RRB Nr. 1133/2016
Klimapolitik der Schweiz nach 2020, Schreiben an das UVEK
23 da november 2016German22 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. November 2016
1133. Klimapolitik der Schweiz nach 2020 (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 1. September 2016 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Klimapolitik der Schweiz nach 2020 zur Vernehmlassung. Im Rahmen dieser Vernehmlassung werden drei Vorlagen, die thematisch eng mitei- nander verzahnt sind, zur Diskussion gestellt:
1. die Genehmigung des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015,
2. die Genehmigung des bilateralen Abkommens mit der EU vom Januar 2016 über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme,
3. die Totalrevision des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) für die Zeit nach 2020.
A. Klimapolitische Ziele des Bundesrates bis 2030
1. Internationale Klimapolitik: Übereinkommen von Paris Das Übereinkommen von Paris ist das erste globale Klimaabkommen, das alle Vertragsstaaten gemäss ihrer Verantwortung und Möglichkeit in die Pflicht nimmt, konkrete Massnahmen zur Verminderung der Treib- hausgasemissionen und zur Anpassung an den Klimawandel zu ergreifen. Ziel des Bundesrates ist die Ratifikation des Übereinkommens von Paris im Frühling 2017. Das Übereinkommen muss nach der Ratifikation so- weit nötig im nationalen Recht umgesetzt werden. Dafür ist eine Total- revision des CO2-Gesetzes vorgesehen.
2. Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU Die Schweiz und die EU streben eine Verknüpfung ihrer Emissions- handelssysteme (EHS) an. Dazu sollen die jeweiligen Emissionsrechte gegenseitig anerkannt werden. Es wurde ein entsprechendes Abkommen erarbeitet. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es von beiden Seiten unterzeichnet und ratifiziert werden. Das Abkommen kann nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden. Der Bundesrat strebt eine möglichst rasche Verknüpfung an. Die Unterzeichnung des Abkom- mens ist jedoch von der Frage der Personenfreizügigkeit abhängig.
3. Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020 Für 2030 strebt der Bundesrat eine Verminderung der Treibhausgas- emissionen um mindestens 50% gegenüber 1990 an. Dieses Ziel steht im Einklang mit den internationalen und wissenschaftlich abgestützten Be- strebungen, die globale Erwärmung auf 1,5 bis 2 Grad Celsius zu begren- zen. Der Bundesrat hat dieses Ziel im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingereicht. Zusätzlich zum Gesamtverminderungsziel von 50% will der Bundesrat ein Verminderungsziel von mindestens 30% im Inland und 20% im Ausland im CO2-Gesetz verankern. Um das Verminderungs- ziel zu erreichen, sieht die Gesetzesvorlage vor, die bewährte Massnah- menzusammensetzung weiterzuführen und punktuell zu ergänzen.
B. Inhalt der Vernehmlassung
1. Internationale Klimapolitik: Übereinkommen von Paris Das Übereinkommen von Paris umfasst im Wesentlichen folgende Ge- sichtspunkte: – Die internationale Staatengemeinschaft bekennt sich zu dem Ziel, den globalen Temperaturanstieg unter 2 Grad Celsius zu halten und An- strengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. – Alle Staaten müssen Massnahmen zur Anpassung an den Klimawan- del ergreifen. Die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich soll gestärkt werden. – Die Industrieländer unterstützen auch weiterhin Entwicklungsländer bei deren Emissionsverminderungs- und Anpassungsmassnahmen. – Die Vertragspartner verstärken ihre Bemühungen, die Finanzflüsse mit einer treibhausgasarmen und gegenüber dem Klimawandel widerstands- fähigen Entwicklung in Einklang zu bringen.
2. Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU – Die EHS der Schweiz und der EU sollen miteinander verknüpft werden. – Neu sollen die Luftfahrt und fossil-thermische Kraftwerke einbezo- gen werden. – Wie bisher soll die ausgegebene Menge an Emissionsrechten jährlich vermindert werden. In Übereinstimmung mit der EU soll die Absenk- rate neu 2,2% statt wie bisher 1,75% pro Jahr betragen. Für den Flug- verkehr ist keine Absenkung vorgesehen.
3. Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020 Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen im Wesentlichen die fol- genden Bereiche:
Verminderungsziele – Die Treibhausgasemissionen sollen 2030 höchstens 50% der Emissio- nen im Jahr 1990 betragen dürfen. – Mindestens 30% der Emissionsverminderung sollen im Inland erfol- gen, der Rest kann durch Massnahmen im Ausland abgedeckt werden. – Die CO2-Emissionen aus Gebäuden sollen im Durchschnitt der Jahre 2026 und 2027 schweizweit mindestens 51% unter dem Stand von 1990 liegen. CO2-Abgabe auf Brennstoffe – Die CO2-Abgabe auf Brennstoffe soll weitergeführt werden. Der höchstmögliche Abgabesatz wird von Fr. 120 auf Fr. 240 pro Tonne CO2 erhöht. Der Abgabesatz wird aufgrund der Emissionsentwicklung fest- gelegt. – Emissionsintensive Unternehmen, die nicht am EHS teilnehmen, sol- len sich auch weiterhin von der CO2-Abgabe befreien lassen können, falls sie sich zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen verpflich- ten. Die Befreiungsberechtigung soll neu auf dem Verhältnis der CO2- Abgabelast zur Lohnsumme beruhen. Übersteigt das Verhältnis 1%, ist der Standort befreiungsberechtigt. Zurzeit werden befreiungsbe- rechtigte Wirtschaftszweige vom Bundesrat auf Verordnungsstufe be- zeichnet. Gebäude – Bis 2025 wird ein Teil des Ertrags aus der CO2-Abgabe für Fördermass- nahmen zur Emissionsverminderung in Gebäuden verwendet. Ab 2025 soll diese Teilzweckbindung aufgehoben und der Ertrag vollumfäng- lich an Wirtschaft und Bevölkerung zurückverteilt werden. – Bei einer unzureichenden Verminderung der CO2-Emissionen der Ge- bäude soll der Ersatz bestehender und der Einbau neuer, fossil betrie- bener Heizungen ab 2029 grundsätzlich verboten werden. Gebäude mit geringem Energiebedarf sollen ausgenommen werden. Verkehr – Hersteller und Importeure fossiler Treibstoffe sollen auch weiterhin verpflichtet werden, einen Teil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr zu kompensieren. – Die Bandbreite der Emissionen, die kompensiert werden muss, soll von bisher 5–40% auf neu 10–80% angepasst werden. Die Kompensation soll neu auch im Ausland erfolgen können. Mindestens 10% sollen je- doch im Inland kompensiert werden. – Die Importeure und Hersteller von Personenwagen sollen weiterhin verpflichtet werden, die durchschnittlichen CO2-Emissionen pro Kilo- meter jährlich auf einen bestimmten Zielwert zu senken (entsprechend zur EU). Neu sollen auch Zielwerte für Lieferwagen und leichte Sattel- schlepper festgelegt werden.
C. Beurteilung der Vorlage Die Vorlage bettet die nationale Klimapolitik in geeignetem Masse in die internationalen Anstrengungen ein. Im Inland setzt die Vorlage auf die Weiterführung von bewährten Massnahmen, was zu begrüssen ist. Die Ver- minderungszielsetzungen müssen jedoch nochmals überdacht und besser auf die Tragfähigkeit im Inland abgestützt werden. Im Weiteren sind einige Anpassungen bei der Ausgestaltung von Massnahmen erforderlich.
1. Internationale Klimapolitik: Übereinkommen von Paris Mit dem Übereinkommen von Paris werden der Klimawandel und des- sen Auswirkungen angegangen. Der Klimawandel kann nur durch ge- meinsame Anstrengungen der internationalen Staatengemeinschaft be- grenzt werden. Daher sind das Übereinkommen von Paris und dessen Ratifikation durch die Schweiz grundsätzlich zu begrüssen. Es wird jedoch angezweifelt, ob das von der Schweiz eingereichte Verminderungsziel von 50% bis 2030 gegenüber 1990 mit den vorgesehenen Massnahmen ange- messen umgesetzt werden kann. Eine Anpassung des Ziels ist zu prüfen.
2. Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU Die Verknüpfung der EHS wird grundsätzlich befürwortet, da die Emis- sionsrechte für Schweizer Unternehmen damit günstiger werden. Es sind jedoch einzelne Anpassungen nötig, um eine Übereinstimmung mit der nationalen Klimapolitik zu erreichen. So muss sichergestellt werden, dass das nationale Verminderungsziel durch die Ausgabemenge der Emissions- rechte und den geplanten Einbezug von fossil-thermischen Kraftwer- ken nicht gefährdet wird. Im Weiteren müssen ausreichend Anreize zur Emissionsverminderung bestehen. Neben der Einbindung der Luftfahrt in das Emissionshandelssystem sind zusätzliche Anstrengungen in diesem Bereich angezeigt.
3. Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020 Zu den einzelnen Bestandteilen des Revisionsvorschlags sind folgende Bemerkungen anzubringen: Verminderungsziele Der Gebäudebereich und die Industrie müssen weiterhin viel zu den nationalen Verminderungszielen beitragen. Die Zielerreichung ist mit den vorgeschlagenen Massnahmen zweifelhaft. Solange andere Sektoren nicht vermehrt verpflichtet werden, ist eine Senkung des nationalen Ver- minderungsziels vorzunehmen.
CO2-Abgabe auf Brennstoffe Die CO2-Abgabe ist eine Lenkungsabgabe und verteuert fossile Brenn- stoffe wie Heizöl oder Erdgas. Dadurch werden wirksame Anreize zu einem sparsameren Verbrauch und zu einem Wechsel zu CO2-armen oder CO2-freien Energieträgern gesetzt. Die Weiterführung der CO2-Abgabe nach dem bewährten Mechanismus und bis zum vorgeschlagenen Höchst- betrag von Fr. 240 pro Tonne CO2 ist zu unterstützen. Emissionsintensive Unternehmen, die nicht am Emissionshandelssys- tem teilnehmen, können sich auch weiterhin durch Verminderungsver- pflichtungen von der CO2-Abgabe befreien lassen. Der Einschätzung des Bundes, dass die bisherige Festlegung der befreiungsberechtigten Unter- nehmen unbefriedigend ist, ist zuzustimmen. Der neue Vorschlag zur Be- freiung (Verhältnis CO2-Abgabelast zur Lohnsumme) überzeugt jedoch nicht. Als Gegenvorschlag ist die freie Wahl zwischen Rückverteilung der CO2-Abgabe und Verminderungsverpflichtung zu prüfen. Der Aufwand für die Behörden und für die Unternehmen ist so gering wie möglich zu halten. Dies kann durch eine angemessene Ausgestaltung der Befreiungs- berechtigung und durch eine Vereinfachung oder Zusammenlegung von weiteren Instrumenten zur Emissionsverminderung (Rückerstattung Netz- zuschlag, kantonale Grossverbrauchermodelle) erreicht werden. Gebäude Die Aufhebung der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe für das Gebäu- deprogramm ab 2025 wird als zweckmässig erachtet. Da entsprechende gesetzliche Grundlagen geschaffen werden und geeignete Technologien flächendeckend verfügbar sind, wird eine Förderung über die Zeit hin- fällig. Die vorgeschlagene Verbotsregelung für fossil betriebene Heizungen ist abzulehnen. Eine Rechtfertigung eines Verbots ist erst gegeben, wenn andere Möglichkeiten ausgeschöpft sind und ein langfristiges Ziel nicht erreichbar ist. Im Gebäudebereich sind die Kantone zuständig. Ein Ver- bot würde in deren Zuständigkeit eingreifen. Entsprechende Verbote kön- nen sofern nötig bei der Weiterentwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) gegen 2035 vorgesehen werden. Als andere Möglichkeit sind steuerliche Anreize zu prüfen. Verkehr Die Weiterführung der Kompensationspflicht für fossile Treibstoffe übt durch die Abwälzung der Kompensationskosten auf die Treibstoffpreise eine leichte Lenkungswirkung aus und sorgt für eine Kompensation eines Teils der Emissionen aus Treibstoffen. Die Weiterführung dieses erprob- ten Instruments ist grundsätzlich zu befürworten, wobei Kompensations- massnahmen möglichst im Inland erfolgen sollen.
Die Weiterführung und Ergänzung der CO2-Emissionsvorschriften für Fahrzeuge wird ebenfalls als zweckmässig erachtet. Da im Verkehr im Gegensatz zu anderen Bereichen bisher keine Emis- sionsverminderung erzielt werden konnte, wird angeregt, weitere Mass- nahmen vorzusehen. Landwirtschaft Ziele und Massnahmen in der Landwirtschaft werden grundsätzlich befürwortet. Diese sollen jedoch wie die Massnahmen der anderen Sek- toren ebenfalls im CO2-Gesetz verankert werden. Finanzen In den Vernehmlassungsunterlagen sind keine zahlengestützten Schät- zungen zu den Auswirkungen auf die kantonalen Finanzhaushalte ent- halten. Der Bund hat dazu weitere Angaben zu liefern.
D. Beantwortung des Fragebogens Teil der Vernehmlassungsunterlagen bildet ein Fragebogen, der dem Antwortschreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation beigelegt wird.
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (einschliesslich Fragebogen; auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an climate@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. September 2016 haben Sie uns eingeladen, zur Klimapolitik der Schweiz nach 2020, welche die Genehmigung des Über- einkommens von Paris, die Verknüpfung des Schweizer Emissionshandels- systems mit demjenigen der EU und die Totalrevision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020 umfasst, Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und lassen Ihnen den beigelegten Fragebogen zu- kommen. Zur Begründung der Antworten äussern wir uns wie folgt:
1. Allgemeine Bemerkungen zur Vorlage Eine langfristige Klimapolitik der Schweiz, die sich in geeignetem Mass in internationale Bestrebungen einfügt und die inländischen Möglichkei- ten nutzt, begrüssen wir. Mit der allgemeinen Stossrichtung der Vorlage sind wir daher einverstanden. Die Weiterführung und einzelne Anpassung der bewährten Massnahmen in der Schweiz erachten wir als zweckmäs- sig. Wir befürworten die vorläufige Weiterführung der CO2-Abgabe und
die Befristung der Teilzweckbindung für das Gebäudeförderprogramm. Ebenso stimmen wir im Grundsatz der Weiterführung der Kompensations- pflicht für Treibstoffimporteure und den Emissionsvorschriften für Fahr- zeuge zu. Auch die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU unterstützen wir. Zur wirkungsvollen Umsetzung sind je- doch in mehreren Bereichen punktuell Anpassungen erforderlich. Die Verminderungszielsetzung sowie der Beitrag der jeweiligen Sek- toren bedürfen hingegen einer grundlegenden Überarbeitung. Die Ziele und Massnahmen müssen besser auf die innenpolitischen Möglichkeiten abgestimmt werden. Wir erachten insbesondere die Zielsetzung für den Gebäudebereich als zu ehrgeizig. Die Sektorbeiträge und die Aufteilung von In- und Auslandkompensation müssen ausgewogener gestaltet wer- den.
2. Genehmigung des Übereinkommens von Paris Die Auswirkungen des Klimawandels sind weltweit und auch in der Schweiz bereits sichtbar. Mit der Ratifikation des Übereinkommens über- nimmt die Schweiz Verantwortung für ihren Teil der Emissionen und leis- tet einen Beitrag zur Verminderung und zur Anpassung. Wir sprechen uns grundsätzlich für die Ratifikation des Übereinkom- mens von Paris durch die Schweiz aus. Allerdings ist das eingereichte Ver- minderungsziel von 50% bis 2030 mit den vorgesehenen Massnahmen als nicht realistisch einzuschätzen (siehe dazu Ziff. 4.1. Verminderungs- ziele). Solange die vorgeschlagene Ausgestaltung nicht überarbeitet wird, ist das Verminderungsziel auf 40% anzupassen. Damit die Schweiz bei der Ausgestaltung des Abkommens massgeblich mitarbeiten kann, ist eine rasche Ratifikation anzustreben.
3. Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU Eine Verknüpfung des Schweizer Emissionshandelssystems (EHS) mit demjenigen der EU bringt für die Unternehmen eine Reihe von Vorzügen mit sich. Durch die Verknüpfung der EHS lassen sich die erforderlichen Emissionsverminderungen zu geringeren Kosten für die teilnehmenden Unternehmen erzielen. Zudem werden die Verfügbarkeit von Emissions- rechten und die Planungssicherheit verbessert. Gesamtwirtschaftlich betrachtet kann im Vergleich zur Weiterführung eines Schweizer EHS gar von einem leichten Zuwachs der Wertschöpfung bis 2030 ausgegan- gen werden. Wir stimmen der Verknüpfung der EHS der Schweiz und der EU unter folgenden Bedingungen zu:
Mit der Verknüpfung der EHS gibt die Schweiz einen Teil der Kon- trolle über den Handel und die damit verbundenen Emissionsverminde- rungen ab. Um die Kontrolle über die Zieleinhaltung sicherzustellen, ist das erforderliche nationale Verminderungsziel bei der Ausgabe von Emis- sionsrechten zu berücksichtigen. Antrag: Art. 20 Abs. 1 CO2-Gesetz ist entsprechend zu ergänzen. Die Emissionsrechte werden durch die Verknüpfung der EHS voraus- sichtlich wesentlich günstiger. Damit bestehen weniger Anreize, die Emis- sionen im eigenen Betrieb zu vermindern. Damit das EHS langfristig seine Wirksamkeit als klimapolitisches Instrument entfalten kann, sind ange- messene Preise nötig. Antrag: Die Schweiz muss sich international für ein angemessenes Preis- niveau von Emissionsrechten einsetzen, welche die externen Kosten von CO2-Emissionen abbilden. Ein weiterer Ansatzpunkt diesbezüglich bietet das Ausmass der kosten- losen Zuteilung der Emissionsrechte. Im Gesetz ist deutlich festzuhalten, dass die kostenlose Zuteilung nur in dem Masse vorgenommen wird, in dem die Emissionen für einen treibhausgaseffizienten Betrieb notwen- dig sind. Antrag: In Art. 21 Abs. 2 CO2-Gesetz ist die Formulierung des gelten- den Art. 19 Abs. 2 CO2-Gesetz zu übernehmen. Die Emissionen des Flugverkehrs machen einen wesentlichen Anteil an den Emissionen der Schweiz aus (rund 9%) und werden weiterhin zu- nehmen. Daher ist es zu begrüssen, dass die Luftfahrt in das EHS einge- bunden werden soll. Die CO2-Kosten bei einer Einbindung in das EHS würden je nach Umsetzungsart knapp 0,5–2% der gesamten Betriebskos- ten ausmachen. Diese Kosten spielen verglichen mit dem Einfluss weite- rer Grössen (z. B. Treibstoffe) eine stark untergeordnete Rolle. Insgesamt sind die durch die Einbindung ins EHS erzielten Emissionsverminderun- gen jedoch gering. Antrag: Die Einführung einer regelmässigen Verminderung der An- zahl Emissionsrechte, wie es bei den stationären Anlagen bereits prakti- ziert wird, ist zu prüfen. Die Verknüpfung der EHS würde die Einbindung von fossil-thermi- schen Kraftwerken erfordern. Die CO2-Kosten für solche Kraftwerke wür- den sich dadurch im Vergleich zur jetzigen Kompensationspflicht voraus- sichtlich stark vermindern. Unter geeigneten Rahmenbedingungen (Preise Gas, Strom) kann damit ein Anreiz zum Bau solcher Kraftwerke gesetzt werden. Um die Verminderungsziele der Schweiz nicht zu gefährden, sind flankierende Massnahmen bei fossil-thermischen Kraftwerken vorzuse- hen. Dabei ist die Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten. Antrag: Der Gesetzestext ist entsprechend zu ergänzen.
4. Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020
4.1. Verminderungsziele Der Bundesrat strebt bis 2030 eine Verminderung der Emissionen um mindestens 50% an. Einen wesentlichen Beitrag dazu sollen vor allem Massnahmen im Gebäudebereich und in der Industrie leisten. So sollen die Kantone z. B. dafür sorgen, dass die CO2-Emissionen aus Gebäuden bis 2026/2027 um 51% gegenüber 1990 vermindert werden. Es wird be- zweifelt, ob dieses ehrgeizige Ziel erreichbar ist. Im Gebäudebereich ist zudem im Gegensatz zum Verkehr und zur Industrie keine Möglichkeit zur Kompensation im Ausland vorgesehen. Die Anforderungen an den Gebäudebereich sind daher zu lockern. Antrag: Die Verminderungsvorgabe für Gebäude in Art. 8 Abs. 1 CO2- Gesetz ist von 51% auf 41% zu verringern. Dies hat Auswirkungen auf das Gesamtverminderungsziel. Antrag: Solange die übrigen Sektoren nicht zu einem grösseren Ver- minderungsanteil verpflichtet werden, ist das Gesamtverminderungsziel in Art. 3 Abs. 1 CO2-Gesetz auf 40% anzupassen. Grundsätzlich soll der Schwerpunkt der Emissionsverminderung auf Massnahmen im Inland liegen. Dies setzt einen wirkungsvollen Anreiz, zeitnah auf erneuerbare Energieträger umzusteigen. Damit wird verhin- dert, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt hohe Kosten aus einem nicht vollzogenen Infrastrukturwandel ergeben. Der Schweiz eröffnen sich zudem Möglichkeiten zur Nutzung ihrer Innovationsfähigkeit und zur zukunftsfähigen Entwicklung des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Die Um- setzung von Verminderungsmassnahmen im Inland sorgt ausserdem da- für, dass die Abhängigkeit gegenüber fossilen Energieträgern laufend ver- mindert wird und weniger Mittel ins Ausland abfliessen. Durch Massnahmen im Ausland können gegenwärtig Emissionsver- minderungen kostengünstiger als in der Schweiz umgesetzt werden. Aus- serdem können dadurch Emissionen vermindert werden, die durch die Herstellung und den Transport von in der Schweiz bezogenen Produk- ten und Dienstleistungen anfallen. Auf eine Vorgabe für die Verminde- rungsanteile im In- und Ausland im Gesetz ist jedoch zu verzichten. Der Anteil der Auslandskompensation soll abhängig von der Ziellücke fest- gelegt werden können. Somit können die Massnahmen auf die innenpoli- tischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abge- stimmt werden. Antrag: Art. 3 Abs. 2 CO2-Gesetz ist entsprechend anzupassen.
Um Emissionsverminderungsmassnahmen aus dem Ausland anrechnen zu lassen, müssen sich die entsprechenden Länder gemäss dem Pariser Abkommen eigene klimapolitische Ziele setzen. Nur darüber hinausge- hende Emissionsverminderungen können auf andere Länder übertragen werden. Diese Bedingung für Emissionsverminderungen im Ausland ist in das Gesetz aufzunehmen. Antrag: Art. 6 Abs. 2 CO2-Gesetz ist folgendermassen zu ergänzen: Bst. c «Die Verminderung muss aus Ländern stammen, die sich selbst Re- duktionsziele gesetzt haben, die deutlich von einem Emissionspfad ohne Klimapolitik abweichen. Diese Ziele dürfen nicht konkurrenziert werden.» Es ist äusserst schwierig abzuschätzen, wie sich neue Technologien, das wirtschaftliche Umfeld, die politische Situation oder gesellschaftliche Rahmenbedingungen entwickeln werden. Innert weniger Jahre können grosse Veränderungen stattfinden, wie dies z. B. die Entwicklung von er- neuerbaren Energien in Deutschland zeigte. In zehn Jahren könnte eine andere Ausrichtung der Ziele erforderlich sein. Antrag: In Art. 3 CO2-Gesetz ist ein Mechanismus zur Zielüberprü- fung und allfälligen Zielanpassung für die Zeit von 2025 bis 2030 vorzu- sehen.
4.2. CO2-Abgabe auf Brennstoffe Wir befürworten die Weiterführung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe nach dem bewährten Mechanismus zur Abgabeerhöhung in Abhängigkeit der Emissionsentwicklung und bis zum neu vorgeschlagenen Höchstbe- trag von Fr. 240 pro Tonne CO2. Dadurch werden wirksame Anreize zu einem sparsameren Verbrauch und zu einem Umstieg auf CO2-arme oder CO2-freie Energieträger gesetzt.
4.3. CO2-Abgabebefreiung emissionsintensiver Unternehmen Die Abgabebefreiung für besonders betroffene Unternehmen erach- ten wir im Sinne einer flankierenden Massnahme im Grundsatz als zweck- mässig. Hingegen teilen wir die Sichtweise zur vorgeschlagenen Regelung der Befreiungsberechtigung nicht. Der Zugang zur Rückerstattung über das Verhältnis von Abgabe und AHV-pflichtiger Lohnsumme schafft un- erwünschte Verzerrungen. Als Gegenvorschlag ist die freie Wahl zwischen Rückverteilung der CO2-Abgabe und Verminderungsverpflichtung zu prü- fen. Unternehmen, die ihre Möglichkeiten zur Emissionsverminderung weitgehend ausgeschöpft haben, würden dadurch eher auf Verminde- rungsverpflichtungen verzichten. Dies ist erwünscht. Mit Verminderungs- verpflichtungen soll auf einfach umsetzbare CO2-Verminderungen mit
grosser Wirkung gezielt werden. Durch die freie Wahl würden vor allem die Überzeugung der Unternehmen und betriebswirtschaftliche Überle- gungen ausschlaggebend sein. Antrag: Eine entsprechende Anpassung von Art. 31 Abs. 1 CO2-Ge- setz ist zu prüfen. Es ist ein Anliegen, die Administration auf Bundesebene zu vereinfa- chen. Dazu ist zu prüfen, ob Unternehmen, die eine CO2-Verminderungs- verpflichtung eingehen, automatisch berechtigt sind, auch eine Zielver- einbarung zur Rückerstattung des Netzzuschlags abzuschliessen. Ebenso sollen Unternehmen mit einer Zielvereinbarung zur Rückerstattung des Netzzuschlags berechtigt sein, Verminderungsverpflichtungen zur Rück- erstattung der CO2-Abgabe einzugehen. Antrag: Eine entsprechende Ergänzung in Art. 31 CO2-Gesetz ist zu prüfen. Durch Anpassung der kantonalen Grossverbrauchermodelle, die teil- weise vom Bund abweichende Anforderungen stellen, könnte die admi- nistrative Belastung für Unternehmen gesenkt werden. Es ist deshalb durch die Kantone zu prüfen, ob künftig in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) auf die kantonalen Zielverein- barungen sowie auf die Befreiung von einzelnen energetischen Anforde- rungen verzichtet werden soll. In dem Fall würde lediglich von Energie- grossverbrauchern, die keine Verminderungsverpflichtung mit dem Bund aufweisen, weiterhin eine Energieverbrauchsanalyse gemäss MuKEn ver- langt werden. Die Umstellung von Verminderungsverpflichtungen nach altem Recht zu den Verpflichtungen nach neuem Recht könnte zu einem Investitions- stopp vor 2020 führen. Antrag: Es ist eine Übergangslösung vorzusehen, welche die Investitio- nen nach bisherigem Recht angemessen berücksichtigt.
4.4. Gebäude Ein Teil des Ertrags aus der CO2-Abgabe wird gemäss geltendem Recht für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen für die energetische Sanierung und die Förderung erneuer- barer Energien. Mit der breiten Verfügbarkeit von geeigneten Techno- logien und entsprechenden gesetzlichen Grundlagen (Umsetzung der MuKEn in kantonales Recht) wird diese Förderung über die Zeit hin- fällig. Wir begrüssen daher die Befristung der Teilzweckbindung für das Gebäudeprogramm bis 2025.
Den Vorschlag, dass für den Fall einer nicht ausreichend starken Ver- minderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden ein Verbot für den Er- satz bestehender und den Einbau neuer fossil betriebener Heizungen ausgesprochen werden kann, unterstützen wir jedoch nicht. Es ist davon auszugehen, dass Massnahmen mit Lenkungswirkungen sowie der tech- nische Fortschritt eine zunehmende Wirkung entfalten werden. Aus den bisher gemachten Erfahrungen ist zu erwarten, dass sich die Entwick- lung nach 2030 beschleunigt fortsetzen wird. Ein Verbot von fossil be- triebenen Heizungen ist erst zu rechtfertigen, wenn andere Möglichkei- ten ausgeschöpft sind und ein langfristiges Ziel nicht erreichbar ist. Wir sehen entsprechende Verbote sofern nötig bei der Weiterentwicklung der MuKEn gegen 2035 vor. Zudem greift das Verbot in die Zuständigkeit der Kantone im Gebäudebereich ein. Antrag: Auf Art. 9 CO2-Gesetz ist zu verzichten. Als andere Möglichkeit wird vorgeschlagen, dass beim Ersatz von bis- herigen Heizsystemen durch neue fossil betriebene Heizsysteme die Kos- ten nicht mehr als Unterhaltsaufwand steuerlich geltend werden können. Dadurch könnte eine beträchtliche CO2-Verminderung erzielt werden. Dazu wären Anpassungen im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) erforderlich. Antrag: Das DBG und das StHG sind entsprechend anzupassen. Für den Ersatz von fossil betriebenen Heizungen in denkmalgeschützten Bau- ten oder in Zonen von schützenswerten Ortsbildern sind Ausnahmen vor- zusehen, sofern keine anderen sinnvollen technischen Möglichkeiten ver- fügbar sind.
4.5. Verkehr Wir begrüssen es, die Pflicht für Hersteller und Importeure fossiler (gas- förmiger und flüssiger) Treibstoffe zur Kompensation der CO2-Emissio- nen aus dem Verkehr als erprobtes Instrument weiterzuführen. Kompen- sationsmassnahmen im Inland sollen möglichst bevorzugt und ausgebaut werden. Antrag: Die Möglichkeiten für die Inlandkompensation sind zu ver- grössern. Denkbar wäre etwa eine Öffnung für Programme im Bereich Be- ratung und Information oder der Einbezug geogener Emissionen (Emis- sionen, die beim Brennen von Kalk entstehen, wie z. B. in der Zement- herstellung).
Erzielte CO2-Verminderungen durch Kompensationen im Gebäude- bereich sind der Reduktionsbilanz im Gebäudebereich zuzuschreiben. Für andere Sektoren (Industrie, Landwirtschaft) ist eine gleichartige Vor- gehensweise in Betracht zu ziehen. Antrag: Art. 25 CO2-Gesetz ist entsprechend zu ergänzen. Der Weiterführung und Ergänzung der CO2-Emissionsvorschriften für Fahrzeuge stimmen wir im Grundsatz zu. Im Sinne einer wirksamen und zeitnahen Verminderung der Emissionen hat der Bundesrat von Erleich- terungen und Ausnahmeregelungen gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 CO2- Gesetz wo immer möglich abzusehen. Der Bereich Verkehr verursacht knapp einen Drittel der Treibhaus- gasemissionen in der Schweiz. Im Gegensatz zum Gebäude- und Industrie- sektor konnte hier bisher keine Verminderung erzielt werden. Die Mass- nahmen im Verkehrsbereich sollen daher ergänzt werden. Antrag: Auf folgende Teilbereiche ist einzugehen: – Einsatz des Bundes auf internationaler Ebene für weitergehende Mass- nahmen im Bereich der Luftfahrt. – Förderung synthetischer Treibstoffe: Importeure und Hersteller von Fahrzeugen erhalten die Möglichkeit, die CO2-Werte ihrer Flotte zu verbessern, indem sie synthetische Treibstoffe aus erneuerbarer Ener- gie in das Treibstoffsystem der Schweiz einspeisen. Sie können beim Verkauf eines effizienten Fahrzeugs (Einhaltung des gegenwärtig gül- tigen CO2-Grenzwerts) die für die Lebensdauer des Fahrzeugs nötige Treibstoffmenge als erneuerbaren Treibstoff einspeisen. Dies wird als CO2-Minderung bei der Zielvorgabe angerechnet (vgl. Positionspapier Empa, PSI, Berner Fachhochschule 2016 «Wirksame Reduktion von CO2 durch Kopplung von effizienten Fahrzeugen mit erneuerbarer Energie»).
4.6. Sektorübergreifende Massnahmen Vom Technologiefonds unterstützte erfolgreiche Unternehmen stellen für die Schweiz einen doppelten Gewinn dar, da sie sowohl Wertschöp- fung und Steuereinnahmen erzeugen als auch einen positiven Umwelt- nutzen aufweisen. Der Technologiefonds soll daher weiterhin neuartige Projekte unterstützen und entsprechend Einlagen erhalten. Die zukünf- tige Finanzierung könnte z. B. zu Teilen aus finanziellen Rückflüssen aus erfolgreich unterstützten Unternehmen und durch Kompensationsleis- tungen geregelt werden. Die neu gesetzte Bedingung, dass nur Bürgschaf- ten für Unternehmen, die Wertschöpfung in der Schweiz hervorbringen, gesprochen werden, erachten wir als zweckmässig. Antrag: Art. 38 CO2-Gesetz ist um die Finanzierungsregelung nach 2025 zu ergänzen.
Wir begrüssen die Weiterführung der Aktivitäten in der Aus- und Wei- terbildung, der Information und der Beratung. Ein grosser Hebel bei Massnahmen zur Verminderung von CO2-Emissionen besteht jedoch im beruflichen Umfeld. Antrag: Art. 48 Abs. 1 CO2-Gesetz ist um die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen zu ergänzen.
4.7. Weitere Bereiche Im erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage wird dargelegt, dass Massnahmen in der Landwirtschaft im Gegensatz zu den Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie nicht in das revidierte CO2-Gesetz in- tegriert, sondern in der Landwirtschaftsgesetzgebung verankert werden sollen. Um eine zusammenhängende, einheitliche und zeitnahe Regelung für sämtliche Emissionsverursacher sicherzustellen, sind im CO2-Gesetz zentrale Massnahmen in der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Antrag: Das CO2-Gesetz ist um Massnahmen in der Landwirtschaft zu ergänzen. Bestimmte Bundesämter werden neu verpflichtet, Daten für statistische Auswertungen, die Beurteilung von Massnahmen und den Vollzug zu lie- fern. Die Auflistung der betroffenen Bundesämter ist unseres Erachtens unvollständig. Antrag: Die Aufzählung in Art. 45 Abs. 1 CO2-Gesetz ist um das Bun- desamt für Landwirtschaft zu ergänzen. Massnahmen in den Bereichen der Raumplanung sowie im Luftver- kehr können ebenfalls Beiträge zu Emissionsverminderungen leisten. Antrag: Die Aufzählung in Art. 4 Abs. 2 CO2-Gesetz ist entsprechend zu ergänzen.
4.8. Finanzen Gemäss dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage sind die Kantone finanziell vor allem durch den Einnahmerückgang bei der Spezialfinanzierung Strassenverkehr und durch den Mehraufwand für die zusätzlichen Aufgaben im Gebäudebereich betroffen. Die Ausführun- gen werden jedoch nicht näher erläutert oder durch Schätzungen bzw. Hochrechnungen belegt. Antrag: Ergänzende Angaben sind vorzulegen. Sodann ist auch die jähr- liche Gesamtbelastung der kantonalen Finanzhaushalte sowie die zu er- wartende Verteilung auf die einzelnen Kantone nachvollziehbar aufzu- zeigen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi