RRB Nr. 1070/2012
Verein Jugendwohngemeinschaft Eulach, Winterthur, Beitragsberechtigung, Anerkennung
24 d’october 2012German4 min
Source zh.ch
Verein Jugendwohngemeinschaft Eulach, Winterthur, Beitragsberechtigung, Anerkennung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2012
1070. Verein Jugendwohngemeinschaft Eulach, Winterthur
Erwägungen
(Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Als Jugendheim im Sinne des Gesetzes gelten Heime, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr zur Erziehung und Betreuung aufzunehmen (§ 1 Abs. 1 Jugendheimgesetz). Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 hat die Bildungsdirektion den Verein Jugendwohngemeinschaft Eulach gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338, PAVO), die Verordnung über die Ver- mittlung von Pflegeplätzen und Bewilligung von Kinder- und Jugend- heimen, Kinderkrippen und Kinderhorten vom 25. Januar 2012 (LS 852. 23) und die Richtlinien der Bildungsdirektion über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen vom 31. August 1998 die Bewilligung für den Betrieb der sozialpädagogischen Jugendwohngemeinschaft Eulach (JWG Eulach) bewilligt. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 ersucht der Verein Jugendwohn- gemeinschaft Eulach um die Erteilung der Beitragsberechtigung für den Betrieb der JWG Eulach in Winterthur. Bei der JWG Eulach han- delt es sich um ein Wohnheim für Jugendliche beider Geschlechter im Alter von 16 bis 22 Jahren mit acht Plätzen im voll betreuten Bereich und vier Plätzen im Bereich des teilbetreuten Wohnens. Es werden Jugend- liche aufgenommen, die ohne unterstützende Massnahmen nicht in der Lage sind, ihre Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Die JWG Eulach ist eines von vier Angeboten in der Stadt Winterthur mit insgesamt 63 voll betreuten Plätzen. Sie ist wie die anderen Wohngruppen im Raum Winterthur seit Jahren sehr gut ausgelastet. Der Bedarf nach sol- chen stationären Plätzen für Jugendliche ist erwiesenermassen gross. Der Betrieb der JWG Eulach beruht auf dem Rahmenkonzept von 2009. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grund- lage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kan- ton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)
in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leisten kann. Das Angebot der JWG Eulach entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staats- beiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Rahmenkonzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 170 000 im Jahr. Gestützt auf § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2), ent- scheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kostenantei- len an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes. Die benötigten Mittel für 2013–2016 sind im KEF 2013–2016 eingestellt.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein Jugendwohngemeinschaft Eulach wird für den Betrieb der sozialpädagogischen Jugendwohngemeinschaft Eulach mit acht Plätzen im voll betreuten Bereich und vier Plätzen im Bereich des teil- betreuten Wohnens ab 1. Januar 2013 als staatsbeitragsberechtigt aner- kannt.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2016. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2015 zusammen mit dem aktualisierten Rah- menkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Verein Jugendwohngemeinschaft Eulach und die Jugendwohngemeinschaft Eulach, Christian Roth, Präsident, und Johanna Salomon, Hausleitung, Eulachstrasse 6, 8408 Winterthur (E), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanz- direktion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi