RRB Nr. 1072/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bachenbülach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
14 da fanadur 2010German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2010
1072. Gemeindeordnung (Bachenbülach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bachenbülach haben am 25. April 2010 an der Urne einer Teilrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen Prä- zisierungen und Ergänzungen der Rechtsetzungsbefugnisse der Gemein- deversammlung, eine tabellarische Darstellung der Finanzbefugnisse der Organe sowie eine Umverteilung der Verwaltungsabteilungen. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bachen- bülach am 25. April 2010 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Bachenbülach, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi