RRB Nr. 1034/2012
Interpellation Linda Camenisch, Wallisellen, und Thomas Vogel, Illnau-Effretikon, betreffend Asylproblematik, Beantwortung
3 d’october 2012German8 min
Source zh.ch
Interpellation Linda Camenisch, Wallisellen, und Thomas Vogel, Illnau-Effretikon, betreffend Asylproblematik, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 231/2012
Sitzung vom 3. Oktober 2012
1034. Interpellation (Asylproblematik) Kantonsrätin Linda Camenisch, Wallisellen, und Kantonsrat Thomas Vogel, Illnau-Effretikon, haben am 27. August 2012 folgende Inter- pellation eingereicht: Die Gesuche um Asyl nehmen deutlich zu, die Dauer der Asylverfah- ren ist nach wie vor viel zu lang und parallel dazu wird ein deutlicher Anstieg von Delikten bei bestimmten Gruppen von Asylbewerbern verzeichnet. In diesem Zusammenhang ersuchen die Unterzeichner den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Welche zusätzlichen Instrumente und Massnahmen setzt der Regie- rungsrat ein, damit straffällige Asylbewerber rasch und konsequent gestellt, bestraft und des Landes verwiesen werden können?
2. Wie stellt sich der Regierungsrat zu Handyverboten und Zimmer- stunden? Wie stellt er sich zur prophylaktischen Abgabe von DNA- Proben für Asylsuchende?
3. In welcher Form interveniert der Regierungsrat beim Bundesrat, damit auch auf Bundesebene die dringend benötigten Massnahmen wie Verfahrensbeschleunigung, Rückführungsabkommen und Unter- kunftsproblematik endlich eingeleitet werden?
4. Genügen die Möglichkeiten des kantonalen Polizeigesetzes (zu- sammen mit dem eidgenössischen Ausländergesetz) und hat die Kantonspolizei die Mittel und Instrumentarien, welche sie benötigt, um gegen die zunehmende Kriminalität von Asylsuchenden vor- gehen zu können?
5. Wie steht der Regierungsrat zu der beantragten Änderung im eidge- nössischen Asylgesetz betreffend Abgabe von Nothilfe statt Sozial- hilfe bei Personen im laufenden Verfahren?
6. Der Kanton hat am 24. Oktober 2007 die Verordnung über die Ge- währung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht erlassen. Die Gemeinden setzen diese unterschiedlich um. Ist der Regierungs- rat bereit, eine entsprechende Überarbeitung der Verordnung vorzu- nehmen, damit der Vollzug in den Gemeinden vereinheitlicht wird?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Linda Camenisch, Wallisellen, und Thomas Vogel, Illnau-Effretikon, wird wie folgt beantwortet: Das Bundesamt für Migration entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 6a Abs. 1 Asylgesetz; AsylG; SR 142.31). Bevor ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, ist eine Ausweisung ausgeschlossen (Art. 42 AsylG). Liegt ein negativer Asylentscheid vor, sind grundsätzlich die Kantone zuständig, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Sie werden dabei vom Bund unterstützt, der insbesondere bei der Beschaffung der Reise- papiere mitwirkt und die Reise organisiert. Massgebend für den Erfolg des Wegweisungsvollzugs ist hauptsächlich, ob für die fragliche Person ein Reisepapier beschafft werden kann und ob der Herkunftsstaat be- reit ist, diese Person zurückzunehmen. Der Kanton Zürich verfügt über eine besondere Stellung im Schweizer Asylwesen: Er ist für die Unterbringung eines Sechstels aller Asylsu- chenden in der Schweiz zuständig. Er hat eine Schengen-Aussengrenze am Flughafen Zürich, wo sich zudem ein Asylverfahrenszentrum des Bundes befindet. Zusätzlich hat die Kantonspolizei Zürich die Feder- führung bei allen Ausschaffungsflügen, die über den Flughafen Zürich erfolgen. Der Regierungsrat hat seine Haltung zu den im Zusammenhang mit dem Arabischen Frühling aufgetretenen Problemen in den Antworten zu mehreren parlamentarischen Vorstössen (insbesondere Postulat KR- Nr. 53/2011 betreffend Keine weiteren Flüchtlinge aus Nordafrika, An- frage KR-Nr, 62/2011 betreffend Bewältigung von Flüchtlingsströmen aus Nordafrika und Anfrage KR-Nr. 65/2011 betreffend Kriminalität bei Asyldurchgangszentren und Notunterkünften) bereits im Frühling 2011 dargelegt. Am 17. August 2012 hat der Sicherheitsdirektor diese asylpolitische Haltung und die entsprechenden Forderungen an den Bund erneut bekräftigt: Der Regierungsrat bekennt sich zum Recht auf Asyl und auf ein faires Verfahren. Er unterstützt die Absichtserklärung des Bundes, dass Asylsuchende, für die eine schnelle Rückführung in ihren Herkunftsstaat oder einen Dublin-Staat erwartet werden kann, nicht auf die Kantone verteilt werden. Bei jeder Gelegenheit weist der Regie- rungsrat darauf hin, dass es neben schnelleren Verfahren noch mehr Anstrengungen braucht für neue Migrationsabkommen, die eine effi- ziente und zügige Wegweisung von Personen mit negativem Asyl- entscheid erlauben. Der Kanton Zürich erfüllt seine Verpflichtungen
im Asylbereich im vollen Umfang und trägt darüber hinaus Lasten für die ganze Schweiz bei der Ausschaffung von nicht Rückkehrwilligen. Dafür muss der Kanton Zürich vom Bund aber auch gerecht entschä- digt werden. Der Regierungsrat duldet keine Kriminalität. Deshalb werden alle zur Verfügung stehenden Sanktionen gegen renitente oder deliktisch tätige Asylsuchende genutzt, sei es inner- oder ausserhalb der Unter- künfte. Zu Frage 1: Der Kriminalität von Personen im Asylbereich wird mit Schwerpunkt- bildungen bei der Ermittlungstätigkeit und mit migrationsrechtlichen Massnahmen entgegengetreten. Die Kantonspolizei hat bereits seit Mitte 2011 die Kontrollen in Asyleinrichtungen und an bekannten Brennpunkten, wie beispielsweise an Bahnhöfen, in öffentlichen Ver- kehrsmitteln, an Einkaufsstrassen und in Einkaufszentren, verstärkt. In den vergangenen Monaten wurden die Kontroll- und Überwachungs- massnahmen weiter intensiviert. Das zeigt auch der starke Anstieg des Anteils der Personen aus dem Asylbereich an der Gesamtzahl der Fest- genommenen. Straftäterinnen und Straftäter werden der Staatsanwalt- schaft zugeführt. Bei straffälligen Personen, die aus den einleitend aufgeführten Grün- den nicht weggewiesen werden können, werden neben den strafrechtli- chen Mitteln fremdenpolizeiliche Massnahmen ergriffen. Mit der Ein- grenzung auf ihren Wohnort werden Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Damit wird die Delin- quenz erschwert, weil den Straftäterinnen und Straftätern untersagt wird, Orte mit grossem Personenaufkommen aufzusuchen. Kriminelle Personen ohne Wohnsitz im Kanton Zürich dagegen werden ausgegrenzt. Sie dürfen den Kanton Zürich nicht mehr betreten. Werden diese Mass- nahmen nicht befolgt, werden die Straftäterinnen und Straftäter festge- nommen und wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) der Staatsanwaltschaft zugeführt. Zu Frage 2: Es ist unklar, was mit einem Handyverbot bezweckt würde und ob ein solches gestützt auf die geltenden Rechtsgrundlagen überhaupt zu- lässig wäre. Es wäre zudem kaum durchsetzbar und schwer kontrollierbar. Ein beschlagnahmtes Gerät könnte in kürzester Zeit ersetzt werden. Die Kantonspolizei klärt im Rahmen der Kontrollen jeweils die Herkunft der Mobiltelefone ab. Unrechtmässig erworbene Geräte werden sicher- gestellt und die Straftäterinnen und Straftäter der Staatsanwaltschaft zugeführt.
Eine frühzeitige Schliessung der Asyleinrichtungen am Abend ist ab- zulehnen. Sie hätte zur Folge, dass diese Personen insbesondere im Sommer im Freien oder in dafür nicht bestimmten öffentlichen Räum- lichkeiten (z. B. Bahnhofgebäuden) übernachten würden. Das würde sich negativ auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung auswirken. Bezüglich präventiver Abnahme von DNA-Proben bei allen Asyl- suchenden hat der Vorstand der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) festgehalten, dass eine solche Massnahme nicht verhältnismässig und mit dem geltenden Recht nicht vereinbar wäre. Der Regierungsrat teilt diese Ansicht. Zu Frage 3: Der Kanton Zürich setzt sich seit jeher auf allen Ebenen dafür ein, dass die Asylverfahren rascher erledigt werden und der Wegweisungs- vollzug erleichtert und damit auch die Unterbringungsproblematik ent- schärft wird. Der Regierungsrat hat diese Forderungen mehrfach auch im Rahmen von Vernehmlassungsantworten vorgebracht. So hat er bei- spielsweise bereits am 17. März 2010 im Rahmen der Vernehmlassung zur Änderung des Asylgesetzes und des Ausländergesetzes festgehalten, dass eine glaubwürdige Asylpolitik mit der raschen Erledigung der Asylverfahren stehe und falle und er deshalb alle in diese Richtung zielenden Massnahmen begrüsse (RRB Nr. 382/2010). Der Kanton Zürich ist im Vorstand der KKJPD und im Vorstand der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) vertreten. Dort wie auch in Fachausschüssen und Arbeitsgrup- pen des Bundes (insbesondere in der Arbeitsgruppe «Umsetzung der Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich», wo der Kanton Zürich mit den Chefs des Migrationsamts und des Kantonalen Sozialamts ver- treten ist), im Rahmen von Kontakten zu Bundesvertreterinnen und -vertretern sowie zu Zürcher Vertreterinnen und Vertretern im Bundes- parlament werden diese Anliegen und Forderungen des Kantons Zü- rich regelmässig und beharrlich eingebracht. Zu Frage 4: Wichtigste Voraussetzung für den erfolgreichen Polizeieinsatz gegen die Kriminalität allgemein und damit auch gegen die Kriminalität von Asylsuchenden ist ein genügender Personalbestand. Der Regierungsrat steht deshalb hinter dem Ziel, den Sollbestand der Kantonspolizei von 2247 Korpsangehörigen gemäss § 3 der Kantonspolizeiverordnung (KapoV; LS 511.11) noch in dieser Legislatur zu erreichen. Im Bereich des Strafrechts bestehen grundsätzlich genügend Instru- mente zur Bekämpfung der Kriminalität. Lücken gibt es bei der Bekämp- fung des Drogenstrassenhandels, seit das Bundesgericht im Jahr 2008
Drogenscheinkäufe der Polizei verunmöglichte (BGE 134 IV 266). Mit den vorgesehenen Ergänzungen des Polizeigesetzes (Vorlage 4884 [ABl. 2012, 655], §§ 32 und 32d) kann diese Gesetzeslücke geschlossen werden. Die Bestimmungen im Ausländerrecht sind ausreichend. Zu Frage 5: Zur Abgabe von blosser Nothilfe für alle Asylsuchenden hat der Re- gierungsrat in Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 202/2012 betreffend Drohende Abschaffung der Sozialhilfe im Rahmen der eidgenössischen Asylgesetzrevision, Auswirkung auf den Kanton Zürich und die Ge- meinden Stellung genommen. In der Zwischenzeit zeichnet sich ein Kompromissvorschlag ab. Danach muss der Ansatz für die Unterstützung Asylsuchender unter jenem für die einheimische Bevölkerung liegen. Zudem sind Sozialhilfeleistungen bei beispielsweise kriminellem Ver- halten, Nicht-Kooperation oder falschen Angaben im Verlauf des Verfahrens zwingend zu kürzen. Der Regierungsrat begrüsst diesen Vorschlag. Zu Frage 6: Gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung; LS 851.14) entscheidet der Kanton über die Gewährung von Nothilfe und richtet sie aus. Der Kanton gewährt die Nothilfe damit grundsätzlich zentral, soweit genügend Plätze dafür zur Verfügung stehen. Verletzliche Per- sonen, wie beispielsweise Familien mit Kindern, werden jedoch den Ge- meinden zugewiesen. Der Kanton entschädigt die Gemeinden in Form von Pauschalen für die Unterbringung und Unterstützung von Personen, die er ihnen zugewiesen hat (§ 3 Abs. 3 Nothilfeverordnung). Die kon- krete Ausgestaltung der Unterstützung ist im Rahmen der Vorgaben der Nothilfeverordnung Sache der Gemeinden (vgl. Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 202/2012 zu Frage 4). Diese Aufgabenteilung hat sich bewährt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli