RRB Nr. 1072/2021
Rheinau, Chorbstrasse, Instandsetzung, Bewilligung
22 da settember 2021German6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. September 2021
1072. Rheinau, Instandsetzung Chorbstrasse
Erwägungen
Ausgangslage Mit RRB Nr. 944/2009 und dem privaten Gestaltungsplan «Areal Chorb» wurden die Rahmenbedingungen der zukünftigen Verkehrs- planung für den Klosterbezirk sowie für die Klosterinsel Rheinau fest- gelegt. Zur Entlastung des Dorfkerns von Rheinau soll die verkehrstech- nische Erschliessung für Reisebusse und Lastwagen inskünftig über die Chorbstrasse erfolgen. Die Chorbstrasse verläuft von Neu-Rheinau bis zum Klosterplatz und ist im Eigentum des Kantons Zürich. Die Strasse ist knapp einen Kilo- meter lang, verfügt über ein Trottoir und ist als Privatstrasse signalisiert. Im Bereich des Kraftwerkes Rheinau befindet sich eine Aussichtsplatt- form mit Sitzbänken, deren Stützmauer grosse Risse aufweist. Die Fahr- bahnbreite und die schlechten Sichtverhältnisse bei der Einfahrt in den Klosterbezirk sind für die angestrebte Nutzung durch Reisebusse und Lastwagen die grössten Sicherheitsdefizite der Strasse. An verschiede- nen Stellen ist zudem eine starke Rissbildung im Strassenbelag festzu- stellen. Die Instandsetzungsmassnahmen sind jetzt notwendig, damit die Rissbildung im Belag nicht weiter fortschreitet und zusätzlichen Scha- den anrichtet. Die Randabschlüsse sind vielerorts mit Gras überwachsen. Zudem weisen viele Schlammsammler Mängel auf. Die Roste haben sich über die Jahre gesenkt, stehen vor, oder sind nicht korrekt montiert. Die Verkehrsberuhigungsschwellen sind nicht normgerecht und durch ge- eignete bauliche Massnahmen zu ersetzen. Der Kanton ist verpflichtet, den Werterhalt der Strasse sicherzustellen. Als Eigentümer der Privatstrasse ist der Kanton zudem für den betriebs- sicheren Zustand verantwortlich (Art. 58 OR [SR 220], § 237 Abs. 2 Pla- nungs- und Baugesetz [LS 700.1]).
Projekt Die Instandsetzung der Chorbstrasse kann in die Abschnitte 1, 2 und 3 unterteilt werden: Für die Instandsetzung in den Abschnitten 1 und 2 wur- den im Rahmen der Projektierung unterschiedliche Möglichkeiten für die Verbesserung der Sicherheit geprüft. Damit zwei schwere Motorfahr- zeugen, z. B. Reisebus und Lastwagen, problemlos kreuzen können, müsste die Chorbstrasse auf eine Breite von 6 m voll ausgebaut werden. Aufgrund
des sehr geringen Verkehrsaufkommens, aus topografischen und geolo- gischen Gründen sowie zum Schutz der Landschaft wird ein Vollausbau wegen der sehr hohen Kosten als unverhältnismässig und unrealistisch angesehen. Mit einer Herabsetzug der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h werden die Sicherheit verbessert, Kreuzungsmanöver ver- einfacht und der Eingriff in die sensible Landschaft minimiert. Im Abschnitt 1 der Chorbstrasse, zwischen Rheinau und der Abzwei- gung zum Kraftwerk Rheinau, wird das Trottoir nur wenig genutzt. Da- her kann dieses auf das Mindestmass verschmälert und mit einer gepflas- terten Schale als Entwässerung ergänzt werden. Die Schale der Strasse kann beim Kreuzen zweier Fahrzeuge mit verringerter Geschwindigkeit als zusätzliche Fahrbahn benutzt werden. Somit ist inskünftig ein Kreuz- manöver von zwei grossen Fahrzeugen möglich. Im Abschnitt 2 der Chorbstrasse, zwischen der Abzweigung zum Kraft- werk Rheinau und der Einfahrt in den Klosterbezirk wird das Trottoir teilweise von Wanderinnen und Wanderern benutzt. Da dieser Strassen- abschnitt flach und übersichtlich ist, kann das Profil der Strasse und des Trottoirs wie im Abschnitt 1 angepasst werden, damit auch hier ein Kreuz- manöver möglich ist. Im Bereich der Einfahrt in den Klosterbezirk (Abschnitt 3) ist wegen der Gebäude und somit eingeschränkten Sicht- und Platzverhältnisse nur das Einrichten von Kreuzungsstellen möglich. Der Strassenbelag ist in allen drei Abschnitten zu erneuern und zwei- schichtig einzubauen. Die Strassenentwässerung muss im Rahmen der Gesamtinstandsetzung ebenfalls angepasst werden. Einzelne Strassen- abläufe sind zu ersetzen. Für die Entwässerung der Chorbstrasse sind zu- dem die Randabschlüsse des wasserführenden Strassenrandes mit Was- sersteinen zu ergänzen. Die Stützmauer der Aussichtsplattform ist zurückzubauen und von Grund auf neu in Beton zu errichten. Die öffentliche Beleuchtung entlang der Chorbstrasse wird instand gesetzt, indem die Standorte der bestehenden Leuchten mit energiespa- renden neuen Leuchtkörpern und neuen Kandelabern ausgestattet werden. Das Verkehrsaufkommen auf der Chorbstrasse ist gering. Daher kann die Strasse während der Bauarbeiten teilweise gesperrt werden. In einer ersten Etappe wird der Abschnitt 1, Poststrasse bis Zufahrt Kraftwerk, ge- sperrt und instand gesetzt. Während einer zweiten Sperrung werden die Abschnitte 2 und 3 realisiert. Auf diese Weise ist eine Zufahrt zum Kraft- werk Rheinau stets sichergestellt. Je nach Bauetappe erfolgt die Zufahrt ab dem Klosterplatz oder ab der Poststrasse. Nach Abschluss der baulichen Massnahmen an der Chorbstrasse wird die Baudirektion im Gespräch mit der Gemeinde Rheinau eine Abtretung des Strassenabschnitts an die Gemeinde anstreben.
Finanzielles Die Kosten für die baulichen Massnahmen setzen sich wie folgt zu- sammen: BKP-Nr. Arbeitsgattung Kosten in Franken 1 Vorbereitungsarbeiten 439 000 4 Umgebung 1 800 000 5 Baunebenkosten und Übergangskonten 85 500 6 Reserve 233 000 9 Ausstattung 42 500 Total (einschliesslich 7,7% MWSt) 2 600 000 Der Kostenvoranschlag weist eine Genauigkeit von ±10% aus (Kosten- stand 18. Februar 2021, Zürcher Baukostenindex: April 2020, Basis 1939, 1045,6 Punkte). In den Gesamtkosten von Fr. 2 600 000 sind die mit Verfügung des Im- mobilienamtes vom 22. April 2020 bewilligten Projektierungskosten von Fr. 130 000 enthalten. Die Verfügung ist aufzuheben. Die Grundstücke, auf denen die baulichen Massnahmen geplant sind, befinden sich im Finanzvermögen (RRB Nr. 639/2006). Bauliche Mass- nahmen für Bauten des Finanzvermögens gelten finanzrechtlich nicht als Ausgaben im Sinne von § 34 des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung (CRG, LS 611), sondern als Anlage innerhalb des Finanz- vermögens (vgl. § 29 Abs. 2 Finanzcontrollingverordnung [FCV, LS 611.2]). Die Zuständigkeit für die Bewilligung baulicher Massnahmen für Bau- ten des Finanzvermögens richtet sich gemäss § 45 Abs. 1 FCV nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben. Gemäss § 36 lit. b CRG in Verbindung mit § 39 FCV ist der Regierungsrat für die Bewilligung von baulichen Massnahmen im Finanzvermögen über 1 Mio. Franken zu- ständig. Der Betrag für die Instandsetzung der Chorbstrasse von Fr. 2 600 000 ist über die Erfolgsrechnung, Konto 3430 0 00000, Baulicher Unterhalt der, Leistungsgruppe Nr. 8710, Liegenschaften Finanzvermögen, abzuwickeln. Im Budget 2021 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2022–2025 sind keine Mittel eingestellt. Der Betrag wird innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 8710, Liegenschaften Finanzvermögen, kompensiert.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Instandsetzung der Chorbstrasse in Rheinau mit Kosten von Fr. 2 600 000 wird bewilligt und über die Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8710, Liegenschaften Finanzvermögen, abgewickelt.
II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Zürcher Baukostenindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Kosten × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2020)
III. Die mit Verfügung des Immobilienamtes vom 22. April 2020 bewil- ligte Ausgabe für die Projektierung von Fr. 130 000 wird aufgehoben.
IV. Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten ist die Abtretung der Chorbstrasse an die Gemeinde Rheinau anzustreben.
V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli