Energieverordnung und der Herkunftsnachweis-Verordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2013
1085. Änderung der Energieverordnung und
Erwägungen
der Herkunftsnachweis-Verordnung (Anhörung) Mit Schreiben vom 14. August 2013 hat das Bundesamt für Energie einen Entwurf für eine Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 730.01) und der Herkunftsnachweis-Verordnung vom 24. No- vember 2006 (SR 730.010.1) zur Anhörung unterbreitet. Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wird vom Bund seit 2009 mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gefördert. Mit der vorliegenden Änderung der Energieverordnung sollen die Vergü- tungssätze für jede Technologie gesondert angepasst werden. Zudem soll die Vergütungsdauer verkürzt und für alle Technologien auf höchstens 15 Jahre festgelegt werden. Die wesentlichen Anpassungen bei den ein- zelnen Technologien sind die folgenden: – Bei Kleinwasserkraftwerken, die an natürlichen Gewässern erstellt werden, sollen die kleinsten Anlagen zukünftig deutlich weniger geför- dert werden. Bei solchen Anlagen steht der Nutzen der Stromerzeu- gung oft in einem schlechten Verhältnis zu den Umweltauswirkungen. – Fotovoltaikanlagen sollen deutlich weniger gefördert werden, insbe- sondere weil seit der letzten Anpassung die Preise für Module und Installationskosten stark gesunken sind. – Biomasse: Für Anlagen mit einer hoheitlichen Entsorgungsaufgabe (Kehrichtverbrennungsanlagen, Schlammverbrennungsanlagen sowie Klärgas- und Deponiegasanlagen) sind überdurchschnittliche Kürzun- gen der Förderung vorgesehen. Solche Anlagen sollen ihre langfristige Wirtschaftlichkeit über verursachergerechte Entsorgungsgebühren sicherstellen. Umgekehrt sollen Anlagen, die ausschliesslich landwirt- schaftliche Substrate verwerten (Hofdüngeranlagen), zusätzlich ge- fördert werden. Zur Angabe des Energieverbrauchs soll die europäische Energieeti- kette für weitere Anlagen, Fahrzeuge und Geräte übernommen werden. Das Vertrauen in die Energieetikette und die damit gewährleistete Qua- lität eines Produkts soll geschützt werden, indem das vorsätzliche oder fahrlässige Verwenden von Bezeichnungen, die zu einer Verwechslung mit der Energieetikette führen könnten, unter Strafe gestellt wird. Sodann handelt es sich bei den vorgesehenen Änderungen zu den Her- kunftsnachweisen um geringfügige, dem besseren Verständnis dienende Anpassungen. Herkunftsnachweise bezeichnen die Erzeugungsart und Herkunft von Elektrizität.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien, 3003 Bern): Wir danken für die Einladung vom 14. August 2013, zum Entwurf für eine Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 730. 01) und der Herkunftsnachweis-Verordnung vom 24. November 2006 (SR 730.010.1) Stellung zu nehmen. Innerhalb der sehr kurzen Frist war die Ausarbeitung einer vertieften Stellungnahme nicht möglich. Wir for- dern, dass künftig bei der Setzung von Fristen den kantonalen Abläufen besser Rechnung getragen wird. Unsere grundsätzlichen Bedenken zur kostendeckenden Einspeise- vergütung (KEV) haben wir Ihnen bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2013 zur Energiestrategie 2050 mitgeteilt. Im Sinne einer schnell umsetz- baren Verbesserung der KEV befürworten wir aber die vorgesehenen Änderungen der Energieverordnung mehrheitlich. Wir begrüssen aus- drücklich die Anpassungen der Vergütungssätze für die einzelnen Tech- nologien und die Verkürzung der Vergütungsdauer auf höchstens 15 Jahre als einen ersten Schritt zu einem auf den Markt ausgerichteten Modell mit einer weitgehend technologieneutralen, wirkungsorientierten Förde- rung. Mit folgenden Änderungsvorschlägen sind wir nicht einverstanden: Die überdurchschnittlichen Kürzungen bei der Förderung der Strom- erzeugung aus Kehrichtverbrennungsanlagen, Schlammverbrennungs- anlagen sowie Klärgas- und Deponiegasanlagen sind nicht nachvollzieh- bar. In städtischen Kantonen hat die Stromerzeugung aus Abfall eine ähnlich grosse Bedeutung wie diejenige aus erneuerbaren Energien und ist dieser gleichzustellen. Antrag 1: In Anhang 1.5 EnV betreffend die Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen soll für Kehrichtverbrennungsanlagen (Ziff. 3), Schlammverbrennungsanlagen (Ziff. 4) sowie Klärgas- und Deponiegas- anlagen (Ziff. 5) – wie für die übrigen Technologien mit Anspruch auf die KEV – die Vergütungsdauer auf 15 Jahre festgelegt und der neue Vergütungssatz aus dem heutigen Vergütungssatz sowie einem Verkür- zungsdauerzuschlag berechnet werden. Die ebenfalls überdurchschnittlichen Kürzungen bei der Fotovoltaik sollten nochmals überprüft werden.
Die vorgesehene zusätzliche Förderung der Stromproduktion aus Hof- düngeranlagen, die ausschliesslich landwirtschaftliche Substrate verwer- ten, mit einem neuen Landwirtschaftsbonus 2 (LW-Bonus 2), verstärkt die Marktverzerrung und wird daher abgelehnt. Antrag 2: In Anhang 1.5 EnV betreffend die Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen ist in Ziff. 6.5 Bst. f auf den «LW-Bonus 2» zu verzichten. Zu den Änderungen betreffend die Herkunftsnachweis-Verordnung haben wir keine Bemerkungen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi