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Decision

RRB Nr. 1132/2011

Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Revision, Schreiben an das EDI

21 da settember 2011German5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. September 2011

1132. Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat die Kantons- regierungen und weitere Adressaten mit Schreiben vom 22. Juni 2011 eingeladen, sich zum Entwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vernehmen zu lassen. Die Revision sieht eine auf sechs Jahre befristete Massnahme vor, die für einen massvollen Ausgleich von über der Hälfte der kantonalen Ungleichgewichte bei den Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Jahre 1996 bis 2011 sorgen soll. Den Versicherten soll zusätzlich zu den zu bezahlenden Prämien neu ein Prämienzuschlag bzw. ein Prämien- abschlag auf der Grundlage der bestehenden Defizite bzw. Überschüsse in Rechnung gestellt bzw. in Abzug gebracht werden. Dabei soll der Prä- mienzuschlag höchstens so gross sein wie der Betrag, der aufgrund der Einnahmen der Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbin- dungen (VOC) und der CO2-Emmissionsabgabe unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung pro Jahr an die einzelnen Versicherten rückverteilt wird. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto- rinnen und -direktoren (GDK) hat mit Schreiben vom 25. August 2011 an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zum Gesetzesentwurf Stel- lung genommen. Sie ist mit dem Gesetzesentwurf grundsätzlich ein- verstanden und erachtet das vorgeschlagene Vorgehen vertretbar. Die GDK bedauert, dass das BAG im Rahmen der Prämienaufsicht nicht erreicht hat, die Fehlentwicklungen zu verhindern. Sodann bemängelt die GDK, dass die finanziellen Folgen bzw. die anfallenden Transfer- volumina aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sind, und sie verlangt diesbezüglich eine Ergänzung der Vorlage. Der Kanton Zürich ist von den neuen Bestimmungen stark betroffen. Die Versicherer haben im Kanton Zürich von 1996 bis Ende 2010 über- schüssige Reserven in Form von zu viel bezahlten Prämien von 452 Mio. Franken angehäuft. Mit dem vorgesehenen Ausgleichsmechanismus sollen maximal 55% der Ende 2011 noch vorliegenden Überdeckung bzw. voraussichtlich rund 260 Mio. Franken den Versicherten im Kanton Zürich rückvergütet werden. Der Kanton Zürich hat sich in der Vergan- genheit wiederholt für eine Rückzahlung der zu viel bezahlten Prämien an die Prämienzahlenden im Kanton Zürich eingesetzt. Die vorgeschla- genen Normen gehen grundsätzlich in die richtige Richtung. Vor diesem

Hintergrund kann die Vernehmlassung des Kantons Zürich im Wesent- lichen auf die inhaltlich zutreffende Stellungnahme der GDK verweisen. Ergänzend sind jedoch für den Kanton Zürich wichtige Punkte anzu- führen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallver- sicherung, 3003 Bern [auch per E-Mail an: corinne.erne@bag.admin.ch]): Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 haben Sie uns den Entwurf der Revi- sion des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zusam- men mit dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Grundsätzlich teilen wir die Haltung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), wie sie in der vom Vorstand der GDK zuhanden des Bundesamts für Gesundheit verab- schiedeten Stellungnahme vom 25. August 2011 zum Ausdruck gebracht wird. In Ergänzung dazu halten wir Folgendes fest: Im Grundsatz begrüssen wir den pragmatischen Ansatz der Geset- zesrevision. Diese Vorgehensweise führt aber auch dazu, dass Ungleich- heiten zwischen den Versicherten entstehen. So kann ein Wohnorts- wechsel dazu führen, dass eine versicherte Person durch die Revision unterschiedlich betroffen sein wird. Mit einem Umzug von Zürich nach Bern wird sich beispielsweise ein Prämienabschlag in einen Prämien- zuschlag wandeln. Es ist uns aber bewusst, dass die Berücksichtigung von Wohnortswechseln im Sinne einer praktischen Umsetzbarkeit der zu treffenden Regelung nicht möglich sein wird. Der mit dem Revisions- entwurf vorgesehenen unterschiedslosen Gleichbehandlung aller Ver- sicherer in einem Kanton können wir dagegen nicht zustimmen. Sie würde dazu führen, dass eine Kasse in einem Kanton Zuschläge erhe- ben müsste, selbst wenn sie in diesem Kanton kein Defizit ausweist. Wir beantragen deshalb, die Zu- und Abschläge nicht nur pro Kanton, son- dern auch pro Versicherer festzulegen. Die Gleichbehandlung der un- terschiedlichen Alterskategorien und Versicherungsmodelle beurteilen wir im Sinne der Umsetzbarkeit hingegen als sachdienlich, nicht aber die zeitliche Befristung auf sechs Jahre und die daraus folgende Be- schränkung der Prämienabschläge auf 55% der zu viel bezahlten Prä- mien. Die kantonalen Ungleichgewichte sollen vollumfänglich ausge- glichen werden. Dazu müssen sowohl die Beschränkung auf 55% als auch die zeitliche Befristung aufgehoben werden.

Nachfolgend gehen wir auf einzelne Bestimmungen ein: Zu Art. 106 Abs. 1 und 2 Hier ist vorgesehen, dass die Prämienzu- bzw. -abschläge für alle Ver- sicherer in einem Kanton gleich hoch sein sollen. Damit wird aber der unterschiedlichen Lage der einzelnen Kassen nicht Rechnung getragen. Im Sinne des fiskalischen Äquivalenzprinzips wird beantragt, die Zu- bzw. Abschläge pro Kanton und pro Versicherer festzulegen. Damit wird sichergestellt, dass einzelne Kassen von dieser Regelung weder be- nachteiligt noch bevorzugt werden. Zu Art. 106 Abs. 6 Die Begrenzung der Summe der Prämienabschläge auf 55% der posi- tiven Differenz zwischen den bezahlten Prämien und den Kosten im be- treffenden Kanton zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2011 erachten wir als nicht sachgerecht. Die zu viel bezahlten Prämien müssen den Versicherten des betreffenden Kantons vollumfänglich zurückbezahlt werden. Zu Art. 106 Abs. 7 Wenn die Zu- und Abschläge pro Kanton und pro Versicherer ermit- telt werden, sind Ausgleichszahlungen zwischen den Versicherten nicht notwendig. Dieser Absatz kann dann ersatzlos gestrichen werden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit- glieder des Regierungsrates und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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