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Decision

RRB Nr. 1131/2022

Kantonsverfassung, Änderung vom 25. Oktober 2021, Klimaschutz, Inkraftsetzung

31 d’avust 2022German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. August 2022

1131. Kantonsverfassung (Änderung vom 25. Oktober 2021,

Erwägungen

Klimaschutz; Inkraftsetzung) Die Kantonsräte Beat Bloch, Zürich, und Martin Neukom, Winterthur, sowie Kantonsrätin Silvia Rigoni, Zürich, reichten am 20. August 2018 die parlamentarische Initiative (PI) KR-Nr. 232/2018 betreffend Klimaschutz: Schutzartikel in die Verfassung ein. Am 6. Januar 2020 unterstützte der Kantonsrat die PI vorläufig und überwies sie zur Beratung an die Kom- mission für Staat und Gemeinden. Am 25. Oktober 2021 beschloss der Kantonsrat die von der Kommission überarbeitete Vorlage zur Aufnahme eines neuen Artikels 102a zu Klima in die Kantonsverfassung. An der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 über die Verfassungsänderung nahmen die Stimmberechtigten die Änderung der Kantonsverfassung an. Mit Beschluss vom 1. Juni 2022 stellte der Regierungsrat die Rechts- kraft des Ergebnisses der Volksabstimmung fest (RRB Nr. 788/2022). Das Schreiben an den Bund mit dem Ersuchen um Gewährleistung der Än- derung der Kantonsverfassung ist bereits erfolgt (RRB Nr. 907/2022). Die Gewährleistung durch die Bundesbehörden liegt noch nicht vor, doch kommt dieser keine konstitutive Wirkung zu. Kantonale Ausführungs- bestimmungen sind zur Umsetzung nicht notwendig, weshalb die Verfas- sungsänderung auf den 1. November 2022 in Kraft gesetzt werden kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung der Kantonsverfassung (Art. 102a, Klimaschutz) vom 25. Oktober 2021 wird auf den 1. November 2022 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dis- positiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direk- tionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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