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Decision

RRB Nr. 1141/2019

Transplantationsgesetz, Änderung, Schreiben an das EDI

4 da december 2019German7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2019

1141. Änderung des Transplantationsgesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 13. Septem- ber 2019 eine Änderung des Transplantationsgesetzes als Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Organspende fördern – Leben ret- ten» in die Vernehmlassung gegeben. Die Regelung der Transplantationsmedizin ergibt sich in der Schweiz aus Art. 119a der Bundesverfassung (SR 101), dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zel- len (Transplantationsgesetz; SR 810.21) und der Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung; SR 810.211). Art. 8 des Transplan- tationsgesetzes sieht vor, dass verstorbenen Personen Organe, Gewebe oder Zellen nur entnommen werden dürfen, wenn sie vor ihrem Tod einer Entnahme zugestimmt haben. Liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung der verstorbenen Person vor, sind ihre nächsten Ange- hörigen anzufragen, ob ihnen eine Erklärung zur Spende bekannt ist. Ist den nächsten Angehörigen keine solche Erklärung bekannt, so können Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, wenn die nächsten An- gehörigen einer Entnahme zustimmen. Sie haben bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten. Sind kei- ne nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, ist die Entnahme unzulässig. Diese Regelung wird als «Zustimmungslösung» bezeichnet. Die Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» wurde am 22. März 2019 eingereicht. Ziel der Initiative ist eine Änderung der Bun- desverfassung und damit einhergehend ein Wechsel von der heute gelten- den Zustimmungs- hin zur Widerspruchslösung bei der Organspende: Bei Annahme der Initiative könnten im Grundsatz allen Menschen bei Todesfall in der Schweiz Organe, Gewebe oder Zellen entnommen wer- den, sofern sie zu Lebzeiten nicht ihren Widerspruch geäussert haben. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Anliegen der Initiative, die Verfügbarkeit von Spendeorganen zu erhöhen, möchte aber die Wider- spruchslösung anstatt in der Bundesverfassung im Transplantationsge- setz verankern und dabei die Widerspruchsmöglichkeiten erweitern und insbesondere die Rolle und die Kompetenzen der Angehörigen regeln. Eine Person, die nach ihrem Tod keine Organe, Gewebe und Zellen spen- den will, soll dies ausdrücklich in einem noch zu schaffenden Register fest- halten können. Gültigkeit hat weiterhin auch ein Widerspruch bzw. eine Erklärung zur Organspende ausserhalb des Registers wie beispielsweise

in einem Organspenderausweis oder einer Patientenverfügung. Fehlt ein solcher Widerspruch der Patientin oder des Patienten, sollen wie bisher die Angehörigen befragt werden. Sie können eine Entnahme von Orga- nen, Gewebe und Zellen ablehnen, wenn dies dem mutmasslichen Willen der verstorbenen Person entspricht. Sind keine Angehörigen erreichbar, ist nach der Widerspruchslösung die Entnahme zulässig (erweiterte Wi- derspruchslösung). Bereits heute ist im Transplantationsgesetz vorgese- hen, dass die Bevölkerung regelmässig über die Belange der Transplanta- tionsmedizin zu informieren ist. Dies soll auch weiterhin gelten; die In- formation müsste künftig unter anderem auch die Widerspruchsmöglich- keit und die mit einem fehlenden Widerspruch verbundenen Konsequenzen betreffen. Der Bundesrat sieht in diesem Sinne vor, die Volksinitiative ab- zulehnen und ihr die umschriebene erweiterte Widerspruchslösung in einem indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Möglicherweise gibt es neben der im Gegenvorschlag vorgesehenen Widerspruchslösung noch andere Lösungen, die sich stärker an die heute geltende Zustimmungslösung anlehnen und weniger stark in die persön- liche Freiheit der Einzelnen eingreifen als die Widerspruchslösung. Denk- bar wäre beispielsweise ein Erklärungsmodell in Kombination mit der Zustimmungslösung: die aktive Förderung der Willensäusserung der in der Schweiz wohnhaften Personen, z. B. durch periodische Information und Befragung durch die Behörden bei bestimmten Gelegenheiten wie bei der Ausstellung eines amtlichen Ausweises oder der Krankenver- sicherungskarte. Der aktuelle tatsächliche Wille einer Person könnte mit dieser Lösung wohl zuverlässiger erfasst werden, als dies bei der Wider- spruchslösung der Fall wäre. Zudem dürfte auch auf diesem Weg die Spenderate erhöht werden, weil wahrscheinlich viele Personen zur Organ- spende bereit sind, aber dies nicht nachvollziehbar kundgetan haben. Der Bund ist daher zu ersuchen, Alternativen zur Widerspruchslösung vertiefter zu prüfen. Die Einführung der erweiterten Widerspruchslösung betreffend Ent- nahme von Organen, Gewebe und Zellen und damit zusammenhängend die Schaffung eines Registers zur Erfassung von diesbezüglichen Erklä- rungen sowie die intensivierte Bevölkerungsinformation haben erheb- liche finanzielle Auswirkungen auf den Bund. Aus dem erläuternden Be- richt des Bundesrates geht hervor, dass bei einem Wechsel zur Wider- spruchslösung auch die Kantone ihre Informationstätigkeit anpassen und intensivieren müssten. Der Bund ist zu ersuchen, die Vorgaben über die Bevölkerungsinformation für die Kantone kostenneutral umzusetzen. Die weiteren administrativen und finanziellen Auswirkungen der Ge- setzesänderung durch die möglicherweise höhere Spenderate, die Nutzung und Pflege des Widerspruchs- bzw. Organspenderegisters und die Be- fragung der Angehörigen können durch den Kanton gegenwärtig nicht

quantifiziert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbesondere die Registerabfragen und die damit zusammenhängende Dokumenta- tion – verglichen mit der heutigen Situation – zu höheren administrativen Aufwendungen führen würden. Bei einer fehlenden Erklärung zur Organ- spende durch die verstorbene Person ist dann ein erhöhter Aufwand zu erwarten, wenn keine Angehörigen zugegen sind und das Spital versuchen muss, Angehörige zu finden, die sich zum mutmasslichen Willen der be- troffenen Person äussern könnten. Der Bund ist zu ersuchen, die zu er- wartenden administrativen und finanziellen Auswirkungen der Wider- spruchslösung sowie anderer infrage kommender Modelle (z. B. Erklä- rungsmodell mit Zustimmungslösung) soweit möglich abzuschätzen und offenzulegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version und unter Bei- lage des Auswertungsformulars an transplantation@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. September 2019 haben Sie uns zur Vernehm- lassung zur Änderung des Transplantationsgesetzes (Eidgenössische Volks- initiative «Organspende fördern – Leben retten» und indirekter Gegen- vorschlag) eingeladen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellung- nahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Bestrebungen des Bundes, die Verfügbarkeit von Spendeorganen, -gewebe und -zellen zu erhöhen, und ziehen den Gegen- vorschlag des Bundesrates (Änderung des Transplantationsgesetzes) der Eidgenössischen Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» vor. Es ist unbestritten, dass in der Schweiz zu wenige Spendeorgane zur Verfügung stehen und infolgedessen zahlreiche Patientinnen und Patienten lange Zeit auf ein Spendeorgan warten müssen oder gar man- gels passenden Spendeorgans frühzeitig versterben. Wir gehen davon aus, dass die Verfügbarkeit von Organen, Gewebe und Zellen durch Ein- führung der erweiterten Widerspruchslösung verglichen mit der heute geltenden Zustimmungslösung verbessert werden kann. Dabei muss in jedem Fall versucht werden, den aktuellen tatsächlichen bzw. subsidiär den mutmasslichen Willen der potenziell spendenden Person zu erkun- den, auch wenn sie dazu keinen Registereintrag vorgenommen hat. Wäh- rend der gesamten Behandlung einer (potenziell) spendenden Person sind das Selbstbestimmungsrecht bzw. die Autonomie der Patientinnen und

Patienten und die Menschenwürde zu achten. Denn die Rechte der spen- denden Person haben auch bei Geltung der Widerspruchslösung stets ein höheres Gewicht als die Interessen der empfangenden Person. In diesem Zusammenhang regen wir an, anstelle der Widerspruchslösung erneut alternative Möglichkeiten zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Spendeorganen zu prüfen, wie insbesondere das Erklärungsmodell mit Zustimmungslösung. Möglicherweise könnte dadurch im Vergleich zur heutigen Situation die Verfügbarkeit von Spendeorganen erhöht und gleichzeitig das Selbstbestimmungsrecht der potenziell spendenden Per- sonen besser geachtet werden als mit der erweiterten Widerspruchslösung. Weiter ersuchen wir Sie, die zu erwartenden administrativen und fi- nanziellen Auswirkungen der Widerspruchslösung sowie anderer infrage kommender Modelle (z. B. Erklärungsmodell mit Zustimmungslösung) soweit möglich abzuschätzen und in der Botschaft darzulegen. Zudem sollen die Vorgaben über die Bevölkerungsinformation für die Kantone kostenneutral umgesetzt werden. Einige der im Rahmen des Gegenvorschlags geplanten Änderungen des Transplantationsgesetzes geben zudem Anlass zu Bemerkungen. Dies- bezüglich verweisen wir auf das beiliegende Auswertungsformular mit all- gemeinen Hinweisen und Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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