RRB Nr. 1035/2011
Kantonaler Klärschlamm-Entsorgungsplan 2015, Festsetzung
31 d’avust 2011German12 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. August 2011
1035. Kantonaler Klärschlamm-Entsorgungsplan 2015 (Festsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gemäss Art. 18 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Ok- tober 1998 haben die Kantone einen Klärschlamm-Entsorgungsplan zu erstellen und diesen in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen anzupassen. Mit Beschlüssen Nrn. 1784/2003 und 749/2005 hat der Regierungsrat das kantonale Konzept zur Klärschlammverwertung und -entsorgung festgelegt. Mit RRB Nr. 572/2007 wurde die Baudirektion beauftragt, zusam- men mit denjenigen öffentlichen Körperschaften, die gegenwärtig für die Klärschlammentsorgung zuständig sind, den Klärschlamm-Entsor- gungsplan zu überarbeiten und an die neuen Rahmenbedingungen an- zupassen. Der Plan soll die Klärschlammentsorgung im Kanton lang- fristig sicherstellen. Neben der Zuordnung der Abwasserreinigungsan- lagen (ARA) und Sicherstellung des Notfallkonzepts wurden zusätzlich als Rahmenbedingungen für die Planung zukünftiger Entsorgungswege die (spätere) Phosphor-Rückgewinnung und die wirtschaftlich optimier- te Energienutzung festgelegt. In einer ersten Konzept-Studie kam die eingesetzte Planungsgruppe 2007 zum Schluss, dass mit einer einzigen Klärschlammverwertungs- anlage – geplant als Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage – für den gesamten Kanton die wirtschaftlichste und ökologischste Entsorgungs- lösung garantiert werden kann. Gleichzeitig kann eine solche Lösung die notwendigen Voraussetzungen für die künftige Phosphor-Rückge- winnung erfüllen. Abklärungen des Amtes für Abfall, Wasser Energie und Luft (AWEL) ergaben, dass die Monoverbrennung die vorgegebenen Kriterien (Stand der Technik, Phosphor-Rückgewinnung, Energie- und CO2-Vorgaben) am besten erfüllt und klare Vorteile gegenüber andern Verfahren auf- weist. Weiter zeigte sich, dass die Umsetzung der Phosphor-Rückgewin- nung in den nächsten Jahren als durchaus machbar beurteilt wird. Um unnötige Kosten für eine Zwischenlagerung der phosphorhaltigen Asche aus der Monoverbrennung zu vermeiden, erachtete es die Planungs- gruppe als zweckmässig, den Pfad der direkten Phosphor-Rückgewin- nung zu vertiefen. Dabei wurden die Inhaber der ARA laufend über den Planungsprozess informiert.
Gestützt auf diese Abklärungen fassten die in die Klärschlamment- sorgung eingebundenen Körperschaften zusammen mit der Baudirek- tion am 30. November 2009 folgende Beschlüsse: – Im Kanton wird eine einzige Klärschlammverwertungsanlage – aus- geführt als Monoverbrennungsanlage mit nur einer Verbrennungs- linie sowie einer Jahreskapazität von etwa 100 000 t entwässertem Klärschlamm (EKS) – erstellt (Basis: Trockensubstanz [TS] von 30%; entspricht 30 000 t TS). – Sämtlicher im Kanton anfallender kommunaler Klärschlamm wird dieser Anlage zugewiesen. – Abklärungen zur Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlammasche erfolgen gemeinsam durch das AWEL und den Zürcher Abfallver- wertungs-Verbund (ZAV). Diese Beschlüsse für den neuen Entsorgungsweg wurden Ende 2009 allen Städten und Gemeinden, ARA-Inhabern und Klärschlamment- sorgern mitgeteilt.
B. Standortevaluation und -entscheid In einem umfangreichen Auswahlverfahren haben die heute für die Entsorgung des Klärschlamms im Kanton zuständigen Körperschaften in enger Zusammenarbeit mit der Baudirektion fünf Standorte (Klär- werk Werdhölzli, Zürich, Entsorgung und Recycling Zürich [ERZ]; KVA Hagenholz, Zürich [ERZ]; KVA Hinwil, Zweckverband Kehricht- verwertung Zürcher Oberland [KEZO]; ARA Hard, Winterthur [Stadt- werk Winterthur]; KVA Limmattal, Dietikon, [Limeco]) untersucht und verglichen. Die Vergleichbarkeit wurde anhand von gemeinsam fest- gelegten, einheitlichen Beurteilungskriterien und Systemgrenzen sowie gleichem Bewertungsmassstab gewährleistet. Für die Standortwahl wurden aber auch weitere Gesichtspunkte, unter anderem Überlegun- gen zur langfristigen Kapazitätsplanung für die brennbaren Abfälle, einbezogen. Es wurden auch Lösungen geprüft, bei denen ein bestimm- ter Anteil des im Kanton Zürich anfallenden Klärschlamms in anderen Kantonen entsorgt wird. Diese Varianten eröffnen dem Kanton aber weder technische noch finanzielle Vorteile. Die Baudirektion hat sich zusammen mit den heute für die Klär- schlammentsorgung verantwortlichen Körperschaften (Städte Zürich und Winterthur, KEZO, Zweckverband für Abfallverwertung im Bezirk Horgen, Interkommunale Anstalt [IKA] Limeco, ARA Bülach, Düben- dorf und Kloten/Opfikon) gestützt auf den Vergleich der eingereichten Studien und deren Bewertung am 21. Juni 2010 für den Standort des Klärwerkes Werdhölzli, Zürich, entschieden. Der Standort stellt öko- logisch und wirtschaftlich die beste Lösung für den ganzen Kanton dar.
Mit dem Bau einer einzigen Anlage mit einer Jahreskapazität von rund 100 000 t EKS bei 30% TS am gewählten Standort sind Entsorgungs- kosten unter Fr. 110/t EKS (Basis: 30% TS) möglich; sie liegen damit weit unter dem heutigen Durchschnitt. Darin enthalten sind die Kosten für die Entsorgung der Verbrennungsrückstände aus der Klärschlamm- verwertungsanlage (KSV) und die Entsorgung des Klärschlamms bei Revisionen oder Ausfall der KSV (Notfallkonzept), aber keine Trans- portkosten für die Klärschlammanlieferung zur KSV. Mit Schreiben vom 7. September 2010 hat der Stadtrat von Zürich der Baudirektion mitgeteilt, dass die Stadt Zürich bereit ist, vorbehält- lich der Zuweisung durch den Kanton und der Kreditsprechung durch die Stimmberechtigten der Stadt Zürich, die KSV für den Kanton mit einer Jahreskapazität von 100 000 t EKS zu erstellen und zu betreiben.
C. Zuweisung Damit der Klärschlamm aus dem Kanton in einer sowohl energetisch als auch wirtschaftlich optimierten Anlage behandelt und der im Klär- schlamm enthaltene Phosphor künftig wieder als Rohstoff genutzt werden kann, sind mit der Zuweisung des Klärschlamms die entspre- chenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 31b Abs. 2 des Umwelt- schutzgesetzes (USG) zu schaffen. Art. 31b Abs. 2 USG sieht vor, dass die Kantone für kommunalen Klärschlamm Einzugsgebiete festlegen und für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen sorgen. Ge- mäss §§ 6 und 24 Abs. 3 des Abfallgesetzes legt der Regierungsrat nach Anhören der Gemeinden Einzugsgebiete für Abfallanlagen fest. Der gesamte in zürcherischen ARA anfallende kommunale Klär- schlamm soll ab 1. Juli 2015 in stabilisierter (in der Regel gefaulter) und entwässerter Form der zentralen KSV beim Klärwerk Werdhölzli, Zürich, zugewiesen werden. Damit wird ein wirtschaftlicher Betrieb der Klärschlammverwertung im Kanton sichergestellt. Der Betreiberin der KSV soll dabei ermöglicht werden, auch Klärschlamm aus kommunalen ARA ausserhalb des Kantons zu gleichen Bedingungen anzunehmen. Die Zuweisung zur KSV erfolgt ab 1. Juli 2015 bis Ende 2035. Fünf Jahre vor Ablauf wird die Baudirektion den Klärschlamm-Entsorgungs- plan überprüfen. Alle Zürcher ARA-Inhaber haben vertraglich sicherzustellen, dass ihr Klärschlamm in der KSV entsorgt wird. Sämtliche Verträge sind bis Ende 2014 der Baudirektion (AWEL) zuzustellen. Das ERZ schliesst mit den Lieferanten, die den Klärschlamm direkt anliefern, einheitliche Verträge ab.
D. Notfallkonzept Die Stadt Zürich ist ab Inbetriebnahme der neuen KSV auch verant- wortlich für das Notfallkonzept im Rahmen des neuen Klärschlamm- Entsorgungsplans. Durch entsprechende Verträge mit den Zürcher Keh- richtverbrennungsanlagen (KVA) oder anderen Partnern ist sicher- zustellen, dass die Klärschlammentsorgung ebenfalls bei der Revision der KSV bzw. bei ihrem Ausfall in anderen Entsorgungsanlagen ge- währleistet werden kann.
E. Logistik, Transportkostenausgleich Parallel zur Planungsphase der KSV wird eine Projektgruppe unter Leitung der Stadt Zürich zusammen mit Klärschlammlieferanten ein Logistikkonzept und ein Modell für einen Transportkostenausgleich ausarbeiten. Das begleitende Projekt zur Optimierung der gesamten Logistikabläufe bezweckt, ein reibungsloses Funktionieren der Schnitt- stellen zwischen den ARA und der KSV sowie ausreichende Stapel- kapazitäten zu gewährleisten. Die ARA sollen möglichst keine betrieb- lichen und baulichen Anpassungen vornehmen müssen. Mit einem einfach nachvollziehbaren Modell für den Transport soll sichergestellt werden, dass ein Teil der unterschiedlichen Transportauf- wendungen ausgeglichen werden kann. Auch soll untersucht werden, ob ARA davon profitieren können, wenn sie auf grössere Transportbehäl- ter umstellen und sich zusätzlich zu regionalen Zentren für die Bünde- lung der Klärschlammtransporte zusammenschliessen. Der Klärschlamm muss in stabilisierter (in der Regel gefaulter) und entwässerter Form, im Normalfall zwischen 25 und 40% Trockensubs- tanz (TS), in der KSV angeliefert werden. Allfällige Abweichungen sind mit dem ERZ abzusprechen. Betreffend die Entwässerung des Klärschlammes in kommunalen oder regionalen Aufbereitungsanlagen werden keine Vorgaben getrof- fen.
F. Organisation und Information Das Projekt für die Planung und den Bau der neuen KSV wird unter Federführung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich umgesetzt. Um volle Transparenz und Mitsprachemöglichkeiten im Projekt zu gewährleisten, werden die Entscheidungsträger der heu- tigen Entsorgungsstandorte und der Kanton in einen politischen Len- kungsausschuss eingebunden. Zudem wird eine technische Begleitgruppe eingesetzt. Eine Projektgruppe unter der Leitung des AWEL verfolgt die Weiterentwicklung zukunftsweisender Rückgewinnungsverfahren
für Phosphor und allenfalls weitere Wertstoffe aus Klärschlammasche. Sobald eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Rückgewin- nungstechnologie vorhanden ist, wird dieser Weg weiterverfolgt, damit auf eine Zwischenlagerung der Asche verzichtet werden kann.
G. Finanzielles Die Stadt Zürich (ERZ) wird die Anlage auf eigene Kosten erstellen und betreiben; sie sichert die volle Offenlegung der Kostenrechnung zu. Dazu wird die Stadt Zürich eine Kostenrechnung im Sinne von Art. 32a USG (finanzielles Führungssystem) erstellen und diese den Vertrags- partnern und der Baudirektion offenlegen. Die Klärschlammlieferan- ten können beim Transport Kosten sparen, indem sie den Klärschlamm möglichst weitgehend entwässern. Das Gebührenmodell berücksichtigt Änderungen bei den Energieerlösen, CO2-Gutschriften oder Minder- aufwand durch die Verwertung des Phosphors. Für den Fall, dass bei bestehenden Infrastrukturanlagen zur Klär- schlammentsorgung im Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme nicht amor- tisierte Investitionen vorhanden sind, sind diese gemäss den jeweiligen Vorgaben der Rechnungslegung weiter über die entsprechende Rech- nung der Klärschlammentsorgung abzuschreiben.
H. Vernehmlassung Für den Zuweisungsbeschluss wurde eine Vernehmlassung durchge- führt. Dazu wurden am 8. Oktober 2010 alle Städte und Gemeinden sowie die ARA-Inhaber angefragt, ob sie mit der Zuweisung ihrer Ab- wasserreinigungsanlage gemäss dem neuen Entsorgungsplan einver- standen sind. 19 ARA-Trägerschaften, 73 Städte und Gemeinden sowie der Zürcher Gemeindepräsidentenverband nahmen zum Entwurf des Entsorgungs- plans Stellung. Bezogen auf die im Kanton erzeugte Menge an Klär- schlamm entspricht dies einem Rücklauf von mehr als 95%. Mit Aus- nahme von zwei Antworten waren die Rückmeldungen positiv. Fragen und Vorbehalte wurden mit den betroffenen Verbänden, Städten und Gemeinden auf Wunsch im Gespräch diskutiert. Zusätzlich wurde An- fang 2011 eine Informationsbroschüre mit Antworten zu Fragen und Vorbehalten an die ARA-Inhaber verschickt. Die Ergebnisse der Vernehmlassung sind in einem Bericht zusam- mengefasst. Dieser kann über das Internet (www.klaerschlamm.zh.ch) abgerufen werden. Die Vernehmlassung führte zu einigen Präzisierungen, aber keinen grundlegenden Änderungen. Mit der gewählten Formulierung in Dis- positiv V wird der Baudirektion die Kompetenz eingeräumt, Abwei-
chungen vom Zuweisungszeitpunkt sowie andere, untergeordnete Än- derungen bei der Klärschlammentsorgung zu bewilligen. Dies gibt die notwendige Flexibilität, um die Zuweisung im heutigen Zeitpunkt vor- zunehmen, ohne dass die Planungssicherheit der KSV gefährdet wird. Mit dieser Regelung konnte mit allen Klärschlammlieferanten eine Einigung betreffend der geplanten Zuweisung erzielt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der kantonale Klärschlamm-Entsorgungsplan wird mit Wirkung ab 1. Juli 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Zuweisung Der gesamte in zürcherischen Abwasserreinigungsanlagen (ARA) anfallende kommunale Klärschlamm wird ab 1. Juli 2015 bis Ende 2035 in stabilisierter (in der Regel gefaulter), entwässerter Form einer einzi- gen, zentralen Klärschlammverwertungsanlage (KSV) am Standort des Klärwerkes Werdhölzli, Zürich, zugewiesen und dort verwertet. Die ARA-Inhaber werden eingeladen, für die erforderliche Klär- schlammaufbereitung regionale Lösungen zu erarbeiten, die ökologi- schen, wirtschaftlichen und betriebstechnischen Gesichtspunkten mög- lichst Rechnung tragen. 2. Bau und Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage Die Stadt Zürich wird eingeladen, eine zentrale KSV zu errichten und zur Verwertung des im Kanton anfallenden Klärschlamms zu be- treiben. Mit einem Lenkungsausschuss, bei dem die Entscheidungsträ- ger der heute in der Klärschlammentsorgung tätigen Körperschaften und der Kanton einbezogen werden und mit einer technischen Begleit- gruppe ist sicherzustellen, dass mit dem Bau und dem Betrieb der An- lage die Interessen der Klärschlammlieferanten abgedeckt werden. 3. Notfallkonzept Die Stadt Zürich (ERZ) ist verantwortlich für das Notfallkonzept im Rahmen des vorliegenden Klärschlamm-Entsorgungsplans. Bis Ende 2014 erstellt sie dazu in Zusammenarbeit mit den Inhabern der Zürcher Kehrichtverbrennungsanlagen oder anderen Partnern zuhanden des AWEL eine Notfallplanung. Diese Planung umfasst mindestens: a. die Ermittlung der Reservekapazitäten und b. die Festlegung alternativer Entsorgungswege bei ungeplanten Aus- fällen und Revisionen der KSV.
4. Logistikkonzept und Transportkostenausgleich Eine Projektgruppe unter Leitung der Stadt Zürich (ERZ) erarbei- tet gemeinsam mit den Klärschlammlieferanten bis 31. Dezember 2011 ein Logistikkonzept und ein Modell für einen angemessenen Transport- kostenausgleich. Diese sind durch den politischen Lenkungsausschuss in Absprache mit der Baudirektion bis Mitte 2012 zu verabschieden. 5. Kostenrechnung Die Stadt Zürich (ERZ) erstellt jährlich in Absprache mit dem AWEL eine Kostenrechnung im Sinne von Art. 32a des Umweltschutz- gesetzes (finanzielles Führungssystem). Die Kostenrechnung wird durch die Baudirektion geprüft und abgenommen. Den Vertragspart- nern und dem politischen Lenkungsausschuss wird Einsicht in die Kos- tenrechnung gewährt.
II. Die Inhaber der kommunalen ARA werden verpflichtet, ab 1. Juli 2015 ihren stabilisierten und entwässerten Klärschlamm in der KSV an- zuliefern.
III. Zur Umsetzung des Notfallkonzeptes werden die Inhaber der Zürcher Kehrichtverbrennungsanlagen im Rahmen ihrer Möglichkei- ten verpflichtet, den Klärschlamm anzunehmen und zu entsorgen.
IV. Die Inhaber der Abwasserreinigungs- bzw. Klärschlamm-Aufbe- reitungsanlagen im Kanton Zürich werden eingeladen, bis spätestens 31. Dezember 2014 vertraglich sicherzustellen, dass ihr Klärschlamm in der KSV behandelt wird. Die Verträge sind dem Amt für Abfall, Was- ser, Energie und Lauft (AWEL) zuzustellen.
V. Die Baudirektion wird ermächtigt, bei Bedarf den Zuweisungszeit- punkt gemäss Dispositiv II anzupassen und untergeordnete Änderun- gen des Klärschlamm-Entsorgungsplans vorzunehmen.
VI. RRB Nrn. 1784/2003, 749/2005 und 572/2007 betreffend Klär- schlamm-Entsorgungsplan werden auf den 1. Juli 2015 aufgehoben.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröf- fentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefoch- tene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angeru- fenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich bei- zulegen.
VIII. Veröffentlichung von Dispositiv I–VIII im Amtsblatt.
IX. Mitteilung durch die Baudirektion an die Stadt- und Gemeinde- räte, die Inhaber der Abwasserreinigungsanlagen im Kanton Zürich, die Inhaber von Klärschlammaufbereitungs- und -entsorgungsanlagen, das Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, das In- terkantonale Labor, Mühlentalstrasse 184, 8201 Schaffhausen, das Amt für Umwelt und Energie des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstras- se 54, 9001 St. Gallen, das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Bahn- hofstrasse 55, 8510 Frauenfeld, das Amt für Umweltschutz des Kantons Zug, Verwaltungsgebäude 1, Aabacherstrasse 5, 6300 Zug, das Amt für Umweltschutz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2162, 6431 Schwyz, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi