liegenschaften (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag von Kantonsrätin Carmen Walker Späh, Zürich, und Kantonsrat Max Clerici, Horgen Entwicklung einer Liegenschaftenstrategie, und zwar bezüglich Be- wertung, Bewirtschaftung und Verkauf an Dritte. Stellungnahme des Regierungsrates Rechtsgrundlage der Immobilienstrategie des Kantons Zürich bildet § 29 der Immobilienverordnung vom 24. Januar 2007. Mit der Erarbei- tung einer Immobilienstrategie werden unterschiedliche Ziele verfolgt. Die Immobilienstrategie setzt die für die Immobilien wesentlichen Punkte der Legislaturziele in operable Ziele um und schafft so einen Zusammenhang zwischen ihnen. Es handelt sich gewissermassen um eine Querschnittsicht zu den Legislaturzielen. Die Immobilienstrategie ist ein Führungsinstrument, das dem Regierungsrat hilft, die Umsetzung der Legislaturziele zu steuern. Für die am Immobilienprozess beteiligten Organisationseinheiten ist die Immobilienstrategie eine Leitplanke bei der Planung und Umset- zung von Projekten, aber auch bei der Bewirtschaftung der Immobilien. Sie gibt zum Beispiel konkrete Handlungsanweisungen bezüglich bau- licher und betrieblicher Standards (Flächen-, Bewirtschaftungsstandards), Flächenbeschaffung und -verringerung (Bau, Miete oder Kauf), Daten- haltung (wie kann sichergestellt werden, dass alle nötigen Daten für die Bewirtschaftung korrekt erfasst werden), Bewirtschaftung (make or buy) usw.
Das Immobilienamt hat die Arbeit an der Immobilienstrategie im Mai 2008 aufgenommen. Zurzeit liegt die Grundstrategie im Entwurf vor. Sie umfasst Leitplanken und Ziele, die für alle Teilportfolios gelten. Die Erarbeitung der Teilstrategien ist abhängig von den Geschäfts- strategien der einzelnen Direktionen. Nur wenn bekannt ist, welche Entwicklungen die Direktionen anstreben und welche Flächen sie dazu benötigen, kann eine konkrete Aussage gemacht werden. Wann diese Teilstrategien bereitstehen werden, ist in hohem Mass von den einzel- nen Direktionen abhängig. Der Regierungsrat ist grundsätzlich mit der Stossrichtung der KEF- Erklärung einverstanden. Allerdings greift die in der KEF-Erklärung skizzierte Immobilienstrategie zu kurz, da sie sich auf Gesichtspunkte der Instandsetzung und Werterhaltung beschränkt. Für eine nachhaltige Immobilienbewirtschaftung müssen andere Punkte, wie sie teilweise vorstehend erwähnt werden, ebenfalls einbezogen werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 43 Errichtung eines Gebäudesanierungsfonds Antrag von Kantonsrätin Monika Spring, Zürich Umsetzung des Legislatur-Zieles Nr. 9 durch Errichtung eines Ge- bäude-Erneuerungs-Fonds analog dem Natur- und Heimatschutz- oder Denkmalpflegefonds, mit jährlichen Einlagen von rund 15 Mio. Fran- ken, evtl. ergänzt mit zusätzlichen Beiträgen aus der CO2-Abgabe des Bundes. Daraus sollen Beiträge an Sanierungen von Gebäuden im Kan- ton Zürich ausgerichtet werden, wenn diese den Minergie- oder einen gleichwertigen Standard erreichen. Stellungnahme des Regierungsrates Energiebedingte Sanierungsanreize gehören zu den Subventionen gestützt auf § 16 des Energiegesetzes. Der Kantonsrat spricht auf dieser Rechtsgrundlage jeweils einen Rahmenkredit für die Förderung. Gegen- wärtig beläuft sich der Rahmenkredit 2002–2010 über 22,5 Mio. Fran- ken. In den vergangenen Jahren lag die Beanspruchung des Budgets jeweils unter den gemäss Rahmenkredit zur Verfügung stehenden Mit- teln. Bis Ende 2008 wurden rund 8,3 Mio. Franken zulasten des Rah- menkredits zugesichert. Gemäss Legislaturzielen des Regierungsrates soll dieser Rahmen- kredit von durchschnittlich 2,5 auf 4,0 Mio. Franken pro Jahr erhöht werden. Eine entsprechende Vorlage für einen neuen Rahmenkredit 2010–2019 über 40 Mio. Franken ist in Erarbeitung. Für 2009 sind im Budget 4,0 Mio. Franken für Förderbeiträge und 0,8 Mio. Franken für Information und Beratung zulasten des laufenden Rahmenkredits eingestellt. Aufgrund der Kantonsbudgets und der Wir-
kung der einzelnen kantonalen Förderprogramme vergibt der Bund jährlich Globalbeiträge an die Kantone für die Förderung von Energie- effizienz und erneuerbarer Energien. Die entsprechenden Globalbei- träge werden mittels Verfügung im ersten Quartal des Beitragsjahrs den Kantonen verbindlich zugesichert. Für das Jahr 2009 wird der Global- beitrag 4,8 Mio. Franken betragen, womit insgesamt 9,6 Mio. Franken zur Verfügung stehen werden. Dieser erwartete Bundesbeitrag liegt über den budgetierten 2,6 Mio. Franken, da der Bund die Globalbeiträge für das Jahr 2009 an die Kantone kurzfristig von 14 auf 100 Mio. Fran- ken angehoben hat. Beruhend auf dem Rahmenkredit besteht ein kantonales Förderpro- gramm Energie. Gemäss diesem werden Minergie-Sanierungen finan- ziell unterstützt. Ebenfalls Subventionen für Minergie-Sanierungen, wie auch für teilweise energetisch verbesserte Gebäudehüllen, gibt es aus dem nationalen Gebäudeprogramm der Stiftung Klimarappen, das jährlich rund 6 Mio. Franken in den Kanton Zürich zusichert. Die bei- den Förderprogramme sind aufeinander abgestimmt. Die kantonalen Fördermittel werden jeweils durch den Bund mit einem jährlichen Globalbeitrag aufgestockt. Falls der Bund eine Teil- zweckbindung auf der CO2-Abgabe einführt, strebt er ein nationales Gebäudesanierungsprogramm an. Ob dieses Geld in Form von Global- beiträgen über die Kantone oder direkt über ein nationales Bearbei- tungszentrum verteilt würde, ist zurzeit offen. Im heutigen Zeitpunkt einen Fonds mit klarer Zweckbestimmung zu schaffen, ist daher nicht zweckmässig. Fonds sind zweckgebundene Mittel zur Sicherstellung der Finanzie- rung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Schaffung eines Fonds sowie die Zuweisung und Verwendung der Mittel bedarf einer gesetzli- chen Grundlage. Zudem bringt ein Fonds trotz höherem administrati- vem Aufwand im Vergleich zum Rahmenkredit keine grössere Pla- nungssicherheit. Die Schaffung eines zusätzlichen Fonds, der sich im Bereich der Gebäudeerneuerung mit dem Rahmenkredit überschnei- det, ist nicht zweckmässig und erschwert lediglich die Steuerung der Förderung energetischer Gebäudesanierungen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat
I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden ermächtigt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion betreffenden Anträgen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi