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RRB Nr. 1101/2024

Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Oktober 2024

30 d’october 2024German19 min

Source zh.ch

Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Oktober 2024

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Oktober 2024

1101. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Oktober 2024)

A. Ausgangslage Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehen- den Tarifen zur Genehmigung eingereicht: Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken

1. VZK und HSK Stationäre Akutsomatik, SwissDRG- Basisfallwert Spital Affoltern 9950 10 100 ab 1. Januar 2025 Spital Bülach bis 31. Dezember 2025 GZO AG Spital Wetzikon 10 250 ab 2026 Spital Limmattal Spital Männedorf Spital Uster See-Spital Horgen Spital Zollikerberg Schulthess Klinik 9750 9900 ab 1. Januar 2025 Klinik Susenberg bis 31. Dezember 2025 Limmatklinik 10 050 ab 2026 Adus Medica Uroviva Klinik

2. Stiftung Kliniken Stationäre Früh­ Tages­ 8700 ab 1. Januar 2024 Valens und rehabilitation, Swiss­ pauschale bis 31. Dezember 2024 tarifsuisse DRG-Basisfallwert, 8800 ab 2025 Zürcher RehaZentren, Klinik Wald

3. Stiftung Kliniken Stationäre Früh­ Tages­ 8800 ab 1. Januar 2024 bis Valens und CSS rehabilitation, Swiss­ pauschale 31. Dezember 2024 DRG-Basisfallwert, 9000 ab 2025 Zürcher RehaZentren, Klinik Wald

4. GUD und Stationäre Psychiatrie, 595 617 ab 1. Januar 2024 bis tarifsuisse TARPSY-Basispreis, 31. Dezember 2024 Suchtfachklinik Zürich 630 ab 2025

5. GUD und CSS Stationäre Psychiatrie, 660 617 ab 1. Januar 2024 TARPSY-Basispreis, bis 31. Dezember 2024 Suchtfachklinik Zürich 630 ab 2025

Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken

6. Zurzach Care Stationäre Reha- Zürich AG bilitation, ST-Reha- und CSS Basispreis Rehaklinik Limmattal – 728 ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 732 ab 2025 Rehaklinik 640 680 ab 1. Januar 2024 Zollikerberg bis 31. Dezember 2024 695 ab 2025

7. Stiftung Kliniken Stationäre Reha- 695 703 ab 1. Januar 2024 Valens und bilitation, ST-Reha- bis 31. Dezember 2024 tarifsuisse Basispreis, Zürcher RehaZentren, Klinik Wald

8. VZK und HSK Ambulante ärztliche Leistungen, TARMED- Taxpunktwert Adus Medica 0.89 0.89 ab 1. Januar 2018 GZO AG Spital Wetzikon bis 31. Dezember 2022 Kantonsspital

0.93 ab 2023 Winterthur Universitäts-Kinder- spital Zürich Klinik Susenberg Limmatklinik Paracelsus-Spital Richterswil2 Rehaklinik Zollikerberg Rehaklinik Kilchberg3 Schulthess Klinik See-Spital Spital Affoltern Spital Bülach Spital Limmattal Spital Männedorf Spital Uster Spital Zollikerberg Stadtspital Zürich – Standorte Triemli und Waid Universitätsklinik Balgrist Forel Klinik Klinik Lengg Uroviva Klinik 0.89 0.93 ab 2024 Rehaklinik Limmattal 0.93 ab 2024

Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken

9. Swiss Medical Ambulant durchgeführte TARMED Vertrag mit ab 2020 Network und CSS 4 Augenoperationen, veschie­ Pauschalen, Privatklinik denen Lindberg, Swiss Visio Pauschalen Zürich5, Swiss Visio Pfäffikon5

10. LetZHelp GmbH Rettungs- und – Vertrag mit ab 20. Dezember 2023 und CSS Krankentransporte verschie­ denen Pauschalen 1 Nur, sofern der Leistungserbringer oder Versicherer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.

2 Bis 31. Dezember 2020.

3 Bis 31. Dezember 2023.

4 Einschliesslich INTRAS Assurance-maladie SA, Arcosana SA, Sanagate SA.

5 Vertragsbeitritt ab 1. August 2023.

Legende: CSS CSS Kranken-Versicherung AG GUD Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich HSK die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer ST Reha schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Rehabilitation ST-Reha-Basispreis ST-Reha-Tagespauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Tag SwissDRG schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Akutsomatik SwissDRG-Basisfallwert SwissDRG-Fallpauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Fall tarifsuisse die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer TARMED schweizweit einheitliche Tarifstruktur für ambulante ärztliche Behandlungen TARPSY schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Psychiatrie TARPSY-Basispreis TARPSY-Tagespauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Tag VZK Verband Zürcher Krankenhäuser

Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarif- verträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prü- fung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Ta- rifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.

B. Anhörung der Preisüberwachung und der Patientenschutz- organisationen Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwa- chungsgesetz [SR 942.20]). Soweit Tarifverträge eingereicht wurden, bei denen gegenüber den bisherigen Verträgen (der gleichen Versicherergrup- pierung) keine Tariferhöhungen vereinbart wurden, wurde die Preisüber- wachung nicht angehört. Soweit die Preisüberwachung bei einem Leis- tungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört worden ist oder bereits eine von der Preisüber- wachung geltende Empfehlung vorlag, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dies betrifft den Tarifvertrag Nr. 10. Bei den Tarifverträgen Nrn. 8 und 9 hat die Preisüberwachung auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Empfehlungen der Preisüberwachung für Tarife nach SwissDRG, ST Reha und TARPSY für die Jahre ab 2024 beruhen auf einem Bench- marking anhand von Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler gemäss ITAR-K (Integriertes Tarifmodell auf Kostenträgerrechnungsbasis) des Jahres 2022. Der Effizienzmassstab wird beim 20. Perzentil nach Anzahl Spitälern gesetzt. Betreffend SwissDRG-Basisfallwerte (Tarifverträge Nrn. 1–3) emp- fiehlt die Preisüberwachung mit Schreiben vom 4. März 2024, höchstens einen SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9280 ab 2024 zu genehmigen oder festzusetzen. Die Preisüberwachung macht geltend, im Rahmen der Regulierung sei das fehlende Wettbewerbselement einzubringen, da die Nachfrageseite im Bereich der sozialen Krankenversicherung zwar ein Interesse an guter Qualität und Innovation, nicht aber an einem günsti- gen Preis habe. Überdies sei das Schweizer Tarifniveau für akutstatio- näre Spitalbehandlungen sehr hoch. Im Vergleich zu Deutschland hinke die Behandlungseffizienz in der Schweiz deutlich nach. Folglich sei ein Benchmarking auf Basis des 20. Perzentils notwendig, um die Effizienz der Schweizer Spitäler im Vergleich zu denjenigen Deutschlands einen Schritt näher zu bringen. Betreffend TARPSY-Basispreis (Tarifverträge Nrn. 4 und 5) empfiehlt die Preisüberwachung mit Schreiben vom 20. März 2024, für die Behand- lung der Patientinnen und Patienten in der stationären Psychiatrie höchs- tens einen TARPSY-Basispreis von Fr. 628 ab 2024 zu genehmigen oder festzusetzen. Das strenge Effizienzkriterium der Preisüberwachung wird damit begründet, dass gemäss KVG ein effizientes Spital als Massstab für das Benchmarking auszuwählen sei. Im Gegensatz zu den früheren Empfehlungen für die Jahre 2018 bis 2023 berücksichtigt die Preisüber- wachung ab 2024 keine Toleranzmarge zugunsten der Spitäler von an-

fänglich 10% und zuletzt 5% mehr, da sich die Qualität der Daten inzwi- schen verbessert hätte. Auch wenn gemäss Preisüberwachung bei den kostenbasierten Werten grosse Unterschiede zwischen den psychiatrischen Kliniken festgestellt werden können, müssten begründete Kostenunter- schiede jedoch in der Tarifstruktur abgebildet und nicht über unterschied- liche Basispreise ausgeglichen werden. Betreffend ST-Reha-Basispreise (Tarifverträge Nrn. 6 und 7) empfiehlt die Preisüberwachung mit Schreiben vom 3. März 2024, höchstens einen ST-Reha-Basispreis von Fr. 677 ab 2024 für die Behandlung der Patien- tinnen und Patienten in der stationären Rehabilitation zu genehmigen oder festzusetzen. Die Preisüberwachung begründet das strenge Effizienz- kriterium damit, dass gemäss KVG ein effizientes Spital als Massstab für das Benchmarking auszuwählen sei. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind diejenigen Organisatio- nen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Das ist bei den Tarifverträgen Nrn. 1 und 8 der Fall. Die Schweizerische Stiftung SPO Patientenorganisation und der Dachver- band Schweizerischer Patientenstellen haben sich innert der gesetzten Frist jeweils nicht vernehmen lassen.

C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Tarife und Preise orientieren sich gemäss Art. 43 Abs. 4bis und Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG an der Entschädigung jener Leistungserbringer, wel- che die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die zur Genehmigung bean- tragten Tarife für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung sind auf ihre Gesetzeskonformität und insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten geprüft worden:

1. Massgebliche Vergleichsgrösse: – Orientierung am Benchmark der Gesundheitsdirektion und an wei- teren Benchmarks, unter Berücksichtigung der Kosten- und Mengen- entwicklung, – Repräsentativität und Aussagekraft der Vergleichsgrösse, – Berücksichtigung der Änderung der Tarifstruktur, sofern die Ver- gleichsgrösse auf frühere Jahre gründet, – Orientierung an bereits vom Regierungsrat genehmigten Tarifen an- derer Krankenversicherer für identische Leistungen desselben Leis- tungserbringers.

2. Beurteilung von Abweichungen von der Vergleichsgrösse: – Plausibilität der Begründung bei Abweichungen von der Vergleichs- grösse, – Abbildungsgüte der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur, – zeitlicher Geltungsbereich des Tarifs (Ein- oder Mehrjahresvertrag).

3. Sofern kein aussagekräftiges Benchmarking möglich ist: – Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Die zur Genehmigung beantragten Tarife des stationären Bereichs be- wegen sich grundsätzlich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums. Betreffend die zur Genehmigung beantragten Tarife des akutstationären bzw. frührehabilitativen Bereichs (Tarifver- träge Nrn. 1–3) ist Folgendes festzuhalten: Die Preisüberwachung emp- fiehlt, für alle Spitäler im Kanton Zürich einen Tarif von höchstens Fr. 9280 zu genehmigen oder festzusetzen, weil die Einführungsphase der Swiss­ DRG-Tarifstruktur abgeschlossen und die Tarifstruktur seit Version 5.0 für 2016 bezüglich ihrer Abbildungsgüte ausgereift sei. Hierzu anzumerken ist, dass die Empfehlung der Preisüberwachung mitsamt der verlangten Annäherung an das Preisniveau deutscher Spitä- ler zu streng formuliert ist. Der von der Preisüberwachung empfohlene Basisfallwert für das Jahr 2024 deckt dabei nicht einmal 2% der im Kan- ton Zürich erbrachten stationären akutsomatischen Leistungen ab. Ent- sprechend wird der Sicherstellung der Versorgung zu wenig Beachtung geschenkt. Die Verhandlungsergebnisse liegen in den von den Kantonen angewendeten und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Wirt- schaftlichkeitsmassstäben. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass die verhandelten Tarife nicht wirtschaftlich wären. Entgegen der Empfeh- lung der Preisüberwachung rechtfertigt es sich deshalb vorliegend nicht, in die Tarifautonomie der Vertragsparteien einzugreifen. Betreffend die nach SwissDRG vergüteten Leistungen der Frührehabilitation in Re- habilitationskliniken (Tarifverträge Nrn. 2 und 3) ab 1. Januar 2024 ist Folgendes festzuhalten: Sämtlich verfügbaren gesamtschweizerischen Benchmarkings nach SwissDRG umfassen zurzeit noch keine Rehabi- litationskliniken bzw. noch keine von Rehabilitationskliniken erbrach- ten Frührehabilitationsleistungen. Somit kann anhand der vorliegenden Betriebsvergleiche nicht eruiert werden, ob der hergeleitete gesamt- schweizerische Benchmarking-Referenzwert nach SwissDRG auch sach- gerecht für die Abgeltung von Leistungen von Rehabilitationskliniken wäre. Ein Vergleich der vereinbarten Tarife mit verschiedenen SwissDRG- Basisfallwerten von anderen Rehabilitationskliniken liefert hingegen aus- reichend Hinweise, dass die verhandelten Tarife als wirtschaftlich zu beurteilen sind. Betreffend die Tarifverträge Nrn. 4 und 5 zur Vergütung von stationär erbrachten psychiatrischen Leistungen ist Folgendes festzuhalten: Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) erachtet die Datenlage für ein Benchmarking im Bereich der sta-

tionären Psychiatrie (TARPSY) noch nicht als geeignet. Wird im Wirt- schaftlichkeitsvergleich einzig auf ein Benchmarking der Tageskosten abgestellt, führt dies dazu, dass Kliniken mit tiefen Tageskosten effizi- ent erscheinen, selbst wenn deren Fallkosten möglicherweise ineffizient hoch sind. Umgekehrt gibt es Kliniken mit hohen Tageskosten, die im Benchmarking der Tageskosten also ineffizient erscheinen, die dafür aber tiefe Fallkosten ausweisen, weil sie ihre Patientinnen und Patienten nur kurz und dafür intensiv behandeln. Ein Tageskosten-Benchmarking alleine erlaubt somit keine klare Aussage darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient erbringt oder nicht. Im Übrigen hat auch der Bun- desrat noch keine Betriebsvergleiche nach Art. 49 Abs. 8 KVG veröf- fentlicht. Aus diesen Gründen kann nicht ohne Weiteres auf die Emp- fehlung der Preisüberwachung abgestellt werden. Im Vergleich zu den bisherigen Tarifen steigen die im Tarifvertrag Nr. 4 zwischen dem GUD für die Suchtfachklinik Zürich und der tarifsuisse vereinbarten Tarife leicht. Der Tarif ab 1. Januar 2024 zwischen dem GUD für die Suchtfach- klinik Zürich und der CSS sinkt sogar (Tarifvertrag Nr. 5). Da, wie dar- gelegt, Wirtschaftlichkeitsvergleiche unter TARPSY noch sehr schwie- rig sind, ist es vorliegend angezeigt, der Tarifautonomie und dem Ermes- sensspielraum der Vertragsparteien Rechnung zu tragen und die Ver- träge zu genehmigen. Betreffend die zur Genehmigung beantragten ST-Reha-Basispreise (Tarifverträge Nrn. 6 und 7) ist Folgendes festzuhalten: Die GDK erach- tete die bisherige Datenlage für ein Benchmarking im Bereich der sta- tionären Rehabilitation (ST Reha) noch nicht als geeignet, um alleine anhand von diesem die Wirtschaftlichkeit von vereinbarten ST-Reha- Tarifen zu prüfen. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Gesundheitsdirektion zwar unter Einbezug von gesamtschweizeri- schen Daten, jedoch nicht ausschliesslich aufgrund von Betriebsverglei- chen. Mit den Tarifverträgen Nrn. 6 und 7 wurden Tariferhöhungen vereinbart, die noch im Bereich der vom Bundesverwaltungsgericht bis- her akzeptierten Perzentile liegen, die während der Einführungsphase von SwissDRG zur Anwendung gekommen sind. Die Einführung der gesamtschweizerischen Tarifstruktur nach ST Reha kann noch nicht als abgeschlossen beurteilt werden. Somit liegen alle vereinbarten Tarife im Bereich bereits genehmigter ST-Reha-Basispreise bzw. innerhalb des den Verhandlungsparteien zustehenden Ermessensspielraums. Die Tarif- verträge Nrn. 6 und 7 sind somit zu genehmigen. Betreffend die Tarifverträge Nrn. 8–10, die den ambulanten Bereich betreffen, ist Folgendes festzuhalten: Für die Tarife im ambulanten Be- reich sind keine gesamtschweizerischen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden könnten. Entsprechend

erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung nach Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichtigung der letztmali- gen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Par- teien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Bereichs ausserhalb des den Tarif- partnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen würden. Bezüglich Tarifvertrag Nr. 8 zwischen dem VZK und der HSK ist festzuhalten, dass im Vertrag ein eindeutiger Bezug zur Tarifstruktur TARMED fehlt. Die HSK und der VZK haben mit Schreiben vom 21. Au- gust 2024 jedoch bestätigt, dass die vereinbarten Taxpunktwerte unter den Regelungsbereich von TARMED fallen. Der Tarifvertrag ist somit unter der Voraussetzung, dass TARMED als gesamtschweizerische ein- heitliche Tarifstruktur zur Anwendung kommt, zu genehmigen. Spätes- tens wenn die neue ambulante Tarifstruktur für ärztliche Leistungen in Kraft tritt, wird der vorliegende Tarifvertrag dahinfallen. Tarifvertrag Nr. 9 zwischen Swiss Medical Network (SMN) und der CSS regelt die Vergütung von ambulanten Augenoperationen, wobei Patientenpauschalen anstelle der Tarifstruktur TARMED zur Anwen- dung gelangen. Seit 1. Januar 2023 ist im KVG geregelt, dass auch Pau- schalen auf national einheitlichen Tarifstrukturen beruhen müssen (vgl. Art. 43 Abs. 5 KVG). Gemäss Art. 43 Abs. 5quater KVG können die Tarifpartner jedoch regional geltende Patientenpauschalen vereinbaren, falls regionale Gegebenheiten dies erfordern. Da noch keine national einheitliche Patientenpauschalen vorliegen, ist der vorliegende Vertrag insbesondere unter nachfolgenden zwei Gesichtspunkten zu genehmi- gen: Erstens kommen insbesondere im Bereich der ambulanten Augen- operationen im Kanton Zürich bei verschiedenen Leistungserbringern Patientenpauschalen zur Anwendung und es besteht auch bereits zwi- schen dem SMN und der HSK ein Pauschalvertrag. Eine Genehmigung des Tarifvertrags zwischen dem SMN und der CSS ist somit auch im Sinne der Gleichbehandlung angezeigt. Zweitens räumt auch das Bun- desamt für Gesundheit den Kantonen mit Schreiben vom 26. Juni 2023 betreffend Art. 43 Abs. 5, 5ter und 5quater KVG bei der Genehmigung von Patientenpauschalen einen gewissen Ermessensspielraum ein, solange die neuen ambulanten Tarifstrukturen noch nicht vorliegen. Es bleibt somit festzuhalten, dass der vorliegende Tarifvertrag dahinfallen wird, wenn die neue ambulante Tarifstruktur für ärztliche Leistungen in Kraft tritt. Zudem kann auf der Grundlage der vorliegenden Pauschalen kein Anspruch auf eine ertragsneutrale Tarifüberführung für die involvier- ten Leistungserbringer abgeleitet werden. Gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) darf ein

Wechsel der Tarifstruktur keine Mehrkosten verursachen, wobei derzeit noch nicht klar ist, wie die neuen Tarife hergeleitet werden. Die Geneh- migung dieses Vertrags ist zudem auf den Kanton Zürich begrenzt. Mit Tarifvertrag Nr. 10 zwischen der LetZHelp GmbH und der CSS wurden ambulante Tarife für die bodengebundene Rettung in den Kan- tonen Zug und Zürich vereinbart. Die Genehmigung dieses Vertrags ist auf den Kanton Zürich begrenzt. Zudem ist festzuhalten, dass nach dem Einreichen des Tarifgenehmigungsantrags gegenüber der LetZHelp GmbH ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und die Betriebsbe- willigung mit Verfügung vom 18. Juli 2024 per sofort entzogen wurde. Der Tarifvertrag ist demnach befristet zu genehmigen, sodass die bereits erbrachten Leistungen gegenüber der CSS ordnungsgemäss fakturiert werden können. Weder die Verträge für den stationären noch für den ambulanten Be- reich enthalten unzulässige Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmit- gliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenzverbote oder Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die vertraglich ver- einbarten Tarife nicht der Entschädigung für eine effiziente und wirt- schaftliche Leistungserbringung im Sinne von Art. 43 Abs. 4bis KVG entsprechen bzw. das Gebot der Billigkeit verletzen. Die zur Genehmi- gung beantragten Tarife bewegen sich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums und sind somit zu genehmigen.

D. Provisorische Tariffestlegung nach Auslaufen der genehmigten Verträge Liegt für die Zeit nach Auslaufen eines Tarifvertrags nicht rechtzei- tig ein genehmigter oder festgesetzter Tarif vor, befinden sich die Tarif- partner in einem tariflosen Zustand. Die Tarifverträge Nrn. 3, 6 und 10 sehen deshalb vorsorglich vor, dass nach Ablauf des Vertrags – sofern kein behördlich erlassener provisorischer Tarif vorliegt – der bisherige Vertragstarif bis zum Vorliegen eines neuen definitiven Tarifs proviso- risch weitergelten soll. Für die zu genehmigenden Tarifverträge Nrn. 1, 2, 4, 5 und 7 jedoch könnten die erbrachten Leistungen nach Vertrags- ablauf nicht mehr verrechnet werden. Im Interesse einer geordneten Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101), wozu auch die Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer gehört (vgl. RRB Nr. 1248/2016, Erwägung E), ist deshalb die proviso- rische Weitergeltung der erwähnten Tarifverträge und der darin verein- barten, am Vertragsende geltenden Tarife festzusetzen. Die rückwir- kende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen den

provisorischen und den definitiven Tarifen ist vorzubehalten. Die pro- visorischen Tarife gelten unpräjudiziell bis zum Vorliegen definitiver und in Rechtskraft erwachsener Tarife (entweder durch Genehmigung eines Tarifvertrags oder Festsetzung von neuen Tarifen nach Scheitern von Vertragsverhandlungen). Betreffend Tarifverträge Nrn. 8 und 9 wird die Abrechnungsgrundlage voraussichtlich demnächst durch die Ein- führung der neuen ambulanten Tarifstrukturen wegfallen, weshalb kei- ne provisorische Weiterführung der Tarife bei Auslaufen der Verträge angezeigt ist. Darüber hinaus wird die provisorische Weitergeltung von Tarifvertrag Nr. 10 infolge Entzug der Betriebsbewilligung hinfällig.

E. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend zu genehmigenden Tarife für stationär erbrachte akut- somatische, psychiatrische und rehabilitative Leistungen führen zu Mehr- ausgaben bei den Krankenversicherern und beim Kanton. Gemäss Art. 49a Abs. 1 und 2ter KVG in Verbindung mit § 2 des Staatsbeitrags- gesetzes (LS 132.2) und § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) übernimmt der Kanton einen Anteil von 55% an der Vergütung der stationären Spitalleistung. Die erforderlichen Mittel sind im Budgetent- wurf 2025 und Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 (Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabili- tation, und Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung) teil- weise eingestellt bzw. können innerhalb der Leistungsgruppen Nrn. 6300 und 6400 kompensiert werden. Die Tarife für ambulant erbrachte Leis- tungen werden zu 100% durch die Versicherer finanziert und wirken sich somit nicht auf die Kantonsfinanzen aus.

F. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]).

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:

1. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der Ein- kaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2025.

2. Vertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären frührehabilitativen Leis- tungen nach SwissDRG in den Zürcher RehaZentren, Klinik Wald, ab 1. Januar 2024.

3. Vertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären früh- rehabilitativen Leistungen nach SwissDRG in den Zürcher Reha- Zentren, Klinik Wald, ab 1. Januar 2024.

4. Vertrag zwischen dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von statio- nären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY der Suchtfachkli- nik Zürich ab 1. Januar 2024.

5. Vertrag zwischen dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Ver- gütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY in der Suchtfachklinik Zürich ab 1. Januar 2024.

6. Vertrag zwischen der Zurzach Care Zürich AG und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären reha- bilitativen Leistungen nach ST Reha in der Rehaklinik Limmattal und in der Rehaklinik Zollikerberg ab 1. Januar 2024.

7. Vertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären rehabilitativen Leistungen nach ST Reha in den Zürcher RehaZentren, Klinik Wald, ab 1. Ja- nuar 2024 bis 31. Dezember 2024.

8. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von ambulan- ten Leistungen nach TARMED ab 1. Januar 2018.

9. Vertrag zwischen dem Swiss Medical Network und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von ambulant durch- geführten Augenoperationen ab 1. Januar 2020.

10. Vertrag zwischen der LetZHelp GmbH und der CSS Kranken-Ver- sicherung AG betreffend Vergütung von ambulanten Leistungen für Transporte und Rettung ab 20. Dezember 2023. II. Die Genehmigung der in Dispositiv I Ziff. 9 und 10 genehmigten Tarifverträge ist auf den Kanton Zürich eingegrenzt. III. Die Genehmigung des in Dispositiv I Ziff. 10 genehmigten Tarif- vertrags gilt befristet bis zum 18. Juli 2024. IV. Die in Dispositiv I Ziff. 1, 2, 4, 5 und 7 genehmigten Tarifverträge – samt den darin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarifen – gelten nach Ablauf des Vertrags bis zum Vorliegen neuer genehmigter oder festgesetzter Tarife im Sinne einer vorsorglichen Massnahme pro- visorisch weiter. V. Betreffend die in Dispositiv IV provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwi- schen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Berech- tigten vorbehalten.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwer- deschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertre- ters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. VII. Dispositiv I–VI werden im Amtsblatt veröffentlicht. VIII. Mitteilung (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder [E]): – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach, 6002 Luzern – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Grüngasse 19, 8004 Zürich – LetZHelp GmbH in Liquidation, Laura Gehring, Rigistrasse 15, 6312 Steinhausen – Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern – Suchtfachklinik Zürich, Emil Klöti-Strasse 14–18, 8037 Zürich – Swiss Medical Network, Route du Muids 3, 1272 Genolier – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Zurzach Care Zürich AG, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich – Zurzach Care Zürich AG, Rehaklinik Limmattal, Urdorferstrasse 100, 8952 Schlieren – Zurzach Care Zürich AG, Rehaklinik Zollikerberg, Trichtenhauserstrasse 20, 8125 Zollikerberg – Zürcher RehaZentren, Klinik Wald, Faltigbergstrasse 7, 8636 Wald – Gesundheitsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli