RRB Nr. 1047/2024
Gemeindewesen, Ausgliederung Zeughaus Uster AG, Genehmigung
23 d’october 2024German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Ausgliederung Zeughaus Uster AG, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2024
1047. Gemeindewesen (Ausgliederung Zeughaus Uster AG, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 98 der Kantonsverfassung (LS 101) und § 67 des Ge- meindegesetzes (GG, LS 131.1) kann eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts ausgliedern und hierfür insbesondere eine Aktiengesellschaft errichten. Bei einer Aus- gliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70 GG). Der Regierungsrat prüft ihn auf Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraus- setzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. a) Die Stimmberechtigten der Stadt Uster haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024 der Ausgliederung der Bewirtschaf- tung, des Betriebes und der Entwicklung des Zeughausareals Uster (Teil Ost) in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft und der Zeughausareal- verordnung (Ausgliederungserlass) zugestimmt. Die Stadt Uster über- trägt der Zeughaus Uster AG die Bewirtschaftung, den Betrieb und die Entwicklung des Zeughausareals Uster (Teil Ost) als Kultur- und Begeg- nungszentrum. Der Bezirksrat Uster hat bestätigt, dass gegen die Urnen- abstimmung kein Rechtsmittel ergriffen worden ist. b) Die Zeughausarealverordnung regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben und die Aufsicht der Stadt Uster über die Aufgabener- füllung. Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Ver- ordnung.
3. Die Bestimmungen der Zeughausarealverordnung geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Uster am 9. Juni 2024 beschlossene Zeughausarealverordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Uster, Bahnhofstrasse 17, Postfach, 8610 Uster, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli