RRB Nr. 1048/2015
NFA, Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund, dritte Programmperiode 2016 bis 2019, Ermächtigung, gebundene Ausgaben
11 da november 2015German16 min
Source zh.ch
NFA, Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund, dritte Programmperiode 2016 bis 2019, Ermächtigung, gebundene Ausgaben
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2015
1048. NFA; Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund (dritte Programmperiode 2016–2019)
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1178/2011 hat der Regierungsrat die Baudirektion letztmals ermächtigt, zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) für den Kanton Zürich Programmvereinbarungen bis zu einem Netto- kredit von 10 Mio. Franken über jeweils vier Jahre mit den zuständigen Bundesstellen abzuschliessen. Gleichzeitig stimmte er den Eckwerten der Programmvereinbarungen Naturschutz, Schutzbauten sowie Lärm- und Schallschutz zu und bewilligte dafür Rahmenkredite von Fr. 18 200 000, Fr. 16 790 000 bzw. Fr. 77 000 000. Im Hinblick auf die dritte Programmvereinbarungsperiode 2016–2019 bzw. für den Bereich Denkmalpflege 2016–2020 sollen im 2015 in folgen- den Bereichen Programmvereinbarungen abgeschlossen werden: – Wald: Programmvereinbarung für die Produkte Pärke von nationaler Bedeutung, Schutzwald, Waldbiodiversität und Waldbewirtschaftung. – Naturschutz: Programmvereinbarung für die Programmziele Schutz, Pflege und Aufwertung der Biotope und Moorlandschaften von natio- naler und regionaler/lokaler Bedeutung, Arten, Vernetzung, Allgemeine Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit, Landschaftskonzeption und Aufwer- tungsmassnahmen im Rahmen des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung. – Jagd: Programmvereinbarung im Bereich Eidgenössische Wildtier- schutzgebiete, Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeu- tung Neeracherried, Pfäffikersee, Greifensee. – Schutzbauten (Hochwasserschutz): Programmvereinbarung für die Pro- dukte Grundangebot (Schutzbauten kleiner 5 Mio. Franken) und Ge- fahrengrundlagen. Hochwasserschutzprojekte mit Kosten über 5 Mio. Franken fallen als Einzelprojekte nicht unter die Programmvereinba- rung. – Revitalisierung von Gewässern: Die strategische Revitalisierungspla- nung für Fliessgewässer wurde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) Anfang 2014 eingereicht. Die abschliessende Stellungnahme des Bun- des liegt noch nicht vor. Erst damit wird für die Förderung der Revita- lisierung der Gewässer eine verbindliche Grundlage bestehen. Neben
den eigentlichen Revitalisierungsprojekten können nach wie vor auch Kombiprojekte (Hochwasserschutzprojekte mit Überbreite und/oder Überlänge gegenüber den Mindestanforderungen) mit Beiträgen aus dem Revitalisierungskredit des Bundes unterstützt werden. – Denkmalpflege und Archäologie: Programmvereinbarung für die Sicher- stellung, Konservierung, Restaurierung und Dokumentation von Bau-, Boden- und Gartendenkmälern sowie Ortsbildern. – Amtliche Vermessung: Programmvereinbarung für die Produkte Erst- erhebung, Erneuerungen und periodische Nachführungen. – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Kataster): Programmvereinbarung für die Produkte Aufbau und Be- trieb. – Lärm: Programmvereinbarung für das Produkt Lärm- und Schallschutz (Strassenlärm). Die dritte Programmvereinbarung in diesem Bereich wird für die Periode 1. Januar 2016 bis 31. März 2018 abgeschlossen. Die Zeitspanne vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 wird vom Bund im Sinne eines Nachbesserungsjahres einbezogen. Die Programmvereinbarungen werden zwischen den zuständigen Bun- desstellen und dem Kanton abgeschlossen. Für den grössten Teil der Pro- grammvereinbarungen ist seitens des Bundes das BAFU verantwortlich. Dieses hat das Verfahren für 2015 wie folgt festgelegt: Termin: – Eingabe der Kantone für die Programmperiode 2016–2019 2. April – Phase 1: Sichten der Gesuche durch Bund und Verhandlungen Mai bis September zwischen den Fachabteilungen – Phase 2: Differenzbereinigung und Nachverhandlungen Oktober bis November – Unterzeichnung der Programmvereinbarungen Dezember Für die weiteren Bereiche bestehen gesonderte Zeitpläne bis Ende Jahr.
2. Ermächtigung für den Abschluss der Programmvereinbarungen Zuständig für den Abschluss der Programmvereinbarungen ist im Rah- men seiner Verordnungskompetenz der Regierungsrat. Er kann diese Kompetenz delegieren und die Verwaltung ermächtigen, die Programm- vereinbarungen für den Kanton auszuhandeln und abzuschliessen. Bezüglich Mandatierung und Abschlusskompetenz kann auf die Aus- führungen in RRB Nr. 1454/2007 verwiesen werden. Die dort festgelegte Handhabung ist auch für die dritte Programmvereinbarungsperiode zweckmässig. Demnach müsste bei einer rein begrifflichen Betrachtungs- weise zwar davon ausgegangen werden, dass Programmvereinbarungen unter § 39 Abs. 1 lit. b CRG fallen und entsprechend Rahmenkredite ein-
zuholen wären. Rahmenkredite sind aber grundsätzlich für grössere Vor- haben gedacht, die in inhaltlich zusammengehörende Einzelvorhaben auf- geteilt werden können. Demgegenüber werden viele der in den Programm- vereinbarungen vereinbarten Ziele in der Summe einer Vielzahl kleinerer Leistungen oder kleiner Einzelvorhaben erreicht, wobei der Nettokre- ditbedarf (Bruttokredit abzüglich Beiträge des Bundes) trotz der Kre- ditdauer über vier Jahre bzw. für den Bereich Denkmalpflege fünf Jahre gering ist. Zudem lassen sich kaum strategische Ziele für einen Rahmen- kredit formulieren. In solchen Fällen ist es deshalb angezeigt, auf einen Rahmenkredit zu verzichten und auf der Grundlage von Konsolidiertem Entwicklungs- und Finanzplan und Budgetkrediten zu verhandeln. Ent- sprechend wird wie schon für die Programmvereinbarungsperioden 2008– 2011 sowie 2012–2015 bei denjenigen Programmvereinbarungen, die über die gesamte vierjährige bzw. für den Bereich Denkmalpflege fünfjährige Dauer einen Nettokreditbedarf von weniger als 10 Mio. Franken auslö- sen, auf einen Rahmenkredit verzichtet. In diesen Fällen soll die Baudirek- tion ermächtigt werden, die Programmvereinbarungen mit dem Bund aus- zuhandeln und abzuschliessen. Ist der Nettokreditbedarf grösser als 10 Mio. Franken, so ist für die Ver- handlungen der Programmvereinbarung ein Mandat des Regierungsra- tes mit entsprechenden Eckwerten und einem Rahmenkredit notwendig. Erfolgt der Abschluss der Programmvereinbarung innerhalb dieses Man- dats, ist die Baudirektion zu ermächtigen, die Programmvereinbarung abzuschliessen; andernfalls liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat. An dieser – bereits in RRB Nrn. 1454/2007 und 1178/2011 festgelegten Praxis – ist auch für die neuen Programmvereinbarungen festzuhalten. Mit der Delegation der Abschlusskompetenz an die Baudirektion ist zweckmässigerweise die Kompetenz für die Bewilligung der damit ver- bundenen Objektkredite aus den nachfolgend zu bewilligenden Rahmen- krediten zu verbinden (§ 39 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 CRG).
3. Stand der Verhandlungen und Nettokreditbedarf Am 2. April 2015 reichte die Baudirektion die Programmgesuche für den Umweltbereich beim BAFU ein. Anschliessend begann die erste Ver- handlungsrunde (Phase 1) zwischen den Fachabteilungen der Baudirek- tion und den Fachstellen des Bundes über Inhalt und Höhe der Beitrags- leistungen des Bundes. Diese Phase ist inzwischen abgeschlossen und Leis- tungsumfang sowie Nettokreditbedarf konnten ein erstes Mal besprochen und verhandelt werden.
Wald: Im Bereich Wald (Pärke von nationaler Bedeutung, Schutz- wald, Waldbiodiversität und Waldbewirtschaftung) decken sich die Ver- handlungsergebnisse weitgehend mit den Programmgesuchen, sodass sich voraussichtlich eine zweite Verhandlungsrunde erübrigt. In den Berei- chen Schutzwald und Waldbewirtschaftung mussten zwei Varianten ein- gereicht werden, da je nach Ergebnis der laufenden Ergänzung der Wald- gesetzgebung unterschiedliche Bundesbeiträge zur Verfügung stehen. Der Gesetzesentwurf sieht zusätzliche Mittel für die Anpassung der Wäl- der an den Klimawandel, den Waldschutz und die Ausbildung vor. Im An- trag wird von einer Annahme der Ergänzung des Waldgesetzes und so- mit von den höheren Werten ausgegangen. Naturschutz: Im Bereich Naturschutz hat das BAFU Bundesgelder von 13,4 Mio. Franken in Aussicht gestellt, erneut weniger als für die zweite Vereinbarungsperiode. Bei der Programmeingabe konnten deshalb ledig- lich rund 40% der tatsächlich aufgewendeten Kosten und Flächen bean- tragt werden. Der Rest wird vollumfänglich durch den Kanton finanziert. Jagd: Die Verhandlungsergebnisse decken sich mit den vom BAFU vor- geschlagenen Programmvereinbarungen. Der vorläufig zugesicherte Bun- desbeitrag für die Periode 2016–2019 beträgt Fr. 330 000 (Überwachung, ergänzende Markierungen im Gelände, Wildschadenverhütung und -ver- gütung sowie verschiedene Nutzungsplanungen [Lenkungskonzepte]). Schutzbauten (Hochwasserschutz): Im Bereich Schutzbauten, Grund- bedarf und Gefahrengrundlagen, verfügt der Bund für die Programm- periode 2016–2019 über einen ausreichend dotierten Zusicherungskredit. In der Verhandlung zur Programmvereinbarung Ende Juni 2015 wurde der Bundesbeitrag auf 12,4 Mio. Franken festgelegt. Revitalisierung: Die ursprüngliche Eingabe des Kantons lag weit über den vom Bund vorgesehenen Mitteln. In der zweiten Verhandlungsrunde im September 2015 konnten die Zahlen endgültig festgelegt werden. Der gesamte Aufwand für Revitalisierungsprojekte wurde auf 9,43 Mio. Fran- ken (Kantonale Projekte: 6,43 Mio Franken, Gemeindeprojekte: 3,0 Mio. Franken) festgelegt. Aufgrund der verschiedenen Programmziele und Bei- tragssätze ergibt sich daraus ein Bundesbeitrag von 5,07 Mio. Franken. Denkmalpflege und Archäologie: Die Programmvereinbarungen 2016– 2020 liegen im Entwurf vor. Eine erste Anhörung der Fachstellen er- folgte im Frühjahr 2015, die Einladung zur Stellungnahme an die kanto- nalen Departemente erfolgte seitens des Bundesamts für Kultur (BAK) mit Schreiben von Ende Mai 2015 mit Frist bis Ende August 2015. Die individuellen Ziele werden im Oktober/November 2015 festgelegt.
Amtliche Vermessung: Die Amtliche Vermessung schliesst seit 14 Jah- ren Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. Die Programmverein- barung wird ebenfalls über einen Zeitraum von vier Jahren abgeschlos- sen. Im Unterschied zum BAFU werden die finanziellen Beiträge jeweils Anfang Jahr, nachdem die bewilligten Budgetkredite vorliegen, festge- legt. Die Abschlusskompetenz liegt wie bisher beim Amt für Raument- wicklung (ARE). Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Kataster): Im Verlauf der letzten Periode wurde für das Pilotprojekt zum Aufbau des ÖREB-Katasters im Kanton Zürich bereits eine Programm- vereinbarung mit dem Bund abgeschlossen. Für den Vollausbau und den Aufbau des laufenden Betriebes wird für die Periode 2016–2019 eine neue Vereinbarung über vier Jahre abgeschlossen. Im Unterschied zum BAFU werden die finanziellen Beiträge jeweils Anfang Jahr, nachdem die bewilligten Budgetkredite vorliegen, festgelegt. Die Abschlusskom- petenz liegt wie bisher beim ARE. Lärm: Das BAFU hat im Frühjahr 2015 dem Kanton Zürich aus den im Bereich Lärm- und Schallschutz zur Verfügung stehenden Mitteln einen Bundesbeitrag von 12 Mio. Franken vorgeschlagen. Eine grobe Schät- zung der Mittel, die notwendig sind, um die Lärmsanierung im Kanton Zürich, wie vom Bund vorgeschrieben, bis 2018 abschliessen zu können, würde aber einen höheren Bundesbeitrag erfordern. Erfahrungen aus der ersten und der laufenden zweiten Programmperiode zeigen aber, dass beim Kanton und bei den ausführenden privaten Unternehmungen die personellen Mittel beschränkt sind und die Sanierung deshalb nicht wie geplant fortschreiten kann. Im Weiteren sind einige Sanierungsprojekte durch Rechtsmittelverfahren blockiert. Aus diesen Gründen und wegen der beschränkten zur Verfügung stehenden Mittel beim Bund wurde im Rahmen der ersten Verhandlungsrunde, die unter Beizug von Vertretun- gen der Städte Zürich und Winterthur stattgefunden hat, der Vorschlag des BAFU für einen Bundesbeitrag von 15 Mio. Franken angenommen. Die Städte Zürich und Winterthur sind nach § 43 des Strassengesetzes (LS 722.1) für den Strassenbau auf ihrem Gemeindegebiet zuständig. Da- zu gehören auch die Lärmschutzmassnahmen. Gestützt auf die Erfahrung der letzten und die Prognosen für die folgenden Jahre wurde bis anhin davon ausgegangen, dass rund ein Drittel des Bundesbeitrages für die Städte Zürich und Winterthur für vollzogene Lärm- und Schallschutz- massnahmen bereitgestellt werden muss. In der Stadt Zürich sind die meisten öffentlich aufgelegten Strassenlärmsanierungsprojekte durch Ein- sprachen blockiert, sodass für die Städte ein geringerer Bundesbeitrag bereitgestellt werden muss.
Die Gemeinden sind Anlagehalter der Gemeindestrassen und für deren Lärmsanierung verantwortlich. Grobabklärungen haben gezeigt, dass an einem Teil dieser Strassen eine Sanierungspflicht besteht. Der Aufwand für die Sanierungen an den Gemeindestrassen dürfte aber im Vergleich zu den Sanierungsaufwendungen an den Kantonsstrassen eher klein sein. Die Zahlungen an die Gemeinden sind in den 15 Mio. Franken Bundes- beitrag enthalten. Aufgrund des Standberichts 2014, der vom Kanton Zürich jährlich an das BAFU einzureichen ist und der über den Stand der Zielerreichung für die zweite Programmvereinbarung 2012–2015 Auskunft gibt, ist ab- sehbar, dass die Programmziele (Lärmschutz, Schallschutz) bis zum Ende der Periode erreicht werden können. Die Fristen für die Nachbesserung laufen bis Ende 2016. Der Kanton Zürich wird wegen der beim Bund beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel für die dritte Programmver- einbarungsperiode das Nachbesserungsjahr der zweiten Periode nutzen, um noch einzelne Projekte mit dem Bund abzurechnen. Die Mittel für die Nachbesserung erfordern keinen zusätzlichen Rahmenkredit, da die- ser bereits mit RRB Nr. 1178/2011 bewilligt worden ist. Nach Abschluss der ersten Verhandlungsrunde kann für die Dauer von vier Jahren insgesamt von folgendem Nettokreditbedarf ausgegangen werden: Programmvereinbarung Bruttokredit Bundesbeitrag Nettokredit Mio. Franken Mio. Franken Mio. Franken Naturschutz 22,50 13,40 9,10 Schutzbauten, Grundbedarf und Gefahren- 33,20 12,40 20,80 grundlagen (Wasserbau) Revitalisierung 9,43 5,07 4,36 Jagd 0,56 0,33 0,23 Pärke von nationaler Bedeutung 3,20 2,00 1,20 Schutzwald 5,39 2,36 3,03 Waldbiodiversität 4,75 1,90 2,85 Waldbewirtschaftung 13,28 5,87 7,41 Lärm- und Schallschutz 70,00 11,00 59,00 (ohne Städte Zürich und Winterthur) Zürich und Winterthur Baupauschale 4,00 Baupauschale Amtliche Vermessung 3,30 2,40 0,90 ÖREB-Kataster 2,10 1,70 0,40 Total 167,71 62,43 109,28 Der Nettokreditbedarf der zweiten Programmvereinbarungsperiode von 2012 bis 2015 betrug insgesamt 124,52 Mio. Franken. Die Programmvereinbarungen Schutzbauten (Hochwasserschutz) so- wie Lärm- und Schallschutz übersteigen die Grenze von 10 Mio. Franken, weshalb für die Phase 2 der Verhandlungen für diese Programmvereinba- rungen Eckwerte und ein Rahmenkredit festzulegen sind. Bei den übrigen
Programmvereinbarungen ohne Rahmenkredit richten sich die einzel- nen Ausgabenbewilligungen nach den allgemeinen Finanzkompetenzen gemäss CRG und der Finanzcontrollingverordnung (FCV, LS 611.2) bzw. dem Staatsbeitragsgesetz (LS 132.2). Der vorstehende Brutto- bzw. Nettokredit steht unter dem Vorbehalt, dass der Regierungsrat bzw. der Kantonsrat kein Sanierungsprogramm in diesem Bereich beschliesst.
4. Eckwerte und Rahmenkreditbedarf
4.1 Eckwerte und Rahmenkredit Programmvereinbarung Schutzbauten Für die Programmvereinbarung Schutzbauten (Art. 6 Bundesgesetz über den Wasserbau, SR 721.100) beträgt der Gesamtaufwand des Kan- tons und der Gemeinden 33,2 Mio. Franken. Daraus ergibt sich ein Bun- desbeitrag von 12,4 Mio. Franken. Er teilt sich in 2,8 Mio. Franken für Pro- jekte der Gemeinden und 9,6 Mio. Franken an den Aufwand des Kantons für seine Wasserbauprojekte und Gefahrengrundlagen auf. Der dem Kan- ton verbleibende Nettoaufwand beträgt 20,8 Mio. Franken (18,2 Mio. Fran- ken für Wasserbauprojekte und 2,6 Mio. Franken für die Gefahrenkartie- rung Hochwasser). Voraussetzung für den Erhalt des NFA-Beitrags an Projekte der Ge- meinden ist ein Beitrag des Kantons. Gemäss § 15 des Wasserwirtschafts- gesetzes (WWG, LS 724.11) kann der Staat Hochwasserschutzmassnah- men, Ausdolungen von Gewässern sowie Massnahmen zur Renaturierung von Gewässern mit Subventionen bis zu 30% der anrechenbaren Kosten fördern. Gestützt auf § 15 WWG kann der Kanton entsprechende Projekte mit Subventionen bis zu 30% der anrechenbaren Kosten fördern. Da der Sub- ventionszweck und der Höchstsatz durch Gesetz festgelegt sind, handelt es sich vorliegend um Subventionen als gebundene Ausgabe gemäss § 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz. Die Subventionshöhe wird in § 14 a der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV, LS 724.112) weiter differenziert: Je nach Sachverhalt kann der Kanton die Projekte mit höchstens 10%, 20% oder 30% der anrechen- baren Kosten unterstützen.
4.2 Eckwerte und Rahmenkredit Programmvereinbarung Lärm- und Schallschutz Gestützt auf die Lärmvorschriften (Art. 16 Umweltschutzgesetz, SR 814. 01, und Art. 17 bzw. 21 Lärmschutz-Verordnung, SR 814.41) ist der Kanton Zürich verpflichtet, bis 31. März 2018 die Lärmschutzsanierungen an Staatsstrassen abgeschlossen zu haben. Nach Ablauf dieser Frist fällt der
Beitrag des Bundes weg und Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die unter der Überschreitung von Grenzwerten leiden, können Entschä- digungsforderungen geltend machen. Der Stand der bisherigen Arbeiten und Planungen zeigt, dass der Kanton Zürich seine Sanierungstätigkeit verstärken muss. Das Sanierungsziel des Bundes kann aber voraussicht- lich nicht vollständig bis zum Ablauf der Sanierungsfristen erreicht wer- den. Grund dafür sind die beschränkten personellen Mittel bei den ausfüh- renden privaten Unternehmen und beim Kanton und verschiedene durch Rechtsmittelverfahren blockierte Sanierungsprojekte. Die Koordination mit verschiedenen übergeordneten Infrastrukturprojekten führt bei der Lärmsanierung ebenfalls zu Verzögerungen. Um die Lärmsanierungen an den Staatsstrassen abschliessen zu kön- nen, soll sich das Programm des Kantons Zürich für die Lärmsanierungen nicht auf die verfügbaren Bundesmittel ausrichten. Vielmehr soll am Ziel festgehalten werden, die Sanierungen ungefähr linear auf die verbleiben- den Jahre bis 31. März 2019 zu verteilen. Die Folge davon ist, dass die Sanierungsarbeiten, die über die Programmvereinbarungen hinausge- hen, durch den Kanton zu finanzieren sein werden. Mit der fristgerech- ten Fertigstellung der Lärmsanierungen können Verluste von Bundesbei- trägen vermieden und das Risiko von Entschädigungsansprüchen von Grundeigentümerinnen und -eigentümern vermindert werden. Werden innerhalb der Programmvereinbarungsperiode vom Kanton Zürich Leis- tungen erbracht, die über die dritte Vereinbarung hinausgehen, können – sofern von den übrigen Kantonen die Bundesbeiträge nicht vollständig ausgeschöpft werden – Nachverhandlungen angestrebt werden. Für das Kantonsgebiet ohne die Städte Zürich und Winterthur sind für die nächs- ten vier Jahre bis zum 31. März 2019 70 Mio. Franken für den Lärmschutz zu budgetieren. Davon können gemäss erstem Verhandlungsresultat Mass- nahmen von rund 44 Mio. Franken in die Programmvereinbarung 2016– 2019 mit dem Bund aufgenommen werden, was Bundesbeiträge von 11 Mio. Franken einbringt. Die Städte Zürich und Winterthur rechnen die Kosten ihrer Lärmschutzmassnahmen über die Baupauschale gemäss § 46 des Strassengesetzes ab. Die Sanierungen von Hauptstrassen, von denen übermässige Lärm- emissionen ausgehen, ist eine bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgabe der Kantone als Eigentümer dieser Strassen. Soweit der Kanton als Eigen- tümer der Anlage kostenpflichtig wird, handelt es sich um die Verwirk- lichung des Verursacherprinzips gemäss Art. 2 USG. Die dadurch notwen- digen Ausgaben des Kantons sind somit durch Rechtssätze im Grund- satz und dem Umfang nach vorgeschrieben. Zudem besteht aufgrund der vom Bund vorgegebenen Sanierungsfristen bei der Erfüllung der Sanie-
rungspflicht keine grosse Handlungsfreiheit. Die Leistung des Kantons ist deshalb als gebundene Ausgabe zu betrachten, da sie zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zwingend erfor- derlich ist (§ 37 Abs. 2 lit. a CRG). Für die Programmvereinbarung Lärm- und Schallschutz soll ein Rah- menkredit von insgesamt 59 Mio. Franken als gebundene Ausgabe geneh- migt werden.
5. Kapitalfolgekosten und Budgetkredit Die Programmvereinbarungen lösen für alle betroffenen Bereiche über vier Jahre einen Nettokreditbedarf von insgesamt 109,28 Mio. Franken aus. Die Vorhaben zulasten der Investitionsrechnung gemäss zu bewilli- genden Brutto-Rahmenkrediten verursachen jährliche Kapitalfolgekos- ten von 2,84 Mio. Franken. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Kapitalfolgekosten (in Mio. Franken) Kontierung Anteil Zinsen (1,5%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. % Fr. Lärmschutz 70,00 0,53 2,5% 1,75 Schutzbauten 28,00 0,21 1,25% 0,35 (ohne Gefahrengrundlagen) Zwischentotal 0,74 2,10 Total 98,00 2,84 Die Vereinbarungen werden unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgetkredits durch den Kantonsrat abgeschlossen. Die Mittel für die Rahmenkredite sind im Budgetentwurf 2016 sowie im KEF 2016– 2019 eingestellt bzw. werden über das bewilligte Globalbudget finan- ziert.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Eckpunkte der Programmvereinbarungen für die Bereiche Wald (Pärke von nationaler Bedeutung, Schutzwald, Waldbiodiversität, Wald- bewirtschaftung), Naturschutz, Jagd, Revitalisierung, Denkmalpflege und Archäologie, Amtliche Vermessung und ÖREB-Kataster werden geneh- migt. Die Baudirektion wird ermächtigt, für die dritte Programmverein- barungsperiode 2016–2019 bzw. für den Bereich Denkmalpflege 2016– 2020 für den Kanton Zürich die Programmvereinbarungen bis zu einem Nettokreditbedarf von Fr. 10 000 000 über vier bzw. für den Bereich Denk- malpflege fünf Jahre mit den zuständigen Bundesstellen abzuschliessen. An den gesetzlich vorgegebenen Subventionssätzen und Zuordnungen des Bundes ist festzuhalten.
II. Die Eckwerte der Programmvereinbarung Schutzbauten werden gutgeheissen. Hierfür wird ein Rahmenkredit von Fr. 20 800 000 als ge- bundene Ausgabe bewilligt. Davon gehen Fr. 18 200 000 zulasten der Inves- titionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, und für die Gefahrengrundlagen Fr. 2 600 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Was- ser, Energie und Luft.
III. Die Eckwerte der Programmvereinbarung Lärm- und Schallschutz werden gutgeheissen. Hierfür wird ein Rahmenkredit von Fr. 59 000 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Programmvereinbarungen Schutzbauten sowie Lärm- und Schallschutz mit den zuständigen Bundes- stellen innerhalb der Eckwerte und der Rahmenkredite abzuschliessen und die entsprechenden Objektkredite zu bewilligen.
V. Mitteilung an die Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt und für Planung und Bau des Kantonsrates, die Stadt Zürich, Gesundheits- und Umweltdepartement, Walchestrasse 31–33, 8006 Zürich, die Stadt Win- terthur, Departement für Sicherheit und Umwelt, Stadthausstrasse 4a, 8402 Winterthur, an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi