RRB Nr. 1111/2012
Teuerungszulage und Lohnentwicklung auf 1. Januar 2013
31 d’october 2012German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Oktober 2012
1111. Teuerungszulage und Lohnentwicklung auf 1. Januar 2013
Erwägungen
A. Teuerungsausgleich Der Regierungsrat legt die Teuerungszulage jeweils gemäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Ende September auf den 1. Januar des folgenden Jahres fest (§ 42 Personalverordnung). Die Jahresteuerung des Landesindexes der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2010, betrug im September 2012 –0,4%. Der Ausgleich der negativen Teuerung bei den Löhnen käme einer Lohnkürzung gleich, weshalb kein Teuerungsausgleich auszurichten ist. Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2013–2016 vom 14. März 2012 (vgl. RRB Nr. 253/2012) wurde aufgrund der Prognosen für die Teue- rung 2012 im Budget 2013 keine Teuerungszulage budgetiert.
B. Individuelle Lohnerhöhungen Gemäss KEF 2013–2016 (vgl. RRB Nr. 253/2012) stehen 2013 0,4% der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen zur Verfügung. Diese werden vollumfänglich aus den Rotationsgewinnen finanziert.
C. Einmalzulagen Für Einmalzulagen stehen gemäss KEF 2013–2016 (vgl. RRB Nr. 253/ 2012) 0,2% der Lohnsumme zur Verfügung.
D. Lohnentwicklung insgesamt Aus den individuellen Lohnerhöhungen von 0,4% und den Einmal- zulagen von 0,2% der Lohnsumme ergibt sich insgesamt eine Quote von 0,6% der Lohnsumme, die 2013 für lohnwirksame Massnahmen für das kantonale Personal bereitgestellt wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für 2013 wird dem Staatspersonal und den Bezügerinnen und Bezügern von staatlichen Ruhegehältern keine Teuerungszulage aus- gerichtet. Damit gilt der Stand des Landesindexes für Konsumenten- preise, Basis Dezember 2010, vom September 2012 mit 99,3 Punkten als ausgeglichen.
II. Für die Lehrpersonen aller Stufen gelten die Termine für Lohn- erhöhungen, welche die Bildungsdirektion festlegt.
III. Veröffentlichung von Dispositiv I und II im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates, – die Staatskanzlei, – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der Gerichte (c/o Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur), – die Zürcher Fachhochschulen, – die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Vereinigten Personalverbände (Cécile Krebs, Museumstrasse 7, 8400 Winterthur).
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi