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RRB Nr. 1109/2015

Temporäre Asylunterkünfte, Abweichen von den Brandschutzvorschriften, Genehmigung

25 da november 2015German3 min

Source zh.ch

Temporäre Asylunterkünfte, Abweichen von den Brandschutzvorschriften, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2015

1109. Temporäre Asylunterkünfte; Abweichen von den Brandschutz-

Erwägungen

vorschriften Gemäss § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuer- wehrwesen vom 24. September 1978 (FFG; LS 861.1) erlässt der Regie- rungsrat die erforderlichen Vorschriften für die Feuerpolizei (Brand- schutz). Für Bauten und Anlagen gelten im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes die Schweizerischen Brandschutzvorschriften der VKF (§ 1 Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004; VVB; LS 861.12). Die VKF hat eine Brandschutzerläuterung für zivil genutzte Schutzbauten erlassen (Brandschutzerläuterung 109-15 vom 6. November 2015). Die Zahl der Asylsuchenden steigt stetig an. Der Kanton Zürich hat sicherzustellen, dass für die ihm zugewiesenen Asylsuchenden genügend Unterbringungsmöglichkeiten bestehen. Der Kanton Zürich muss diese besondere Lage bewältigen können. Für die Unterbringung kommen zu- sätzlich Schutzbauten (Zivilschutzanlagen und Schutzräume), Büro- und Gewerbebauten, Wohnungen, Wohncontainer, Grossunterkünfte in Hallen usw. infrage. Die Schutzbauten verfügen in der Grundausrüstung über keine umfangreichen Brandschutzvorrichtungen, da auf sie die allgemei- nen Brandschutzvorschriften nicht angewendet werden. Eine strenge An- wendung der Brandschutzerläuterung 109-15 hat jedoch zur Folge, dass eine Vielzahl von Schutzbauten nicht als Unterkünfte für Asylsuchende genutzt werden können bzw. zeitaufwendig und mit erheblichen Kosten- folgen umgebaut werden müssten. Die Nutzung von Schutzbauten kann aber einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der kommenden Aufgaben leisten. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich hat Abweichungen von den Brandschutzvorschriften für temporäre Asylunterkünfte formuliert, die den Interessen sowohl eines genügenden Brandschutzes als auch einer raschen Bereitstellung von Asylunterkünften Rechnung tragen. Für die Nutzung von Schutzbauten als Unterkünfte für Asylsuchende sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit und unter der Voraussetzung einer ständigen Betreuung vor Ort durch mindestens zwei Personen Er- leichterungen bei der Anwendung der geltenden Vorschriften (einschliess- lich der Brandschutzerläuterung 109-15) vorgesehen. Insbesondere kön- nen bei einem Ausgang ins Freie bis zu 150 Personen und bei zwei Aus- gängen ins Freie bis zu 250 Personen untergebracht werden. Weiter kann die höchstens zulässige Fluchtweglänge bis zu einem sicheren Bereich auf 50 m verlängert werden.

Weitere Unterbringungsmöglichkeiten sind Büro- und Gewerbebau- ten, Wohnungen und Wohncontainer, Grossunterkünfte in Hallen usw. Auch in diesen Fällen soll von den Brandschutzvorschriften abgewichen werden können, wenn die sofortige Bereitstellung der Unterkünfte sonst verunmöglicht oder unverhältnismässig lange verzögert würde. Vom ordentlichen Baubewilligungsprozesses kann, was den Brand- schutz betrifft, dahingehend abgewichen werden, dass die Unterkünfte umgehend bezogen werden können und allfällige brandschutztechnische Massnahmen innert längstens sechs Wochen ab Erstbezug umgesetzt sind. Weiter steht die Gebäudeversicherung Kanton Zürich kurzfristig für die Ausbildung des Betreuungspersonals bezüglich Verhaltens im Brand- fall sowie der Brandbekämpfung mit den vor Ort vorhandenen Lösch- mitteln zur Verfügung. Die Abweichungen führen zu einer temporären Änderung (geringe- res Schutzzielniveau) gegenüber den geltenden Brandschutzvorschriften. Diese Ausnahmeregelungen sind deshalb durch den Regierungsrat zu genehmigen. Sie sollen bis Ende 2017 befristet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Gebäudeversicherung am 19. November 2015 formu- lierten Abweichungen von den Brandschutzvorschriften für temporäre Asylunterkünfte werden genehmigt. Sie gelten bis Ende 2017.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- bäudeversicherung Kanton Zürich und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi