Anfrage Mario Senn und Gabriel Mäder, Adliswil, betreffend Steuerausscheidungen bei Unternehmenssteuern, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 282/2025
Sitzung vom 12. November 2025
1146. Anfrage (Steuerausscheidungen bei Unternehmenssteuern) Die Kantonsräte Mario Senn und Gabriel Mäder, Adliswil, haben am 15. September 2025 die folgende Anfrage eingereicht: Verfügt eine Unternehmung in mehreren Gemeinden über Betriebs- stätten, ist sie in all diesen Gemeinden steuerpflichtig. Dazu wird zwi- schen beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung durchgeführt, wobei der Sitzgemeinde ein Fünftel der einfachen Staatssteuer vorab zugewiesen und die restlichen vier Fünftel auf alle beteiligten Gemein- den verteilt werden (§ 191 Abs. 2 Steuergesetz). Die Sitzgemeinde nimmt die Veranlagung vor, zieht die Steuern ein und rechnet dann mit den übrigen Gemeinden mit Anspruch auf einen Steueranteil ab. Für Gemeinden, welche über viele Betriebsstätten, aber über wenige (Haupt-)Sitze verfügen, sind die Erträge aus Steuerausscheidungen schlecht steuerbar: Die Prozesshoheit liegt bei der Sitzgemeinde und den Unternehmen sowie teilweise beim Kantonalen Steueramt (KSTA). Gleichzeitig kommt es häufig vor, dass mehrere Geschäftsjahre mit er- heblichen Verzögerungen oder zusammen im gleichen Kalenderjahr abgerechnet werden. Die Volatilität der Unternehmenssteuereinnahmen ist so noch grösser als sie es sonst schon ist. Dies hat auch Auswirkun- gen auf den Finanzausgleich, da die Steuerkraft mit mehreren hohen Steuerausscheidungen sprunghaft und einmalig ansteigt und danach wieder zurückgleitet. Würden die Steuerausscheidungen gleichmässiger vorgenommen oder würden Teilzahlungen («Akontozahlungen») ge- leistet, wäre dies nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um Beantwor- tung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Steuerausscheidungen bei Unternehmenssteuern werden jährlich durch das KSTA entschieden? Wie hoch ist dabei die durch- schnittliche Bearbeitungszeit im KSTA?
2. Wie viel Zeit liegt bei juristischen Personen mit Steuerausscheidun- gen durchschnittlich zwischen dem Abschluss des Geschäftsjahres und dem Veranlagungszeitpunkt? Wie viele Steuerausscheidungen aus welchen Geschäftsjahren wurden durch das KSTA in den Jahren 2023 und 2024 entschieden?
3. Wie steht der Regierungsrat dazu, in Budget und Geschäftsbericht bei der Leistungsgruppe 4400 «Steuern Betriebsteil» wie bei den Ver- anlagungen der Quellensteuern (L18 bis L23) Indikatoren einzufüh- ren, welche Auskunft über die Erledigung von Steuerausscheidungen geben?
4. Wie beurteilt der Regierungsrat den Vorschlag, zur Glättung der Unternehmenssteuereinnahmen und damit der Finanzausgleichswer- te Teilzahlungen zwischen den beteiligten Gemeinden vor Vorliegen der definitiven Steuerausscheidung zu ermöglichen bzw. vorzuschrei- ben?
5. Gegenwärtig wird der Sitzgemeinde ein Fünftel des Staatssteuerbe- trages zugewiesen. Wie wird dieser Anteil, der einer Steuerausschei- dung entzogen ist, gerechtfertigt? Inwiefern wäre es für den Regie- rungsrat sinnvoll, diesen Wert zu reduzieren?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Mario Senn und Gabriel Mäder, Adliswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss § 194 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; LS 631.1) ist die Ein- schätzungsgemeinde, d. h. die Gemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person ihren Sitz oder Wohnsitz hat, für die Ermittlung der Grundlagen für die Gemeindesteuerausscheidung zuständig. Die Einschätzungsge- meinde kann das kantonale Steueramt aber ersuchen, die Ausschei- dungsgrundlagen zu ermitteln. In den allermeisten Fällen haben die Gemeinden die Ermittlung der Steuerausscheidungsgrundlagen an das kantonale Steueramt übertragen. Pro Jahr erstellt das kantonale Steueramt 2500–3000 Steuerausschei- dungsgrundlagen für juristische Personen. Ab dem Zeitpunkt der Rechts- kraft des Einschätzungsentscheids nimmt es die Steuerausscheidung in der Regel innert vier Monaten vor. Zu Frage 2: Insgesamt wurden 56% aller Steuerpflichtigen innert einem Jahr nach Ablauf der Steuerperiode, 95% innert zwei Jahren und 99% innert drei Jahren definitiv eingeschätzt. Die Erledigungsdauer für Steuereinschät- zungen von juristischen Personen mit interkommunalen Steuerausschei- dungen wird nicht separat erhoben. 2023 und 2024 wurden Steueraus- scheidungen für die Geschäftsjahre 2019–2022 vorgenommen.
Zu Frage 3: Der Regierungsrat lehnt die Einführung solcher Indikatoren ab, da es sich bei der Ermittlung der Steuerausscheidungsgrundlagen gemäss § 194 StG grundsätzlich um eine Gemeindeaufgabe handelt. Zu Frage 4: Provisorische Teilzahlungen zwischen den Gemeinden müssten auf- grund von Vorjahreswerten und nach Eingang von provisorisch in Rech- nung gestellten Steuerbeträgen vorgenommen werden. Der in der Frage erwähnte Nutzen würde sich nicht ergeben, da sich durch Teilzahlungen die Unternehmenssteuereinnahmen über die Jahre nicht tatsächlich glätten würden. Da die steuerbaren Gewinne von juristischen Personen grossen Schwankungen unterliegen, würden auch die Teilzahlungen entsprechend schwanken. Zudem würden sich für die betroffenen Gemeinden durch die Ein- führung von Teilzahlungen gewichtige Nachteile ergeben. Einerseits müssten bereits erhaltene und als Ertrag verbuchte Teilzahlungen nach Vorliegen der definitiven Ausscheidung ganz oder teilweise zurückbe- zahlt werden, wenn sich aus der definitiven Steuerausscheidung ergibt, dass der Ausscheidungsgemeinde kein oder ein tieferer Betrag zusteht. Anderseits würde sich für die Gemeinden ein bedeutender Mehrauf- wand ergeben. Insbesondere müsste die Einschätzungsgemeinde die provisorisch zu überweisenden Teilzahlungsbeträge ermitteln, die Teil- zahlungen an die Ausscheidungsgemeinden überweisen, die provisorisch geleisteten Teilzahlungen mit dem definitiven Ausscheidungsbetrag verrechnen, die sich daraus ergebenden Differenzen bei den Ausschei- dungsgemeinden einfordern bzw. diesen auszahlen und die entsprechen- den Beträge verbuchen. Zudem müssten alle an der Ausscheidung be- teiligten Gemeinden die provisorischen Teilzahlungen und die sich aus der definitiven Abrechnung ergebenden Beträge auf die verschiedenen Gemeindegüter (politische Gemeinde, Schulgemeinde, Kirchgemein- den) verteilen und die entsprechenden Beträge verbuchen. Der Regierungsrat lehnt deshalb die Einführung von provisorischen Teilzahlungen zwischen den beteiligten Gemeinden ab. Zu Frage 5: Der in § 191 StG vorgesehene Vorausanteil von einem Fünftel trägt vorab dem Aufwand der Einschätzungsgemeinde für die Registerfüh- rung, den Bezug und die Steuerausscheidung Rechnung. Bei Unterneh- men wird mit dem Vorausanteil zudem der Tätigkeit der Geschäftslei- tung und der Verwaltung am Sitz der Unternehmung und der Bedeutung dieser Tätigkeit für das Gesamtergebnis angemessen Rechnung getragen.
Aus diesem Grund wird auch bei der interkantonalen Steuerausschei- dung von Unternehmensgewinnen dem Sitzkanton häufig ein Voraus- anteil von einem Fünftel zugewiesen. Aus Sicht des Regierungsrates wäre es deshalb nicht sinnvoll, diesen Wert zu senken.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli