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Motion Hans Egli, Steinmaur, und Jürg Trachsel, Richterswil, betreffend Nationalhymne, Stellungnahme

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 246/2015

Sitzung vom 2. Dezember 2015

1131. Motion (Nationalhymne)

Erwägungen

Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, und Jürg Trachsel, Richterswil, haben am 28. September 2015 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird verpflichtet, dem Kantonsrat eine Ergänzung des Volksschulgesetzes vorzulegen, welche das Erlernen und Singen der Schweizerischen Nationalhymne garantiert. Begründung: Die Nationalhymne ist ein wichtiger Teil unserer Schweizer Identität. Der Schweizerpsalm bringt die unersetzbare Wurzel echter Schweizer Werte wie Solidarität, Freiheit und Demokratie zum Ausdruck. Die Nationalhymne ist nicht eine aktuelle Modeerscheinung, sondern zeigt unser bleibendes Fundament unserer Gesellschaft. Allein schon die Entstehungsgeschichte des Schweizerpsalms ist einmalig. Das überkon- fessionelle Gemeinschaftswerk eines reformierten Dichters und eines katholischen Komponisten ist ein Stück Landesgeschichte und strahlt Frie- den, Hoffnung, Versöhnung und Zuversicht aus. Die Schweizer Nationalhymne ist identitätsstiftend und ein aktiver In- tegrationsbeitrag, um unserer nächsten Generation wichtige gesellschaft- liche Werte weiterzugeben.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Hans Egli, Steinmaur, und Jürg Trachsel, Richterswil, wird wie folgt Stellung genommen: Gemäss § 21 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412. 100) erlässt der Bildungsrat den Lehrplan, in dem die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts geregelt sind. Die Lehrper- sonen haben das Recht, den Unterricht im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz frei zu gestalten (§ 23 VSG und § 18 Abs. 2 Lehrpersonal- gesetz vom 10. Mai 1999 [LPG; LS 412.31]). Eine Verankerung von einzel- nen Lerninhalten im Volksschulgesetz ist weder angezeigt noch sinnvoll.

In der Vorlage der Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz zum Lehrplan 21 vom 26. März 2015 wird die Nationalhymne namentlich erwähnt. Sie ist als Musikbeispiel aufgeführt, dessen Funktion die Schü- lerinnen und Schüler erkennen und einem gesellschaftlichen Kontext zu- ordnen können. Der Bildungsrat plant, 2016 eine Vernehmlassung zur Zürcher Fassung des Lehrplans 21 durchzuführen. Im Rahmen der Vernehmlassung kön- nen Änderungsvorschläge eingebracht werden, beispielsweise auch die Aufnahme der Nationalhymne als obligatorisch anzueignendes Liedgut. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 246/2015 nicht zu überweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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