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Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Peter Häni, Bauma, betreffend Schleichende Anwendung des Scharia Rechts, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 253/2017

Sitzung vom 29. November 2017

1102. Anfrage (Schleichende Anwendung des Scharia Rechts) Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, und Peter Häni, Bauma, haben am 18. September 2017 folgende Anfrage eingereicht: Die Scharia entstammt der Kultur der arabischen Beduinen und baut prinzipiell auf die Ungleichheit der Menschen auf. Undiskutierbar steht der Mann über der Frau, der Clan über der Einzelperson und der Muslim über dem sogenannten Ungläubigen. Die daraus resultierenden Gesetze widersprechen zwangsläufig unserer freiheitlichen demokratischen Rechts- ordnung und unseren Grundwerten. Das islamische Scharia-Recht drängt zur Entmündigung der Frau, weil es sich am Vorbild eines Mannes orien- tiert, der mindestens 14 Frauen geheiratet hatte. Zwangsverheiratung und Gewalt zur Wiederherstellung der «Ehre» sind Bestandteil aller Länder, welche die Scharia zulassen. Nicht-Muslime gelten als ungläubige, und damit Menschen zweiter Klasse und werden langfristig mit direkter oder indirekter Gewalt ausgerottet, wie wir gerade jetzt im Nahen Osten mit- verfolgen können. Zwangsverheiratung, Ehrenmorde und Terrorismus sind nur die ex- tremsten Folgen des Denkens, welche das Scharia-Gesetz in die Menschen pflanzt. Die Scharia kennt brutale absolute Strafen, aber nur für den Schwachen, während die Reichen sich mit Hilfe ihres Clans freikaufen können. Es setzt auf das Stammesdenken und bestraft nur denjenigen, dessen Grossfamilie ihn nicht schützt. Zwangsläufig entstehen ethnisch- religiöse Parallelgesellschaften, weil Allahs Recht höher geachtet und demokratische Beschlüsse verachtet werden. Langfristig verliert damit der Rechtsstaat sein Gewaltmonopol. Es beginnt damit, dass gewisse Volks- gruppen ihre Probleme nach eigenem Gutdünken lösen wollen und sich damit unserer Rechtsordnung entziehen. Hinter verschlossenen Türen wird fundamentalistisches Recht gesprochen und es gelten ganz andere Regeln als die unserer Rechtsordnung. Die Scharia ist ein grosses Inte- grationshindernis. Wenn der Rechtsstaat nicht immer mehr ausgehöhlt wer- den soll, dann muss er dieser Entwicklung entschlossen entgegentreten. In Deutschland gab es schon Urteile, in denen einem Muslim der Fa- miliennachzug seiner drei Frauen samt Kindern mit der Begründung des Kindswohls gestattet wurde. Ebenfalls wurde von einem deutschen Ge- richt eine muslimische Ehe mit einem 15-jährigen Mädchen anerkannt. In beiden Entscheiden ist Scharia-Recht angewendet worden, was sich auf das Urteil entsprechend ausgewirkt hat.

Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Besteht in Zürich auch die Gefahr, dass Scharia-Recht angewendet wird? Wie beurteilt der Regierungsrat die Gefahr der schleichenden Einführung der Scharia in der Schweiz?

2. Wie beurteilt der Regierungsrat das Scharia-Recht im Hinblick auf die international anerkannten Menschenrechte?

3. Sind dem Regierungsrat Fälle bekannt, in denen Bezirksgerichte, kan- tonale Gerichte oder das Migrationsamt bereits Scharia-Recht ange- wendet haben?

4. Welche Mittel stünden dem Regierungsrat zur Verfügung, wenn er er- fährt, dass ein offizielles oder inoffizielles Gericht im Kanton Zürich Scharia-Recht anwendet?

5. Der Freiburger Professor Christian Giordano sagte: «Wer glaube, man könne diese Menschen vollständig in die Schweizer Rechtsordnung integrieren, der irre, die kulturelle Distanz ist zu gross. Und so sehr sich diese Migranten auch assimilieren, es bleibt immer eine Differenz bestehen. Auch zu unserem Rechtssystem.» Weiter sagte Giordano, «dass es bereits heute eine eigene Gerichtsbarkeit von Immigranten gebe – allerdings im Verborgenen». Was sagt der Regierungsrat zu die- ser Aussage?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Peter Häni, Bauma, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: «Scharia» ist ein vieldeutiger Begriff. In einem weiten Sinn umfasst er alle religiösen, ethischen und rechtlichen Normen, Mechanismen der Normfindung sowie Interpretationsvorschriften des Islam. Er umfasst da- mit weit mehr, als unter rechtlichen Normen verstanden wird, wobei es ins- besondere auch um Glaubensnormen geht, die für eine Muslimin oder einen Muslim zu verinnerlichende Glaubensinhalte formulieren. Aufgrund der grossen Unbestimmtheit und Weite des Begriffs der Scharia kann diese nicht mit einem Gesetzbuch gleichgesetzt werden, das als solches einge- führt werden könnte. Für weite Bereiche des Staats-, Verwaltungs- und Strafrechts sowie für viele Bereiche des Zivilrechts finden sich keine oder fast keine konkreten Regelungen in den unumstrittenen Rechtsquellen des Islams. Die islami- schen Länder haben deshalb in diesen Bereichen Kodifikationen geschaf-

fen. Diese Kodifikationen weichen in vielem von den traditionellen Leh- ren ab. So werden insbesondere die sogenannten hadd-Strafen (Strafen für ausserehelichen Geschlechtsverkehr, die falsche Bezichtigung ausser- ehelichen Geschlechtsverkehrs, Alkoholkonsum, Diebstahl und Strassen- raub) nur noch in wenigen Staaten wie Saudi-Arabien, Iran, dem Sudan, Somalia sowie in Teilen Nigerias und in Pakistan angewendet. In der Re- gel entsprechen die Strafgesetze muslimisch geprägter Staaten in weiten Teilen denen westlicher Staaten. Im Kanton Zürich besteht keine Gefahr, dass staatlicherseits Scharia- Recht angewendet wird. Massgebend ist für alle staatlichen Behörden allein das staatliche Recht. Die Anerkennung ausländischer Ehen in der Schweiz richtet sich nach den Erfordernissen des Ordre public. Die Zivilstandsbehörden verfolgen die Praxis, Ehen von Personen unter 16 Jahren die Anerkennung wegen Ordre-public-Widrigkeit zu versagen (vgl. dazu die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 288/2016 betreffend «Kinderehen» im Kanton Zürich). Zu Frage 2: Wie aus der Beantwortung der Frage 1 hervorgeht, gibt es das Scharia- Recht in dieser Klarheit nicht. Die Scharia ist kein Gesetzbuch, sondern ein sehr weiter Bereich von Normen, die mit dem Islam verknüpft sind. Dabei wird in der islamischen Fachliteratur unterschieden zwischen Nor- men, die das Verhältnis zwischen Mensch und Gott betreffen, und solchen, welche die Beziehungen der Menschen untereinander regeln. Während in Bezug auf die ersten Normen keine Veränderungen möglich sind, sind viele islamische Theologen und Rechtsgelehrte der Auffassung, dass die zweiten für rationale Überlegungen offen sind und keine strikte Bindung an die Auffassungen früherer Gelehrter besteht. Aufgrund dieser Gege- benheiten ist es kaum möglich, allgemeine Aussagen über «das Scharia- Recht» zu machen. Was das Verhältnis islamischer Normen zu den Menschenrechten be- trifft, sind die Ansichten verschieden und komplex. Gerade unter Musli- minnen und Muslimen lässt sich ein sehr breites Meinungsspektrum wahr- nehmen, was die Vereinbarkeit von Islam und Menschenrechten betrifft. Diese Sachlage verbietet einfach pauschalisierende Aussagen zu diesem Themenbereich. Gleichzeitig ist nicht zu verkennen, dass Koran und sunna (die Praxis des Propheten Mohammed als Rechtsquelle des Islam) jeden- falls nach ihrem wörtlichen Verständnis Aussagen enthalten, die als men- schenrechtswidrig zu betrachten sind. Zu Frage 3: Dem Regierungsrat sind keine solche Fälle bekannt.

Zu Frage 4: Jedes Gericht im Kanton Zürich wendet das staatliche Recht an. Die Befolgung und richtige Anwendung dieses Rechts wird im gerichtlichen Instanzenzug überprüft. Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von den anderen Staatsgewalten unabhängig (Art. 73 Abs. 2 Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]). Der Kantonsrat übt die Kontrolle über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus (Art. 57 Abs. 1 KV), weshalb die Rechtsprechung von dieser Aufsicht ausgenommen ist (vgl. Matthias Hauser, Kommentar zur Zürcher Kan- tonsverfassung, Art. 57 N. 17). Zu Frage 5: Kanton und Gemeinden haben den Auftrag, die Integration der im Kan- ton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer zu unterstützen (Art. 114 KV). Die Verbindlichkeit des staatlichen Rechts für alle Bürgerinnen und Bürger ist dabei vorausgesetzt und steht nicht zur Diskussion. Insbeson- dere kann sich niemand aufgrund von Glaubensüberzeugungen von recht- lichen Verpflichtungen dispensieren.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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