Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1069/2012

Universitätsspital Zürich, Finanzreglement, Änderung, Genehmigung

24 d’october 2012German5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2012

1069. Universitätsspital Zürich (Änderung Finanzreglement;

Erwägungen

Genehmigung) Das Gesetz über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es regelt in den Grundzügen die Organisation des Universitätsspitals Zürich (USZ) als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Die weitere Regelung der anstaltsinternen Organisation obliegt dem Spitalrat. Er erlässt gemäss § 11 Abs. 3 Ziff. 7 USZG das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente, wobei das Spitalstatut, das Personal- und das Finanzreglement der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen. Die Prüfung der Reglemente durch den Regierungsrat im Rahmen dieser Genehmigung erfolgt in Anbetracht der Autonomie des USZ als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Zurückhaltung. Im Vordergrund stehen die Übereinstimmung der Reglemente mit übergeordnetem Recht und das Vorliegen der Voraus- setzungen, unter denen gemäss USZG in den Reglementen vom kan- tonalen Personal- oder Finanzhaushaltsrecht abgewichen werden darf. Der Regierungsrat behält sich aber auch eine inhaltliche Korrektur ein- zelner Reglementsbestimmungen vor, wenn dies aus politischen Gründen notwendig erscheint. Die vom Regierungsrat genehmigten Anstalts- reglemente werden gemäss § 1 Abs. 2 des Publikationsgesetzes in der Offiziellen Gesetzessammlung veröffentlicht und haben daher in for- maler und sprachlicher Hinsicht den Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungsrates vom 21. Dezember 2005 zu genügen, auch wenn das Verfahren zum Erlass der Reglemente der selbstständigen Anstalt USZ nicht der Rechtsetzungsverordnung untersteht (vgl. § 2 Rechtsetzungs- verordnung). Das Finanzreglement des USZ vom 23. September 2009 (FinReg- USZ, LS 813.153) genehmigte der Regierungsrat am 23. Dezember 2009 (RRB Nr. 2132/2009). In der Zwischenzeit haben sich aufgrund der Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10) die Rahmenbedingungen im Bereich der Spitalfinanzierung wesentlich ge- ändert, insbesondere aufgrund der Abgeltung der stationären Spital- leistungen mit leistungsbezogenen Fallpauschalen ab dem Jahr 2012. Zur Umsetzung des neuen Spitalfinanzierungsregimes auf kantonaler Ebene hat der Gesetzgeber das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (SPFG, LS 813.20) erlassen. Mit diesem Erlass wurde auch das USZG teilrevidiert. Die Änderungen betreffen in erster Linie An-

passungen, die sich aufgrund des Wegfalls der früheren Finanzierung in Form von Globalbudgets ergeben. Im Weiteren erhielt das USZ die Kompetenz zur Aufnahme von Fremdmitteln zur Beschaffung betriebs- notwendiger Mobilien sowie zum Abschluss von Mietverträgen mit Dritten im Rahmen der geltenden Finanzkompetenzordnung. Diese Gesetzesänderungen machen Anpassungen des Finanzreglements des USZ notwendig. Der Spitalrat des USZ hat gestützt auf § 11 Abs. 3 Ziff. 7 USZG am 18. Januar 2012 die Änderung des FinReg-USZ beschlossen, nachdem diese Änderung vorgängig verwaltungsintern in Vernehmlassung gege- ben und von der Redaktionskommission des Regierungsrats redaktio- nell bereinigt wurde. Der Beschluss des Spitalrats wurde am 6. Juli 2012 im Amtsblatt veröffentlicht. Es sind innert Frist keine Beschwerden erhoben worden. Die Änderung des FinReg-USZ ist nun gemäss § 9 Ziff. 7 USZG vom Regierungsrat zu genehmigen. Die Änderungen des Fin-Reg USZ umfassen zum einen redaktionelle Änderungen im Interesse einer besseren Lesbarkeit (§ 2 revFin-Reg USZ), den Verzicht auf Bestimmungen, die bereits auf Gesetzesebene festgelegt sind (§ 4 revFin-Reg USZ), sowie die Anpassung der Be- stimmungen zum Leistungsgruppenbudget an die Vorgaben der neuen Spitalfinanzierung (§ 5 revFin-Reg USZ). Sodann wird in § 3 revFin-Reg USZ klarer als bisher festgehalten, dass entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben im finanziellen Rechnungswesen die im Spitalwesen anerkannten Rechnungslegungs- standards zu berücksichtigen und gleichzeitig die kantonalen Konsoli- dierungsanforderungen zu gewährleisten sind. In § 6 revFin-Reg USZ werden neu die Bestimmungen zur Finanz- und Investitionsplanung zusammengefasst. Sie ersetzen auch die bisherigen Bestimmungen zur Kreditübertragung im Investitionsbereich, die mit der neuen Spitalfi- nanzierung, bei der die Investitionsmittel Teil des operativen Betriebs- ertrags des USZ sind, obsolet wurden. Die Anpassung von § 12 revFin- Reg USZ schliesslich bezieht sich auf die mit dem SPFG teilrevidierte gesetzliche Regelung im Bereich der Fremdmittelaufnahme (rev. § 24 USZG) und weist die Kompetenz zum Abschluss von Darlehens- und Kreditverträgen für betriebsnotwendige Mobilien dem Spitalrat zu. Mit § 11a revFin-Reg USZ enthält das Finanzreglement neu eine Bestimmung zur Zweckbindung von Mitteln, beispielsweise zur Deckung von Betriebskosten, zur Unterstützung von Patientinnen und Patienten oder Mitarbeitenden in schwierigen Situationen oder im Rahmen von Anreizsystemen für die Mitarbeiterführung. Bei diesen Mitteln handelt es sich in der Regel um Zuwendungen Dritter (Legate, Spenden usw.). Soweit die Zweckbindung nicht durch den Mittelgeber erfolgt, soll sie der Spitalrat festlegen können. Zudem soll der Spitalrat aus den freien

Reserven des Eigenkapitals Mittel zugunsten von Leistungszentren (Kliniken, Institute, Pflege, Direktionen) reservieren können, welche die internen finanziellen Zielsetzungen deutlich übertreffen. Sofern das USZ insgesamt mit einem Gewinn abschliesst, soll den betreffenden Leistungszentren ein Teil ihres Gewinnbeitrags im Sinne eines Anreiz- systems erhalten bleiben. Diese Mittel müssen zweckgebunden für die Förderung der Mitarbeitenden oder für betriebliche Verbesserungen im entsprechenden Leistungszentrum eingesetzt werden. Die Bestim- mung stärkt die finanzielle Betriebsführung und ist im Sinne von § 25 Abs. 2 USZG für einen Betrieb von der Grösse des USZ als betrieblich notwendig zu betrachten und zu genehmigen. Gesamthaft betrachtet, bewegen sich die geänderten Bestimmungen des Finanzreglements des USZ innerhalb des Gestaltungsspielraums, den das USZG mit seinen eigenen finanztechnischen Bestimmungen, der begrenzten Möglichkeit von Abweichungen vom kantonalen Finanzhaus- haltsrecht und insbesondere dem dualen finanztechnischen Charakter der Anstalt offenlässt. Insgesamt ist das revFinReg-USZ inhaltlich mit dem übergeordneten Recht vereinbar, entspricht formal den Rechtsetzungs- richtlinien des Regierungsrates und ist somit in der vorliegenden Form zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 18. Januar 2012 des Finanzreglements des Universitätsspitals Zürich wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, die Finanzkontrolle sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheits- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi