RRB Nr. 1097/2022
Änderung des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst, Schreiben an das VBS
24 d’avust 2022German4 min
Source zh.ch
Änderung des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst, Schreiben an das VBS
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2022
1097. Änderung des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 eröffnete das Departement für Vertei- digung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) das Vernehmlassungs- verfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über den Nachrichten- dienst (NDG, SR 121). Schwerpunkte der Revision sind die Ausweitung der genehmigungs- pflichtigen Beschaffungsmassnahmen zur Aufklärung von gewalttätig- extremistischen Aktivitäten, die vollständige Neuregelung der Daten- haltung des Nachrichtendienstes des Bundes und die Übertragung der Aufgaben der Unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabel- aufklärung an die Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. Von den meisten Änderungen ist der Kanton nicht direkt betroffen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vincianne.grundscho- ber@ndb.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Ände- rung des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG, SR 121) und äussern uns wie folgt: Mit den vorgeschlagenen Änderungen sind wir grossmehrheitlich ein- verstanden. Sie tragen den heutigen Herausforderungen im Bereich der inneren Sicherheit angemessen Rechnung. Zu den einzelnen Bestim- mungen äussern wir uns wie folgt: Zu Art. 25 Abs. 1 Bst. a NDG Die Auskunftspflicht Privater wird neu auch auf natürliche und juris- tische Personen, die gewerbsmässig einen Beherbergungsbetrieb führen, ausgedehnt. Weiterhin besteht sie aber nur «im Einzelfall». In der Praxis wird dies in der Regel eng ausgelegt. Zur Gewährleistung und zum Schutz der inneren Sicherheit ist aber immer wieder auch eine etwas systema- tischere Datenbearbeitung über eine längere Zeitspanne hinweg erfor-
derlich. Die Möglichkeit des periodischen Abrufs von Informationen würde einen deutlichen Mehrwert zur Erkennung, Verhinderung oder Abwehr von Bedrohungen bringen. Wir beantragen deshalb, in den Er- läuterungen festzuhalten, dass auch diese Art und dieser Umfang der Informationsbeschaffung im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 Bst. a NDG möglich sind. Zu Art. 53 Abs. 4 NDG Die kurze Aufbewahrungsdauer von fünf Jahren für Daten aus den Vorabklärungen der kantonalen Vollzugsbehörden schmälert die Wirk- samkeit der nachrichtendienstlichen Tätigkeit. Es handelt sich vorliegend um Daten, die nicht in einen Bericht an den Nachrichtendienst des Bundes einfliessen, beispielsweise weil die Handlungen der betroffenen Person keinen klar ersichtlichen Gewaltbezug aufweisen. So sind aber Daten einer sich radikalisierenden Person etwa aus dem dschihadisti- schen Umfeld wichtig, auch wenn deren Handlungen noch keinen klaren Gewaltbezug zeigen. Eine solche Radikalisierung kann sich über Jahre hinziehen. Verstreichen nun die fünf Jahre ohne weitere Hinweise zu dieser Person, weil sie landesabwesend ist oder polizeilich nicht in Er- scheinung tritt, müssen alle Erkenntnisse gelöscht werden. Die Frist für die Aufbewahrung dieser Daten sollte aus diesem Grund auf zehn Jahre angesetzt werden. Zu Art. 57 Abs. 3 NDG Der gegenseitige Zugriff der kantonalen Vollzugsbehörden auf ihre nachrichtendienstlichen Daten war das wichtigste Anliegen vieler kan- tonaler Vollzugsorgane (KND) an die vorliegende Gesetzesrevision, und auch die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren hat dies gefordert. Es kommt immer wieder vor, dass verschiedene KND Abklärungen zur gleichen Person oder Organisation tätigen, ohne voneinander zu wissen. Fehlen bei der Beurteilung von Fällen solche (vorhandenen) Informationen, werden bestehende Bedro- hungen möglicherweise nicht erkannt. Zudem handelt es sich bei allen Daten – auch jenen in der Fachapplikation KND – um Bundesdaten. Deshalb kann der Bund über die Zugriffsrechte zwischen den Kantonen entscheiden. Um die Tätigkeit der KND nicht zu behindern, ist die Kann-Bestimmung in eine zwingende Bestimmung umzuwandeln. Zu Art. 24h des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) Das Bundesamt für Polizei kann einer Person unter bestimmten Vo- raussetzungen die Ausreise in ein bestimmtes Land verbieten. Diese Ausreisebeschränkung wird gemäss Art. 24h Abs. 4 BWIS im RIPOL ausgeschrieben und den Grenzbehörden sowie den zuständigen Sicher-
heitsbehörden im Ausland mitgeteilt. Oft erfolgen solche Ausreisebe- schränkungen auf Ersuchen von kantonalen oder kommunalen Behör- den, die Hinweise erhalten haben, dass eine Person beispielsweise zur Teilnahme an Kampfhandlungen ausreisen wird. Diese Behörden sol- len ebenfalls eine Mitteilung über die angeordnete Ausreisebeschrän- kung erhalten. Art. 24h Abs. 4 BWIS ist deshalb entsprechend zu ergän- zen um «die um die Ausreisebeschränkung ersuchende kantonale oder kommunale Behörde».
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli