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RRB Nr. 1031/2021

Vierte Welle der Covid-Pandemie, Entschädigung der Zusatzkosten von Covid-Spitälern

15 da settember 2021German10 min

Source zh.ch

Vierte Welle der Covid-Pandemie, Entschädigung der Zusatzkosten von Covid-Spitälern

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2021

1031. Vierte Welle der Coronapandemie, Entschädigung der Zusatz- kosten von Covid-Spitälern von August bis Oktober 2021

Erwägungen

A. Ausgangslage Nach einer massiven zweiten Welle der Coronapandemie von Mitte Ok- tober 2020 bis Ende Februar 2021 mit an Spitzentagen über 500 hospita- lisierten Covid-Patientinnen und -Patienten und einer kleineren dritten Welle im April und Anfang Mai 2021 hat sich die Situation im Sommer 2021 zunächst deutlich entspannt. Mitte August 2021 sind die Fallzahlen mit dem Übertritt in die Normalisierungsphase gemäss Bundesratsstra- tegie zum Umgang mit Covid und dem Ende der Sommerferien allerdings wieder deutlich angestiegen. Am 20. August 2021 wurden in den Zürcher Spitälern erstmals wieder über 150 Covid-Patientinnen und -Patienten behandelt. Derzeit sind knapp 200 Covid-Patientinnen und -Patienten ho- spitalisiert. Davon sind rund 70 intensivpflegebedürftig. Die Verbreitung der sehr ansteckenden Delta-Variante hat die Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs und somit einer Hospitalisation erhöht. Die Schweiz befindet sich in der vierten Welle der Coronapandemie. Die steigenden Fallzahlen belasten das Gesundheitssystem und ins- besondere die Spitäler stark. Setzt sich die Entwicklung fort, droht eine Überlastung der Spitalversorgung. Die zusätzlich zum normalen Spital- betrieb erbrachten Leistungen zur Pandemiebewältigung führen darüber hinaus zu substanziellen Zusatzkosten der Spitäler. Zum einen zeigen die nun vorliegenden Zahlen der Zürcher Spitäler des Jahres 2020, dass die Tarife die Behandlungskosten der Covid-Patientinnen und -Patien- ten nur unzureichend abdecken. Insbesondere die ressourcenintensi- ven Behandlungen auf der Intensivstation sind nicht kostendeckend. Zum anderen leisten die Spitäler gemeinwirtschaftliche Leistungen zur Be- wältigung der Pandemie. Darunter fallen die laufenden Anpassungen der spitalinternen Kapazitäten und Prozesse an die dynamische Entwicklung der Coronapandemie. Je nach Entwicklung müssen beispielsweise die Per- sonalpläne angepasst, zusätzliches Personal für die Intensivpflege rekru- tiert und angestellt – sofern in der jetzigen angespannten Arbeitsmarkt- situation überhaupt möglich – oder Stationen umfunktioniert werden. Bei diesen gemeinwirtschaftlichen Leistungen handelt es sich um indirekte Kosten, die nicht direkt den Covid-Behandlungen zugeordnet werden. Die Aufgaben binden Ressourcen sowohl im Management als auch in den ope- rativen Abteilungen und führen damit zu Opportunitätskosten.

Um die Spitalversorgung in dieser Phase sicherzustellen, sind die Spi- täler erneut auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Hierfür sollen die Zusatzkosten der Spitäler für Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Coronapandemie abgegolten werden. Auf diese Weise werden die Zürcher Spitäler angemessen entschädigt und damit eine wich- tige Voraussetzung für die Bewältigung der Coronapandemie erfüllt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund wichtig, dass der Regierungsrat auf erneute gesellschaftliche und wirtschaftliche Einschränkungen mög- lichst verzichten will. Ohne Einschränkungen werden sich jedoch insbe- sondere die nichtgeimpften Personen wieder vermehrt anstecken und die Hospitalisationen werden weiter ansteigen. Den Spitälern kommt somit in der aktuellen Phase erneut eine sehr grosse Verantwortung in der Pan- demiebewältigung zu. Die Abgeltung orientiert sich an den RRB Nrn. 1105/2020 und 1202/ 2020, mit denen die Zusatzkosten der zweiten Welle im Zeitraum vom 17. Oktober 2020 bis zum 28. Februar 2021 entschädigt wurden. Im Ver- gleich zu diesen Beschlüssen wird neu aufgrund der vorliegenden Zahlen des Jahres 2020 auch die Tarifdeckung miteinbezogen.

B. Massnahme Das Ziel der vorliegenden Massnahme ist, die Zusatzkosten der Covid-­ Spitäler während der vierten Welle der Coronapandemie für den Zeit- raum vom 20. August 2021 vorerst bis zum 31. Oktober 2021 abzugelten. Im Oktober 2021 soll geprüft werden, ob die zusätzlich ergriffenen Mass- nahmen des Bundes – die Einführung der Zertifikatspflicht und die Ver- schärfungen der Einreisebestimmungen – sowie die Anstrengungen des Kantons Zürich zur Erhöhung der Impfquote die erhoffte Wirkung zeigen und zu einem Rückgang der Covid-Hospitalisationen führen oder ob eine Verlängerung der finanziellen Unterstützung der Covid-Spitäler ange- zeigt ist. Gestützt auf die nun vorliegenden Zahlen der Zürcher Covid-Spitäler zu den Kosten und Erlösen der Behandlung von Covid-Patientinnen und -Patienten im Jahr 2020 wurden Auswertungen zur Tarifabdeckung ge- macht. Die Ergebnisse zeigen, dass die Behandlungen von Covid-Patien­ tinnen und -Patienten im diagnosebezogenen Fallpauschalensystem Swiss­ DRG (DRG=Diagnosis Related Groups) nicht angemessen abgebildet und deshalb auch nicht kostendeckend sind. Bei Aufenthalten auf der Normalstation ergab sich 2020 im Durchschnitt ein Defizit von Fr. 18 pro Tag. Ungleich höher waren die Defizite bei Aufenthalten auf der In- tensivstation. Bei Covid-A-Spitälern ergab sich ein Defizit pro Behand- lungstag von durchschnittlich Fr. 2113 und bei Covid-B-Spitälern von Fr. 781. Die Unterschiede zwischen Covid-A- und Covid-B-Spitälern las-

sen sich durch die höhere Komplexität der Fälle erklären. Die gesamte Behandlungsdauer einer Covid-Patientin bzw. eines Covid-Patienten mit Intensivpflegebedarf ist denn auch in einem Covid-A-Spital mit durchschnittlich 18 Tagen um drei Tage länger als in einem Covid-B- Spital. Um die Tarifunterdeckungen für den Zeitraum vom 20. August bis zum 31. Oktober 2021 zu entgelten, sollen den Covid-Spitälern leistungs- bezogene Beiträge pro Behandlungstag von Covid-Patientinnen bzw. -Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich ausbezahlt werden. Um der unterschiedlichen Kostendeckung Rechnung zu tragen, werden die Bei- träge entsprechend der berechneten Unterdeckung (Fr. 2113 pro Behand- lungstag auf der Intensivstation in einem Covid-A-Spital, Fr. 781 auf der Intensivstation in einem Covid-B-Spital und Fr. 18 auf der Normal- station) differenziert. Ein Behandlungstag auf der Intensivstation ent- spricht einem Aufenthalt von 24 Stunden. Zur Berechnung der Behand- lungstage auf der Normalstation wird ein allfälliger Aufenthalt auf der Intensivstation von der gesamten Aufenthaltsdauer im Spital abgezogen. Die Abrechnung und Auszahlung der leistungsbezogenen Beiträge er- folgen 2022 nach Vorliegen der Jahreszahlen 2021. Da die Coronapande- mie noch länger andauern wird, erwartet der Regierungsrat, dass die Ta- rifpartner die tarifäre Abbildung der Covid-Behandlungen weiterent- wickeln, damit die Leistungen zukünftig angemessen im Tarifsystem ab- gebildet werden. Allfällige rückwirkende Tarifanpassungen werden mit den kantonalen Beiträgen für Tarifunterdeckungen verrechnet. Die Bei- träge für Tarifunterdeckungen werden geleistet, um das übergeordnete Ziel – die Bewältigung der vierten Welle der Coronapandemie – zu er- reichen. Es sind keine kantonalen Beiträge an Tarifunterdeckungen im Rahmen der Regelversorgung vorgesehen. Die Kosten der Spitäler für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen lassen sich nicht aus den Daten ableiten, da es sich um indirekte Kosten handelt. Sie fallen unabhängig von einzelnen Covid-Patientinnen und -Patienten und deren Behandlungen an. Es ist daher keine Aufteilung in inner- und ausserkantonale Covid-Patientinnen und -Patienten möglich. Wie in RRB Nrn. 1105/2020 und 1202/2020 wird angenommen, dass die Spitäler gemeinwirtschaftliche Leistungen in der Höhe von 20% der Be- handlungskosten von Covid-Patientinnen und -Patienten erbringen. Die Behandlungskosten werden berechnet, indem die durchschnittlichen Kosten pro Tag auf der Intensivstation und der Normalstation mit einer erstellten Prognose zu den Behandlungstagen auf der Normal- und In- tensivstation im Zeitraum vom 20. August bis zum 31. Oktober 2021 multi- pliziert werden. Daraus resultieren Kosten für gemeinwirtschaftliche Leis- tungen von rund 8,2 Mio. Franken. Diese sollen relativ zur Bettenzahl der Covid-Spitäler aufgeteilt werden. Damit wird dem Umstand Rech-

nung getragen, dass die gemeinwirtschaftlichen Leistungen mit der Spital- grösse korrelieren. Die pauschalen Beiträge pro Covid-Spital sollen noch dieses Jahr ausbezahlt werden.

C. Finanzielle Auswirkung Die Massnahme setzt sich aus leistungsbezogenen Beiträgen zur Ab- geltung der Tarifunterdeckungen und pauschalen Beiträgen zur Abgel- tung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zusammen. Die Entschädigung der Covid-Spitäler zur Abgeltung der Tarifunter- deckungen ist abhängig von den Behandlungstagen von Covid-Patien­ tinnen und -Patienten im Zeitraum vom 20. August 2021 bis zum 31. Ok- tober 2021. Gestützt auf die zugrunde gelegte Prognose beträgt die Ent- schädigung insgesamt 8,3 Mio. Franken. Bei weniger Behandlungstagen als prognostiziert, ist die Entschädigung entsprechend tiefer. Sie soll auf höchstens 9,9 Mio. Franken beschränkt werden. Dies entspricht einer Ab- weichung gegenüber den prognostizierten Behandlungstagen von +20%. Falls mehr Behandlungstage von Covid-Patientinnen und -Patienten an- fallen, werden die Beiträge an die Spitäler pro Behandlungstag entspre- chend gekürzt. Zusätzlich werden pauschale Beiträge zur Abgeltung der gemein- wirtschaftlichen Leistungen der Covid-Spitäler von rund 8,2 Mio. Fran- ken geleistet. Diese werden in Abhängigkeit zur Bettenzahl der Covid- Spitäler aufgeteilt. In nachfolgender Tabelle sind die Beiträge pro Spital aufgeführt: Anzahl Anzahl Anzahl Pauschaler Intensiv­ Normalbetten Betten Beitrag pflegebetten insgesamt (in Franken, auf Fr. 1000 gerundet) Universitätsspital Zürich 64 830 894 1 679 000 Stadtspital Zürich 26 564 590 1 108 000 Kantonsspital Winterthur 18 427 445 836 000 Klinik Hirslanden 22 335 357 670 000 Kinderspital Zürich 25 134 159 299 000 Spital Limmattal 8 188 196 368 000 Spital Zollikerberg 6 156 162 304 000 Spital Bülach 7 150 157 295 000 GZO AG Spital Wetzikon 7 136 143 269 000 Spital Männedorf 7 131 138 259 000 Spital Uster 7 128 135 253 000 See-Spital Horgen 6 121 127 238 000

Anzahl Anzahl Anzahl Pauschaler Intensiv­ Normalbetten Betten Beitrag pflegebetten insgesamt (in Franken, auf Fr. 1000 gerundet) Schulthess Klinik 0 125 125 235 000 Klinik Im Park 6 114 120 225 000 Privatklinik Bethanien 0 104 104 195 000 Universitätsklinik Balgrist 6 84 90 169 000 See-Spital Kilchberg 0 86 86 161 000 Spital Affoltern 0 72 72 135 000 Klinik Lengg 0 67 67 126 000 Privatklinik Lindberg 0 60 60 113 000 Klinik Susenberg 0 34 34 64 000 Klinik Pyramide am See 0 27 27 51 000 Sune-Egge 0 25 25 47 000 Uroviva Klinik für Urologie 0 18 18 34 000 Limmatklinik 0 9 9 17 000 Adus Medica 0 9 9 17 000 Total 215 4 134 4 349 8 167 000

Zur Umsetzung der Massnahme sind 2021 eine Ausgabe von Fr. 9 900 000 zur Entschädigung der Tarifunterdeckungen und eine Ausgabe von Fr. 8 167 000 zur Entschädigung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu bewilligen. Gesamthaft betragen die Ausgaben Fr. 18 067 000. Die ge- setzliche Grundlage der Massnahme bildet § 54 Abs. 3 des Gesundheits- gesetzes (LS 810.1), wonach der Kanton an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwirkung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstanden sind, Subventionen bis zu 100% der Kosten leisten kann, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind. Subventionen gelten gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) als gebundene Ausgaben, wenn der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind. Für die Unterstützung gemäss der vor- liegenden Massnahme sind beide Voraussetzungen erfüllt. Somit ist die Gebundenheit der entsprechenden Ausgaben gegeben. Bei den Ausga- ben handelt es sich entsprechend RRB Nrn. 1105/2020 und 1202/2020 um eine Entschädigung der Kosten der Covid-Spitäler aufgrund der Co- ronapandemie, die als zusätzliche Ausgaben zum Massnahmenpaket zur Unterstützung der Spitäler bei der Bewältigung der finanziellen Folgen der Coronapandemie (RRB Nr. 572/2020) zu betrachten sind.

Die Ausgabe geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation. Die erforder- lichen Mittel sind im Budget 2021 nicht eingestellt und können innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 6300 nicht kompensiert werden. Die Voraus- setzung für die Bewilligung der Kreditüberschreitung ist gegeben (§ 22 Abs. 1 lit. a Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [LS 611]). Ein Verzicht auf die Unterstützung würde die Pandemiebewältigung bezüglich der Sicherstellung von ausreichenden Behandlungskapazitä- ten erheblich beeinträchtigen, und auch ein Aufschub ist aufgrund der Dringlichkeit der Aufgaben nicht möglich. Es ist nicht mit betriebli- chen und personellen Folgekosten oder -erträgen zu rechnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Abgeltung der Tarifunterdeckungen von Covid-Behandlun- gen in den Covid-Spitälern im Zeitraum vom 20. August 2021 bis zum 31. Oktober 2021 wird zur Ausgabenbewilligung gemäss RRB Nr. 572/2020 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 9 900 000 zulasten der Er- folgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, bewilligt.

II. Für die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Co- vid-Spitäler im Zusammenhang mit der Bewältigung der Coronapan- demie im Zeitraum vom 20. August 2021 bis zum 31. Oktober 2021 wird zu den Ausgabenbewilligungen gemäss RRB Nrn. 572/2020, 1105/2020 und 1202/2020 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 8 167 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutver- sorgung und Rehabilitation, bewilligt.

III. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 350 358 000.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli