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RRB Nr. 11/2012

Sozialpädagogische Wohngruppe Bachstei, Uster, Beitragsberechtigung, Erneuerung

11 da schaner 2012German3 min

Source zh.ch

Sozialpädagogische Wohngruppe Bachstei, Uster, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2012

11. Sozialpädagogische Wohngruppe Bachstei, Uster

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1386/2007 erteilte der Regierungsrat dem Verein Sozialpädagogische Wohngruppe Zürcher Oberland eine Beitragsbe- rechtigung für den Betrieb der Sozialpädagogischen Wohngruppe Bachstei in Uster. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 ersucht der Ver- ein Sozialpädagogische Wohngruppe Zürcher Oberland um Erneue- rung der Beitragsberechtigung. Die Sozialpädagogische Wohngruppe Bachstei betreut und fördert acht Jugendliche beider Geschlechter im Alter von 16 Jahren bis zum Abschluss der Ausbildung. Es werden Jugendliche aufgenommen, die aus entwicklungspsychologischen und sozialen Gründen sowie zur Un- terstützung in der Berufsbildung auf eine Fremdbetreuung angewiesen sind. Die Institution ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt und gut ausgelastet. Der Verein Sozialpädagogische Wohngruppe Zürcher Oberland ver- fügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb der Sozialpädago- gischen Wohngruppe Bachstei, die ihm gestützt auf das von der Bil- dungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb der Sozialpädagogischen Wohngruppe Bachstei beruht auf dem Rah- menkonzept von 2007. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenan- teile leistet. Das Angebot der Sozialpädagogischen Wohngruppe Bach- stei entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Vorausset- zungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheim- verordnung). Die Beitragsberechtigung ist um zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 225 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kosten- anteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Sozialpädagogische Wohn- gruppe Zürcher Oberland für den Betrieb der Sozialpädagogischen Wohngruppen Bachstei wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Verein Sozialpädagogische Wohngruppe Zür- cher Oberland, Walter Strucken, Präsident, Bankstrasse 41, Postfach, 8610 Uster (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundes- amt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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