Fachbeirat zum individuellen Sonderlastenausgleich, Amtsdauer 2022-2026, Wahl
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2022
1094. Fachbeirat zum individuellen Sonderlastenausgleich (Amtsdauer vom 1. September 2022 bis 31. August 2026, Wahl)
Erwägungen
1. Laut Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (FAG, LS 132.1) ist der individuelle Sonderlastenausgleich (ISOLA) ein Instrument des Fi- nanzausgleichs. Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, die im Ausgleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss festsetzen müssen, der über dem Ausgleichssteuerfuss der dem 1,3-Fachen des Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse entspricht, liegt (§ 24 FAG). Der ISOLA gleicht besondere Lasten einer politischen Gemeinde aus, die von ihr nicht be- einflusst werden können und weder vom demografischen noch vom geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich abgegolten werden (§ 23 FAG). Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Sonder- lastenausgleich beantragen, haben die besonderen Lasten im Einzelnen zu beziffern und nachzuweisen. Sie reichen alle zur Prüfung erforderli- chen Unterlagen mit den Budgetentwürfen der zuständigen Direktion (Direktion der Justiz und Innern) ein (vgl. § 26 Abs. 1 FAG). Da bei der Beitragsfestsetzung ein Ermessensspielraum besteht, wurde das Institut des Fachbeirates geschaffen (§ 27 FAG). Dieser berät die Direktion beim Vollzug des individuellen Sonderlastenausgleichs (§ 27 Abs. 1 FAG; § 34 Abs. 1 Finanzausgleichsverordnung [FAV, LS 132.11]). Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 FAG unterbreitet die Direktion bzw. das Ge- meindeamt den Vorschlag für die endgültige Festlegung des Beitrags dem Fachbeirat zur Stellungnahme, die jedoch keinen bindenden Charakter hat, da die Zuständigkeit zur Verfügung in der Sache beim Gemeindeamt liegt (vgl. § 34 Abs. 5 FAV). Der Regierungsrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Kan- tons und der Gemeinden gemäss § 27 Abs. 2 FAG für eine Amtsperiode von vier Jahren (§ 35 Abs. 1 FAV). Die Vertreterinnen und die Vertre- ter ihrerseits wählen eine aussenstehende, unabhängige Fachperson als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Beirates (§ 27 Abs. 3 FAG). Nach der Wahl der oder des Vorsitzenden konstituiert sich der Fach- beirat. Die oder der Vorsitzende wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt (§ 35 Abs. 2 FAV).
2. Als Vertreter der Gemeinden schlägt der Verband der Gemeinde- präsidien des Kantons Zürich Markus Ernst, Gemeindepräsident von Küsnacht, und Sergio Rämi, Gemeindepräsident von Truttikon, vor. Als Kantonsvertreter sollen Alexander Locher, Juristischer Sekretär mbA im Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern, sowie Vimal Vignarajah, Fachbereichsleiter Bundesgeschäfte in der Fi- nanzverwaltung (Finanzdirektion), gewählt werden.
3. Die Amtsperiode dauert vom 1. September 2022 bis 31. August 2026.
4. Die gewählten Vertreter von Kanton und Gemeinden sind gehalten, die Wahl der oder des Vorsitzenden gemäss § 27 Abs. 3 FAG umgehend vorzunehmen und dem Regierungsrat davon und von der Annahme der Wahl durch die oder den Vorsitzenden Mitteilung zu machen. Ebenso hat der Fachbeirat dem Regierungsrat von seiner Konstituierung gemäss § 35 Abs. 2 FAV Mitteilung zu machen.
5. Nach § 37 Abs. 1 FAV führt das Gemeindeamt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden das Sekretariat des Fachbeirates. Das Gemeinde- amt ist durch die Person, die das Sekretariat führt, an Verhandlungen des Fachbeirates mit beratender Stimme vertreten. Die Benennung der Ver- tretung gemäss § 37 Abs. 1 FAV erfolgt durch die Direktion der Justiz und des Innern.
6. Die Entschädigungen gemäss § 36 Abs. 1 und 2 FAV werden durch die Direktion der Justiz und des Innern festgesetzt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Als Mitglieder des Fachbeirates zum individuellen Sonderlasten- ausgleich werden für die Amtsdauer vom 1. September 2022 bis 31. Au- gust 2026 gewählt: a. als Vertreter der Gemeinden – Markus Ernst, Gemeindepräsident von Küsnacht – Sergio Rämi, Gemeindepräsident von Truttikon b. als Vertreter des Kantons – Alexander Locher, Direktion der Justiz und des Innern – Vimal Vignarajah, Finanzdirektion
II. Der Fachbeirat wird beauftragt, dem Regierungsrat die Mitteilun- gen gemäss der Erwägung 4 zu machen.
III. Mitteilung an Markus Ernst, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küs- nacht, Sergio Rämi, Zweierstrasse 16, 8467 Truttikon, Alexander Locher, Direktion der Justiz und des Innern, Generalsekretariat, Vimal Vigna- rajah, Finanzdirektion, Finanzverwaltung, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli