Regionaler Richtplan Zürcher Oberland, Gesamtkonzept Schifflände/Strandbad Uster, Teilrevision, Festsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. November 2016
1092. Regionaler Richtplan Oberland (Teilrevision; Gesamtkonzept Schifflände/Strandbad Uster)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 2257/1998 setzte der Regierungsrat den regionalen Richtplan Oberland fest. Mit E-Mail-Schreiben vom 23. September 2015 ersuchte die Region Zürcher Oberland (RZO) um Festsetzung der Teil- revision des regionalen Richtplans Oberland gemäss Beschluss der Dele- giertenversammlung vom 18. Juni 2015 betreffend die Festlegungen meh- rerer Einträge, die Änderungen in verschiedenen Richtplankarten und im Richtplantext zur Folge haben. Vier der fünf beantragten Teilrevisio- nen wurden mit Beschluss Nr. 283/2016 vom Regierungsrat festgesetzt. Wegen fehlender Grundlagen zur Standortevaluation auf kommunaler Stufe wurde die vorliegende Teilrevision (Gesamtkonzept Schifflände/ Strandbad Uster) von der Festsetzung ausgenommen. In der Zwischen- zeit hat die Stadt Uster die Teilrevision des kommunalen Richtplans Ge- samtkonzept Schifflände/Strandbad Uster und damit den Standort für ein neues Seerestaurant festgesetzt. Die Vorlagen im regionalen und kommunalen Richtplan sind inhalt- lich aufeinander abgestimmt und sollen nun zeitlich parallel festgesetzt bzw. genehmigt werden.
B. Änderungen Das Gesamtkonzept Schifflände/Strandbad Uster umfasst in der vor- liegenden Teilrevision des regionalen Richtplans den Neubau eines ein- geschossigen Restaurants am Standort des heutigen Kiosks, den Neubau der Buswendeschlaufe mit gedecktem Warteraum, die Neugestaltung der bestehenden kleinen Parkanlage sowie die Sanierung/Aufstockung oder der Ersatz des bestehenden Bootshauses.
C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Nachbargemeinden und der Nachbarregionen sowie die öffentliche Auflage gemäss § 7 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) dauerten vom 6. März 2015 bis zum 5. Mai 2015. Während dieser Auflage- frist sind sechs Einwendungen mit insgesamt 13 Anträgen gegen die Teil- revision Gesamtkonzept Schifflände/Strandbad Uster eingegangen.
Die Delegiertenversammlung der RZO stimmte am 18. Juni 2015 der bereinigten Vorlage zu. Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum ergriffen und gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Hinwil vom 10. Sep- tember 2015 wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Das Mitwirkungsverfahren dient einerseits der Interessenabwägung als Grundlage für sachgerechte Planungsentscheide und anderseits dem politischen Meinungsbildungsprozess. Mit der Schaffung der kommuna- len Grundlage (kommunaler Richtplan) hat sich die die Planung auf re- gionaler Stufe inhaltlich nicht geändert, weshalb aus planungsrechtlicher Sicht kein zweiter Mitwirkungsprozess notwendig ist.
D. Festsetzung Die Teilrevision des regionalen Richtplans Oberland (Gesamtkonzept Schifflände/Strandbad Uster), Siedlung und Landschaft sowie Verkehr, er- weist sich als rechtmässig, zweckmässig und angemessen (§ 5 PBG) und ist festzusetzen. Dieser Beschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes (VRG) und kann durch die betroffenen Ge- meinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Ver- waltungsgericht des Kantons Zürich angefochten werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion Kanton Zürich beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Teilrevision des regionalen Richtplans Oberland (Gesamtkon- zept Schifflände/Strandbad Uster), Siedlung und Landschaft sowie Ver- kehr, wird festgesetzt.
II. Der regionale Richtplan steht bei den Kanzleien der Regionsgemein- den und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfen- bachstrasse 12, 8090 Zürich) jedermann zur Einsicht offen.
III. Dispositiv I und II dieses Beschlusses sind von der Baudirektion ge- mäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Be- schluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung unter Beilage von je einem Dossier an – Region Zürcher Oberland RZO, Sekretariat der Planungskommission, c/o Marti Partner Architekten und Planer AG, Zweierstrasse 25, 8044 Zürich (E) – die Stadträte (je ES) – Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster – Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon – die Gemeinderäte (je ES) – Bäretswil, Schulhausstrasse 2, Postfach 321, 8344 Bäretswil – Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma – Bubikon, Rutschbergstrasse 18, Postfach, 8608 Bubikon – Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten – Fehraltorf, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf – Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal – Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau – Grüningen, Stedtligasse 12, Postfach, 8627 Grüningen – Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil – Hittnau, Jakob-Stutz-Strasse 5, Postfach 222, 8335 Hittnau – Mönchaltorf, Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf – Pfäffikon, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon – Russikon, Kirchgasse 4, 8332 Russikon – Rüti, Breitenhofstrasse 30, Postfach, 373, 8630 Rüti – Seegräben, Rutschbergstrasse 383, 8607 Seegräben – Wald, Bahnhofstrasse 6, Postfach, 8636 Wald – Wila, Kugelgasse 2, Postfach, 8492 Wila – Wildberg, Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg – das Verwaltungsgericht – das Baurekursgericht (zwei Dossiers) – die Baudirektion (zwei Dossiers)
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi