RRB Nr. 1139/2020
Gemeindewesen, Ausgliederung Alterszentrum Im Wisli, Richterswil, Genehmigung
25 da november 2020German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Ausgliederung Alterszentrum Im Wisli, Richterswil, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2020
1139. Gemeindewesen (Ausgliederung Alterszentrum Im Wisli, Richterswil)
Erwägungen
1. Gemäss § 67 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) kann eine Ge- meinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Pri- vatrechts ausgliedern und hierfür insbesondere eine Aktiengesellschaft errichten. Die Ausgliederung erfordert eine Grundlage in einem Erlass (§ 68 GG). Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu be- schliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70). Der Regierungsrat prüft ihn auf Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Re- gierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungs- erlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Richterswil ha- ben an der Urnenabstimmung vom 23. August 2020 der Ausgliederung der Aufgaben der stationären Pflegeversorgung sowie der Bewirtschaf- tung des Alterszentrums Im Wisli in die zwei gemeinnützigen Aktienge- sellschaften RISA Wisli AG und RISA Liegenschaften AG zugestimmt. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die «Verordnung über die RISA Wisli AG» sowie die «Verordnung über die RISA Liegenschaften AG» (Aus- gliederungserlasse) regeln insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaften übertragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben, die Aufsicht der Politischen Gemeinde Richterswil über die Aufgabenerfüllung und das Erfordernis eines Urnenentscheids für eine allfällige Beteiligungsveräusserung. Der Gemeinderat setzt die Ausglie- derungserlasse in Kraft.
3. Die Bestimmungen der «Verordnung über die RISA Wisli AG» und der «Verordnung über die RISA Liegenschaften AG» geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Ausgliederungserlasse sind deshalb zu geneh- migen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Richters- wil am 23. August 2020 beschlossene Ausgliederungserlass «Verordnung über die RISA Wisli AG» wird genehmigt.
II. Der von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rich- terswil am 23. August 2020 beschlossene Ausgliederungserlass «Verord- nung über die RISA Liegenschaften AG» wird genehmigt.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des In- nern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli